Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2152736-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1069176501-150521003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1069176501-150521003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in Pakistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein.
Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in einer Bäckerei gearbeitet zu haben, welche unter anderem die afghanische Regierung beliefert habe. Während einer Fahrt mit einem Linienkleinbus sei dieser von den Taliban angehalten und der Beschwerdeführer wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie mit einem mächtigen Mann in Afghanistan gehabt hätte. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsverfestigung in Österreich vor (u.a. Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Firmenbuchauszüge, Kontoauszüge, Mietvertrag etc.). Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Wege seines Vertreters Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in Pakistan geboren und zog im Alter von etwa fünf Jahren nach Afghanistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar lebte. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Er wurde in Pakistan geboren und zog im Alter von etwa fünf Jahren nach Afghanistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar lebte. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat mehrere Jahre lang in einer Bäckerei gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern; die Eltern, die Brüder sowie zwei Schwestern sind im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Wien.
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor etwa zwei Monaten Kontakt mit seiner in Afghanistan lebenden Familie. Eine Kontaktaufnahme ist zwar möglich, gestaltet sich aufgrund des schlechten Telefonnetzes im Heimatdorf jedoch schwierig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif oder Herat.
Der Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet die familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist mittelmäßig. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung durch seine Familie erfahren können.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht außerdem ein wenig Dari.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine konkrete und individuelle Gefahr seitens der Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit. Er hätte im Falle einer Rückkehr keine physische und/oder psychische Gewalt seitens der Taliban aus diesem Grund zu gewärtigen.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 18.05.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Mitte 2018 mit einer Bäckerei selbstständig erwerbstätig und bezieht seit Juli 2018 keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.