Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2168901-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 8.8.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 8.8.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 16.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde von den Taliban bedroht, weil er zur Schule gegangen sei. Laut den Taliban würden nur Ungläubige zur Schule gehen. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers ermordet und auch der Beschwerdeführer sei von ihnen mit dem Tode bedroht worden, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
Am 3.7.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er habe insgesamt 11 Jahre die Schule besucht, zunächst in seinem Heimatdorf, danach in Kabul. Weiters habe er in seinem Heimatland am Bau gearbeitet, Hilfsarbeiten bei Motorradreparaturen durchgeführt und in der Landwirtschaft hilfsweise gearbeitet.
Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter, ein jüngerer Bruder und sein Onkel mütterlicherseits würden in Kabul leben.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kabul eine Schule besucht, während seine Verwandten in Nangarhar gewesen seien. Dort hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers kontaktiert und verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Dies habe sich mehrere Male wiederholt und es sei gedroht worden, ein Mitglied der Familie zu töten, wenn der Beschwerdeführer nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde. Davon habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, als er in den Schulferien in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. In seinem elften Schuljahr hätten die Taliban seinen Vater ermordet, wovon er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe. Kurz darauf habe er auch in Kabul Drohungen erhalten, weshalb er nicht mehr in die Schule habe gehen können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt und sei einige Zeit nach dem Tod seines Vaters in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach ca. einem Monat sei der Onkel des Beschwerdeführers nachgekommen und habe mit der Mutter des Beschwerdeführers beraten, ob der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten oder das Land verlassen solle. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen und seine Familie dann nach Kabul mitgenommen, wo er sie versteckt und einen Schlepper für den Beschwerdeführer gesucht habe. Dies habe ein bis zwei Monate gedauert und danach sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan über den Iran nach Europa ausgereist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.4.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari/Farsi eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen Fluchtgründen und seinen sonstigen Verhältnissen befragt wurde.
Mit Schreiben vom 4.5.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung und legte ein Gutachten von Friederike Stahlmann über Afghanistan sowie eine PowerPoint Präsentation der stellvertretenden Leiterin des UNHCR in Afghanistan vor.
Mit Schreiben vom 8.8.2018 reichte die belangte Behörde einen Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark nach, wonach der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung angezeigt worden sei, nachdem er einen anderen Asylwerber in seiner Unterkunft im Zuge eines Streits geohrfeigt haben soll.
Mit Schreiben vom 27.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Länderinformation und räumte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 12.09.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den aktualisierten Länderinformationen Stellung und legte weitere Unterlagen zur Lage in Afghanistan vor.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie einen sich darauf beziehenden Brief von UNHCR Österreich an Caritas Österreich vom 5.10.2018 und gab eine Stellungnahme dazu ab.
Mit Schreiben vom 18.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Integrationsunterlagen.
Mit Schreiben vom 18.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht erneut aktualisierte Länderinformationen zu Afghanistan und räumte eine zehntägige Stellungnahmefrist ein. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er wurde in Jalalabad, Provinz Nangarhar, Afghanistan, geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder, sowie einem Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Bis kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers hat seine Familie in der Provinz Nangarhar gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX aufgewachsen. Bis zur 7. Schulklasse besuchte der Beschwerdeführer die Schule in seinem Heimatdorf XXXX , ehe er nach Kabul wechselte.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder, sowie einem Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Bis kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers hat seine Familie in der Provinz Nangarhar gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Bis zur 7. Schulklasse besuchte der Beschwerdeführer die Schule in seinem Heimatdorf römisch 40 , ehe er nach Kabul wechselte.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari/Farsi, eine der Landessprachen Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau spricht, elf Jahre eine Schule, sowohl in seinem Heimatdorf, als auch in Kabul besucht hat, bereits in der Baubranche, in einer Motorrad-Werkstatt und in der Landwirtschaft gearbeitet hat und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit ca. dreieinhalb Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse und hat Zertifikate bis zum Niveau A2 erreicht. Weiters spielt er Fußball und Faustball und besucht regelmäßig ein Fitness-Studio. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatgemeinde ehrenamtlich mitgeholfen. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung. Neben den Deutschkursen besuchte er einen Basisbildungskurs des BFI XXXX und bewarb sich für die Aufnahme an einer Handelsakademie für Berufstätige.Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit ca. dreieinhalb Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse und hat Zertifikate bis zum Niveau A2 erreicht. Weiters spielt er Fußball und Faustball und besucht regelmäßig ein Fitness-Studio. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatgemeinde ehrenamtlich mitgeholfen. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung. Neben den Deutschkursen besuchte er einen Basisbildungskurs des BFI römisch 40 und bewarb sich für die Aufnahme an einer Handelsakademie für Berufstätige.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat auch keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. So z.B. die Mitglieder der Fußballmannschaft, in der der Beschwerdeführer spielt oder zwei Lehrer, die ihn in Deutsch unterrichten. Von den meisten dieser Personen kennt der Beschwerdeführer nur den Vornamen.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es wird festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers während des Schulbesuchs des Beschwerdeführers zu Tode gekommen ist. Allerdings kann nicht festgestellt werden, von wem der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten.
Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan nicht von den Taliban individuell und aktuell in asylrelevanter Weise verfolgt bzw. droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung durch diese.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich zuletzt mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat, einer psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane aus diesem Grund physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals i