TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Ra 2017/15/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art133 Abs4
UStG 1994 §12 Abs6
UStG 1994 §6 Abs1 Z14
VwGG §34 Abs1
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 litm
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Judenburg Liezen in 8750 Judenburg, Herrengasse 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. August 2017, Zl. RV/2100412/2011, betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 (mitbeteiligte Partei: Verein S, z.H. Mag. E S in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei ist - nach dem vom Bundesfinanzgericht (BFG) festgestellten Sachverhalt - ein im Jahr 2007 gegründeter gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, eine Sportanlage zu errichten und zu betreiben sowie Sportveranstaltungen durchzuführen und zu organisieren, wobei die finanziellen Mittel dafür laut Vereinsstatuten durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen sowie Erlöse aus Veranstaltungen aufgebracht werden sollen. Gegenüber der Finanzverwaltung erklärte der mitbeteiligte Verein im Gründungsjahr, dass er mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegründet worden sei und Investitionen im Ausmaß von 400.000 EUR sowie Umsätze aus Eintrittsgeldern, Sponsorleistungen und Mitgliedsbeiträgen geplant seien.

2 Im Jahr 2010 reichte der mitbeteiligte Verein Umsatzsteuererklärungen betreffend die Jahre 2008 und 2009 ein. Darin erklärte er steuerpflichtige Umsätze iHv jeweils rund 130.000 EUR und Vorsteuern iHv rund 75.000 EUR (2008) bzw. 32.000 EUR (2009).

3 Das Finanzamt veranlagte den mitbeteiligten Verein, indem es die erklärten Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 steuerfrei stellte und die Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 festsetzte, weil sie in Rechnung gestellt worden sei. Vorsteuerabzug wurde keiner gewährt. 3 Das Finanzamt veranlagte den mitbeteiligten Verein, indem es die erklärten Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 steuerfrei stellte und die Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994 festsetzte, weil sie in Rechnung gestellt worden sei. Vorsteuerabzug wurde keiner gewährt.

4 In der dagegen eingebrachten (nunmehrigen) Beschwerde führte der mitbeteiligte Verein aus, dass die Einnahmen zum Teil aus der Zurverfügungstellung der Sportanlage (Tageskarten bzw. Saisonkarten) resultierten. Da § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 gegenüber § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 die speziellere Norm sei, seien die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 und die damit verbundene Option auf Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 angewandt worden. Der Mitbeteiligte sei kein "Sportverein", sondern betreibe eine Sportanlage, die auch Nicht-Vereinsmitgliedern offen stehe. 4 In der dagegen eingebrachten (nunmehrigen) Beschwerde führte der mitbeteiligte Verein aus, dass die Einnahmen zum Teil aus der Zurverfügungstellung der Sportanlage (Tageskarten bzw. Saisonkarten) resultierten. Da Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 gegenüber Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 die speziellere Norm sei, seien die Befreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 und die damit verbundene Option auf Steuerpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 angewandt worden. Der Mitbeteiligte sei kein "Sportverein", sondern betreibe eine Sportanlage, die auch Nicht-Vereinsmitgliedern offen stehe.

5 In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung legte der mitbeteiligte Verein eine interne "Projektbeschreibung" vor. Demnach hätten sich im Dezember 2006 Gastronomen und andere Unternehmer entschlossen, den Sportbetrieb auf professionelle Basis zu stellen, weil der örtliche Fremdenverkehrsverein nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt habe. Dabei hätten die Gründungsmitglieder vorrangig touristische Aspekte im Auge gehabt. Einer ebenfalls vorgelegten Grundsatzvereinbarung mit dem Tourismusverband sei zu entnehmen, dass der mitbeteiligte Verein im Wesentlichen die bisher vom Tourismusverband betriebene Sportanlage übernehme und professionell betreibe. Auch die Winterwanderwege sollten von ihm präpariert werden. Dem gleichfalls vorgelegten Förderantrag an das Land (Fachabteilung Tourismusförderung) sei zu entnehmen, dass das Gesamtprojekt der Entwicklung des Tourismus diene. Das Land habe in der Folge einen Zuschuss iHv 70.000 EUR für die Anschaffung einer Beschneiungsanlage gewährt. Laut Saldenliste des Vereins hätten im Jahr 2008 verschiedene Unternehmer für Werbeauftritte 128.355 EUR brutto und im Jahr 2009 113.184 EUR bezahlt. Für Saisonkarten und Tageskarten seien 2008 28.750 EUR und 2009 34.550 EUR verrechnet worden.

6 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der mitbeteiligte Verein, dass es sein vorrangiges Ziel gewesen sei, den Tourismus zu fördern. Das Finanzamt erklärte dazu, dass dies aus seiner Sicht ein typischer Synergieeffekt zur vorliegenden Ausübung oder Förderung des Körpersportes sei.

7 In Reaktion auf eine unionsrechtliche Diskussion, wonach die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) nur die Umsätze befreie, die der Sportausübung dienten, während die Werbeumsätze steuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigend seien, erklärte der mitbeteiligte Verein in einem weiteren Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung, er wolle entsprechend der MwStSystRL besteuert werden.

8 Über Aufforderung durch das BFG legte der Mitbeteiligte Tages- und Saisonkarten sowie die Tarifbestimmungen vor, in denen allesamt keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde Folge und änderte die bekämpften Bescheide ab. Begründend führte es aus, das Finanzamt habe aus den Statuten des unstrittig gemeinnützigen mitbeteiligten Vereins abgeleitet, dass es sich um einen Verein zur Förderung des Körpersportes handle, und sämtliche Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Gleichzeitig sei die gesamte erklärte Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 vorgeschrieben worden, weil das Finanzamt davon ausgegangen sei, dass diese auch in den Rechnungen ausgewiesen gewesen sei. 9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde Folge und änderte die bekämpften Bescheide ab. Begründend führte es aus, das Finanzamt habe aus den Statuten des unstrittig gemeinnützigen mitbeteiligten Vereins abgeleitet, dass es sich um einen Verein zur Förderung des Körpersportes handle, und sämtliche Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Gleichzeitig sei die gesamte erklärte Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994 vorgeschrieben worden, weil das Finanzamt davon ausgegangen sei, dass diese auch in den Rechnungen ausgewiesen gewesen sei.

10 Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 sei davon abhängig, ob es sich beim Mitbeteiligten um eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne der §§ 34 bis 36 BAO handle, deren satzungsgemäßer Zweck ausschließlich oder weitaus überwiegend die Ausübung oder Förderung des Körpersports sei (Hinweis auf VwGH 8.4.1991, 90/15/0068). Laut Vereinsstatuten seien "Errichtung und Betrieb einer Sportanlage in (...) sowie die Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen" Zweck des Vereins. Der so umschriebene Zweck bestehe in der Ermöglichung der Ausübung bzw. der Förderung des Körpersports. Damit sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um einen Verein zur Förderung des Körpersportes (Sportverein) handle. Für Vereine, die diese Voraussetzungen erfüllten, erstrecke sich die (innerstaatliche) Steuerfreiheit auch auf Entgelte für Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) und auf jene Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 1 ("entbehrlicher Hilfsbetrieb") oder Abs. 2 BAO ("unentbehrlicher Hilfsbetrieb") ausgeführt würden. Dementsprechend habe das Finanzamt auch sämtliche Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. 10 Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 sei davon abhängig, ob es sich beim Mitbeteiligten um eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne der Paragraphen 34 bis 36 BAO handle, deren satzungsgemäßer Zweck ausschließlich oder weitaus überwiegend die Ausübung oder Förderung des Körpersports sei (Hinweis auf VwGH 8.4.1991, 90/15/0068). Laut Vereinsstatuten seien "Errichtung und Betrieb einer Sportanlage in (...) sowie die Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen" Zweck des Vereins. Der so umschriebene Zweck bestehe in der Ermöglichung der Ausübung bzw. der Förderung des Körpersports. Damit sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um einen Verein zur Förderung des Körpersportes (Sportverein) handle. Für Vereine, die diese Voraussetzungen erfüllten, erstrecke sich die (innerstaatliche) Steuerfreiheit auch auf Entgelte für Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung (Paragraph 32, BAO) und auf jene Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ("entbehrlicher Hilfsbetrieb") oder Absatz 2, BAO ("unentbehrlicher Hilfsbetrieb") ausgeführt würden. Dementsprechend habe das Finanzamt auch sämtliche Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit.

11 Das vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 2007, 2006/14/0001, demzufolge die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 Vorrang vor der Befreiung der Z 14 habe, betreffe die Vermietung einer Vereinskantine und lasse keine Rückschlüsse auf die Zurverfügungstellung einer Sportanlage zu. Dem Sportanlagennutzer komme es nicht auf die Vermietung des Grundstückes an, sondern auf die Nutzung der Sportanlagen. Die Zurverfügungstellung der Sportanlage stelle damit keine Grundstücksüberlassung, sondern einen Vertrag sui generis dar (Hinweis auf EuGH 18.1.2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark). 11 Das vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 2007, 2006/14/0001, demzufolge die Befreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 Vorrang vor der Befreiung der Ziffer 14, habe, betreffe die Vermietung einer Vereinskantine und lasse keine Rückschlüsse auf die Zurverfügungstellung einer Sportanlage zu. Dem Sportanlagennutzer komme es nicht auf die Vermietung des Grundstückes an, sondern auf die Nutzung der Sportanlagen. Die Zurverfügungstellung der Sportanlage stelle damit keine Grundstücksüberlassung, sondern einen Vertrag sui generis dar (Hinweis auf EuGH 18.1.2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark).

12 Die Befreiung des Art. 132 Abs. 1 lit. m MwStSystRL erfasse demgegenüber nur die im engen Zusammenhang mit der Körpersportausübung stehenden Umsätze. Davon betroffen seien zweifelsfrei die Sportanlagenberechtigungskarten, auch wenn sie an Nichtmitglieder veräußert würden (Hinweis auf EuGH 19.12.2013, C- 495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Ltd). Die an diverse Unternehmer aus dem Umkreis erbrachten Werbeleistungen stünden hingegen in keinem (engen) Zusammenhang mit der Sportausübung, sondern dienten den Unternehmern dazu, ihre Produkte zu präsentieren bzw. ihre Präsenz in der Region darzustellen. Damit seien diese Leistungen auch nicht von der unionsrechtlichen Befreiung umfasst. 12 Die Befreiung des Artikel 132, Absatz eins, Litera m, MwStSystRL erfasse demgegenüber nur die im engen Zusammenhang mit der Körpersportausübung stehenden Umsätze. Davon betroffen seien zweifelsfrei die Sportanlagenberechtigungskarten, auch wenn sie an Nichtmitglieder veräußert würden (Hinweis auf EuGH 19.12.2013, C- 495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Ltd). Die an diverse Unternehmer aus dem Umkreis erbrachten Werbeleistungen stünden hingegen in keinem (engen) Zusammenhang mit der Sportausübung, sondern dienten den Unternehmern dazu, ihre Produkte zu präsentieren bzw. ihre Präsenz in der Region darzustellen. Damit seien diese Leistungen auch nicht von der unionsrechtlichen Befreiung umfasst.

13 Steuerpflichtige könnten sich in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erschienen, unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, wenn diese nur unzulänglich umgesetzt worden sei. Der Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 lit. m MwStSystRL "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" sei unbedingt und inhaltlich hinreichend genau beschrieben. Daher sei es dem Mitbeteiligten möglich, sich auf die unmittelbare Anwendung der MwStSystRL zu berufen. 13 Steuerpflichtige könnten sich in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erschienen, unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, wenn diese nur unzulänglich umgesetzt worden sei. Der Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Litera m, MwStSystRL "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" sei unbedingt und inhaltlich hinreichend genau beschrieben. Daher sei es dem Mitbeteiligten möglich, sich auf die unmittelbare Anwendung der MwStSystRL zu berufen.

14 Das habe Folgendes zur Konsequenz: Der Verkauf von Saisonkarten und Tageskarten im Ausmaß von 28.750 EUR (2008) bzw. 34.550 EUR (2009) sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 (unecht) von der Umsatzsteuer befreit. Da ein Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung nicht erfolgt sei, komme es auch zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnung (wie vom Finanzamt im bekämpften Bescheid angenommen). Die Werbeleistungen im Ausmaß von 14 Das habe Folgendes zur Konsequenz: Der Verkauf von Saisonkarten und Tageskarten im Ausmaß von 28.750 EUR (2008) bzw. 34.550 EUR (2009) sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 (unecht) von der Umsatzsteuer befreit. Da ein Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung nicht erfolgt sei, komme es auch zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnung (wie vom Finanzamt im bekämpften Bescheid angenommen). Die Werbeleistungen im Ausmaß von

128.355 EUR brutto (2008) bzw. 113.184 EUR brutto (2009) unterlägen aufgrund der geforderten unmittelbaren Anwendung der MwStSystRL dem Normalsteuersatz.

15 Die angefallenen Vorsteuern seien im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze gemäß § 12 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 aufzuteilen. Im Jahr 2008 seien somit 21,18% und im Jahr 2009 26,81% der Vorsteuern nicht abzugsfähig. Diese Änderung des %-Satzes der abzugsfähigen Vorsteuern bewirke gleichzeitig eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994. Die Vorsteuern, die auf Bauten entfielen, seien dabei auf 10 Jahre; die, die auf Maschinen entfielen, auf 5 Jahre zu berichtigen. Diese Berichtigung betrage 528,19 EUR. 15 Die angefallenen Vorsteuern seien im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, UStG 1994 aufzuteilen. Im Jahr 2008 seien somit 21,18% und im Jahr 2009 26,81% der Vorsteuern nicht abzugsfähig. Diese Änderung des %-Satzes der abzugsfähigen Vorsteuern bewirke gleichzeitig eine Änderung der Verhältnisse iSd Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994. Die Vorsteuern, die auf Bauten entfielen, seien dabei auf 10 Jahre; die, die auf Maschinen entfielen, auf 5 Jahre zu berichtigen. Diese Berichtigung betrage 528,19 EUR.

16 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Amtsrevision. Zu deren Zulässigkeit bringt das Finanzamt vor, das Erkenntnis weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, als die Umsatzsteueraufteilung zu keinem sachgerechten Ergebnis führe, denn die Aufteilung nach der Umsatzschlüsselmethode (§ 12 Abs. 5 Z 1 UStG 1994) dürfe nicht zu Ergebnissen führen, die zur wirtschaftlichen Zuordnung in erheblichem Widerspruch stünden (Hinweis auf § 12 Abs. 6 UStG 1994 sowie VwGH 23.2.2010, 2007/15/0289, und VwGH 30.9.2015, 2012/15/0129). 16 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Amtsrevision. Zu deren Zulässigkeit bringt das Finanzamt vor, das Erkenntnis weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, als die Umsatzsteueraufteilung zu keinem sachgerechten Ergebnis führe, denn die Aufteilung nach der Umsatzschlüsselmethode (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, UStG 1994) dürfe nicht zu Ergebnissen führen, die zur wirtschaftlichen Zuordnung in erheblichem Widerspruch stünden (Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, UStG 1994 sowie VwGH 23.2.2010, 2007/15/0289, und VwGH 30.9.2015, 2012/15/0129).

17 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 18 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 19 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 20 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

21 Angesichts des Zulässigkeitsvorbringens der Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob der mitbeteiligte Verein alle Voraussetzungen iSd §§ 34 ff BAO erfüllt und das BFG daher zu Recht von dessen Gemeinnützigkeit ausgegangen ist. 21 Angesichts des Zulässigkeitsvorbringens der Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob der mitbeteiligte Verein alle Voraussetzungen iSd Paragraphen 34, ff BAO erfüllt und das BFG daher zu Recht von dessen Gemeinnützigkeit ausgegangen ist.

22 Dass im Hinblick auf den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 im gegenständlichen Fall jedenfalls nur die in engem Zusammenhang mit dem Körpersport stehenden Umsätze steuerbefreit sind, ist im Revisionsverfahren unstrittig (vgl. zur Möglichkeit, sich unmittelbar auf Richtlinienrecht zu berufen etwa VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022, 0023; oder VwGH 14.9.2017, Ro 2017/15/0017). 22 Dass im Hinblick auf den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 im gegenständlichen Fall jedenfalls nur die in engem Zusammenhang mit dem Körpersport stehenden Umsätze steuerbefreit sind, ist im Revisionsverfahren unstrittig vergleiche , zur Möglichkeit, sich unmittelbar auf Richtlinienrecht zu berufen etwa VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022, 0023; oder VwGH 14.9.2017, Ro 2017/15/0017).

23 In Zweifel zieht die Amtsrevision lediglich die Aufteilung der abziehbaren Vorsteuern nach der Umsatzschlüsselmethode durch das Verwaltungsgericht. Das revisionswerbende Finanzamt könne nämlich aufgrund vorgelegter Rechnungen für das Jahr 2008 zumindest 50.000 EUR direkt der Loipenerrichtung und -betreibung zurechnen, was 66% der gesamten Vorsteuern entspreche. Dem stünden vom BFG nach der Umsatzmethode errechnete 21,18% nicht abziehbare Vorsteuer für das Jahr 2008 gegenüber. Durch § 12 Abs. 6 UStG 1994 werde das Wahlrecht in der Aufteilung der Vorsteuerbeträge jedoch insofern eingeschränkt, als die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen dürfe. Im Revisionsfall komme es - wie die Gegenüberstellung zeige - zu einem solchen ungerechtfertigten Steuervorteil für den Mitbeteiligten. Aus den Verhältnissen des Jahres 2008 könne geschlossen werden, dass dies auch für 2009 zutreffe. 23 In Zweifel zieht die Amtsrevision lediglich die Aufteilung der abziehbaren Vorsteuern nach der Umsatzschlüsselmethode durch das Verwaltungsgericht. Das revisionswerbende Finanzamt könne nämlich aufgrund vorgelegter Rechnungen für das Jahr 2008 zumindest 50.000 EUR direkt der Loipenerrichtung und -betreibung zurechnen, was 66% der gesamten Vo

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten