TE Vwgh Beschluss 2019/4/15 Ra 2018/02/0086

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der J in I, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Jänner 2018, Zl. LVwG- 2017/22/2058-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (LPD) vom 26. Juli 2017 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe am 12. Februar 2017 um 21.53 Uhr in Innsbruck, Kranebitter Allee 88, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l betragen habe. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage und 20 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen - insofern statt, als es die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- auf EUR 2.100,-- - bei Uneinbringlichkeit 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - herabsetzte sowie den Spruch des Straferkenntnisses dahingehend berichtigte, dass die Tatzeit auf

"21.45 Uhr" und der Tatort auf "in Innsbruck aus östlicher Richtung kommend über die Kranebitter Allee auf den Parkplatz vor dem Objekt Kranebitter Allee 88" zu lauten hätten. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher hg. Rechtsprechung abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 3.2.2017, Ra 2016/02/0055, mwN).

7 In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst - ohne Bezugnahme auf eine nach Geschäftszahl und Datum bestimmte hg. Entscheidung bzw. auf fehlende hg. Rechtsprechung - vorgebacht, der Richter des Verwaltungsgerichts habe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 in Hinblick auf die Aussage des Zeugen C. zu Unrecht korrigiert.

8 Diesbezüglich ist die Zulässigkeitsbegründung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher hg. Rechtsprechung abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat.

9 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe den Tatort nicht berichtigt, sondern auf die Kranebitter Allee ausgedehnt. Es habe die von der Behörde angenommene Tat ausgewechselt und damit eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch genommen (Hinweis auf VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Eine solche Berichtigung "ohne Tatsachensubstrat" sei unzulässig und nicht in Einklang mit der hg. Rechtsprechung. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil dazu "keine Rechtsprechung" vorliege "bzw. dieses Verhalten der Rspr des VwGH" widerspreche. Im konkreten Fall hätte die Revisionswerberin bei richtiger Beschreibung des Tatorts weitere Beweise angeboten, die zu einer Einstellung des Verfahrens bzw. zu einem "Freispruch" geführt hätten.

10 Das Verwaltungsgericht hat den von der LPD angenommenen Tatort nicht "ausgedehnt", sondern bloß die Fahrtrichtung, von der aus die Revisionswerberin das gegenständliche Fahrzeug vor das Objekt Kranebitter Allee 88 gelenkt hat, präzisiert. Eine solche Präzisierung der Spruchfassung begründet noch keine Auswechslung der Tat (vgl. VwGH 29.8.2003, 2003/02/0075, mwN). Die Revisionswerberin vermag in diesem Zusammenhang nicht darzutun, dass sie wegen dieser Spruchfassung der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zumal die Konkretisierung des Tatortes in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist. Insoweit ist die Tatortangabe im Zusammenhang mit der Tatzeitangabe durchaus ausreichend, um die Revisionswerberin vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Entgegen ihrem Vorbringen in der Revision wurde sie durch diese Tatortangabe auch nicht gehindert, im Verfahren Sachdienliches zu ihrer Verteidigung vorzubringen (vgl. VwGH 24.9.2010, 2009/02/0329, mwN).

11 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es sei erstens zu klären, ob das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis der LPD davon ausgehen könne, dass die Tat vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen worden sei. Zum Zweiten sei der Grad der Alkoholisierung alleine nicht geeignet, die vorsätzliche Begehung der vorgeworfenen Tat zu begründen. Zu diesen Fragen gebe es allerdings keine hg. Rechtsprechung.

12 Auch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es liegt zu den von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen bereits hg. Rechtsprechung vor, wonach sich eine alkoholisierte Lenkerin über das genaue Ausmaß ihrer Alkoholisierung bzw. über den Umstand, dass sie bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss. Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund eines - von der Revisionswerberin nicht bekämpften - Alkoholwertes der Atemluft zum Tatzeitpunkt von 1,12 mg/l von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht (vgl. VwGH 28.7.2010, 2010/02/0108, mwN).

13 Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung gerügt, das Verwaltungsgericht hätte mit der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzen müssen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt von der ständigen hg. Rechtsprechung abweiche.

14 Dieses Vorbringen erweist sich als nicht der Aktenlage entsprechend, weil das Verwaltungsgericht die Ersatzfreiheitsstrafe des Straferkenntnisses ohnehin von 19 Tagen und 20 Stunden auf 17 Tage herabgesetzt hat.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2019

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020086.L00

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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