Entscheidungsdatum
08.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W273 2160670-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Heimatdorf XXXX von Taliban Kämpfern aufgesucht worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe Angst um diesen bekommen und habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausreisen müsse.2. Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Heimatdorf römisch 40 von Taliban Kämpfern aufgesucht worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe Angst um diesen bekommen und habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausreisen müsse.
3. Mit Befund vom XXXX wurde aufgrund eines Handröntgens im Röntgeninstitut XXXX in XXXX am XXXX festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt von den Altersangaben des Beschwerdeführers auszugehen sei.3. Mit Befund vom römisch 40 wurde aufgrund eines Handröntgens im Röntgeninstitut römisch 40 in römisch 40 am römisch 40 festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt von den Altersangaben des Beschwerdeführers auszugehen sei.
4. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er bei seinem Onkel als Fleischhauer gearbeitet. Er habe das Fleisch auch an die Polizei im Heimatdorf geliefert. Taliban hätten vom Onkel des Beschwerdeführers verlangt, dass er Sprengstoff im Fleisch verstecke und es dann den Sprengsatz in der Polizeistation explodieren lasse. Als der Onkel sich geweigert habe, seien sie von Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Onkel habe der Polizei den Plan der Taliban mitgeteilt, woraufhin zwei Mitglieder der Taliban festgenommen worden wären. Zwei Tage nach der Festnahme hätten der Onkel und Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten.4. Am römisch 40 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er bei seinem Onkel als Fleischhauer gearbeitet. Er habe das Fleisch auch an die Polizei im Heimatdorf geliefert. Taliban hätten vom Onkel des Beschwerdeführers verlangt, dass er Sprengstoff im Fleisch verstecke und es dann den Sprengsatz in der Polizeistation explodieren lasse. Als der Onkel sich geweigert habe, seien sie von Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der Onkel habe der Polizei den Plan der Taliban mitgeteilt, woraufhin zwei Mitglieder der Taliban festgenommen worden wären. Zwei Tage nach der Festnahme hätten der Onkel und Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, führte im Wesentlichen aus, dass er im Heimatland Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch Taliban aber auch die prekäre Allgemeinlage, ständiger Bedrohung und eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen zu befürchten habe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
8. Mit hg Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und dem BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28. Juli 2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der Frist keine Stellungnahme.8. Mit hg Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und dem BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28. Juli 2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der Frist keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und drei Brüdern sowie vier Schwestern aufgewachsen. Der Vater des Beschwerdeführers war als Landwirt tätig, die Mutter war Hausfrau und die Familie besitzt im Heimatland eigene Grundstücke.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und drei Brüdern sowie vier Schwestern aufgewachsen. Der Vater des Beschwerdeführers war als Landwirt tätig, die Mutter war Hausfrau und die Familie besitzt im Heimatland eigene Grundstücke.
Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und im Anschluss eine Lehre als Schneider in XXXX absolviert. Im Heimatdorf hat der Beschwerdeführer bei seinem Onkel väterlicherseits als Fleischhauer gearbeitet (BFA-Akt, niederschriftliche Einvernahme S. 4).Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und im Anschluss eine Lehre als Schneider in römisch 40 absolviert. Im Heimatdorf hat der Beschwerdeführer bei seinem Onkel väterlicherseits als Fleischhauer gearbeitet (BFA-Akt, niederschriftliche Einvernahme Sitzung 4).
Der Beschwerdeführer reiste Ende 2013 zu Fuß von Afghanistan in den Iran und lebte dort in XXXX . Er hat dort als Steinmetz gearbeitet.Der Beschwerdeführer reiste Ende 2013 zu Fuß von Afghanistan in den Iran und lebte dort in römisch 40 . Er hat dort als Steinmetz gearbeitet.
Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert; er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister sowie ein Onkel) lebt im Iran. Der Bruder des Beschwerdeführers versorgt im Iran die Familie des Beschwerdeführers. Deren wirtschaftliche Lage ist durchschnittlich. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie und zu seinem Onkel im Iran Kontakt. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist gesund (OZ 9, S. 14).Der Beschwerdeführer ist gesund (OZ 9, Sitzung 14).
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Protokoll der Erstbefragung S. 1-7).Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Protokoll der Erstbefragung Sitzung 1-7).
Der Beschwerdeführer hat ein ÖSD-Zertifikat A2 vom XXXX (Beilage ./4) und einen Deutschkurs des Vereins XXXX (Beilage ./5) besucht; er spricht bereits gut Deutsch (OZ 9, S. 12-13). Gegenwärtig nimmt er an keinem Deutschkurs teil.Der Beschwerdeführer hat ein ÖSD-Zertifikat A2 vom römisch 40 (Beilage ./4) und einen Deutschkurs des Vereins römisch 40 (Beilage ./5) besucht; er spricht bereits gut Deutsch (OZ 9, Sitzung 12-13). Gegenwärtig nimmt er an keinem Deutschkurs teil.
Der Beschwerdeführer spielt in seiner Freizeit gerne Fußball, ist jedoch bei keinem Fußballverein. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige Freunde, zu denen er regelmäßig Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX ). Der Beschwerdeführer würde gerne eine Lehre als Mechaniker oder Schneider beginnen.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom römisch 40 ). Der Beschwerdeführer würde gerne eine Lehre als Mechaniker oder Schneider beginnen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom XXXX ).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom römisch 40 ).
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.3.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund von Drohungen durch die Taliban verlassen hat. Die von dem Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, wonach er von den Taliban wegen seiner Weigerung, einen Sprengsatz in die Polizeistation zu schmuggeln und die Taliban bei der Polizei deswegen angezeigt habe, bedroht worden sei, hat sich nicht ereignet.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers für ein Regierungsmitglied als Chauffeur tätig war und im Jahr XXXX von den Taliban entführt und getötet wurde. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch anderen Personen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers für ein Regierungsmitglied als Chauffeur tätig war und im Jahr römisch 40 von den Taliban entführt und getötet wurde. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch anderen Personen.
1.3.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten und/oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten und/oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Ge