TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W207 2166420-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W207 2166420-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1081738601-151048357/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1081738601-151048357/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 10.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in der Provinz Badakhshan in Afghanistan geboren zu sein, Farsi als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer habe in der Provinz Badakhshan von 2002 bis 2014 die Schule besucht. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Er habe den Beschluss zur Ausreise aus Afghanistan bereits vor einem Jahr gefasst (Anmerkung: von dieser Angabe ausgehend somit ca. im August 2014). Vor drei Monaten habe er seinen Herkunftsstaat schließlich verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Land Krieg herrsche und dass man kann dort nicht leben könne. Weiters führte er aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er jung sei und für sie arbeiten müsse, außerdem solle er Mitglied bei ihnen werden. Wenn er dies nicht tue, würden sie ihn töten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr.Bei der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in der Provinz Badakhshan in Afghanistan geboren zu sein, Farsi als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer habe in der Provinz Badakhshan von 2002 bis 2014 die Schule besucht. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Er habe den Beschluss zur Ausreise aus Afghanistan bereits vor einem Jahr gefasst (Anmerkung: von dieser Angabe ausgehend somit ca. im August 2014). Vor drei Monaten habe er seinen Herkunftsstaat schließlich verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Land Krieg herrsche und dass man kann dort nicht leben könne. Weiters führte er aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er jung sei und für sie arbeiten müsse, außerdem solle er Mitglied bei ihnen werden. Wenn er dies nicht tue, würden sie ihn töten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr.

Am 22.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Asylverfahren statt. Bei dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl Dari als auch Farsi spreche. Weiters sagte er aus, dass er gesund sei. Als der Beschwerdeführer zu seinen Angaben in der Erstbefragung vom 10.08.2015 befragt wurde, sagte er aus, dass er an dem Tag, als er nach Österreich gekommen sei, sehr müde gewesen sei, außerdem sei viel los gewesen. Daher würden ein paar Sachen von der Erstbefragung nicht stimmen. Unter anderem habe er in der Erstbefragung gesagt, dass er vor einem Jahr entschieden habe Afghanistan zu verlassen, dies würde allerdings nicht in der Niederschrift stehen. Befragt zu seiner Person sagte der Beschwerdeführer aus, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Moslem sei. Er sei in Afghanistan in der Provinz Badakhshan zur Welt gekommen, dort habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, welche er mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen habe. Seine Familie besitze Grundstücke, Tiere und ein Eigentumshaus. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor in seinem Heimatort aufhalten. Das letzte Mal habe er vor sechs Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt. In Afghanistan würden sich noch weitere Angehörige aufhalten, und zwar ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer sagte weiters aus, dass er Afghanistan am 06.06.2015 verlassen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er Folgendes aus: Am 01.04.2015 habe er vor einer Moschee das Angebot bekommen für die Taliban zu kämpfen. Er habe dieses Angebot nicht angenommen und gesagt, dass er nie mit den Taliban zusammenarbeiten werde. Daraufhin habe der Taliban zu ihm gesagt, dass er das Angebot annehmen müsse, da er ansonsten getötet werde. Danach habe er besagten Taliban nicht mehr gesehen und auf sich aufgepasst. Die Kontaktaufnahme am 01.04.2015 sei der einzige Rekrutierungsversuch vonseiten der Taliban gewesen.

Darüber hinaus habe sein Vater einen Neffen - also der Cousin des Beschwerdeführers - namens XXXX (in der Folge als Cousin bezeichnet), welcher für den Staat und auch für die Taliban arbeite. Der Cousin sei Kommandant bei der afghanischen Polizei. Er habe den Beschwerdeführer verdächtigt, dass er "etwas mit seiner Frau habe", der Beschwerdeführer vermute, dass der Cousin diesen Verdacht bereits seit 2014 habe. Er habe dies allerdings nicht beweisen können. Am 25.05.2015 sei der Beschwerdeführer mit dem Sohn des Cousins in dessen Haus aufhältig gewesen, der Cousin selbst sei nicht da gewesen. Auf einmal sei der Cousin aber nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er mit seinem Sohn "etwas gemacht" habe. Als der Cousin eine Waffe habe holen wollen, sei der Beschwerdeführer zu sich nach Hause geflüchtet und habe seinem Vater alles erzählt. Daraufhin sei der Cousin zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe mit dem Vater des Beschwerdeführers geredet. Wegen der Geschichte mit dem Cousin des Beschwerdeführers und wegen der Taliban habe sein Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Am 01.06.2015 habe er sein Heimatdorf verlassen. Zwischen dem Vorfall vom 25.05.2015 und der Abreise des Beschwerdeführers am 01.06.2015 sei ihm nichts passiert, da er gut auf sich aufgepasst habe und sich versteckt gehalten habe. Dazu befragt, warum er in der Erstbefragung nicht über seine Probleme mit dem Cousin gesprochen habe, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er ausführlich über seine Probleme habe sprechen wollen, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er sich kurzhalten solle, dies habe er gemacht. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass der Cousin seiner Familie nichts angetan habe. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe kein Kontakt mehr. Im Rahmen der Einvernahme wurden Basiskurs- und Deutschkursbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers vom 28.06.2016, 06.03.2017 und 08.03.2017 vorlegt, außerdem wurde die Tazkira und ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers aus Afghanistan vorgelegt.Darüber hinaus habe sein Vater einen Neffen - also der Cousin des Beschwerdeführers - namens römisch 40 (in der Folge als Cousin bezeichnet), welcher für den Staat und auch für die Taliban arbeite. Der Cousin sei Kommandant bei der afghanischen Polizei. Er habe den Beschwerdeführer verdächtigt, dass er "etwas mit seiner Frau habe", der Beschwerdeführer vermute, dass der Cousin diesen Verdacht bereits seit 2014 habe. Er habe dies allerdings nicht beweisen können. Am 25.05.2015 sei der Beschwerdeführer mit dem Sohn des Cousins in dessen Haus aufhältig gewesen, der Cousin selbst sei nicht da gewesen. Auf einmal sei der Cousin aber nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er mit seinem Sohn "etwas gemacht" habe. Als der Cousin eine Waffe habe holen wollen, sei der Beschwerdeführer zu sich nach Hause geflüchtet und habe seinem Vater alles erzählt. Daraufhin sei der Cousin zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe mit dem Vater des Beschwerdeführers geredet. Wegen der Geschichte mit dem Cousin des Beschwerdeführers und wegen der Taliban habe sein Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Am 01.06.2015 habe er sein Heimatdorf verlassen. Zwischen dem Vorfall vom 25.05.2015 und der Abreise des Beschwerdeführers am 01.06.2015 sei ihm nichts passiert, da er gut auf sich aufgepasst habe und sich versteckt gehalten habe. Dazu befragt, warum er in der Erstbefragung nicht über seine Probleme mit dem Cousin gesprochen habe, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er ausführlich über seine Probleme habe sprechen wollen, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er sich kurzhalten solle, dies habe er gemacht. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass der Cousin seiner Familie nichts angetan habe. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe kein Kontakt mehr. Im Rahmen der Einvernahme wurden Basiskurs- und Deutschkursbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers vom 28.06.2016, 06.03.2017 und 08.03.2017 vorlegt, außerdem wurde die Tazkira und ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers aus Afghanistan vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Durchführung einer und auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 03.10.2017, 23.03.2018 und 29.11.2018 und Mitteilungen über den Besuch einer Sprachfördergruppe vom 11.10.2018 und 28.11.2018 vorgelegt.

Am 10.12.2018 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan in der Provinz Badakhshan geboren, er ist auch in dieser Provinz aufgewachsen. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz Badakhshan geboren, er ist auch in dieser Provinz aufgewachsen. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Dari und Farsi in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsprovinz zwölf Jahre lang die Schule besucht, welche er mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen hat.

Die Eltern, die beiden Brüder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Provinz Badakhshan auf, außer einem Bruder, welcher in der Stadt XXXX studiert, leben alle noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine Familie besitzt Grundstücke und Tiere, davon lebt die Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Außer seiner Kernfamilie leben in Afghanistan noch ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers.Die Eltern, die beiden Brüder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Provinz Badakhshan auf, außer einem Bruder, welcher in der Stadt römisch 40 studiert, leben alle noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine Familie besitzt Grundstücke und Tiere, davon lebt die Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Außer seiner Kernfamilie leben in Afghanistan noch ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 10.08.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse sowie Basisbildungskurse besucht. Es wurden keine Unterlagen betreffend die Absolvierung von Deutschprüfungen vorgelegt. Die tatsächlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beschränken sich auf geringe Grundkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bisher nicht ehrenamtlich engagiert. Auch einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er und ging er bisher nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe: Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass es einen Vorfall mit dem Cousin des Beschwerdeführers, welcher ein Kommandant bei der afghanischen Polizei und ein Taliban sei, gegeben hat, bei dem dieser den Beschwerdeführer mit einer Waffe zu bedrohen versucht habe, weil dieser Cousin angenommen habe, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seiner Frau habe bzw. dass der Beschwerdeführer seinen Sohn vergewaltigt habe. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer in Afghanistan einen Rekrutierungsversuch durch die Taliban gegeben hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten