TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 G305 2189605-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G305 2189605-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 14.02.2018, Zl. XXXX nach einer am 07.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 nach einer am 07.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05.11.2015 (ab 10:35 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Zu seiner Reiseroute befragt, sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 05.10.2015 mit dem Flugzeug von XXXX aus in die Türkei eingereist wäre und sich dort zwei Tage lang aufgehalten hätte. Danach sei er - schlepperunterstützt - mit einem Schlauchboot nach XXXX (Griechenland) weitergereist und habe er dort einen Landesverweis erhalten. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen und von hier mit dem Bus nach Mazedonien weitergereist. Von Mazedonien sei er mit dem Auto nach Serbien gefahren und von hier aus mit dem Zug nach Kroatien weitergereist. Von hier aus sei er mit der Bahn nach Ungarn gekommen und von dort aus an österreichische Staatsgrenze, die er zu Fuß überquert habe. [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 4 oben Pkt. 9.9]. Nach seinen Angaben habe die Reise ca. 8 Tage gedauert [Ebda, S. 4 unten Pkt. 9.21].Am 05.11.2015 (ab 10:35 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Zu seiner Reiseroute befragt, sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 05.10.2015 mit dem Flugzeug von römisch 40 aus in die Türkei eingereist wäre und sich dort zwei Tage lang aufgehalten hätte. Danach sei er - schlepperunterstützt - mit einem Schlauchboot nach römisch 40 (Griechenland) weitergereist und habe er dort einen Landesverweis erhalten. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen und von hier mit dem Bus nach Mazedonien weitergereist. Von Mazedonien sei er mit dem Auto nach Serbien gefahren und von hier aus mit dem Zug nach Kroatien weitergereist. Von hier aus sei er mit der Bahn nach Ungarn gekommen und von dort aus an österreichische Staatsgrenze, die er zu Fuß überquert habe. [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, Sitzung 4 oben Pkt. 9.9]. Nach seinen Angaben habe die Reise ca. 8 Tage gedauert [Ebda, Sitzung 4 unten Pkt. 9.21].

Seine Fluchtgründe stützte er darauf, dass ihm als Sunnit die Arbeit in XXXX als Verkäufer im Außendienst erschwert worden sei, weshalb er sich nach XXXX habe versetzen lassen. Dort habe er sechs Monate lang gearbeitet. Bei einem Besuch seiner in XXXX lebenden Eltern sei er entführt und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden [Ebda, S. 5 oben Pkt. 11].Seine Fluchtgründe stützte er darauf, dass ihm als Sunnit die Arbeit in römisch 40 als Verkäufer im Außendienst erschwert worden sei, weshalb er sich nach römisch 40 habe versetzen lassen. Dort habe er sechs Monate lang gearbeitet. Bei einem Besuch seiner in römisch 40 lebenden Eltern sei er entführt und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden [Ebda, Sitzung 5 oben Pkt. 11].

