TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/3 Ro 2017/15/0030

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §24
EStG 1988 §4 Abs1
KStG 1988 §7 Abs2
KStG 1988 §7 Abs3
LiebhabereiV 1993
LiebhabereiV §2 Abs1
LiebhabereiV §2 Abs2
UmgrStG 1991 §4 Z1 lita
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der O GmbH in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2017, Zl. RV/5100540/2014, betreffend u.a. Körperschaftsteuer Gruppe 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der das Bundesland X zu 100% beteiligt ist, wurde im August 2005 errichtet und ist Gruppenträgerin einer Gruppe iSd § 9 KStG 1988. 1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der das Bundesland römisch zehn zu 100% beteiligt ist, wurde im August 2005 errichtet und ist Gruppenträgerin einer Gruppe iSd Paragraph 9, KStG 1988.

2 Mit Verschmelzungsvertrag vom 3. Juli 2006 wurde die T GmbH, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31. Oktober bilanzierte, als übertragende Gesellschaft unter Bezugnahme auf Art. I Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) rückwirkend zum 31. Oktober 2005 auf die Revisionswerberin verschmolzen. 2 Mit Verschmelzungsvertrag vom 3. Juli 2006 wurde die T GmbH, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31. Oktober bilanzierte, als übertragende Gesellschaft unter Bezugnahme auf Artikel römisch eins, Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) rückwirkend zum 31. Oktober 2005 auf die Revisionswerberin verschmolzen.

3 Vor der Verschmelzung schloss sich die T GmbH rückwirkend zum 31. Oktober 2005 mit der X GmbH zur T GmbH Nfg. & Co KG zusammen und nahm dabei auf Art. IV UmgrStG Bezug (Zusammenschlussvertrag vom 3. Juli 2006). Dabei wurden zwei Seilbahnen und ein Kongresszentrum, die bis zum Zusammenschluss von der T GmbH betrieben worden sind, gegen die Gewährung eines 100%igen Kommanditanteils auf die KG übertragen. 3 Vor der Verschmelzung schloss sich die T GmbH rückwirkend zum 31. Oktober 2005 mit der X GmbH zur T GmbH Nfg. & Co KG zusammen und nahm dabei auf Artikel römisch vier, UmgrStG Bezug (Zusammenschlussvertrag vom 3. Juli 2006). Dabei wurden zwei Seilbahnen und ein Kongresszentrum, die bis zum Zusammenschluss von der T GmbH betrieben worden sind, gegen die Gewährung eines 100%igen Kommanditanteils auf die KG übertragen.

4 Im Jahr 2010 wurde bei der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der T GmbH eine die Jahre 2005 und 2006 umfassende Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u. a. fest, dass der Betrieb der Seilbahnen und des Kongresszentrums steuerlich jeweils als Liebhaberei einzustufen sei. Bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 seien im Zusammenhang mit diesen (Teil)Betrieben Verluste von insgesamt 5,213.521,99 EUR angefallen. Bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/05 sei erkennbar gewesen, dass die Betätigung unter den gegebenen Umständen niemals gewinnbringend sein werde. Die Betriebe würden als touristische Basisinfrastruktur für die wirtschaftliche Entwicklung der eher strukturschwachen Region verstanden und aus diesem Grund erhalten. Der Fortbestand der Betriebe sichere die Existenz einer Reihe von weiteren Betrieben in der Region. Betätigungen, die unter diesen Umständen bloß aus gesamtwirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Gründen aufrechterhalten würden, stellten keine Einkunftsquelle dar. Verluste aus derartigen Tätigkeiten seien daher weder vortrags- noch ausgleichsfähig und könnten auch nicht in der Gruppe verwertet werden.

5 Das Finanzamt folgte dem Prüfer und setzte, nach Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005, das Einkommen der T GmbH für das Jahr 2005 mit 0 EUR fest.

6 Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der T GmbH Nfg. & Co KG wurde vom Finanzamt weiters die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2006 und 2007 verfügt und bescheidmäßig ausgesprochen, dass eine Feststellung von Einkünften nicht zu erfolgen hat.

7 In der Körperschaftsteuererklärung Gruppe 2011 machte die Revisionswerberin u.a. jene Verluste als Sonderausgaben geltend, die bei der T GmbH in den rechtskräftigen Körperschaftsteuerbeschei den des Jahres 2004 und der Jahre davor ausgewiesen wurden (5,213.521,99 EUR).

8 Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer Gruppe 2011 fest, wobei es die bei der T GmbH angefallenen Verluste außer Ansatz ließ. Zur Begründung verwies es auf den Bericht über das Ergebnis einer die Jahre 2008 bis 2011 umfassenden Außenprüfung, die bei der Revisionswerberin durchgeführt worden ist. In diesem Bericht wird u.a. ausgeführt, dass laut den Feststellungen der Vorbetriebsprüfung hinsichtlich der Verluste der T GmbH ein Verlustabzug nicht möglich sei "(da Liebhaberei)". Im Bericht über das Ergebnis der die Jahre 2005 bis 2007 umfassenden Vorbetriebsprüfung wird dazu festgehalten, ein verschmelzungsbedingter Übergang der Verluste der T GmbH auf die Revisionswerberin sei gemäß § 4 Z 1 lit. a UmgrStG nicht möglich, weil im Übertragungszeitpunkt kein ertragsteuerlicher Betrieb vorgelegen habe. Verluste seien bei der Revisionswerberin als übernehmender Körperschaft nur insoweit abziehbar, als sie einem übertragenen Betrieb zuzurechnen seien. Da der Betrieb der Seilbahnen und des Kongresszentrums als Liebhaberei beurteilt worden sei und somit keine Einkunftsquelle darstelle, komme ein Übergang der Verluste nicht in Betracht. 8 Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer Gruppe 2011 fest, wobei es die bei der T GmbH angefallenen Verluste außer Ansatz ließ. Zur Begründung verwies es auf den Bericht über das Ergebnis einer die Jahre 2008 bis 2011 umfassenden Außenprüfung, die bei der Revisionswerberin durchgeführt worden ist. In diesem Bericht wird u.a. ausgeführt, dass laut den Feststellungen der Vorbetriebsprüfung hinsichtlich der Verluste der T GmbH ein Verlustabzug nicht möglich sei "(da Liebhaberei)". Im Bericht über das Ergebnis der die Jahre 2005 bis 2007 umfassenden Vorbetriebsprüfung wird dazu festgehalten, ein verschmelzungsbedingter Übergang der Verluste der T GmbH auf die Revisionswerberin sei gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, UmgrStG nicht möglich, weil im Übertragungszeitpunkt kein ertragsteuerlicher Betrieb vorgelegen habe. Verluste seien bei der Revisionswerberin als übernehmender Körperschaft nur insoweit abziehbar, als sie einem übertragenen Betrieb zuzurechnen seien. Da der Betrieb der Seilbahnen und des Kongresszentrums als Liebhaberei beurteilt worden sei und somit keine Einkunftsquelle darstelle, komme ein Übergang der Verluste nicht in Betracht.

9 Die Revisionswerberin berief gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011 und brachte in der Berufung (nunmehr Beschwerde) u.a. vor, die bis zur Verschmelzung angefallenen Verluste der T GmbH hätten 6,272.657,92 EUR betragen. Davon entfielen 1,059.135,93 EUR auf negative Einkünfte des Wirtschafts- und Veranlagungsjahres 2005 und ein Betrag von 5,213.521,99 EUR auf Verlustvorträge bis zum Veranlagungsjahr 2004. Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 sei für die T GmbH rechtswirksam Liebhaberei festgestellt worden. Die danach anfallenden Verluste seien daher unbeachtlich. Streitgegenstand seien die Verluste von 5,213.521,99 EUR, die bis zur Veranlagung 2004 angefallen und aufgrund der unter Anwendung des Art. I UmgrStG vorgenommenen Verschmelzung auf die Revisionswerberin übergegangen seien. 9 Die Revisionswerberin berief gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011 und brachte in der Berufung (nunmehr Beschwerde) u.a. vor, die bis zur Verschmelzung angefallenen Verluste der T GmbH hätten 6,272.657,92 EUR betragen. Davon entfielen 1,059.135,93 EUR auf negative Einkünfte des Wirtschafts- und Veranlagungsjahres 2005 und ein Betrag von 5,213.521,99 EUR auf Verlustvorträge bis zum Veranlagungsjahr 2004. Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 sei für die T GmbH rechtswirksam Liebhaberei festgestellt worden. Die danach anfallenden Verluste seien daher unbeachtlich. Streitgegenstand seien die Verluste von 5,213.521,99 EUR, die bis zur Veranlagung 2004 angefallen und aufgrund der unter Anwendung des Artikel römisch eins, UmgrStG vorgenommenen Verschmelzung auf die Revisionswerberin übergegangen seien.

