Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2152992-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Katharina RESCH-MEUSBURGER, Verein Projekt Integrationshaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 3. 2017, Zl 1085879205/151275515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. 5. 2018, am 25. 7. 2018 und am 10. 12. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Katharina RESCH-MEUSBURGER, Verein Projekt Integrationshaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 3. 2017, Zl 1085879205/151275515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. 5. 2018, am 25. 7. 2018 und am 10. 12. 2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 5. 9. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und drei Jahre die Schule besucht zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, im Iran gelebt und dort keine gültigen Dokumente besessen zu haben, weil ihm diese gestohlen worden seien. Er habe im Iran kein Recht auf eine Schul- und Berufsausbildung gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Kriegshandlungen und wies daraufhin, dass er dort weder ein familiäres noch ein soziales Netzwerk vorfinden würde.
Wegen Zweifel an seiner Altersangabe wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien beauftragt, eine medizinische Altersdiagnose zu erstellen. Das dazu erstattete medizinische Sachverständigengutachten führte zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer - basierend auf einer Untersuchung am 20. 11. 2015 - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden könne. Dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht.Wegen Zweifel an seiner Altersangabe wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien beauftragt, eine medizinische Altersdiagnose zu erstellen. Das dazu erstattete medizinische Sachverständigengutachten führte zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer - basierend auf einer Untersuchung am 20. 11. 2015 - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden könne. Dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 erreicht.
Mit Verfahrensanordnung vom 4. 2. 2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei.Mit Verfahrensanordnung vom 4. 2. 2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. 5. 2016 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger der Stadt Wien, MA 11, übertragen.
Am 10. 1. 2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen und gab eingangs an, dass seine Eltern gemeinsam mit seiner Schwester im Iran leben würden. Er sei ungefähr ein oder zwei Jahre alt gewesen, als sich seine Familie entschlossen habe, in den Iran zu übersiedeln. Er habe dort als angelernter Schweißer seinen Lebensunterhalt verdient. Zu seinem Fluchtgrund befragt, wiederholte er seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben, wonach er im Iran keine gültigen Aufenthaltspapiere besessen habe. Zudem habe er als afghanischer Staatsangehöriger nicht an Karatewettkämpfen teilnehmen können.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 3. 2017, Zl 1085879205/151275515, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 3. 2017, Zl 1085879205/151275515, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Mit Verfahrensanordnung vom 21. 3. 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. 4. 2017 Beschwerde, die er damit begründete, dass er zum einem als verwestlichte Person wahrgenommen werden würde, er ein Mann in wehrfähigen Alter sei und er überdies ein Angehöriger einer Minderheit sei. Überdies habe er Afghanistan bereits als Kleinkind verlassen, sodass ihm jegliche Anbindung an sein Herkunftsland fehle.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 3. 5. 2018 wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28. 3. 2018 hingewiesen sowie der Antrag gestellt, die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin zu laden.
Mit Schriftsatz vom 8. 5. 2018 teilte seine nunmehr bevollmächtige Vertreterin mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Iran erfolgten Sozialisierung Farsi spreche.
Am 9. 5. 2018, am 25. 7. 2018 und am 10. 12. 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst eine Bestätigung vor, wonach er einen Pflichtschulabschlusskurs besuche, eine Bestätigung über die Anmeldung zur B2-Sprachprüfung, eine Bestätigung, wonach er im XXXX , Gitarreunterricht nehme, einen Spielerpass der XXXX , eine beabsichtigte Teilnahme an dem Südwind Straßenfest 2018, eine Vereinbarung über ein Berufspraktikum, eine Interessensbekundung über einen Arbeitsplatz in einer Tischlerei, einen Caritas-Sozialbericht, ein Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere Empfehlungsschreiben.Am 9. 5. 2018, am 25. 7. 2018 und am 10. 12. 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst eine Bestätigung vor, wonach er einen Pflichtschulabschlusskurs besuche, eine Bestätigung über die Anmeldung zur B2-Sprachprüfung, eine Bestätigung, wonach er im römisch 40 , Gitarreunterricht nehme, einen Spielerpass der römisch 40 , eine beabsichtigte Teilnahme an dem Südwind Straßenfest 2018, eine Vereinbarung über ein Berufspraktikum, eine Interessensbekundung über einen Arbeitsplatz in einer Tischlerei, einen Caritas-Sozialbericht, ein Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere Empfehlungsschreiben.
Der Beschwerdeführer betonte eingangs, aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran Farsi besser zu beherrschen und er deshalb seine Einvernahme in dieser Sprache absolvieren wolle. Weiters führte er aus, dass er im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezogen sei, weil sein Vater große Probleme mit den Taliban gehabt habe. Dort habe er vier Jahre die Schule für afghanische Flüchtlinge besucht. Er habe wegen seines Status keine Ausbildung machen dürfen, weshalb er zunächst in einem Geschäft und danach als Hilfsarbeiter in einer Schweißerei gearbeitet habe. Er habe Kontakt zu seinen im Iran lebenden Eltern. In Österreich besuche er keine Moschee. Er sei zwar muslimischen Glaubens, aber nicht streng gläubig. Er habe sich in den letzten beiden Jahren verändert. Auf die Frage, wie dies zu verstehen sei, gab er an, dass er seit circa einem Jahr eine Freundin habe, die konfessionslos sei. Er sei auch der Ansicht, dass ihn ein streng zu befolgender Glauben einschränken würde. Er wolle ein freies Leben führen. Sachen, die er nunmehr mit seinen Freunden unternehme, würden für Muslime verboten sein. Auf die Frage, dies zu konkretisieren, gab er an, dass zwei Freundinnen seiner Freundin homosexuell seien. Er habe diesen beiden erklärt, sie zu unterstützen und er habe auch an der Regenbogenparade teilgenommen.
Auf die Frage, was ihm im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan drohen würde, gab er an, dass er dort niemanden habe, er könne dort keine Arbeit finden. Zudem sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Weiters seien die Gesetze in Afghanistan sehr streng. Dort würde niemand akzeptieren, dass er Freunde ohne Religionsbekenntnis habe. Man würde ihm vorwerfen in einer anderen Kultur aufgewachsen zu sein. Frauen seien Männern nicht ebenbürtig.
Zu seiner Freundin befragt, gab er an, dass er sie im Regelfall vier Mal in der Woche treffe. Einmal bleibe sie bei ihm, ein anderes Mal besuche er sie. Sie verfügten jedoch über keine gemeinsame Wohnung. Diese Beziehung bestünde seit einem Jahr, konkret seit dem 1.5. 2017. Auf die Frage, auf welche Weise er sich von anderen afghanischen Jugendlichen unterscheide, gab er an, dass er im Iran aufgewachsen sei und seit ein paar Jahren in Österreich lebe. Er verfüge über eine andere Denkweise als in Afghanistan lebende Personen. Er habe eine Freundin, die sich zu keinem Glauben bekenne. Er selbst sei Sayed, weswegen die Erwartungen an ihn, die Regeln des Islam einzuhalten, sehr groß seien. Es gebe sogar in Österreich Leute, sie sich über ihn lustig machten, weil er eine Freundin habe und andere verbotene Dinge mache. Auf die Frage, was ihm an Österreich besonders gefalle, gab er an, dass er die Freiheit besitze, sein Leben so zu gestalten, wie er es für richtig halte. Es sei ihm auch wichtig, dass es in Österreich Gesetze gebe, die befolgt werden müssten. Zudem sei ihm auch die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau sehr wichtig sowie die Perspektive, hier in Sicherheit leben zu können. Zu seinen Zukunftsaussichten befragt, gab er an, dass er hier den Pflichtschulabschluss machen wolle, um einen Lehrplatz zu erhalten, wobei er bereits über eine diesbezügliche Zusage verfüge. In weiterer Folge wurde die Freundin des Beschwerdeführers, eine deutsche Staatsangehörige, als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer zumeist bei ihr übernachte, da er sich in seinem Heim ein Zimmer mit einem anderen teilen müsse. Der Beschwerdeführer unterscheide sich von anderen ihr bekannten Afghanen. Er sei sehr offen und unvoreingenommen. Er besitze keine Vorurteile gegenüber anderen Personen. Er habe auch keine Probleme mit ihren homosexuellen Freundinnen. Es sei ihm auch wichtig, dass sie in der gemeinsamen Beziehung viele Freiheiten habe. Er würde ihr niemals Vorgaben machen. Er trinke keinen Alkohol, sie hingegen sehr wohl. Das Thema der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau sei ihm ein wichtiges Anliegen.
Am 11. 5. 2018 legte die bevollmächtige Vertreterin des Beschwerdeführers Das ÖSD Zertifikat A2 und B1 vor.
Mit Schriftsatz vom 5. 7. 2018 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie eines "Volunteer-Passes" bei der "Vienna Pride" am 16. 6. 2018 vor, in der die Rechte von LSBTIQ-Personen betont werden sollten. Am 16. 6. 2018 habe als Abschluss die Regenbogenparade stattgefunden, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als XXXX gesammelt habe.Mit Schriftsatz vom 5. 7. 2018 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie eines "Volunteer-Passes" bei der "Vienna Pride" am 16. 6. 2018 vor, in der die Rechte von LSBTIQ-Personen betont werden sollten. Am 16. 6. 2018 habe als Abschluss die Regenbogenparade stattgefunden, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als römisch 40 gesammelt habe.
Dazu wurde ausgeführt, dass dieses Dokument als Beweis für die westliche Orientierung des Beschwerdeführers diene.
Am 25. 7. 2018 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in der Zwischenzeit zwei Praktika absolviert zu haben. Weiters betonte er, dass er aufgrund seiner mittlerweile erworbenen westlichen Einstellung nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne. Sein in Österreich geführtes Leben würde ihn in Gefahr bringen, wenn jemand in Afghanistan davon erführe.
Mit Schriftsatz vom 13. 8. 2018 erstattete die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der sie auf die UNHCR-Richtlinien vom April 2016 hinwies, wonach beim Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ein hohes Risiko bestehe, als "verwestlicht" angesehen zu werden.
Mit Schriftsatz vom 13. 9. 2018 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers das von ihm erworbene ÖSD Zertifikat B2 vor.
Mit Schriftsatz vom 10. 10. 2018 legte die bevollmächtigte Vertreterin eine Teilnahmebestätigung über das Fußballtraining des Beschwerdeführers beim XXXX sowie ein Konvolut über seine Freizeitaufnahmen gemeinsam mit seiner Freundin vor.Mit Schriftsatz vom 10. 10. 2018 legte die bevollmächtigte Vertreterin eine Teilnahmebestätigung über das Fußballtraining des Beschwerdeführers beim römisch 40 sowie ein Konvolut über seine Freizeitaufnahmen gemeinsam mit seiner Freundin vor.
Am 10. 12. 2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei legte der Beschwerdeführer eingangs seinen erfolgreich abgeschlossenen Hauptschulabschluss, eine Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers, ihn bei Erteilung eines Aufenthaltstitels anzustellen, ein Empfehlungsschreiben der Eltern der Freundin des Beschwerdeführers sowie zahlreiche solcher von Freunden des Beschwerdeführers stammende Schreiben.
Auf die Frage, welche Befürchtungen der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wegen seines langjährigen Aufenthaltes im westlichen Ausland, gab er an, dass er als Muslim die Religion habe befolgen müssen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich befolge er diese Regeln nicht mehr. Er kritisiere nunmehr auch den Islam. In Österreich führe er ein freies Leben, indem er es selbst in die Hand nehme. Er unterliege keinen Einschränkungen. In Afghanistan gebe es keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Frauen hätten keine Freiheiten, denn sie müssten ihren Männern gehorchen. Seiner Ansicht nach solle jeder Mensch ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben haben.
Ergänzend gab er an, dass ihn andere in Österreich lebende Afghanen wegen seiner ungläubigen Freundin und seinen Kontakten zu Homosexuellen kritisieren würden. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er in der Gesellschaft nicht als Afghane anerkannt werden. Es wäre wegen seiner bereits eingetretenen "Verwestlichung" sehr gefährlich. Umgekehrt könne er auch deren veraltete Einstellungen nicht akzeptieren. Er könne auch nicht wieder die strengen Regeln des Islam annehmen.
Der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers wurden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte übergeben und ihr eine Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
In einer dazu eingelangten Stellungnahme wurde auf die UNHCR-Richtlinien vom August 2018 hingewiesen, insbesondere auf die Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland.
Mit Schriftsatz vom 18. 2. 2019 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt XXXX sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - da ihn seine Freundin in seiner Asylwerberunterkunft nicht habe besuchen dürfen - nunmehr in einer privat gemieteten Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe.Mit Schriftsatz vom 18. 2. 2019 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt römisch 40 sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - da ihn seine Freundin in seiner Asylwerberunterkunft nicht habe besuchen dürfen - nunmehr in einer privat gemieteten Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Samangan. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, praktiziert seinen Glauben jedoch nicht. Er zog im Kleinkindalter mit seinen Eltern in den Iran, wo er eine Schule für afghanische Flüchtlinge besuchte, danach übte er Hilfsarbeiten aus. Eine Berufsausbildung war ihm wegen seines illegalen Status im Iran verwehrt, auch konnte er aus demselben Grund nicht an Karatewettkämpfen teilnehmen. Deswegen verließ der Beschwerdeführer den Iran.
Wenngleich er die im Iran erlebten Einschränkungen als sehr belastend empfand, lebte er doch in seinem Umfeld sehr anpasst, was auch für die Ausübung seines Glaubens galt.
Der Beschwerdeführer besitzt in Afghanistan weder ein familiäres noch ein soziales Netzwerk.
In Österreich nützt der Beschwerdeführer alle jene Freiheiten, die ihm im Iran verwehrt geblieben sind. Er absolvierte sowohl die ÖSD Sprachzertifikate A2 und B1 als auch den Hauptschulabschluss. Eine Kommunikation in deutscher Sprache ist mit dem Beschwerdeführer problemlos möglich. Er führt in Österreich seit eineinhalb Jahr eine Beziehung zu einer konfessionslosen Studentin, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Ihr Freundeskreis setzt sich unter anderem aus Personen zusammen, deren sexuelle Orientierung in der Homosexualität besteht. Die Freundin des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zu ihm in einem liberalen Umfeld aufgewachsen, das der Beschwerdeführer in einem immer größer werdenden Ausmaß übernimmt. Dies ist auch darin zu ersehen, dass er seine Freundin vor anderen afghanischen Staatsangehörigen nicht versteckt. Er ist der Überzeugung, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und lebt diese Werte auch. Wenngleich er weiterhin muslimischen Glaubens ist, befolgt er die religiösen Vorschriften nicht. Er nimmt Gitarreunterricht, spielt in einem für Asylwerber eingerichteten Verein Fußball und versuchte bereits mehrmals einen Arbeitsplatz zu erlangen, was ihm jedoch mangels eines Aufenthaltstitels verwehrt blieb. Zahlreiche Freunde des Beschwerdeführers betonen jedoch seine Unvoreingenommenheit und den Umstand, dass er anderen ohne Vorurteile begegnet. Dies ist auch darin zu ersehen, dass er als freiwilliger Mitarbeiter bei der Regenbogenparade im Juni 2018 teilnahm, indem er dort XXXX hatte.In Österreich nützt der Beschwerdeführer alle jene Freiheiten, die ihm im Iran verwehrt geblieben sind. Er absolvierte sowohl die ÖSD Sprachzertifikate A2 und B1 als auch den Hauptschulabschluss. Eine Kommunikation in deutscher Sprache ist mit dem Beschwerdeführer problemlos möglich. Er führt in Österreich seit eineinhalb Jahr eine Beziehung zu einer konfessionslosen Studentin, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Ihr Freundeskreis setzt sich unter anderem aus Personen zusammen, deren sexuelle Orientierung in der Homosexualität besteht. Die Freundin des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zu ihm in einem liberalen Umfeld aufgewachsen, das der Beschwerdeführer in einem immer größer werdenden Ausmaß übernimmt. Dies ist auch darin zu ersehen, dass er seine Freundin vor anderen afghanischen Staatsangehörigen nicht versteckt. Er ist der Überzeugung, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und lebt diese Werte auch. Wenngleich er weiterhin muslimischen Glaubens ist, befolgt er die religiösen Vorschriften nicht. Er nimmt Gitarreunterricht, spielt in einem für Asylwerber eingerichteten Verein Fußball und versuchte bereits mehrmals einen Arbeitsplatz zu erlangen, was ihm jedoch mangels eines Aufenthaltstitels verwehrt blieb. Zahlreiche Freunde des Beschwerdeführers betonen jedoch seine Unvoreingenommenheit und den Umstand, dass er anderen ohne Vorurteile begegnet. Dies ist auch darin zu ersehen, dass er als freiwilliger Mitarbeiter bei der Regenbogenparade im Juni 2018 teilnahm, indem er dort römisch 40 hatte.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen modernen und aufgeklärten jungen Mann, dessen Lebenseinstellung und Denkweise nicht den in Afghanistan vorherrschenden Ansichten entspricht. Der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erkennbaren persönlichen Wertehaltung, die sich vorrangig in seiner Weltoffenheit, Unvoreingenommenheit und seinen Ansichten über die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau geäußert hatte, mit einer Lebenssituation konfrontiert sein, die von einer konservativ-traditionellen Wertehaltung einhergehen und mit seiner Lebensweise nicht zu vereinbaren ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. 9. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juni 2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler, letzte Aktualisierung vom 23. 11. 2018):
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.)
[...]
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016).
[...]
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018).
[...]
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.02.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.02.2018).
Religionsfreiheit:
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der BezeichnungDas afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung
"religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017)."religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war, diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war, diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist; außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara; nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist; außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara; nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017).
Ausführliche Informationen zu den Hazara können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.06.2016 zur Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan:
"Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud I und Behsud II (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse."Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten