Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
BBG §40Spruch
G303 2189350-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.09.2017, Zl. OB:geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.09.2017, Zl. OB:
XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
III. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten in Höhe von € 2.920,89 aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten in Höhe von € 2.920,89 aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 09.08.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.09.2017, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 19.09.2017 zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.09.2017, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 19.09.2017 zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
degenerative Veränderung des Bewegungsapparates oberer Rahmensatz bei mäßiger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfacher Operation mit Gefühlsstörungen, arthrotischen Veränderungen in den Fingergelenken unter Berücksichtigung der Schulterschmerzen rechts bei guter Beweglichkeit
02.02.02
40
2
Zustand nach Aortenklappenersatz fixer Rahmensatz bei erfolgreicher Operation
05.07.04
30
3
Depression mit Angststörung mittlerer Rahmensatz bei stabilem Zustand unter Medikation
03.06.01
20
4
Zustand nach Ersatz der Aorta ascendens unterer Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit
05.03.02
20
5
Vorhofflimmerarrythmie unterer Rahmensatz bei blutverdünnender Therapie
10.03.13
10
6
COPD unterer Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf Bedarfsmedikation
06.06.01
10
7
arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz bei entsprechender Therapie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führe, GS 2 bis GS 7 würden bei gutem Ansprechen auf Medikation bzw. erfolgreicher Operation nicht weiter steigen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 09.08.2017 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX. Dieses wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 09.08.2017 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Dieses wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
4. Dagegen brachte die BF fristgerecht mit Schreiben vom 02.11.2017 bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgt; in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Ergänzung des Verfahrens durch eine weitere Begutachtung durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen, zurückzuverweisen und jedenfalls die Kosten dieses Verfahrens der belangten Behörde aufzuerlegen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen beanstandet, dass die Untersuchung der BF durch die Sachverständige äußerst oberflächlich erfolgt sei. Der behandelnde Arzt der BF, Dr. XXXX, habe bestätigt, dass das Gutachten in keiner Art und Weise, mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würde. Die BF sei mit der Begutachtung durch Fachärzte, welche seitens der belangten Behörde beauftragt werden, nicht einverstanden und rege an, einen unabhängigen Gutachter zu bestellen. Auch ein diesbezüglicher Antrag der BF auf Beauftragung eines unabhängigen Gutachters sei ohne weitere Begründung abgewiesen worden. Die BF sei nicht in der Lage einen einzigen Schritt ohne wesentliche Schmerzen zu gehen, längere Wegstrecken seien ihr überhaupt nicht mehr möglich; dies aufgrund des stärker werdenden Schmerzempfindens. Schmerzen seien zudem auch im Liegen vorhanden. Diese könnten nur durch besondere Haltungen vermieden werden, jedoch nicht immer.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen beanstandet, dass die Untersuchung der BF durch die Sachverständige äußerst oberflächlich erfolgt sei. Der behandelnde Arzt der BF, Dr. römisch 40 , habe bestätigt, dass das Gutachten in keiner Art und Weise, mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würde. Die BF sei mit der Begutachtung durch Fachärzte, welche seitens der belangten Behörde beauftragt werden, nicht einverstanden und rege an, einen unabhängigen Gutachter zu bestellen. Auch ein diesbezüglicher Antrag der BF auf Beauftragung eines unabhängigen Gutachters sei ohne weitere Begründung abgewiesen worden. Die BF sei nicht in der Lage einen einzigen Schritt ohne wesentliche Schmerzen zu gehen, längere Wegstrecken seien ihr überhaupt nicht mehr möglich; dies aufgrund des stärker werdenden Schmerzempfindens. Schmerzen seien zudem auch im Liegen vorhanden. Diese könnten nur durch besondere Haltungen vermieden werden, jedoch nicht immer.
5. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 11.01.2018, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.01.2018 basiert, und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, welches auf Grund der Aktenlage erstellt wurde, ein.5. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 11.01.2018, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.01.2018 basiert, und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, welches auf Grund der Aktenlage erstellt wurde, ein.
5.1. In der Gesamtbeurteilung der Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, wird auf Grundlage der oben angeführten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 11.01.2018 sowie der Allgemeinmedizin vom 15.01.2018, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:5.1. In der Gesamtbeurteilung der Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, wird auf Grundlage der oben angeführten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 11.01.2018 sowie der Allgemeinmedizin vom 15.01.2018, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Beqründunq der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Es bestehen mehrsegmentale Spondylodesen cervicale und Lumbal, mit entsprechenden Funktionseinschränkungen, hinzu kommt die Notwendigkeit wegen multipler Wirbelkörpereinbrüche, Wirbelkörper zu augmentierten und zwar in den Segmenten TH 11 bis L2. Ungeachtet dieser Operationen besteht eine Dauer-Schmerzsymptomatik mit wechselnder Intensität, die beim Stehen und Gehen schnell zunimmt
02.01.03
60
2
Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig. Beginnende, altersentsprechende Femoropatellararthrose mit guter Beweglichkeit der Kniegelenke. Daher unterer RSW.
02.05.19
20
3
Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig. Endlagig schmerzhafte Impingement Symptomatik bds., rechts stärker als links
02.06.02
20
4
Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger Z.n. zweifacher Rhizarthrose Operation links, mit deutlich reduzierter Greiffunktion der linken Hand. Unter diesen Bedingungen mittlerer RSW.
02.06.26
20
5
Herzklappeninsuffizienz, Aortenklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium, vorgegebener Rahmensatz bei Zustand nach Aortenklappenersatz, erfolgreiche Operation
05.07.04
30
6
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung Hypomanie - leichten Grades Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei stabilem Zustand unter Medikation
03.06.01
20
7
Zustand nach Ersatz der Aorta ascendens Unterer Rahmensatz, Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten, bei Zustand nach operativem Ersatz liegt Beschwerdefreiheit vor
05.03.02
20
8
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Leichte Form COPD I Oberer Rahmensatz, dieser wurde im Vergleich zum Vorgutachten gewählt bei laut orthopädischen Fachgutachten vorliegender Atemnot, Bedarfsmedikation, keine Dauertherapie Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Leichte Form COPD römisch eins Oberer Rahmensatz, dieser wurde im Vergleich zum Vorgutachten gewählt bei laut orthopädischen Fachgutachten vorliegender Atemnot, Bedarfsmedikation, keine Dauertherapie
06.06.01
20
9
Blutverdünnungstherapie bei Vorhofflimmern Arrhythmie Unterer Rahmensatz entsprechend der Therapie ohne Blutungsübel
10.03.13
10
10
Hypertonie, Leichte Hypertonie Vorgegebener Rahmensatz, medikamentös therapiert
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1 aus orthopädisch fachärztlicher Sicht führe. Die Gesundheitsschädigungen 2, 3, 4, seien zu geringfügig, um weiter steigernd wirken zu können. Bei den Gesundheitsschädigungen 5 - 10 handle es sich um internistische Gesundheitsschädigungen, die in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen und als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt seien, um weiter zu steigern.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2018 wurde der BF das, unter Pkt. I.5. angeführte, Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2018 wurde der BF das, unter Pkt. römisch eins.5. angeführte, Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
6.1. Die BF erstattete nach der vorliegenden Aktenlage keine Stellungnahme.
7. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nicht erlassen, da die Beschwerdevorentscheidungsfrist bereits laut Aktenlage mit 23.01.2018 endete. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind am 15.03.2018 bei diesem eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.Die BF ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor:
* Funktionseinschränkungen schweren Grades an der Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 60 %)
* Funktionseinschränkungen geringen Grades an beiden Kniegelenken (Grad der Behinderung: 20 %)
* Beidseitige Funktionseinschränkung geringen Grades im Bereich des Schultergelenkes und des Schultergürtels (Grad der Behinderung 20%)
* Funktionseinschränkung einzelner Finger mit deutlich reduzierter Greiffunktion der linken Hand (Grad der Behinderung 20 %)
* Herzklappeninsuffizienz und Zustand nach erfolgreich operiertes Vitium (Grad der Behinderung: 30 %)
* Manische, depressive und bipolare Störungen (Grad der Behinderung: 20%)
* Zustand nach Ersatz der Aorta ascendens (Grad der Behinderung: 20 %)
* Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD I, (Grad der Behinderung: 20 %)* Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD römisch eins, (Grad der Behinderung: 20 %)
* Blutverdünnungstherapie bei Vorhofflimmern (Grad der Behinderung: 10 %)
* Leichte Hypertonie (Grad der Behinderung: 10 %)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (v.H.).
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem führenden Wirbelsäulenleiden. Die anderen Gesundheitsschädigungen sind zu gering ausgeprägt, um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Zudem stehen auch die internistischen Gesundheitsschädigungen der BF in keiner direkten Wechselwirkung zum führenden Leiden der Wirbelsäule.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz der BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF in der Antragstellung.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert wurde aufgrund der medizinischen Gesamtbeurteilung der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018 unter Berücksichtigung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, festgestellt.Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert wurde aufgrund der medizinischen Gesamtbeurteilung der ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018 unter Berücksichtigung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, festgestellt.
Diese medizinische Gesamtbeurteilung ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde dabei auf die Art der einzelnen Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.
Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 20.09.2017, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nachvollziehbar begründet, da die Veränderungen in der Wirbelsäule derart massiv sind, dass von einer schweren Beeinträchtigung der Wirbelsäule ausgegangen werden muss.Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 20.09.2017, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nachvollziehbar begründet, da die Veränderungen in der Wirbelsäule derart massiv sind, dass von einer schweren Beeinträchtigung der Wirbelsäule ausgegangen werden muss.
Der Inhalt des oben angeführten Gesamtgutachtens von Dr. XXXX wurde der BF seitens der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme beziehungsweise Einwendungen wurde von der BF nicht erstattet, womit dieses Sachverständigengutachten unbestritten blieb.Der Inhalt des oben angeführten Gesamtgutachtens von Dr. römisch 40 wurde der BF seitens der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme beziehungsweise Einwendungen wurde von der BF nicht erstattet, womit dieses Sachverständigengutachten unbestritten blieb.
Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.