2. Anlässlich einer am 26.06.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Dezember 2014 im Unternehmen XXXX aufgenommen worden sei. Anlässlich einer gegen Ende Dezember 2014 durchgeführten Inventur sei hervorgekommen, dass einige Produkte, im Schätzwert von US-Dollar 40.000,00, gefehlt hätten. Hierauf sei es zwischen den Abteilungen wegen der fehlenden Produkte zu Komplikationen gekommen und habe es Mitarbeiterkündigungen gegeben. Der Direktor habe den Verursacher wissen wollen. Als der BF eines Tages einem Händler Waren verkaufen wollte, habe dieser Händler ihm gesagt, dass ihm bereits ein gewisser XXXX Waren verkauft hätte. So habe sich herausgestellt, dass XXXX mit dem Lagerleiter die Waren vom Unternehmen gestohlen und weiterverkauft habe. XXXX, sein Vorgesetzter, habe von seinen Machenschaften und davon erfahren, dass der BF beim Händler war. Der Händler habe ihn angerufen und informiert. Als der BF zurückkehrte, sei er von XXXX gefragt worden, warum er beim Händler war und diesem etwas verkaufen wollte. Darauf hin habe XXXX dem BF gesagt, dass er von der XXXX und der BF Sunnit sei. Würde er etwas verraten, würde er ihm eine Kugel in den Kopf jagen. In der Folge habe er den BF und dessen Familie beschimpft und vor den anderen erniedrigt. Der BF habe geschwiegen und sei weggegangen. Er hätte zwei Möglichkeiten gehabt, entweder den Unternehmensleiter zu verständigen, was seinen Tod bedeutet hätte, oder so zu tun, als ob er von nichts wisse. Als er unterwegs war, habe er den Unternehmensleiter über sein Handy angerufen und erzählt, was passiert war. Danach habe er sein Handy weggeworfen und sei nach Hause gefahren. Zu Hause habe ihm sein Vater geraten, sofort nach XXXX zu gehen. Er sei dann nach XXXX gegangen und habe in einem Hotel gewohnt. Im Einkaufszentrum XXXX habe er Arbeit gefunden und sei sechs Monate in BAGDAD geblieben. Eines Tages habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, dass die Mutter krank sei und er kommen müsse, weil sie vielleicht sterben müsse. Bei seiner Rückkehr nach XXXX sei er an einem Checkpoint kontrolliert worden. Er habe nach Hause weiterfahren können. Zwei Stunden später seien sie von einer Einheit überrascht worden, die so etwas wie Militäruniformen angehabt hätten. Sie hätten ihm die Augen und Hände verbunden und ihn mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Darauf sei er zwei Tage festgehalten worden. Als sie ihn frei ließen, sei er in einer unbekannten Gegend ausgesetzt worden. Während der Festnahme habe niemand mit ihm gesprochen. Nur kurz vor seiner Freilassung habe ihm jemand gesagt, dass man ihn nie wieder in XXXX sehen wolle. Zu Hause angekommen, habe ihm sein Vater gesagt, dass er Lösegeld für ihn gezahlt hätte. Am nächsten Tag habe sich der BF ein Ticket in die Türkei gekauft. Weitere Fluchtgründe habe er nicht [BF in Niederschrift des BFA vom 26.06.2017, S. 6f].2. Anlässlich einer am 26.06.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im Dezember 2014 im Unternehmen römisch 40 aufgenommen worden sei. Anlässlich einer gegen Ende Dezember 2014 durchgeführten Inventur sei hervorgekommen, dass einige Produkte, im Schätzwert von US-Dollar 40.000,00, gefehlt hätten. Hierauf sei es zwischen den Abteilungen wegen der fehlenden Produkte zu Komplikationen gekommen und habe es Mitarbeiterkündigungen gegeben. Der Direktor habe den Verursacher wissen wollen. Als der BF eines Tages einem Händler Waren verkaufen wollte, habe dieser Händler ihm gesagt, dass ihm bereits ein gewisser römisch 40 Waren verkauft hätte. So habe sich herausgestellt, dass römisch 40 mit dem Lagerleiter die Waren vom Unternehmen gestohlen und weiterverkauft habe. römisch 40 , sein Vorgesetzter, habe von seinen Machenschaften und davon erfahren, dass der BF beim Händler war. Der Händler habe ihn angerufen und informiert. Als der BF zurückkehrte, sei er von römisch 40 gefragt worden, warum er beim Händler war und diesem etwas verkaufen wollte. Darauf hin habe römisch 40 dem BF gesagt, dass er von der römisch 40 und der BF Sunnit sei. Würde er etwas verraten, würde er ihm eine Kugel in den Kopf jagen. In der Folge habe er den BF und dessen Familie beschimpft und vor den anderen erniedrigt. Der BF habe geschwiegen und sei weggegangen. Er hätte zwei Möglichkeiten gehabt, entweder den Unternehmensleiter zu verständigen, was seinen Tod bedeutet hätte, oder so zu tun, als ob er von nichts wisse. Als er unterwegs war, habe er den Unternehmensleiter über sein Handy angerufen und erzählt, was passiert war. Danach habe er sein Handy weggeworfen und sei nach Hause gefahren. Zu Hause habe ihm sein Vater geraten, sofort nach römisch 40 zu gehen. Er sei dann nach römisch 40 gegangen und habe in einem Hotel gewohnt. Im Einkaufszentrum römisch 40 habe er Arbeit gefunden und sei sechs Monate in BAGDAD geblieben. Eines Tages habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, dass die Mutter krank sei und er kommen müsse, weil sie vielleicht sterben müsse. Bei seiner Rückkehr nach römisch 40 sei er an einem Checkpoint kontrolliert worden. Er habe nach Hause weiterfahren können. Zwei Stunden später seien sie von einer Einheit überrascht worden, die so etwas wie Militäruniformen angehabt hätten. Sie hätten ihm die Augen und Hände verbunden und ihn mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Darauf sei er zwei Tage festgehalten worden. Als sie ihn frei ließen, sei er in einer unbekannten Gegend ausgesetzt worden. Während der Festnahme habe niemand mit ihm gesprochen. Nur kurz vor seiner Freilassung habe ihm jemand gesagt, dass man ihn nie wieder in römisch 40 sehen wolle. Zu Hause angekommen, habe ihm sein Vater gesagt, dass er Lösegeld für ihn gezahlt hätte. Am nächsten Tag habe sich der BF ein Ticket in die Türkei gekauft. Weitere Fluchtgründe habe er nicht [BF in Niederschrift des BFA vom 26.06.2017, Sitzung 6f].

3. Mit Bescheid vom 14.02.2018, Zl. IFA XXXX, dem BF am 19.02.2018 persönlich zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 14.02.2018, Zl. IFA römisch 40 , dem BF am 19.02.2018 persönlich zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde, 2.) in eventu möge ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werden, 3.) in eventu möge ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilt werden, 4.) weiter möge die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG aufgehoben werden und 5.) möge eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt werden.4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde, 2.) in eventu möge ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkannt werden, 3.) in eventu möge ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG erteilt werden, 4.) weiter möge die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG aufgehoben werden und 5.) möge eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt werden.

5. Am 19.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Am 07.01.2019 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF (in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für seine Muttersprache) einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte, am XXXX geborene Beschwerdeführer (XXXX) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in XXXX.1.1. Der im Spruch genannte, am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (römisch 40 ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte er in römisch 40 .

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 4 unten].Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 4 unten].

1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:

Der BF ist am 05.10.2015 mit dem Flugzeug von XXXX aus in die Türkei ausgereist. Dort verbrachte er zwei Tage, bevor er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot nach XXXX (Griechenland) übersetzte. In XXXX wurde er erkennungsdienstlich behandelt und erhielt in der Folge einen Landesverweis. Anschließend reiste er mit der Fähre nach Athen weiter, von wo aus er mit dem Bus nach Mazedonien und in der Folge nach Serbien weiterreiste. Von hier aus setzte er seine Reise mit der Bahn nach Kroatien und an einen nicht feststellbaren Ort in Ungarn fort, von wo aus er mit der Bahn bis an die österreichische Grenze gelangte, die er zu Fuß überquerte. Im Bundesgebiet eingetroffen, setzte er seine Reise nach Wien fort, wo er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eintraf. Insgesamt dauerte seine Reise nach den Angaben des BF acht Tage [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 3f, Pkte.Der BF ist am 05.10.2015 mit dem Flugzeug von römisch 40 aus in die Türkei ausgereist. Dort verbrachte er zwei Tage, bevor er - schlepperunterstützt - mit dem Schlauchboot nach römisch 40 (Griechenland) übersetzte. In römisch 40 wurde er erkennungsdienstlich behandelt und erhielt in der Folge einen Landesverweis. Anschließend reiste er mit der Fähre nach Athen weiter, von wo aus er mit dem Bus nach Mazedonien und in der Folge nach Serbien weiterreiste. Von hier aus setzte er seine Reise mit der Bahn nach Kroatien und an einen nicht feststellbaren Ort in Ungarn fort, von wo aus er mit der Bahn bis an die österreichische Grenze gelangte, die er zu Fuß überquerte. Im Bundesgebiet eingetroffen, setzte er seine Reise nach Wien fort, wo er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eintraf. Insgesamt dauerte seine Reise nach den Angaben des BF acht Tage [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, Sitzung 3f, Pkte.

9.9 und 9.21.].

Beim Grenzübertritt ins Bundesgebiet führte er kein Reisedokument mit sich, sodass sich der Grenzübertritt und auch der Aufenthalt des BF als illegal erweisen [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 3 Pkt. 9.7.].Beim Grenzübertritt ins Bundesgebiet führte er kein Reisedokument mit sich, sodass sich der Grenzübertritt und auch der Aufenthalt des BF als illegal erweisen [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, Sitzung 3 Pkt. 9.7.].

Am 12.10.2015 stellte er vor einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 2 Pkt. 2.].Am 12.10.2015 stellte er vor einem Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, Sitzung 2 Pkt. 2.].

Im Herkunftsstaat besuchte er - jeweils in seiner Heimatstadt XXXX - sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium, welches er jedoch nicht mit der Matura abschloss.Im Herkunftsstaat besuchte er - jeweils in seiner Heimatstadt römisch 40 - sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium, welches er jedoch nicht mit der Matura abschloss.

Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 erlernte er - während seiner beruflichen Tätigkeit - den Beruf des Verkäufers. Die insgesamt fünf Monate gedauert habende Lehre schloss er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2014 ab [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 1; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 5 unten].Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 erlernte er - während seiner beruflichen Tätigkeit - den Beruf des Verkäufers. Die insgesamt fünf Monate gedauert habende Lehre schloss er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2014 ab [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, Sitzung 1; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 5 unten].

Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdiente er als Vertreter des zum XXXX-Konzern gehörigen Unternehmens XXXX, für das er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des April 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 05.10.2015 als Vertreter von Kosmetikprodukten tätig war [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 6 mittig]. Mit dieser Tätigkeit brachte er 1.400,00 US-Dollar monatlich ins Verdienen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 6 mittig]. Als Vertreter war er für die Entgegennahme von Aufträgen und für deren Weiterleitung an den für die Belieferung der Kunden zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens, sowie für das Verfassen der Fakturen zuständig. Seine Zuständigkeit umfasste definitiv nicht die Belieferung der Kunden mit Waren [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 16 mittig].Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdiente er als Vertreter des zum XXXX-Konzern gehörigen Unternehmens römisch 40 , für das er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des April 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 05.10.2015 als Vertreter von Kosmetikprodukten tätig war [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 6 mittig]. Mit dieser Tätigkeit brachte er 1.400,00 US-Dollar monatlich ins Verdienen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 6 mittig]. Als Vertreter war er für die Entgegennahme von Aufträgen und für deren Weiterleitung an den für die Belieferung der Kunden zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens, sowie für das Verfassen der Fakturen zuständig. Seine Zuständigkeit umfasste definitiv nicht die Belieferung der Kunden mit Waren [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 16 mittig].

Dass sich der BF ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 im Ausmaß von sechs Monaten in XXXX aufgehalten und dort in einem Restaurant als Kellner gearbeitet hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 6 oben].Dass sich der BF ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 im Ausmaß von sechs Monaten in römisch 40 aufgehalten und dort in einem Restaurant als Kellner gearbeitet hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 6 oben].

Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 3 unten].Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 3 unten].

Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 05.10.2015 wohnte er mit seiner Kernfamilie (sohin seinen Eltern, XXXX, geb. XXXX, seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, und einem Bruder mit dessen Familie) in einem Haus im Bezirk XXXX in der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX. Dieses Haus, das sich im Eigentum seines Vaters befindet, weist eine Quadratur von 286 m² auf, die sich auf insgesamt drei Zimmer verteilt. Dem Haus ist ein kleiner Garten und eine kleine Garage für einen PKW angeschlossen. In dieser Garage hatte der BF sein Auto abgestellt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 6 unten].Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 05.10.2015 wohnte er mit seiner Kernfamilie (sohin seinen Eltern, römisch 40 , geb. römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , und einem Bruder mit dessen Familie) in einem Haus im Bezirk römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Dieses Haus, das sich im Eigentum seines Vaters befindet, weist eine Quadratur von 286 m² auf, die sich auf insgesamt drei Zimmer verteilt. Dem Haus ist ein kleiner Garten und eine kleine Garage für einen PKW angeschlossen. In dieser Garage hatte der BF sein Auto abgestellt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 6 unten].

Die Eltern des BF sind Pensionisten, wohnen nach wie vor im Haus der Kernfamilie in der Gemeinde XXXX und beziehen eine Pension vom irakischen Staat. Im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt ein zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geborener Bruder des BF, XXXX, der in der Firma XXXX in XXXX im Bezirks XXXX als Verkäufer arbeitet und ebenfalls mit Kosmetikprodukten handelt. Dieser Tätigkeit ging er zumindest auch noch am Tag der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung nach. Ein weiterer Bruder, XXXX, geb. XXXX, lebt ebenfalls im Haus der Eltern; er verdient sich den Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen. Während sein Bruder XXXX verheiratet ist und drei Kinder hat, ist XXXX unverheiratet und kinderlos.Die Eltern des BF sind Pensionisten, wohnen nach wie vor im Haus der Kernfamilie in der Gemeinde römisch 40 und beziehen eine Pension vom irakischen Staat. Im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt ein zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborener Bruder des BF, römisch 40 , der in der Firma römisch 40 in römisch 40 im Bezirks römisch 40 als Verkäufer arbeitet und ebenfalls mit Kosmetikprodukten handelt. Dieser Tätigkeit ging er zumindest auch noch am Tag der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung nach. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt ebenfalls im Haus der Eltern; er verdient sich den Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen. Während sein Bruder römisch 40 verheiratet ist und drei Kinder hat, ist römisch 40 unverheiratet und kinderlos.

Im Herkunftsstaat leben auch alle fünf Schwestern des BF, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX; sie sind allesamt verheiratet und haben Kinder. Die Ehegatten der Schwestern des Beschwerdeführers sind allesamt berufstätig. Bis auf eine Schwester, die mit ihrem Ehegatten ein eigenes Haus bewohnt, leben die übrigen Schwestern des BF bei den Kernfamilien ihrer Ehegatten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7].Im Herkunftsstaat leben auch alle fünf Schwestern des BF, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ; sie sind allesamt verheiratet und haben Kinder. Die Ehegatten der Schwestern des Beschwerdeführers sind allesamt berufstätig. Bis auf eine Schwester, die mit ihrem Ehegatten ein eigenes Haus bewohnt, leben die übrigen Schwestern des BF bei den Kernfamilien ihrer Ehegatten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 7].

Mit den Angehörigen seiner Kernfamilie steht er über E-Mail bzw. die elektronischen Medien (facebook, whatsApp, Viber) in regelmäßigem Kontakt. Mit seinen Eltern und den Geschwistern telefoniert er zweibis dreimal wöchentlich [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 8 oben]Mit den Angehörigen seiner Kernfamilie steht er über E-Mail bzw. die elektronischen Medien (facebook, whatsApp, Viber) in regelmäßigem Kontakt. Mit seinen Eltern und den Geschwistern telefoniert er zweibis dreimal wöchentlich [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 8 oben]

Der BF selbst war gehörte weder als Mitglied einer politischen Partei an, noch einer politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, S. 7 unten].Der BF selbst war gehörte weder als Mitglied einer politischen Partei an, noch einer politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2019, Sitzung 7 unten].

Beim Verlassen des Herkunftsstaates (am 08.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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