Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2155147-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX , StA von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias geb. römisch 40 , StA von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 sowie 46 und 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 sowie 46 und 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
EN