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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des G K in I, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Februar 2019, Zl. LVwG- 2018/26/2379-11, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des G K in römisch eins, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Februar 2019, Zl. LVwG- 2018/26/2379-11, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen und die Revision dagegen nicht zugelassen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach Paragraph 21, Absatz 2, WaffG abgewiesen und die Revision dagegen nicht zugelassen.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zugrunde: Die vom Revisionswerber - ein Betreiber eines Waffengeschäftes und ausgebildeter Büchsenmacher mit Zugang zu Waffen und Munition - geltend gemachten Umstände, er müsse im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit Waffentransporte durchführen und im Falle eines Alarms in seinem Waffengeschäft Nachschau halten und er sei auf dem Boden einer vorgelegten Warnung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Burgenland vor terroristischen Angriffen mit dem Ziel der illegalen Beschaffung von Schusswaffen für terroristische Vereinigungen gewarnt worden, begründeten keinen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG, weshalb ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht bestehe. Bezüglich des behaupteten Ratschlags von Polizeibeamten im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung, sich einen Waffenpass zu besorgen, habe nicht festgestellt werden können, ob eine solche polizeiliche Empfehlung an den Revisionswerber auf einer fundierten und tragfähigen Gefahrenanalyse der Sicherheitsbehörden beruht habe; eine von einem Polizisten ohne eine solche Analyse an eine bestimmte Person geäußerte Empfehlung, einen Waffenpass zu beantragen, vermöge eine Bedarfslage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG nicht darzutun. Vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren könne auch die gemäß § 21 Abs. 2 WaffG zu treffende (bedarfsunabhängige) Ermessensentscheidung nicht zugunsten des Revisionswerbers ausfallen. Ein öffentliches Interesse daran, Waffenhändler schlechthin durch Ausstellung von Waffenpässen zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu berechtigen und diesen zu ermöglichen, unter Einsatz von Schusswaffen die widerrechtliche Erlangung von Waffen und Munition durch Unbefugte zu verhindern, bestehe nicht, zumal die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen könne. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sei sehr hoch zu veranschlagen. Eine Ermessensausübung dürfe nur im Rahmen privater Interessen erfolgen, die einem Bedarf nahekämen, was vom Revisionswerber aber nicht substantiiert und konkret auf seine Person bezogen vorgebracht worden sei. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zugrunde: Die vom Revisionswerber - ein Betreiber eines Waffengeschäftes und ausgebildeter Büchsenmacher mit Zugang zu Waffen und Munition - geltend gemachten Umstände, er müsse im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit Waffentransporte durchführen und im Falle eines Alarms in seinem Waffengeschäft Nachschau halten und er sei auf dem Boden einer vorgelegten Warnung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Burgenland vor terroristischen Angriffen mit dem Ziel der illegalen Beschaffung von Schusswaffen für terroristische Vereinigungen gewarnt worden, begründeten keinen Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG, weshalb ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht bestehe. Bezüglich des behaupteten Ratschlags von Polizeibeamten im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung, sich einen Waffenpass zu besorgen, habe nicht festgestellt werden können, ob eine solche polizeiliche Empfehlung an den Revisionswerber auf einer fundierten und tragfähigen Gefahrenanalyse der Sicherheitsbehörden beruht habe; eine von einem Polizisten ohne eine solche Analyse an eine bestimmte Person geäußerte Empfehlung, einen Waffenpass zu beantragen, vermöge eine Bedarfslage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG nicht darzutun. Vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren könne auch die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG zu treffende (bedarfsunabhängige) Ermessensentscheidung nicht zugunsten des Revisionswerbers ausfallen. Ein öffentliches Interesse daran, Waffenhändler schlechthin durch Ausstellung von Waffenpässen zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu berechtigen und diesen zu ermöglichen, unter Einsatz von Schusswaffen die widerrechtliche Erlangung von Waffen und Munition durch Unbefugte zu verhindern, bestehe nicht, zumal die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen könne. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sei sehr hoch zu veranschlagen. Eine Ermessensausübung dürfe nur im Rahmen privater Interessen erfolgen, die einem Bedarf nahekämen, was vom Revisionswerber aber nicht substantiiert und konkret auf seine Person bezogen vorgebracht worden sei.
3 Die gegen diese Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision, mit der deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird, erweist sich als nicht zulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte. 5 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hätte.
6 Hinsichtlich der für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2019, Ro 2018/03/0056, verwiesen. 6 Hinsichtlich der für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgebenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2019, Ro 2018/03/0056, verwiesen.
7 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision (das die Verletzung der das Verwaltungsgericht gemäß § 29 VwGVG treffenden Begründungspflicht geltend macht) weicht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von dem durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgeblichen Anforderungen gezogenen Leitlinien ab. Sie steht - im Gegenteil - im Einklang mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das in einem vergleichbaren Fall eines Waffenhändlers, der sich im Wesentlichen auf die gleichen Bedrohungsszenarien wie auch im vorliegenden Fall berufen hatte, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das davon ausgehend einen Bedarf bejahte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat (vgl. auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0120, mwH). 7 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision (das die Verletzung der das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, VwGVG treffenden Begründungspflicht geltend macht) weicht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von dem durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgeblichen Anforderungen gezogenen Leitlinien ab. Sie steht - im Gegenteil - im Einklang mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das in einem vergleichbaren Fall eines Waffenhändlers, der sich im Wesentlichen auf die gleichen Bedrohungsszenarien wie auch im vorliegenden Fall berufen hatte, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das davon ausgehend einen Bedarf bejahte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat vergleiche , auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0120, mwH).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG). 8 Die Revision war daher zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 12. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030033.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019