TE Vwgh Beschluss 2019/4/11 Ra 2019/08/0060

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht
68/02 Sonstiges Sozialrecht
98/03 Wohnbaufinanzierung

Norm

AKG 1992 §61
AMPFG 1994 §2
ASVG §4
ASVG §49
ASVG §5 Abs2 Z1
ASVG §5 Abs2 Z2
BMSVG 2002 §6
B-VG Art133 Abs4
IESG §12
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WohnbauförderungsbeitragsG 1952

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2019, Zl. I401 2005018-1/17E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die revisionswerbende Partei gemäß §§ 49 ff ASVG, §§ 2 ff AMPFG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, § 12 IESG, § 61 AKG und §§ 6 f BMSVG verpflichtet, für ihre im Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2012 beschäftigten Dienstnehmer (Schilehrer) auf Grund von Berichtigungen im Zusammenhang mit der Abstimmung von Jahresgrundlagen, Nachrechnung auf Grund fehlender Sonderzahlung, Nachrechnung auf Grund eines nicht zustehenden "Freimonats" nach § 6 Abs. 1 BMSVG, Nachrechnung auf Grund einer Änderung von einer geringfügigen Beschäftigung auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und Nachrechnung auf Grund von Urlaubsersatzleistungen insgesamt EUR 6.530,74 an Beiträgen nachzuentrichten.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Die revisionswerbende Partei erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das angefochtene Erkenntnis "von der anwendbaren Gesetzeslage, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. den Modalitäten eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse s und der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Behandlung" abweiche und sich "von den Verordnungen/Empfehlungen der belangten Behörde" entferne. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, "klare Regeln aufzustellen, wann von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist und wann ein Arbeitsverhältnis gemäß § 4 ASVG vorliegt."

7 Mit diesem Vorbringen, dem die Behauptung eines auf weniger als einen Monat befristeten Dienstverhältnisses nicht zu entnehmen ist (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Meldepflicht-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 79/2015) zeigt die revisionswerbende Partei nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080060.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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