TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W251 2171729-1

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2171729-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 1097380402-151911144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 1097380402-151911144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 02.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder bei der Armee gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei zweimal von den Taliban aufgefordert worden, seinen Bruder davon zu überzeugen seine Tätigkeit bei der Armee zu beenden. Sein Bruder sei dem jedoch nicht nachgekommen, weil er für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers habe sorgen müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei einmal für drei Tage verschwunden und danach zurückgekehrt. Er sei dann wieder weggegangen und der Beschwerdeführer wisse seit acht Monaten nicht wo sich sein Bruder aufhalte. Da der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei, habe niemand für die Familie des Beschwerdeführers gesorgt. Wegen der Armut habe der Vater des Beschwerdeführers diesen nach Österreich geschickt.

3. Ein eingeholtes Röntgen ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen bereits geschlossen seien, sodass sich Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergeben haben.

Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 06.05.2016 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 14 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspricht einem chronologischem Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren und 3 Monaten, so dass das angegebene Geburtsdatum aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums am XXXX erreicht.Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 06.05.2016 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 14 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspricht einem chronologischem Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren und 3 Monaten, so dass das angegebene Geburtsdatum aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.

4. Am 23.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass Krieg zwischen den Taliban und den Regierungsgruppen (in seinem Heimatdorf) geherrscht habe. Er habe gesehen wie eine Person bei einem Bombardement verletzt worden sei. Er sei zweimal von den Taliban beauftragt worden, seinen Bruder davon zu überzeugen die Nationalarmee zu verlassen. Die Taliban hätten ihm eine Ohrfeige verpasst. Zudem würden die Taliban junge Leute rekrutieren und belästigen. Er habe deshalb Afghanistan verlassen.

5. Mit Stellungnahme vom 28.08.2017 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie sowie der Jungen und Männer im wehrfähigen Alter und der ihm von den Taliban unterstellten missliebigen politischen und/oder religiösen Gesinnung, welche sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Einflussbereich der Taliban geflohen sei und sein Bruder für die Regierung tätig sei, Verfolgung in Afghanistan drohe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer XXXX . Da in Afghanistan die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter nicht ausreichend gesichert sei und der Beschwerdeführer als Minderjähriger besonders vulnerabel sei, wäre er einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.5. Mit Stellungnahme vom 28.08.2017 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie sowie der Jungen und Männer im wehrfähigen Alter und der ihm von den Taliban unterstellten missliebigen politischen und/oder religiösen Gesinnung, welche sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Einflussbereich der Taliban geflohen sei und sein Bruder für die Regierung tätig sei, Verfolgung in Afghanistan drohe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer römisch 40 . Da in Afghanistan die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter nicht ausreichend gesichert sei und der Beschwerdeführer als Minderjähriger besonders vulnerabel sei, wäre er einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der von seiner Familie unterstützt werden könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Feststellung zur Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Afghanistan auf eine Anfragebeantwortung gestützt habe, die weder den Parteien zur Kenntnis gebracht noch im Bescheid abgedruckt worden sei. Zudem seien im Bescheid sachverhaltsfremde Ermittlungsergebnisse eines anderen Verfahrens festgehalten worden. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe hervor, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige ihrer Gegner vorgehen und diese genauso gefährdet seien Opfer von Verfolgung zu werden, wie Personen die aufgrund ihrer Tätigkeit Angriffsziel der Taliban seien. Aus der fehlenden Bedrohung der Familie des Beschwerde-führers, die nach wie vor im Herkunftsdorf lebe, könne nicht auf eine fehlende Bedrohung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal dieser bereits persönlich von den Taliban bedroht worden sei. Dem Bescheid sei keine Würdigung des jungen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei es allein aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht möglich in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers diene lediglich dem Eigengebrauch der Früchte und sei nicht ausreichend gut um den Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung zu bieten. Für den minderjährigen Beschwerdeführer bestehe zudem die Gefahr in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten. Zudem hätte er aufgrund seines Aufenthalts in Europa mit erheblichen Schwierigkeiten in Afghanistan zu rechnen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

9. Mit Stellungnahme vom 27.04.2018 wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer XXXX und XXXX sowie eine XXXX diagnostiziert worden seien. Im Zuge eines Schädel-MRT seien XXXX und XXXX gesichtet worden, die auf eine XXXX hinweisen können. Diese Erkrankungen würden eine engmaschige und regelmäßige neurologische Behandlung, psychotherapeutische Betreuung und eine entsprechende Medikation erfordern. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, zumal er als schwerkranke minderjährige Person wegen seiner geringen Belastbarkeit im Rahmen einer Reise und eines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat sowie wegen des Fehlens (des Zugangs zu) angemessener Behandlung in Afghanistan einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sei. Es wurde diesbezüglich auf das Gutachten Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen.9. Mit Stellungnahme vom 27.04.2018 wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 sowie eine römisch 40 diagnostiziert worden seien. Im Zuge eines Schädel-MRT seien römisch 40 und römisch 40 gesichtet worden, die auf eine römisch 40 hinweisen können. Diese Erkrankungen würden eine engmaschige und regelmäßige neurologische Behandlung, psychotherapeutische Betreuung und eine entsprechende Medikation erfordern. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen, zumal er als schwerkranke minderjährige Person wegen seiner geringen Belastbarkeit im Rahmen einer Reise und eines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat sowie wegen des Fehlens (des Zugangs zu) angemessener Behandlung in Afghanistan einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sei. Es wurde diesbezüglich auf das Gutachten Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen.

10. Mit Parteiengehör vom 08.06.2018 wurde den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt XXXX der Provinz Parwan vom 04.06.2018 sowie jene betreffend die Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015 übermittelt.10. Mit Parteiengehör vom 08.06.2018 wurde den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt römisch 40 der Provinz Parwan vom 04.06.2018 sowie jene betreffend die Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 25.06.2018 wurde vorgebracht, dass sich die herangezogenen Länderberichte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass das Gericht an den exzeptionellen Umständen des Beschwerdeführers Zweifel habe wurden die Anträge auf 1. Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen-gutachtens zum Beweis der schweren neurologischen und psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, 2. auf spezifische Erhebungen der konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan zum Beweis dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle sowie 3. auf spezifische Erhebung der Situation von Minderjährigen betreffend die allgemeine Gefährdung von Leib und Leben in Kabul, gestellt.Mit Stellungnahme vom 25.06.2018 wurde vorgebracht, dass sich die herangezogenen Länderberichte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass das Gericht an den exzeptionellen Umständen des Beschwerdeführers Zweifel habe wurden die Anträge auf 1. Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen-gutachtens zum Beweis der schweren neurologischen und psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, 2. auf spezifische Erhebungen der konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan zum Beweis dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle sowie 3. auf spezifische Erhebung der Situation von Minderjährigen betreffend die allgemeine Gefährdung von Leib und Leben in Kabul, gestellt.

11. Mit Parteiengehör vom 03.07.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 17.07.2018 wurde vorgebracht, dass nach dem übermittelten Länderinformationsblatt eine komplexe und fortgeschrittene Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gewährleistet werden könne. Zudem wäre der Erwerb der notwendigen und regelmäßig indizierten Medikamente für den Beschwerdeführer nicht leistbar.

12. Mit Dokumentenvorlage vom 29.08.2018 wurden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt.

13. Mit Stellungnahme vom 15.11.2018 wurde auf die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 verwiesen, in der die fehlenden und unzureichenden Zugangsmöglichkeiten für Afghanen zu medizinischer Versorgung betont werde. Zudem wurde die Anfragebeantwortung betreffend die Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 vorgelegt.

14. Mit Parteiengehör vom 30.11.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 29.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 12.12.2018 wurden die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vorgelegt. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat widerspräche der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, zumal beim Beschwerdeführer die schwere psychische Erkrankung und die besondere Vulnerabilität aufgrund seiner Minderjährigke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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