TE Vwgh Beschluss 2019/4/11 Ra 2019/18/0028

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S Y, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018, Zl. L509 2208719- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsbürger, stellte am 23. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er insbesondere damit begründete, dass ihm im Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung drohe. Zum Beleg der behaupteten Verfolgungsgefahr legte der Revisionswerber unter anderem eine angeblich vom Strafgericht der Provinz Teheran stammende Vorladung seiner Person vom November 2015 unter dem Vorwurf (u.a.) der Konversion vor, die in persischer Sprache verfasst war und vom behördlich beigezogenen Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt wurde.

2 Mit Bescheid vom 27. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.), sprach gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 2. März 2017 verloren habe (Spruchpunkt IV.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest (Spruchpunkt VI.), erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.). 2 Mit Bescheid vom 27. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), sprach gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 2. März 2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.).

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches das Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft erachtete, mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Festlegung einer dreijährigen Befristung des Einreiseverbotes) hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. des Bescheides des BFA als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches das Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft erachtete, mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Festlegung einer dreijährigen Befristung des Einreiseverbotes) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. des Bescheides des BFA als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019, E 194/2019-8, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte. 4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019, E 194/2019-8, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, es sei das Recht des Revisionswerbers auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm weder das BFA noch in weiterer Folge das BVwG die Übersetzung einer von ihm vorgelegten Urkunde zur Kenntnis gebracht hätten. Es liege im Hinblick darauf auch eine Verletzung des Überraschungsverbotes vor. Zudem sei der Urkunde ohne fachmännische Beurteilung die Beweiskraft abgesprochen worden. Dabei sei das Gericht, das keine eigenständige Beweiswürdigung vorgenommen habe, lediglich den Ausführungen des Dolmetschers gefolgt. Im Übrigen beruft sich die Zulässigkeitsbegründung auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG. 5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, es sei das Recht des Revisionswerbers auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm weder das BFA noch in weiterer Folge das BVwG die Übersetzung einer von ihm vorgelegten Urkunde zur Kenntnis gebracht hätten. Es liege im Hinblick darauf auch eine Verletzung des Überraschungsverbotes vor. Zudem sei der Urkunde ohne fachmännische Beurteilung die Beweiskraft abgesprochen worden. Dabei sei das Gericht, das keine eigenständige Beweiswürdigung vorgenommen habe, lediglich den Ausführungen des Dolmetschers gefolgt. Im Übrigen beruft sich die Zulässigkeitsbegründung auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Verstoß gegen das Parteiengehör und das Überraschungsverbot geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen, die sich aus (der Übersetzung) der vom Revisionswerber vorgelegten Urkunde (der Vorladung eines iranischen Gerichts) für die auch vom BVwG übernommene Beweiswürdigung ergaben, bereits im Bescheid vom 27. September 2018 dargelegt wurden. Danach seien - auf das Wesentliche zusammengefasst - erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Beweismittels aufgetaucht. Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde Gelegenheit, diesen behördlichen Erwägungen entgegenzutreten, wovon er insbesondere in Bezug auf die in Rede stehende Urkunde keinen Gebrauch machte. Eine Verletzung des Parteiengehörs sowie des Überraschungsverbotes betreffend die in Rede stehende Urkunde ist somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich (siehe dazu VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Im Übrigen wird nicht einmal in der Revision dargelegt, dass die behördlich veranlasste Übersetzung der Urkunde unrichtig wäre.

10 Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das BVwG (ebenso wenig wie das BFA) der vorgelegten Urkunde nicht pauschal die Beweiskraft abgesprochen hat, sondern sich mit dem Beweismittel fallspezifisch sowie mit den sonstigen Angaben des Revisionswerbers zu der behaupteten Konversion und den diesbezüglich im Bescheid vom 27. September 2018 dargelegten Ungereimtheiten auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/18/0228). Dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen. 10 Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das BVwG (ebenso wenig wie das BFA) der vorgelegten Urkunde nicht pauschal die Beweiskraft abgesprochen hat, sondern sich mit dem Beweismittel fallspezifisch sowie mit den sonstigen Angaben des Revisionswerbers zu der behaupteten Konversion und den diesbezüglich im Bescheid vom 27. September 2018 dargelegten Ungereimtheiten auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , VwGH 30.5.2018, Ra 2018/18/0228). Dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen.

11 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 12.03.2019, Ra 2018/18/0285; grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). 11 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 12.03.2019, Ra 2018/18/0285; grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

12 Dass fallbezogen die Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären, ist im Lichte der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich. Vorliegend wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA in einem umfassenden Ermittlungsverfahren unter Offenlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen festgestellt, der Revisionswerber trat in der Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert entgegen, das BVwG schloss sich der Beweiswürdigung des BFA in ihren tragenden Gründen an und die behördlichen Feststellungen wiesen bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180028.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten