Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W200 2117787-2/7E
W200 2117788-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 (ad 1.) und 27.07.2017 (ad. 2), Zlen. 831601509-2431229 (ad. 1) und 831601607-2431237 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 (ad 1.) und 27.07.2017 (ad. 2), Zlen. 831601509-2431229 (ad. 1) und 831601607-2431237 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses, reiste gemeinsam mit seinem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer (BF2) am 03. November 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für beide einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Familienangehörigen führte der BF1 im Rahmen der Erstbefragung aus, dass seine ca. 35-jährige Ehefrau mit zwei Söhnen (4 und 6 Jahre) und seiner 14-jährigen Tochter in Afghanistan leben würden. Sein älterer Sohn sei mit ihm nach Österreich gereist. Als letzten Wohnsitz gab er an: XXXX , Baghrami, Kabul, Afghanistan. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass sein Sohn XXXX , der mit ihm nach Österreich gereist war, vor ca. einem Jahr auf dem Schulweg nach Hause von den Taliban auf der Straße angesprochen worden sei. Er sollte ein Paket irgendwo hinlegen. Er vermute, dass es sich um eine Bombe gehandelt haben dürfte. Sein Sohn hätte dies abgelehnt und sei nach Hause gekommen. Die Taliban hätten daraufhin mehrmals zu Hause angerufen und ihm aufgetragen, dass XXXX für sie arbeiten solle. Er und seine Familie würden dafür Geld erhalten. Er hätte dies entschieden abgelehnt und sei deshalb mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Sohn hätte sich seither zu Hause versteckt gehalten und ca. acht Monate lang die Schule nicht besucht. Sein Sohn sei der eigentliche Fluchtgrund. Aus diesem Grund hätte er sich entschlossen, mit ihm gemeinsam Afghanistan zu verlassen. Da er selbst zu wenig gehabt hätte, seien seine Frau und die anderen drei Kinder zu Hause geblieben. Befragt, warum er hinsichtlich seiner Reise durch die EU-Staaten falsche Angaben gemacht hätte, antwortete er, dass er nach anfänglichem Zögern die Wahrheit gesagt hätte, nachdem man ihm den EURO-DAC Treffer zur Kenntnis gebracht hätte.Zu seinen Familienangehörigen führte der BF1 im Rahmen der Erstbefragung aus, dass seine ca. 35-jährige Ehefrau mit zwei Söhnen (4 und 6 Jahre) und seiner 14-jährigen Tochter in Afghanistan leben würden. Sein älterer Sohn sei mit ihm nach Österreich gereist. Als letzten Wohnsitz gab er an: römisch 40 , Baghrami, Kabul, Afghanistan. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass sein Sohn römisch 40 , der mit ihm nach Österreich gereist war, vor ca. einem Jahr auf dem Schulweg nach Hause von den Taliban auf der Straße angesprochen worden sei. Er sollte ein Paket irgendwo hinlegen. Er vermute, dass es sich um eine Bombe gehandelt haben dürfte. Sein Sohn hätte dies abgelehnt und sei nach Hause gekommen. Die Taliban hätten daraufhin mehrmals zu Hause angerufen und ihm aufgetragen, dass römisch 40 für sie arbeiten solle. Er und seine Familie würden dafür Geld erhalten. Er hätte dies entschieden abgelehnt und sei deshalb mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Sohn hätte sich seither zu Hause versteckt gehalten und ca. acht Monate lang die Schule nicht besucht. Sein Sohn sei der eigentliche Fluchtgrund. Aus diesem Grund hätte er sich entschlossen, mit ihm gemeinsam Afghanistan zu verlassen. Da er selbst zu wenig gehabt hätte, seien seine Frau und die anderen drei Kinder zu Hause geblieben. Befragt, warum er hinsichtlich seiner Reise durch die EU-Staaten falsche Angaben gemacht hätte, antwortete er, dass er nach anfänglichem Zögern die Wahrheit gesagt hätte, nachdem man ihm den EURO-DAC Treffer zur Kenntnis gebracht hätte.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 10.09.2015 gab der BF1 an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er hätte als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet - Fliesen gelegt. Nebenbei hätte er auch Felder bewirtschaftet. Diese seien noch immer in seinem Besitz. Er wisse nicht, wer sie jetzt bewirtschafte. Beweismittel könne er keine vorlegen. Er hätte nie die Schule besucht und könne nur sehr wenig lesen und schreiben.
Zum Fluchtgrund führte er aus, dass die Taliban mit seinem Sohn (dem BF2) gesprochen und diesem ein Geldangebot gemacht hätten, damit er für sie arbeite. Er hätte Sachen, nämlich Bomben- und Selbstmordattentäterwesten, für sie transportieren sollen. Sein Sohn hätte zu ihnen gesagt, dass er das erst mit seinem Vater besprechen müsse. Dann hätte er es ihm erzählt und er hätte ihm gesagt, dass er mit dieser Person reden wolle. Die Taliban hätten ihn nicht treffen wollen, sondern seine Telefonnummer haben wollen, hätten diese bekommen und ihn gegen Abend angerufen. Sie hätten gesagt, dass sie wollten, dass sein Sohn für sie und den Islam arbeite. Wenn er in dem Dorf weiterleben wolle, sei er verpflichtet, mit ihnen zu kooperieren. Das Gespräch sei kurz gewesen und sie hätten es abgebrochen. Am folgenden Tag hätten sie ihn zur gleichen Zeit noch einmal angerufen und gefragt, wie er sich entschieden hätte. Er hätte verstanden, dass das sehr ernst gemeint sei und hätte Angst bekommen. Er hätte den BF2 nicht mehr in die Schule geschickt, das Dorf verlassen und die ganze Familie nach Nordafghanistan mitgenommen. Er hätte auch die Telefonnummer gewechselt. Nach ca. einem Monat sei er wieder ins Dorf zurückgekehrt, wo ihm gesagt worden sei, dass sie ihn gesucht hätten. Er hätte verstanden, dass die Sache ernst sei und hätte das Land verlassen. Seine Frau hätte ihn überzeugt, dass als Erster er mit dem BF2 weggehen solle, da sie beide am meisten in Gefahr seien und sie selbst als Frau nicht so bedroht sei. Dann hätte er seine schwangere Frau zurücklassen müssen und sei in den Iran gegangen. Im August 2013 hätte er Kabul verlassen. Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien gab er an, dass sie schlecht behandelt worden seien - nicht einmal Kriegsverbrecher würden so schlecht behandelt. Im Fall einer Rückkehr nach Kabul seien die Taliban noch stärker geworden und würden ihn töten und sein Sohn müsse für diese kämpfen.
Der am Tag der Einvernahme fünfzehnjährige, somit minderjährige, BF2 führte am 27.08.2015 ohne Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, gewillkürten Vertreters oder eines Rechtsberaters aus, fünf Jahre die Grundschule in Baghrami besucht zu haben - manchmal mit dem Fahrrad, manchmal sei er die 40 Minuten zu Fuß gegangen. Er sei Paschtune, Muslime und Sunnit. Zuletzt hätte er in Parwan für drei Monate bei seinen Großeltern gelebt. Diese würden immer noch dort leben. Befragt, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, antwortete er: "Mein Vater weiß es!". Auf die Wiederholung der Frage führte er aus "ich war klein". Auf nochmalige Wiederholung der Frage gab er an, dass er eines Tages nach Hause hätte gehen wollen, dann seien zwei Taliban zu ihm gekommen. Er hätte für sie arbeiten sollen. Das hätte er seinem Vater erzählt und die Taliban hätten die Nummer von seinem Vater verlangt. Diese hätten den Vater kontaktiert: Jener sei damit nicht einverstanden gewesen, dass er für die Taliban arbeite. Sie seien nach Nordafghanistan geflüchtet und drei Monate dort gewesen. Dies sei der Grund für das Verlassen Afghanistans.
Mit Bescheiden vom 16.09.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF1 und BF2 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und beiden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Beweiswürdigend wurde auf die in sich widersprüchlichen Aussagen und auch die gegenseitig widersprüchlichen Aussagen hingewiesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen mit der Rechtswdrigkeit der Bescheide.
Mit Beschluss des BVwG vom 18.05.2016, Zlen. W200 2117787-1/3E und W200 2117788-1/3E, hob das BVwG die bekämpften Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurück. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der minderjährige BF2 in Abwesenheit seines gesetzlichen Vertreters (BF1) und auch seines gewillkürten Vertreters einvernommen wurde, weshalb das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft und die Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
In weiterer Folge wurde der BF1 am 20.07.2017 neuerlich vom BFA befragt. Darin bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und erklärte, dass sich seit den letzten Einvernahmen keine neuen Tatsachen in Bezug auf seine Fluchtgründe ergeben hätten.
Der - zu diesem Zeitpunkt noch immer minderjährige - BF2 wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und des BF1 ebenfalls am 20.07.2017 neuerlich vom BFA befragt. Dabei bestätigte er im Wesentlichen, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er eines Tages auf dem Nachhauseweg von der Schule von zwei Taliban angesprochen worden sei. Sie hätten ihn nach seinem Namen gefragt und angefangen, über den Islam zu reden. Am Tag danach sei dasselbe passiert. Zusätzlich hätten sie von ihm verlangt, dass er mit ihnen kooperieren solle. Die Taliban hätten gewollt, dass er mitgehe. Sie hätten ihm zuerst beibringen wollen, wie er ein Selbstmordattentat verübe. Sie hätten gesagt, dass seine Familie Geld dafür bekommen könne. Er hätte mitmachen wollen. Er hätte aber zuerst mit seinem Vater gesprochen, der ihn gefragt hätte, wer diese Leute seien. Sein Vater hätte zuerst mit ihnen reden wollen. Sie hätten seinen Vater aber nicht treffen wollen, sondern nur seine Nummer haben wollen. Sodann hätten sie seinen Vater kontaktiert. Dieser hätte nicht verstanden, worum es geht. Seinem Vater sei gesagt worden, dass wenn er weiter in diesem Dorf bleiben wolle, sein Sohn sich den Taliban anschließen müsse. Nach zwei Tagen hätten sie wieder angerufen und erneut mit seinem Vater gesprochen. Sie hätten wissen wollen, wie er sich entschieden habe. Beim dritten Mal hätten sie nur kurz gesprochen. Nach dem zweiten Telefonat hätte sein Vater abgelehnt, woraufhin sie in den Norden gegangen seien.
Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 28.07.2017 (ad BF1) und 27.07.2017 (ad BF2) wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF1 und BF2 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und beiden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die in sich widersprüchlichen Aussagen und auch die gegenseitig widersprüchlichen Aussagen hingewiesen. Zudem legte der BF1 einen fachpsychiatrischen Befund vom 31.08.2017 vor.Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 28.07.2017 (ad BF1) und 27.07.2017 (ad BF2) wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF1 und BF2 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und beiden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die in sich widersprüchlichen Aussagen und auch die gegenseitig widersprüchlichen Aussagen hingewiesen. Zudem legte der BF1 einen fachpsychiatrischen Befund vom 31.08.2017 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und legten Teilnahme- und Kursbestätigungen sowie Schulbesuchsbestätigungen und einen Arbeitsvorvertrag für den BF1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Die beschwerdeführenden Parteien tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sind sunnitische Moslems, sprechen Dari und Pashtu als Muttersprache und reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer waren zuletzt in der Provinz Kabul, Distrikt Bagrami, wohnhaft, wo sie gemeinsam im Familienverband mit ihrer Kernfamilie zusammenlebten. Die Ehefrau des BF1 und seine Tochter sowie drei weitere Söhne leben nunmehr in Pakistan. Die Beschwerdeführer haben regelmäßig Kontakt zu ihnen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer noch weitere Verwandte in Afghanistan haben bzw. ob sie noch Kontakt zu diesen haben.
Der BF1 war fünf Jahre lang in der Grundschule in Afghanistan. Er hat in Afghanistan auf der Baustelle gearbeitet sowie als Landwirt seine eigenen Grundstücke bewirtschaftet und verfügt über dementsprechende Berufserfahrung. Er ist Diabetiker - sein gesundheitlicher Zustand ist jedoch unter Medikamenteneinnahme durchwegs stabil. Eine entsprechende Behandlung ist auch in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Festgestellt wird überdies, dass auch seine psychische Verfassung durchwegs stabil ist.
Der volljährige BF2 hat ebenfalls fünf Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht. Er verfügt über keine Berufserfahrung und hat keine gesundheitlichen Einschränkungen.
Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer keinen Kontakt mit den Taliban gehabt haben und der BF2 nicht im Auftrag der Taliban Anschläge verüben hätte sollen.
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Sowohl der BF1, der vor seiner Ausreise für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt hat, als auch der BF2 sind jung, gesund, arbeitsfähig und haben eine Schulbildung genossen. Der BF1 hat überdies Berufserfahrung durch seine Tätigkeiten als Baustellenarbeiter und Landwirt.
Die Beschwerdeführer halten sich nachweislich seit November 2013 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügen sie über keine Familienangehörige und haben keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte.
Der BF1 verfügt über sehr beschränkte Deutschkenntnisse, die auch für eine Kommmunikation auf einfachem Niveau nicht ausreichen. Er hat zwei Alphabetisierungskurse im November 2017, einen Integrationskurs des bfi im Ausmaß von 15 Wochenstunden von Dezember 2017 bis März 2018 und einen StartWie-Charta Workshop im November 2017 absolviert. Er hat jedoch keine Deutschprüfung positiv abgeschlossen. Er hat einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Pizzakoch-Helfer/Verkäufer vom 12.12.2018 vorgelegt.
Der BF2 verfügt über gute Deutschkenntnisse, die für eine Konversation ausreichen. Der BF2 nimmt an einem Integrationskurs des bfi im Dezember teil, der bis Februar 2019 dauert. Er hat im Schuljahr 2014/15 die Neue Mittelschule besucht, diese jedoch ohne Abschluss abgebrochen. Er hat keine anderen Ausbildungen begonnen. Er hat eine serbische Freundin, die in Österreich lebt. Festgehalten wird, dass die Beziehung im Wissen des unsicheren Aufenthalts eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer wohnt weder mit seiner Freundin zusammen, noch ist er mit ihr verlobt und gibt es auch keinen Hochzeitstermin. Es bestehen keine wechselseitigen Sorgeverpflichtungen. Die Ausweisung bildet keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Der BF2 hat keine weiteren Integrationsunterlagen vorgelegt.
Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt Sicherheitslage und Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für
1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen: