TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W242 2175234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W242 2175232-1/14E

W242 2175234-1/14E

W242 2175196-1/16E

W242 2204397-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) XXXX , des 2.) XXXX und des 3.) mj. XXXX , 4.) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX 2.) ZI. XXXX , 3.) ZI. XXXX , und vom 01.08.2018, 4.) ZI. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , des 2.) römisch 40 und des 3.) mj. römisch 40 , 4.) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 2.) ZI. römisch 40 , 3.) ZI. römisch 40 , und vom 01.08.2018, 4.) ZI. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

I.) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A) Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2) und die Schwester des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 3).Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2) und die Schwester des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 3).

Am nächsten Tag wurden die BF 1 und der BF 2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF 1 aus, dass sie in einem Krankenhaus in Kabul als Geburtshelferin gearbeitet habe und von den Taliban mehrmals telefonisch entweder zur Aufgabe ihrer Tätigkeit aufgefordert worden sei, oder sie solle sich in ein Militärspital versetzen lassen und den Taliban Bericht über die Anzahl der verletzten und ausländischen Soldaten erstatten. Der BF 1 sei von den Taliban dafür der 3-fache Lohn angeboten worden. Die BF 1 habe jedoch nicht für die Taliban arbeiten wollen und habe dies einer Kollegin erzählt. Als sie in der Folge zwei Tage nicht zur Arbeit erschienen sei, habe das Krankenhaus Anzeige erstattet und sei daher ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden. Danach sei die BF 1 gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Bruder geflüchtet.

Der BF 2 gab zu den Fluchtgründen befragt an, dass die BF 1 als Ärztin in einem Krankenhaus gearbeitet habe und von den Taliban zur Versorgung von verletzten Talibankämpfern aufgefordert worden sei. Als sie sich bei ihrem Vorgesetzten beschwert habe, sei die Polizei davon ausgegangen, dass die BF 1 für die Taliban arbeiten würde. Daraufhin sei die Familie geflüchtet.

Am 02.08.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher die Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausführlich unter anderem zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Im Wesentlichen führte die BF 1 dabei aus, dass sie auf dem Weg zur Arbeit einen Anruf erhalten habe. Der Anrufer habe ihr gesagt, dass er sie sehen könne und sie verfolgen würde. Er habe ihr einen Vorschlag gemacht. Sie solle mit ihm zusammenarbeiten. Sie solle im Krankenhaus kündigen. Es würde ihr das doppelte bezahlt werden und solle sie täglich berichten wie viele Ausländer und Verletzte täglich ins Krankenhaus kommen würden. Außerdem hätte sie herausfinden sollen, wo sich das Wohnhaus des Krankhauschefs befinde. In weiterer Folge habe Sie einer Kollegin von dem Anrufen erzählt. Ihrem Mann habe sie davon nichts erzählt. Am folgen Wochenende wäre sie zuhause gewesen und sei ein Anruf eingegagen, den ihr Mann angenommen und der Anrufer deshalb aufgelegt habe. Als ein erneuter Anruf eingegangen sei, habe sie ihn selbst angenommen und mitgeteilt, dass sie den Vorschlag ablehnen würde. Daraufhin habe sie ihrem Mann alles erklärt. Am nächsten Tag sei sie arbeiten gewesen und habe der Freundin über den Vorfall berichtet. Als sie mit ihrem Mann nachhause gekommen sei, hätten sie einen unter der Tür durchgeschobenen Brief gefunden, bei dem es sich um einen Drohbrief der Taliban gehandelt habe. Sie hätte dann ihren Mann ersucht wegzugehen. Sie wären dann zu ihren Eltern gefahren, die ihr geraten hätten eine Zeit lang nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Als sie zweit Tage später wieder zur Arbeit gegangen sei, habe sie festgestell, dass ihre Freundin und der Leiter des Krankenhauses sie bereits wegen einer zweitägigen Zusammenarbeit mit den Taliban angezeigt hätten. Ein Mitarbeiter der Informationsabteilung, der ein guter Freund ihres Mannes sei, habe ihn noch am selben Tag angerufen und gefragt, was sie gemacht habe, dass eine Anzeige gegen sie vorliege. Er habe es dem Freund erzählt, woraufhin dieser gemeint hätte, dass es ernst sei. Gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes von insgesamt 10.000 Afghani, hoffte der BF 2, dass der Freund die Anzeige verschwinden lasse. Sie sei dann zwei Wochen im Haus der Mutter gewesen, wo sie aus Angst ihr Kind verloren hätte. Nach dem dreizehnten Tag sei dann ein Kollege aus dem Krankenhaus zum Haus der Mutter gekommen und hätte nach ihrem Verbleib gefragt. Da das Haus nach Meinung ihres Vaters zu nahe am Krankenhaus gewesen sei, wären sie dann aus Sicherheitsüberlegungen zu ihrer Schwester gezogen, wo sie sich einen Monat und zwanzig Tage versteckt habe. In ihr eigenes Haus sei sie nach dem Auffinden des Drohbriefes nicht mehr zurückgekehrt.

Der BF 2 gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er seine Frau nach dem Anruf am Freitag zur Rede gestellt und sie ihm mitgeteilt habe, dass sie schon länger von verschiedenen Nummern Drohanrufe erhalten habe. Sie solle mit den Taliban zusammenarbeiten und würden sie ihr Gehalt verdoppeln. Dafür solle sie ihnen mitteilen, wo das Haus des Krankenhauschefs sei, wie viele Amerikaner und Verletzte ins Krankenhaus kämen, wo die Sicherheit im Krankenhaus am größten sei und wo sich die Amerikaner und die Krankenhausleitung aufhalten würden. Gegen die BF 1 sei ein Haftbefehl erlassen worden. Er selbst sei aber persönlich nie von den Taliban bedroht worden. Die Verfolgungsgefahr bestünde daher nur aufgrund der Bedrohungen seiner Frau. Nach Schilderung der weiteren Ereignisse gab er an, dass eine Kollegin seiner Frau zu deren Eltern gekommen sei, um sich nach deren Aufenthalt zu erkundigen. Die Mutter seiner Frau habe dann ihre zweite Tochter zu sich bestellt und seien sie dann in deren Haus gegangen und habe er die Ausreise organisiert. Persönlich sei er nicht bedroht worden.

Der mj. BF 3 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Afghanistan keine Wahrnehmung von den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gehabt habe. Er habe erst in Österreich von der BF 1 erfahren, dass diese von den Taliban bedroht worden sei. Nach dem sie Afghanistan gemeinsam verlassen hätten, habe er die BF 1 weinend und gebrochen erlebt. Er selbst sei nie von den Taliban bedroht worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1, BF 2 und BF 3 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1, BF 2 und BF 3 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen die angeführten Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Angaben der Beschwerdeführer plausibel und detailliert waren und die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass der BF 1 von Verfolgungshandlungen des Staates und der Taliban bedroht sei. Weiters werde die BF 1 als eigenständige und moderne Frau in der afghanischen Gesellschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte über die eingebrachten Beschwerden am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Parteienvernehmung der Beschwerdeführer unter Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beweis erhoben wurde.Das Bundesverwaltungsgericht führte über die eingebrachten Beschwerden am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Parteienvernehmung der Beschwerdeführer unter Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beweis erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 27.04.2018 legten die Beschwerdeführer das Gutachten von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018, AZ: 7 K 1757/16.WI.A vor, welches im Auftrag des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Lage in Afghanistan erstellt wurde.

Mit Schreiben vom 03.04.2018 legten die Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen vor.

Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Weiteren: BF 4) wurde am 19.06.2018 im Bundesgebiet geboren. Am 17.07.2018 stellten die BF 1 und die BF 2 als gesetzliche Vertreter der BF 4 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018 wurde der Antrag der BF 4 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF 4 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF 4 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018 wurde der Antrag der BF 4 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF 4 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF 4 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des Bescheides wurde rechtzeitig aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben und angmerkt, dass Spruchpunkt V. des Bescheides widersprüchlich sei.Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides wurde rechtzeitig aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben und angmerkt, dass Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides widersprüchlich sei.

Mit Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX wurde der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX dahingehend berichtigt, dass es bei Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist."Mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 dahingehend berichtigt, dass es bei Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist."

Gegen den Berichtigungsbescheid vom XXXX wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser daher am XXXX in Rechtskraft erwachsen.Gegen den Berichtigungsbescheid vom römisch 40 wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser daher am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.

B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Verwaltungsakten, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom XXXX (W242 2175232-1, AS 13 ff; W242 2175243-1, AS 11 ff) und der niederschriftlichen Einvernahmen vom 17.11.2015 (W242 2175232-1 und W242 2175243-1, AS 107 ff; W242 2175196-1, AS 111 ff) sowie in die Beschwerden vom 24.10.2017 und vom 23.08.2018 (AS 221 ff; AS 267 ff; AS 191 ff; AS 49 ff);Einsicht in die Verwaltungsakten, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom römisch 40 (W242 2175232-1, AS 13 ff; W242 2175243-1, AS 11 ff) und der niederschriftlichen Einvernahmen vom 17.11.2015 (W242 2175232-1 und W242 2175243-1, AS 107 ff; W242 2175196-1, AS 111 ff) sowie in die Beschwerden vom 24.10.2017 und vom 23.08.2018 (AS 221 ff; AS 267 ff; AS 191 ff; AS 49 ff);

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 letzte Information eingefügt am 25.09.2017;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Gutachten des Mag. Karl Mahringer zur allgemeinen Lage in Kabul, Mazare- Sharif und Herat vom 05.03.2017;

  • -Strichaufzählung
    Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt Kabul.

Die BF 1 hat zuletzt als Geburtshelferin gearbeitet und einen Monatslohn von 10 Tausend Afghani erhalten. Der BF 2 hat in Kabul als Taxifahrer gearbeitet und monatlich zwischen 6 und 8 Tausend Afghani verdient.

Die BF 1 hat 14 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach hat Sie eine zweijährige Ausbildung zur Hebamme absolviert. Der BF 2 hat keine Schule besucht. Der BF 3 hat bis zu seiner Ausreise die Schule besucht.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Die BF 4 ist am XXXX im Bundesgebiet geboren.Die BF 4 ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren.

Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF 1 hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und hat mehrere Deutschkurse besucht und auch das ÖSD A1-Zertifikat erworben. Weiters hat die BF 1 gelegentlich in ihrer Wohnsitzgemeinde als Dolmetscherin fungiert.

Der BF 2 hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und hat einen Deutschkurs besucht. Weiters hat der BF 2 in seiner Wohnsitzgemeinde eine einmalige ehrenamtliche Tätigkeit verrichtet.

Der BF 3 besucht im Schuljahr 2017/18 die Polytechnische Schule seiner Wohnsitzgemeinde und hat auch an einem Fußballturnier mit seiner Schule teilgenommen.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass die BF 1 von den Taliban nicht bedroht wurde und nicht aufgefordert wurde mit diesen zusammenzuarbeiten. Ebenso wird festgestellt, dass die BF 1 nicht konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es wird weiters festgestellt, dass gegen die BF 1 kein Haftbefehl seitens der afghanischen Regierung erlassen wurde.

Die BF 1 ist in ihrem Heimatstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass es der BF 1 nicht unmöglich oder unzumutbar wäre, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

Ebenso wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder der Regierung droht.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben:

"Siche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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