Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W114 2187816-1/14E
schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098957902-151983633/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 und am 22.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098957902-151983633/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 und am 22.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. XXXX, geb. am XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und nach eigenen Angaben bereits damals Christ, stellte am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. römisch 40 , geb. am römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und nach eigenen Angaben bereits damals Christ, stellte am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen der ebenfalls am 13.12.2015 vor der Polizeiinspektion Strass im Zillertal erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren zu sein. Er sei verheiratet und (damals) Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Ehefrau und seine Kinder würden sich bei ihm befinden. Afghanistan habe er verlassen, da er in Lebensgefahr gewesen sei und vom IS bedroht worden wäre.römisch eins.2. Im Rahmen der ebenfalls am 13.12.2015 vor der Polizeiinspektion Strass im Zillertal erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren zu sein. Er sei verheiratet und (damals) Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Ehefrau und seine Kinder würden sich bei ihm befinden. Afghanistan habe er verlassen, da er in Lebensgefahr gewesen sei und vom IS bedroht worden wäre.
I.3. Mit Schreiben vom 26.12.2015 erteilten der BF und dessen Ehefrau eine Vertretungsvollmacht für XXXX von Diakonie, einem Hilfsverein der Baptistengemeinde Österreichs. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellung von Schriftstücken.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 26.12.2015 erteilten der BF und dessen Ehefrau eine Vertretungsvollmacht für römisch 40 von Diakonie, einem Hilfsverein der Baptistengemeinde Österreichs. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellung von Schriftstücken.
I.4. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.10.2017 einen Befund der Ambulanz des Landeskrankenhauses / Universitätskinikums Graz vom 29.03.2016 vor, in welchem bescheinigt wird, dass der BF an einer Optikusatrophie leide und auf dem linken Auge blind sei. Das Sehen an diesem Auge könne nicht wiederhergestellt werden.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.10.2017 einen Befund der Ambulanz des Landeskrankenhauses / Universitätskinikums Graz vom 29.03.2016 vor, in welchem bescheinigt wird, dass der BF an einer Optikusatrophie leide und auf dem linken Auge blind sei. Das Sehen an diesem Auge könne nicht wiederhergestellt werden.
Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Ghazni geboren sei. Im Alter von sieben Jahren habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei in den Iran ausgewandert. Im Iran habe er geheiratet und seine beiden ältesten Kinder wären dort zur Welt gekommen. Ca. im Jahr 2005 sei er aus dem Iran ausgewiesen worden und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er bis ca. 2013 gelebt. Danach sei er wieder in den Iran ausgereist, von wo er mit seiner Familie letztlich im Jahr 2015 weiter nach Österreich gereist wäre. Er habe niemals eine Schule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Wo sich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester, die zwischenzeitig verheiratet sei, befinden würden, sei ihm nicht bekannt. Im Iran habe er als Elektroinstallateur gearbeitet, während er in Afghanistan als Straßenverkäufer Zwiebel verkauft habe.
In Afghanistan sei er von Leuten, die vermutlich Taliban gewesen wären, entführt worden, weil seine Entführer der Meinung gewesen wären, dass er als Rückkehrer aus dem Iran über ein angespartes Vermögen verfüge. Dabei sei er auch am Auge verletzt worden, was dazu geführt habe, dass er seither auf diesem Auge erblindet sei. Seine Frau habe seinen Entführern bis auf 15.000.-- Afghani das gesamte Familienvermögen ausgehändigt. Zudem sei der Beschwerdeführer auch aufgefordert worden, dass seine Söhne die Koranschule besuchen sollten. Unmittelbar nach diesem Vorfall hätte er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei wieder in den Iran zurückgekehrt. Da seine Kinder dort keine Schule hätten besuchen können, und sie der Auffassung gewesen wären, dass sie im Iran keine gute Zukunft hätten, wären sie schließlich im Jahr 2015 nach Österreich gekommen. Zudem habe er in Griechenland Bekanntschaft mit dem Christentum gemacht und sich entschlossen Christ zu werden. In Österreich angekommen, habe er über Vermittlung eines Freundes sehr rasch mit XXXX von der Kirche der Baptisten Kontakt aufgenommen, sodass er auf diesem Weg unter Anleitung durch XXXX Christ geworden wäre.In Afghanistan sei er von Leuten, die vermutlich Taliban gewesen wären, entführt worden, weil seine Entführer der Meinung gewesen wären, dass er als Rückkehrer aus dem Iran über ein angespartes Vermögen verfüge. Dabei sei er auch am Auge verletzt worden, was dazu geführt habe, dass er seither auf diesem Auge erblindet sei. Seine Frau habe seinen Entführern bis auf 15.000.-- Afghani das gesamte Familienvermögen ausgehändigt. Zudem sei der Beschwerdeführer auch aufgefordert worden, dass seine Söhne die Koranschule besuchen sollten. Unmittelbar nach diesem Vorfall hätte er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei wieder in den Iran zurückgekehrt. Da seine Kinder dort keine Schule hätten besuchen können, und sie der Auffassung gewesen wären, dass sie im Iran keine gute Zukunft hätten, wären sie schließlich im Jahr 2015 nach Österreich gekommen. Zudem habe er in Griechenland Bekanntschaft mit dem Christentum gemacht und sich entschlossen Christ zu werden. In Österreich angekommen, habe er über Vermittlung eines Freundes sehr rasch mit römisch 40 von der Kirche der Baptisten Kontakt aufgenommen, sodass er auf diesem Weg unter Anleitung durch römisch 40 Christ geworden wäre.
I.5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098957902-151983633/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 23.01.2018, Zl. 1098957902-151983633/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das BFA vermochte auch nicht zu erkennen, dass der BF aus innerster Überzeugung einen Glaubenswechsel durchgeführt habe und zum Christentum konvertiert sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt sein würde. Falls ihm eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni nicht möglich sei, stünden ihm mit Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat Orte für eine Rückkehr nach Afghanistan zur Verfügung. Dort könnten sich Personen, selbst wenn sie auf einem Auge irreversibel erblindet wären (und für die Versorgung einer Ehefrau und von vier minderjährigen Kind ohne Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes verantwortlich wären) ansiedeln und - allenfalls mit Hilfe dort ansässiger staatlicher, nichtstaatlicher oder internationaler Hilfseinrichtungen, insbesondere solcher für Rückkehrer aus dem Ausland - niederlassen und ein menschengerechtes Leben führen, ohne in eine besorgniserregende bzw. existenzbedrohliche Situation zu geraten.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das BFA vermochte auch nicht zu erkennen, dass der BF aus innerster Überzeugung einen Glaubenswechsel durchgeführt habe und zum Christentum konvertiert sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt sein würde. Falls ihm eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni nicht möglich sei, stünden ihm mit Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat Orte für eine Rückkehr nach Afghanistan zur Verfügung. Dort könnten sich Personen, selbst wenn sie auf einem Auge irreversibel erblindet wären (und für die Versorgung einer Ehefrau und von vier minderjährigen Kind ohne Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes verantwortlich wären) ansiedeln und - allenfalls mit Hilfe dort ansässiger staatlicher, nichtstaatlicher oder internationaler Hilfseinrichtungen, insbesondere solcher für Rückkehrer aus dem Ausland - niederlassen und ein menschengerechtes Leben führen, ohne in eine besorgniserregende bzw. existenzbedrohliche Situation zu geraten.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2018 zugestellt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 24.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Beschwerde.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 24.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Beschwerde.
Nach Wiederholung der bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte verwies der Beschwerdeführer auf die Tatsache, dass er im Zuge der Auseinandersetzung in Afghanistan auf einem Auge erblindet sei und dass er und seine Frau vier minderjährige Kinder hätte. Er habe als gläubiger Moslem Afghanistan mit seiner Familie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, wobei ihnen von keinem Glaubensbruder geholfen worden wäre. Erstmals habe er in Griechenland unentgeltliche Hilfe durch dort befindliche Christen erhalten, was ihn sehr beeindruckt und nachdenklich gemacht habe. In Griechenland habe er auch Unterstützung durch einen afghanischen Landsmann, der bereits damals zum Christentum konvertiert war, und der Baptistengemeinde angehörte, erfahren. Dieser habe letztlich den Kontakt zur Baptistengemeinde hergestellt, sodass er in dieser Gemeinschaft eine neue Heimat gefunden habe. Tatsächlich sei er jedoch erst in Österreich Christ geworden, wobei er derzeit noch nicht getauft wäre. Er wolle jedoch bereits jetzt seine positiven Erfahrungen mit dem Christentum und die Frohbotschaft von Jesus Christen auch an andere weitergeben. Der Beschwerdeführer sei vom BFA nur ungenügend hinsichtlich seiner inneren Einstellung und Hingabe zum Christentum befragt worden, sodass er vor dem BFA keine Möglichkeit gehabt habe, darzulegen, dass er tatsächlich Christ geworden sei. Dieses Christentum sei Teil seiner Identität geworden. Er wolle überall dieses Christentum ausleben und ausüben. Er würde die Frohbotschaft Jesu Christi auch in Afghanistan weitergeben wollen und damit in eine ernsthafte Gefahr geraten. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würde er aus religiösen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest verfolgt, wenn nicht gar getötet werden, zumal er als ein vom moslemischen Glauben Abgefallener damit massiv gegen die in Afghanistan geltende staatliche Rechtsordnung der Scharia verstoßen habe. Darüber hinaus gehöre er auch der Volksgruppe der Hazara an und würde auch deswegen in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein. Er und seine Familie würden auch in Afghanistan weder über ein familiäres oder soziales Netz verfügen, die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnten. Er habe in Afghanistan für sich und seine aus sechs Personen bestehende Familie keinerlei Zugang zu Wohnraum und andere überlebensnotwendige Ressourcen. Zudem verfüge er über keinerlei Schulbildung, sei auf einem Auge blind und daher gefährdet, auch bei der Arbeitssuche - die gewaltige Arbeitslosigkeit in Afghanistan berücksichtigend - benachteiligt zu werden, sodass er und seine Familie mit Sicherheit in eine existenzbedrohliche Lage geraten würde.
I.7. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
I.8. Mit Schreiben vom 26.02.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass auf eine Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 26.02.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass auf eine Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
I.9. Am 13.06.2018 wurde durch das BVwG eine erste öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen, der auch als Mitglied des Vorstandes der Baptistengemeinde in Graz zeugenschaftlich einvernommen wurde.römisch eins.9. Am 13.06.2018 wurde durch das BVwG eine erste öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen, der auch als Mitglied des Vorstandes der Baptistengemeinde in Graz zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen befragt.
In dieser Verhandlung führte XXXX aus, dass er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits Christ sei.In dieser Verhandlung führte römisch 40 aus, dass er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits Christ sei.
In einer schriftlichen Stellungnahme der Baptistengemeinde Graz, die als "Integrationsunterlage" vorgelegt wurde, wurde Herr XXXX als Mitglied der Kirchenleitung der Baptistengemeine Graz als Zeuge dazu angeboten, dass der BF bereits Christ sei und deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.In einer schriftlichen Stellungnahme der Baptistengemeinde Graz, die als "Integrationsunterlage" vorgelegt wurde, wurde Herr römisch 40 als Mitglied der Kirchenleitung der Baptistengemeine Graz als Zeuge dazu angeboten, dass der BF bereits Christ sei und deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
I.10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.08.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Beurteilung einer bestehenden Glaubensüberzeugung hervorgehe, dass eine Gesamtbetrachtungsweise anzustellen sei, welche nur dazu führen könnte, dass man im Zuge einer Entscheidung zur Auffassung gelangen müsse, dass der Beschwerdeführer bereits Christ sei und unter Berücksichtigung des Weltverfolgungsindexes bei zum Christentum konvertierten Moslems bei einer Rückkehr nach Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt sei.römisch eins.10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.08.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Beurteilung einer bestehenden Glaubensüberzeugung hervorgehe, dass eine Gesamtbetrachtungsweise anzustellen sei, welche nur dazu führen könnte, dass man im Zuge einer Entscheidung zur Auffassung gelangen müsse, dass der Beschwerdeführer bereits Christ sei und unter Berücksichtigung des Weltverfolgungsindexes bei zum Christentum konvertierten Moslems bei einer Rückkehr nach Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt sei.
I.11. Am 22.01.2019 fand im BVwG eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nicht nur mit ausgezeichnetem Bibelwissen zu beeindruckte, sondern auch eine derart überzeugende Einstellung zum Christentum und eine Bereitschaft, sich für seinen Glauben auch einzusetzen und evangelisierend tätig zu werden, darlegte. Der Beschwerdeführer vermochte darüber hinaus auch glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung wegen seiner religiösen Ausrichtung bedroht wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Zuge solcher Verfolgungsgefahren sogar getötet werden könnte.römisch eins.11. Am 22.01.2019 fand im BVwG eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nicht nur mit ausgezeichnetem Bibelwissen zu beeindruckte, sondern auch eine derart überzeugende Einstellung zum Christentum und eine Bereitschaft, sich für seinen Glauben auch einzusetzen und evangelisierend tätig zu werden, darlegte. Der Beschwerdeführer vermochte darüber hinaus auch glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung wegen seiner religiösen Ausrichtung bedroht wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er im Zuge solcher Verfolgungsgefahren sogar getötet werden könnte.
Infolge der Glaubhaftmachung der ihm drohenden Verfolgung aus religiösen Gründen bei der neuerlichen Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 wurde von einer zeugenschaftlichen Einvernahme weiterer anwesender Personen seiner baptistischen Kirchengemeinschaft bzw. aus seinem Familien- und Bekanntenumfeld verzichtet und ihm im Zuge eines mündlich verkündeten Erkenntnis der Status eines Asylberechtigten bezüglich seines Herkunftsstaates Afghanistan zuerkannt und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführer gab bereits nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht ab.
Dem BFA, welches zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keinen Vertreter entsandt hatte und sich damit nicht selbst einen persönlichen Eindruck verschafft hat, wurde das Verhandlungsprotokoll samt ausführlich begründetem mündlich verkündeten Erkenntnis unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung noch am 22.01.2019 zum Parteiengehör übermittelt.
I.12. In einem Schreiben vom 23.01.2019 hat das BFA gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 24.01.2019 um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.römisch eins.12. In einem Schreiben vom 23.01.2019 hat das BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am 24.01.2019 um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder befinden sich mit ihm in Österreich. Am 13.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Herkunft schiitischer Moslem. Auf seiner Reise nach Österreich halfen ihm Christen.
Sofort nach seiner Einreise nach Österreich wurde er von der Baptistengemeinde in Österreich betreut. In Österreich konvertierte der Beschwerdeführer zum Christentum, schloss sich einer baptistischen Gemeinde in der Steiermark an, beteiligte bzw. beteiligt sich aktiv in dieser Gemeinde und bereitete bzw. bereitet sich auf die Taufe vor. Der Beschwerdeführer ist bislang noch nicht getauft.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein religiös-christliches Wissen, das weit über dem Wissen eines durchschnittlichen, den Sonntagsgottesdienst nicht besuchenden Taufscheinchristen anzusiedeln ist. Seine Einstellung und Ausdrucksweise in religiösen Angelegenheiten entspricht jenem eines gläubigen Christen, was der Beschwerdeführer eindrucksvoll insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 vor dem BVwG nachgewiesen und glaubhaft gemacht hat. Auch sein Betreuer XXXX, der gleichzeitig sein Vertreter im Beschwerdeverfahren ist und ebenfalls der Baptistengemeinde in der Steiermark angehört sowie XXXX als Mitglied der Kirchleitung der Baptistengemeinde in der Steiermark, und aufgrund seiner Sprachkenntnisse maßgeblich bei der Unterweisung des BF bereits seit mehreren Jahren tätig, haben in einem Gespräch mit dem vorsitzenden Richter am 22.01.2019 übereinstimmend ausgeführt, dass sie jedenfalls davon überzeugt wären, dass der BF das christliche Gedankengut derart verinnerlicht habe und dieses Bestandteil seiner Identität geworden sei, dass er jedenfalls al Christ zu bezeichnen wäre.Der Beschwerdeführer verfügt über ein religiös-christliches Wissen, das weit über dem Wissen eines durchschnittlichen, den Sonntagsgottesdienst nicht besuchenden Taufscheinchristen anzusiedeln ist. Seine Einstellung und Ausdrucksweise in religiösen Angelegenheiten entspricht jenem eines gläubigen Christen, was der Beschwerdeführer eindrucksvoll insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 vor dem BVwG nachgewiesen und glaubhaft gemacht hat. Auch sein Betreuer römisch 40 , der gleichzeitig sein Vertreter im Beschwerdeverfahren ist und ebenfalls der Baptistengemeinde in der Steiermark angehört sowie römisch 40 als Mitglied der Kirchleitung der Baptistengemeinde in der Steiermark, und aufgrund seiner Sprachkenntnisse maßgeblich bei der Unterweisung des BF bereits seit mehreren Jahren tätig, haben in einem Gespräch mit dem vorsitzenden Richter am 22.01.2019 übereinstimmend ausgeführt, dass sie jedenfalls davon überzeugt wären, dass der BF das christliche Gedankengut derart verinnerlicht habe und dieses Bestandteil seiner Identität geworden sei, dass er jedenfalls al Christ zu bezeichnen wäre.
Der BF beteiligt sich nach eigenen Aussagen und den Angaben des einvernommenen Zeugen XXXX mit Engagement über einen langen Zeitraum aktiv am Leben der Baptistengemeinde in der Steiermark, was auch deutlich nach außen erkennbar in Erscheinung tritt bzw. auch in der Vergangenheit in Erscheinung trat. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Glaubensüberzeugung von moslemischen Landsleuten beschimpft und angepöbelt.Der BF beteiligt sich nach eigenen Aussagen und den Angaben des einvernommenen Zeugen römisch 40 mit Engagement über einen langen Zeitraum aktiv am Leben der Baptistengemeinde in der Steiermark, was auch deutlich nach außen erkennbar in Erscheinung tritt bzw. auch in der Vergangenheit in Erscheinung trat. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Glaubensüberzeugung von moslemischen Landsleuten beschimpft und angepöbelt.
Der BF wäre in Afghanistan als Apostat, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft.
Wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben und des Scharia-widrigen Verhaltens drohen dem BF daher grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar die Ermordung durch radikalislamische Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den BF insoweit vor den drohenden Repressionen, verursacht durch die Ausübung seines christlichen Glaubens zu schützen. Allenfalls würde der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch vom afghanischen Staat selbst wegen seiner Apostasie asylrelevant verfolgt werden.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Eine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.
1.2. Religionsfreiheit in Afghanistan:
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 09.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 09.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.01.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.08.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 08.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.05.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.05.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.08.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.08.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.01.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 08.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.08.2016).
1.3. Konversionen zum Christentum in Afghanistan:
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich in der Regel nicht öffentlich bekennen (AA 02.03.2015; vgl. auch: USDOS.10.08.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich in der Regel nicht öffentlich bekennen (AA 02.03.2015; vergleiche auch: USDOS.10.08.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.08.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.08.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.08.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.08.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.08.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 08.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 05.04.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 08.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.02.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 08.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt eine