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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §17 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 30. November 2018 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer vor BVwG (Beschwerdeführer), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz vom 27. Juli 2018 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, je eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sowie gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 30. November 2018 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer vor BVwG (Beschwerdeführer), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz vom 27. Juli 2018 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, je eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sowie gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer die am 19. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten Beschwerden. Das BVwG traf in der Folge weder eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) noch eine Entscheidung in der Hauptsache. 2 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer die am 19. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten Beschwerden. Das BVwG traf in der Folge weder eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG) noch eine Entscheidung in der Hauptsache.
3 Das BFA brachte am 7. Februar 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG ein. 3 Das BFA brachte am 7. Februar 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG ein.
4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12. Februar 2019 den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom 11. Februar 2019, 1. W234 2009362-3/10E,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010003.F00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019