TE Vwgh Beschluss 2019/3/28 Ra 2018/14/0232

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/14/0233Ra 2018/14/0234Ra 2018/14/0235Ra 2018/14/0236Ra 2018/14/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache 1. des A B, 2. der C D,

3. des E F, 4. der G H, 5. der I J, und 6. K L, alle vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2018, 1) L525 2203554- 1/8E, 2) L525 2203553-1/6E, 3) L525 2204515-1/5E, 4) L525 2204512- 1/5E, 5) L525 2204518-1/5E und 6) L525 2204509-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind pakistanische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstrevisionswerber.

2 Die Revisionswerber stellten am 20. Jänner 2018 Anträge auf internationalen Schutz und brachten vor, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Hazara verfolgt würden. Der Erstrevisionswerber fürchte zudem aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das Militär bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen, weil er das Land ohne Bewilligung verlassen habe. Er habe auch Probleme mit einem Kommandanten des Militärs gehabt. Außerdem habe er als privater Sicherheitsmann einen Selbstmordattentäter erschossen und sei Zeuge eines Mordanschlages gewesen.

3 Mit Bescheiden vom 24. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungs- und zur Begründungspflicht des BVwG ab, wobei es sich um tragende Grundsätze des Verfahrensrechts handle.

9 Insoweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, weil das BVwG von der Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen und der Sachverhalt daher nicht geklärt sei, zeigt sie nicht auf, inwiefern das BVwG fallbezogen von den hg. Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

10 Insoweit die Revision pauschal ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht behauptet (Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038), legt sie nicht konkret und auf den vorliegenden Fall bezogen dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0070, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140232.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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