10 Die in § 4 UmgrStG geforderten Voraussetzungen für die Übertragung von Verlusten seien erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung (Art. I UmgrStG) sei das verlustverursachende Vermögen in Form der durch den zuvor erfolgten Zusammenschluss (Art. IV UmgrStG) an die Stelle des Betriebes getretenen Mitunternehmeranteile vorhanden gewesen. Sollte der Betrieb aufgrund der Liebhabereifeststellung nicht als Betrieb im ertragsteuerlichen Sinn anzusehen sein, lägen "nicht einem Betrieb zuordenbare Vermögensteile" im Sinne des § 4 Z 1 lit. a bis d UmgrStG vor. Dass die - nach wie vor ausgeübte - Betätigung mittlerweile als ertragsteuerliche Liebhaberei eingestuft worden sei, ändere an den bis zur Veranlagung 2004 festgestellten Verlusten der T GmbH nichts. Derartige Verlustvorträge könnten nicht mit dem Verweis auf eine ab der Veranlagung 2005 festgestellte Liebhabereibetätigung versagt werden. 10 Die in Paragraph 4, UmgrStG geforderten Voraussetzungen für die Übertragung von Verlusten seien erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung (Artikel römisch eins, UmgrStG) sei das verlustverursachende Vermögen in Form der durch den zuvor erfolgten Zusammenschluss (Artikel römisch vier, UmgrStG) an die Stelle des Betriebes getretenen Mitunternehmeranteile vorhanden gewesen. Sollte der Betrieb aufgrund der Liebhabereifeststellung nicht als Betrieb im ertragsteuerlichen Sinn anzusehen sein, lägen "nicht einem Betrieb zuordenbare Vermögensteile" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, bis d UmgrStG vor. Dass die - nach wie vor ausgeübte - Betätigung mittlerweile als ertragsteuerliche Liebhaberei eingestuft worden sei, ändere an den bis zur Veranlagung 2004 festgestellten Verlusten der T GmbH nichts. Derartige Verlustvorträge könnten nicht mit dem Verweis auf eine ab der Veranlagung 2005 festgestellte Liebhabereibetätigung versagt werden.

11 Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011 mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin die Revisionswerberin deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.

12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011 ab, wobei es der Beschwerde, soweit sie die Berücksichtigung der bei der T GmbH bis zur Veranlagung 2004 veranlagten Verluste in Höhe von 5,213.521,99 EUR als Sonderausgaben betraf, keine Folge gab.

13 Strittig sei - so das Bundesfinanzgericht -, ob im Zuge der rückwirkend zum 31. Oktober 2005 erfolgten Verschmelzung der Revisionswerberin mit der T GmbH, die bei der übertragenden Gesellschaft (T GmbH) bis 2004 angefallenen, in rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheiden ausgewiesenen und nicht verrechneten Verluste in Höhe von 5,213.521,99 EUR gemäß § 4 UmgrStG auf die Revisionswerberin übergingen, wenn der verlustverursachende Betrieb vor der Verschmelzung (rechtskräftig) als Liebhaberei beurteilt worden sei, das Vermögen in eine neu errichtete KG, welche die Liebhabereitätigkeit damit fortsetzt habe, gegen Gewährung eines 100%igen Kommanditanteils übertragen worden sei und im Zuge der Verschmelzung der Kommanditanteil und ein Bankguthaben an die Revisionswerberin übergegangen seien. 13 Strittig sei - so das Bundesfinanzgericht -, ob im Zuge der rückwirkend zum 31. Oktober 2005 erfolgten Verschmelzung der Revisionswerberin mit der T GmbH, die bei der übertragenden Gesellschaft (T GmbH) bis 2004 angefallenen, in rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheiden ausgewiesenen und nicht verrechneten Verluste in Höhe von 5,213.521,99 EUR gemäß Paragraph 4, UmgrStG auf die Revisionswerberin übergingen, wenn der verlustverursachende Betrieb vor der Verschmelzung (rechtskräftig) als Liebhaberei beurteilt worden sei, das Vermögen in eine neu errichtete KG, welche die Liebhabereitätigkeit damit fortsetzt habe, gegen Gewährung eines 100%igen Kommanditanteils übertragen worden sei und im Zuge der Verschmelzung der Kommanditanteil und ein Bankguthaben an die Revisionswerberin übergegangen seien.

14 Die T GmbH habe ab 1. November 2004 keine Tätigkeit entfaltet, der Einkunftsquellencharakter zukomme. Der Judikatur und herrschenden Ansicht folgend, sei mit der Liebhabereibeurteilung einer bisher einkünfterelevanten (betrieblichen) Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft die Rechtsfolge verbunden, dass das der Liebhabereitätigkeit zurechenbare Vermögen als in die außerbetriebliche Sphäre überführt anzusehen und damit der Tatbestand einer Betriebsaufgabe gemäß § 24 EStG 1988 erfüllt sei. Das Vermögen der T GmbH stelle daher seit 1. November 2004 kein steuerlich relevantes Betriebsvermögen, sondern "nicht steuerverstricktes Privatvermögen" dar. 14 Die T GmbH habe ab 1. November 2004 keine Tätigkeit entfaltet, der Einkunftsquellencharakter zukomme. Der Judikatur und herrschenden Ansicht folgend, sei mit der Liebhabereibeurteilung einer bisher einkünfterelevanten (betrieblichen) Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft die Rechtsfolge verbunden, dass das der Liebhabereitätigkeit zurechenbare Vermögen als in die außerbetriebliche Sphäre überführt anzusehen und damit der Tatbestand einer Betriebsaufgabe gemäß Paragraph 24, EStG 1988 erfüllt sei. Das Vermögen der T GmbH stelle daher seit 1. November 2004 kein steuerlich relevantes Betriebsvermögen, sondern "nicht steuerverstricktes Privatvermögen" dar.

15 Mit Zusammenschlussvertrag vom 3. Juli 2006 sei der Liebhabereibetrieb der T GmbH gegen Gewährung eines 100%igen Kommanditanteils auf die T GmbH Nfg. & Co KG übertragen worden. Damit stelle - unabhängig von dem in der Zusammenschluss- und Verschmelzungsbilanz angegebenen positiven Wert - nicht nur das Gesellschaftsvermögen der KG ertragsteuerlich irrelevantes "Privatvermögen" dar, vielmehr komme auch dem das Gesellschaftsvermögen repräsentierenden Kommanditanteil nicht die Eigenschaft von steuerhängigem Betriebsvermögen im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988, sondern von "Privatvermögen" zu. 15 Mit Zusammenschlussvertrag vom 3. Juli 2006 sei der Liebhabereibetrieb der T GmbH gegen Gewährung eines 100%igen Kommanditanteils auf die T GmbH Nfg. & Co KG übertragen worden. Damit stelle - unabhängig von dem in der Zusammenschluss- und Verschmelzungsbilanz angegebenen positiven Wert - nicht nur das Gesellschaftsvermögen der KG ertragsteuerlich irrelevantes "Privatvermögen" dar, vielmehr komme auch dem das Gesellschaftsvermögen repräsentierenden Kommanditanteil nicht die Eigenschaft von steuerhängigem Betriebsvermögen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988, sondern von "Privatvermögen" zu.

16 § 4 Z 1 lit. a UmgrStG verlange die Buchwertfortführung des übertragenen Vermögens. Die Buchwertfortführung knüpfe nach § 2 Abs. 1 UmgrStG an die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft an, in der das Betriebsvermögen mit den sich nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Werten anzusetzen sei. Diese Werte seien von der übernehmenden Gesellschaft nach § 3 UmgrStG nach steuerlichen Bewertungsvorschriften fortzuführen. Die Buchwertfortführung setze das Vorliegen eines ertragsteuerlichen Betriebes, Teilbetriebes oder von Wirtschaftsgütern ("wie nicht einem originärem Betrieb als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen zurechenbares Immobilienvermögen oder Kapitalvermögen") voraus, mit denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 erzielt würden. Bei der Übertragung von "Liebhabereivermögen", das zum Verschmelzungsstichtag unstrittig vorgelegen habe, komme der Verlustübergang schon deshalb nicht in Betracht, weil für das übertragene Vermögen das Erfordernis der Buchwertfortführung gemäß § 4  Z 1 lit. a UmgrStG nicht erfüllt sei. 16 Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, UmgrStG verlange die Buchwertfortführung des übertragenen Vermögens. Die Buchwertfortführung knüpfe nach Paragraph 2, Absatz eins, UmgrStG an die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft an, in der das Betriebsvermögen mit den sich nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Werten anzusetzen sei. Diese Werte seien von der übernehmenden Gesellschaft nach Paragraph 3, UmgrStG nach steuerlichen Bewertungsvorschriften fortzuführen. Die Buchwertfortführung setze das Vorliegen eines ertragsteuerlichen Betriebes, Teilbetriebes oder von Wirtschaftsgütern ("wie nicht einem originärem Betrieb als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen zurechenbares Immobilienvermögen oder Kapitalvermögen") voraus, mit denen Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 erzielt würden. Bei der Übertragung von "Liebhabereivermögen", das zum Verschmelzungsstichtag unstrittig vorgelegen habe, komme der Verlustübergang schon deshalb nicht in Betracht, weil für das übertragene Vermögen das Erfordernis der Buchwertfortführung gemäß Paragraph 4,  Ziffer eins, Litera a, UmgrStG nicht erfüllt sei.

17 Abgesehen davon sei der in § 4 UmgrStG geforderte Objektbezug nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu interpretieren, dass das im Verlustentstehungszeitpunkt maßgebliche Objekt (der Betrieb, Teilbetrieb oder der nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteil) als gleichgeartete Einkunftsquelle am Verschmelzungsstichtag existent sein müsse bzw. der verlustverursachende Betrieb, Teilbetrieb oder der nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteil als eigenständiges Verlustzuordnungsobjekt seine Identität nicht verloren haben dürfe. Die durch den ertragsteuerlichen Betrieb verursachten, am Verschmelzungsstichtag noch vorhandenen Verluste gingen anlässlich der Verschmelzung verloren, weil sich bedingt durch die Liebhabereibeurteilung die Vermögensstruktur dahingehend geändert habe, dass im einkommensteuerlichen Sinne kein Betrieb mehr vorliege. Bei der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung, wonach es nur darauf ankomme, dass am Verschmelzungsstichtag das Vermögen (des seinerzeit ertragsteuerlich relevanten Betriebes), aber nicht das Verlustentstehungsobjekt selbst (der ertragsteuerlich relevante Betrieb) vorhanden sein müsse, wäre die Anordnung in § 4 Z 1 lit. a erster Satz und lit. b UmgrStG inhaltsleer. Wenn nur dem Vermögensübergang (ohne Übergang der konkreten verlustverursachenden Einkunftsquelle) Bedeutung zukäme, hätte das Zuordnungserfordernis zu den drei genannten Verlustentstehungsquellen entfallen können. 17 Abgesehen davon sei der in Paragraph 4, UmgrStG geforderte Objektbezug nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu interpretieren, dass das im Verlustentstehungszeitpunkt maßgebliche Objekt (der Betrieb, Teilbetrieb oder der nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteil) als gleichgeartete Einkunftsquelle am Verschmelzungsstichtag existent sein müsse bzw. der verlustverursachende Betrieb, Teilbetrieb oder der nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteil als eigenständiges Verlustzuordnungsobjekt seine Identität nicht verloren haben dürfe. Die durch den ertragsteuerlichen Betrieb verursachten, am Verschmelzungsstichtag noch vorhandenen Verluste gingen anlässlich der Verschmelzung verloren, weil sich bedingt durch die Liebhabereibeurteilung die Vermögensstruktur dahingehend geändert habe, dass im einkommensteuerlichen Sinne kein Betrieb mehr vorliege. Bei der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung, wonach es nur darauf ankomme, dass am Verschmelzungsstichtag das Vermögen (des seinerzeit ertragsteuerlich relevanten Betriebes), aber nicht das Verlustentstehungsobjekt selbst (der ertragsteuerlich relevante Betrieb) vorhanden sein müsse, wäre die Anordnung in Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, erster Satz und Litera b, UmgrStG inhaltsleer. Wenn nur dem Vermögensübergang (ohne Übergang der konkreten verlustverursachenden Einkunftsquelle) Bedeutung zukäme, hätte das Zuordnungserfordernis zu den drei genannten Verlustentstehungsquellen entfallen können.

18 Bei den in § 4 UmgrStG angesprochenen nicht einem Betrieb zuordenbaren Vermögensteilen könne es sich nur um Vermögensteile zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften handeln, die keinem Betrieb oder Teilbetrieb zuordenbar seien; nicht aber um Vermögen, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft zuzurechnen sei. 18 Bei den in Paragraph 4, UmgrStG angesprochenen nicht einem Betrieb zuordenbaren Vermögensteilen könne es sich nur um Vermögensteile zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften handeln, die keinem Betrieb oder Teilbetrieb zuordenbar seien; nicht aber um Vermögen, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft zuzurechnen sei.

19 Bei der gegebenen Sachlage sei somit auch das Erfordernis der Objektbezogenheit der streitgegenständlichen Verluste als nicht erfüllt anzusehen.

20 Eine Revision wurde vom Bundesfinanzgericht für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, "ob die vor Feststellung der gesamten Tätigkeit als Liebhaberei angefallenen Verluste einer Kapitalgesellschaft, die als übertragende Gesellschaft verschmolzen wird, nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a UmgrStG an die übernehmende Gesellschaft übergehen können", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. 20 Eine Revision wurde vom Bundesfinanzgericht für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, "ob die vor Feststellung der gesamten Tätigkeit als Liebhaberei angefallenen Verluste einer Kapitalgesellschaft, die als übertragende Gesellschaft verschmolzen wird, nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UmgrStG an die übernehmende Gesellschaft übergehen können", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

21 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision trägt u. a. vor, dass Verluste der übertragenden Gesellschaft gemäß § 4 Z 1 lit. a UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft übergingen, wenn es zur Buchwertfortführung komme und die Verluste dem übertragenen Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zuordenbar seien. Das übertragene Vermögen müsse am Umgründungsstichtag noch vorhanden sein. Das Kriterium der Buchwertfortführung sei im Revisionsfall erfüllt, weil im Zuge der Verschmelzung Liebhabereivermögen übernommen worden sei und die Verschmelzung zu keiner Aufwertung dieses Vermögens geführt habe. 21 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision trägt u. a. vor, dass Verluste der übertragenden Gesellschaft gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, UmgrStG auf die übernehmende Gesellschaft übergingen, wenn es zur Buchwertfortführung komme und die Verluste dem übertragenen Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zuordenbar seien. Das übertragene Vermögen müsse am Umgründungsstichtag noch vorhanden sein. Das Kriterium der Buchwertfortführung sei im Revisionsfall erfüllt, weil im Zuge der Verschmelzung Liebhabereivermögen übernommen worden sei und die Verschmelzung zu keiner Aufwertung dieses Vermögens geführt habe.

22 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

24 Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen. 24 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 ist der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.

25 § 4 UmgrStG, der den Verlustabzug im Zusammenhang mit Verschmelzungen regelt, lautet (in der hier anwendbaren Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1998,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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