TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W136 2196555-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W136 2196555-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1097005401-151885577, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1097005401-151885577, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel von den Taliban gefangen genommen und nach einer Zahlung von 30.000 Kaldar (pakistanische Währung) sowie dem Versprechen, nicht mehr als Polizist zu arbeiten, wieder freigelassen worden sei. Auch seine Cousine habe als Polizistin in ihrem Dorf gearbeitet. Die Taliban hätten (deshalb) gesagt, dass sie seine Familie vernichten würden, da diese für die Regierung arbeitet. Sein Cousin XXXX sei auch Polizist gewesen und von den Taliban bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban entweder töten oder er müsste für sie gegen die Regierung kämpfen.Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel von den Taliban gefangen genommen und nach einer Zahlung von 30.000 Kaldar (pakistanische Währung) sowie dem Versprechen, nicht mehr als Polizist zu arbeiten, wieder freigelassen worden sei. Auch seine Cousine habe als Polizistin in ihrem Dorf gearbeitet. Die Taliban hätten (deshalb) gesagt, dass sie seine Familie vernichten würden, da diese für die Regierung arbeitet. Sein Cousin römisch 40 sei auch Polizist gewesen und von den Taliban bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban entweder töten oder er müsste für sie gegen die Regierung kämpfen.

Am 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei im Dorf XXXX , Distrikt Alishang, in der Provinz Laghman geboren, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau würde nach wie vor bei seinen Eltern und seinen Brüdern im Heimatdorf leben. Er habe heute mit ihnen telefoniert. Es würde ihnen derzeit gut gehen. Es würden ihm nur die Sicherheitslage und die Probleme Sorgen bereiten. Neben seinen Eltern würden noch zwei Brüder und vier Schwestern im Heimatdorf leben. Ein Bruder sei in Frankreich aufhältig. Weiters habe er fünf Tanten mütter- und zwei Tanten väterlicherseits sowie sechs Onkel mütter- und drei Onkel väterlicherseits. Befragt, wie es seiner Familie geht, teilte er mit, dass sein Vater krank sei und seine Brüder die meiste Zeit arbeiten würden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Steinbruch-Betrieb seines Vaters, um welchen sich jetzt sein Bruder kümmern würde, übernommen und einige Jahre vor dem Vorfall geführt habe, weil sein Vater krank geworden sei. Sie hätten zwischen 15 und 20 Arbeiter gehabt, wobei einige bei den Taliban, bei den Daesh oder bei einer anderen terroristischen Gruppierung gewesen seien. Sein Onkel väterlicherseits und zwei von dessen Söhnen würden für die Regierung arbeiten. Sie seien gerade bei der Arbeit gewesen, als es zu einem Gefecht gekommen sei. Dabei seien viele Arbeiter geflüchtet und es habe viele Tote gegeben. Sie seien zur Polizei gebracht worden und rund eineinhalb Tage in Haft gewesen, um ihre Identität bzw. mögliche Verbindungen feststellen zu können. Vier ihrer Arbeiter seien festgehalten, die anderen freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass die Taliban zwei Fahrer aus dem Dorf getötet und ihn gesucht hätten. Die Extremisten hätten ihn und seine beiden Cousins für diese Operation verantwortlich gemacht und gewollt, dass er mit ihnen arbeitet. Sonst würden sie ihm wegen der Verluste nach dem Leben trachten. Er habe sich deshalb sofort ins Stadtzentrum nach XXXX begeben und zwei Monate bei einem Freund aufgehalten. Als die Taliban dann seinen Onkel väterlicherseits mitgenommen hätten, habe er sich zwei Monate in Kabul versteckt. Zu dieser Zeit sei einer seiner Cousins wegen dessen Arbeit für die Regierung getötet worden. Deshalb sei er in den Iran gegangen. Sein Onkel väterlicherseits sei dann freigelassen worden, weil er nur für die Suchtgiftabteilung gearbeitet habe und die Dorfältesten interveniert hätten. Zur konkreten Gefährdungslage befragt, berichtete er, dass sein anderer Cousin im Zuge der Arbeit bei einem Bombenanschlag im Jahr XXXX getötet worden sei. Zur Schilderung des Angriffs aufgefordert, berichtete er zusammenfassend, dass es auf dem Berg hinter ihrem Dorf zu einem Gefecht zwischen den Taliban und den Regierungskräften gekommen sei. Auf die Frage, was er dann mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt habe, erwiderte er, "ich gar nichts". Es seien nur vier seiner Leute hingegangen und hätten mit den Extremisten gekämpft. Darauf hingewiesen, dass er dann eigentlich die Taliban unterstützt habe, gab er verneinend an, dass diese ihn für das Gefecht verantwortlich machen würden. Er sei nicht persönlich bedroht, aber gesucht worden, als er gerade in Polizeigewahrsam gewesen sei. Ob er danach nochmals gesucht worden sei, wisse er nicht, da er nicht dort gewesen sei. Nach weiteren Aktionen gegenüber seiner Familie gefragt, antwortete er, dass es von den Vorkommnissen mit seinen Cousins und seinem Onkel abgesehen, keine anderen Vorfälle gegeben habe. Auf die Frage, was die Vorfälle seiner Verwandten eigentlich mit ihm zu tun haben, gab er erneut an, dass die Taliban seine Cousins und ihn für die Operation am Berg verantwortlich gemacht hätten. Er sei nach der Entlassung nämlich ins Dorf gefahren und von ihnen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Andernfalls würde er getötet werden. Seine Cousins seien wegen ihrer Arbeit für die Regierung getötet worden. Nachgefragt, berichtete er, dass die Taliban sich in der Nacht immer auf diesem Berg aufgehalten hätten und dass es oft Gefechte gegeben habe. Weiters bestätigte er, dass er bei einer guten Sicherheitslage in Kabul seiner Ansicht nach Arbeit finden würde. Außerdem hätte er selbst Geld und würde die Rückkehrhilfe nicht benötigen. Er sei in Kabul nicht bedroht worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er sich (den Taliban) entweder anschließen müsste oder getötet werden würde.Am 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei im Dorf römisch 40 , Distrikt Alishang, in der Provinz Laghman geboren, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau würde nach wie vor bei seinen Eltern und seinen Brüdern im Heimatdorf leben. Er habe heute mit ihnen telefoniert. Es würde ihnen derzeit gut gehen. Es würden ihm nur die Sicherheitslage und die Probleme Sorgen bereiten. Neben seinen Eltern würden noch zwei Brüder und vier Schwestern im Heimatdorf leben. Ein Bruder sei in Frankreich aufhältig. Weiters habe er fünf Tanten mütter- und zwei Tanten väterlicherseits sowie sechs Onkel mütter- und drei Onkel väterlicherseits. Befragt, wie es seiner Familie geht, teilte er mit, dass sein Vater krank sei und seine Brüder die meiste Zeit arbeiten würden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Steinbruch-Betrieb seines Vaters, um welchen sich jetzt sein Bruder kümmern würde, übernommen und einige Jahre vor dem Vorfall geführt habe, weil sein Vater krank geworden sei. Sie hätten zwischen 15 und 20 Arbeiter gehabt, wobei einige bei den Taliban, bei den Daesh oder bei einer anderen terroristischen Gruppierung gewesen seien. Sein Onkel väterlicherseits und zwei von dessen Söhnen würden für die Regierung arbeiten. Sie seien gerade bei der Arbeit gewesen, als es zu einem Gefecht gekommen sei. Dabei seien viele Arbeiter geflüchtet und es habe viele Tote gegeben. Sie seien zur Polizei gebracht worden und rund eineinhalb Tage in Haft gewesen, um ihre Identität bzw. mögliche Verbindungen feststellen zu können. Vier ihrer Arbeiter seien festgehalten, die anderen freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass die Taliban zwei Fahrer aus dem Dorf getötet und ihn gesucht hätten. Die Extremisten hätten ihn und seine beiden Cousins für diese Operation verantwortlich gemacht und gewollt, dass er mit ihnen arbeitet. Sonst würden sie ihm wegen der Verluste nach dem Leben trachten. Er habe sich deshalb sofort ins Stadtzentrum nach römisch 40 begeben und zwei Monate bei einem Freund aufgehalten. Als die Taliban dann seinen Onkel väterlicherseits mitgenommen hätten, habe er sich zwei Monate in Kabul versteckt. Zu dieser Zeit sei einer seiner Cousins wegen dessen Arbeit für die Regierung getötet worden. Deshalb sei er in den Iran gegangen. Sein Onkel väterlicherseits sei dann freigelassen worden, weil er nur für die Suchtgiftabteilung gearbeitet habe und die Dorfältesten interveniert hätten. Zur konkreten Gefährdungslage befragt, berichtete er, dass sein anderer Cousin im Zuge der Arbeit bei einem Bombenanschlag im Jahr römisch 40 getötet worden sei. Zur Schilderung des Angriffs aufgefordert, berichtete er zusammenfassend, dass es auf dem Berg hinter ihrem Dorf zu einem Gefecht zwischen den Taliban und den Regierungskräften gekommen sei. Auf die Frage, was er dann mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt habe, erwiderte er, "ich gar nichts". Es seien nur vier seiner Leute hingegangen und hätten mit den Extremisten gekämpft. Darauf hingewiesen, dass er dann eigentlich die Taliban unterstützt habe, gab er verneinend an, dass diese ihn für das Gefecht verantwortlich machen würden. Er sei nicht persönlich bedroht, aber gesucht worden, als er gerade in Polizeigewahrsam gewesen sei. Ob er danach nochmals gesucht worden sei, wisse er nicht, da er nicht dort gewesen sei. Nach weiteren Aktionen gegenüber seiner Familie gefragt, antwortete er, dass es von den Vorkommnissen mit seinen Cousins und seinem Onkel abgesehen, keine anderen Vorfälle gegeben habe. Auf die Frage, was die Vorfälle seiner Verwandten eigentlich mit ihm zu tun haben, gab er erneut an, dass die Taliban seine Cousins und ihn für die Operation am Berg verantwortlich gemacht hätten. Er sei nach der Entlassung nämlich ins Dorf gefahren und von ihnen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Andernfalls würde er getötet werden. Seine Cousins seien wegen ihrer Arbeit für die Regierung getötet worden. Nachgefragt, berichtete er, dass die Taliban sich in der Nacht immer auf diesem Berg aufgehalten hätten und dass es oft Gefechte gegeben habe. Weiters bestätigte er, dass er bei einer guten Sicherheitslage in Kabul seiner Ansicht nach Arbeit finden würde. Außerdem hätte er selbst Geld und würde die Rückkehrhilfe nicht benötigen. Er sei in Kabul nicht bedroht worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er sich (den Taliban) entweder anschließen müsste oder getötet werden würde.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 24.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 24.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Vorbringens kaum Details genannt habe und äußerst vage geblieben sei. Er habe keinerlei Zeitangaben gemacht und sein Vorbringen auf unzählige reine Vermutungen aufgebaut. Er sei den Fragen in der Einvernahme mehrfach ausgewichen und habe versucht, diese nicht zu beantworten. Unabhängig davon sei die Geschichte zum Teil unplausibel gewesen. Wäre er nämlich tatsächlich für den Tod von Taliban verantwortlich gewesen, hätte man ihn mit Sicherheit nicht rekrutieren wollen. Auch die Anschuldigung alleine sei nicht plausibel, zumal es immer wieder zu Gefechten gekommen sei, sodass dieser Vorfall nur einer von vielen gewesen sei. Davon abgesehen würde die weitere Bewirtschaftung des Steinbruchs durch seinen Bruder ein starkes Indiz gegen eine Verfolgung durch die Taliban darstellen bzw. wäre eine Intervention durch die Dorfältesten auch in seinem Fall möglich gewesen. Zusammenfassend sei er nicht in der Lage gewesen, eine persönliche Gefährdungslage glaubhaft zu machen, zumal er weder den Grund für die angebliche Bedrohung, noch die Verfolgung selbst glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wird ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestehen würde, dass er als arbeitsfähiger und gesunder Mann, welcher lesen und schreiben könne sowie Berufserfahrung besitzen würde, sich insbesondere in Kabul versorgen könnte, zumal er sicher auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnte.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wie sich aus auszugsweise angeführten Länderberichten nämlich ergeben würde, hätten die Taliban nach wie vor Einfluss auf die Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman. Dabei seien vor allem auch Familienangehörige von Personen gefährdet, die mit der Regierung verbunden sind bzw. würde die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban insbesondere Männer im wehrfähigen Alter betreffen. Beides würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. Bei einer Weigerung würden Betroffene gefoltert, verletzt oder sogar getötet werden. Der Beschwerdeführer sei durch seine Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, als politischer und/oder religiöser Gegner anzusehen, wodurch ihm letztlich eine Verfolgung aus politischen Gründen drohen würde. Er habe seine feindliche Gesinnung nämlich durch seine Flucht kundgetan. Es würden ihm bei einer Rückkehr daher Verfolgungsmaßnahmen der Taliban drohen, vor welchen ihn der afghanische Staat nicht schützen könnte. Es würde ihm daher der Status eines Asylberechtigten zustehen. Zur Sicherheitslage wird zusammenfassend ausgeführt, dass diese u.a. auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif prekär sei und sich stetig verschlechtern würde. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde es daher höchstwahrscheinlich zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK kommen. Die Behörde würde daher zu Unrecht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehen. Eine interne Schutzalternative müsste vor allem langfristig sicher und eine Verfolgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sollte nicht wahrscheinlich sein. Aus einer Anfragebeantwortung würde sich aber ergeben, dass die Taliban Personen auch in anderen Gebieten finden und töten könnten. Dies hätten sie bislang erfolgreich durchgeführt, besonders, wenn bekannte Gegner das Ziel sind. Zur Situation von Rückkehrern wird schließlich ausgeführt, dass Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung bieten könnten und das Ministerium für Arbeit und Soziales nur kurzzeitige berufsorientierte Schulungen anbieten würde, welche sich kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Vor allem die Städte seien mit einer immensen Zuwanderung konfrontiert, welche die bestehende humanitäre Notsituation zusätzlich verschärfen würde. Der Beschwerdeführer hätte keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft bzw. zu Erwerbsmöglichkeiten und würde in eine mit der von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbaren Situation geraten. Da die Taliban im gesamten Heimatland vernetzt seien, würde eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht bestehen.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wie sich aus auszugsweise angeführten Länderberichten nämlich ergeben würde, hätten die Taliban nach wie vor Einfluss auf die Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman. Dabei seien vor allem auch Familienangehörige von Personen gefährdet, die mit der Regierung verbunden sind bzw. würde die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban insbesondere Männer im wehrfähigen Alter betreffen. Beides würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. Bei einer Weigerung würden Betroffene gefoltert, verletzt oder sogar getötet werden. Der Beschwerdeführer sei durch seine Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, als politischer und/oder religiöser Gegner anzusehen, wodurch ihm letztlich eine Verfolgung aus politischen Gründen drohen würde. Er habe seine feindliche Gesinnung nämlich durch seine Flucht kundgetan. Es würden ihm bei einer Rückkehr daher Verfolgungsmaßnahmen der Taliban drohen, vor welchen ihn der afghanische Staat nicht schützen könnte. Es würde ihm daher der Status eines Asylberechtigten zustehen. Zur Sicherheitslage wird zusammenfassend ausgeführt, dass diese u.a. auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif prekär sei und sich stetig verschlechtern würde. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde es daher höchstwahrscheinlich zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK kommen. Die Behörde würde daher zu Unrecht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehen. Eine interne Schutzalternative müsste vor allem langfristig sicher und eine Verfolgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sollte nicht wahrscheinlich sein. Aus einer Anfragebeantwortung würde sich aber ergeben, dass die Taliban Personen auch in anderen Gebieten finden und töten könnten. Dies hätten sie bislang erfolgreich durchgeführt, besonders, wenn bekannte Gegner das Ziel sind. Zur Situation von Rückkehrern wird schließlich ausgeführt, dass Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung bieten könnten und das Ministerium für Arbeit und Soziales nur kurzzeitige berufsorientierte Schulungen anbieten würde, welche sich kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Vor allem die Städte seien mit einer immensen Zuwanderung konfrontiert, welche die bestehende humanitäre Notsituation zusätzlich verschärfen würde. Der Beschwerdeführer hätte keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft bzw. zu Erwerbsmöglichkeiten und würde in eine mit der von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbaren Situation geraten. Da die Taliban im gesamten Heimatland vernetzt seien, würde eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht bestehen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018 geladen.

Am 18.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich bezüglich der Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass die Taliban vor seiner Ausreise von ihm und seinen Cousins verlangt hätten, für sie zu arbeiten. Seine beiden Cousins seien getötet worden und bei einer Rückkehr würde ihm dasselbe drohen. Die Taliban hätten keine Entscheidung der Jirga (Dorfältesten) akzeptiert und gemeint, dass vier Taliban getötet und vier weitere verhaftet worden seien und dass sie alle jene Personen, die dafür verantwortlich seien, "vernichten" wollen. Sein Onkel sei nicht weiterverfolgt worden, weil er in der Abteilung Drogenbekämpfung gearbeitet habe. Die Taliban hätten seine beiden Cousins und ihn für den Vorfall verantwortlich gemacht, die Cousins getötet und ihn verfolgt. Seine Cousins hätten bei den Sicherheitsposten im Dorf gearbeitet und sehr wohl etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt. Sie seien beide an der Operation beteiligt gewesen, bei der Taliban getötet bzw. festgenommen worden seien. Da er mit seinen Cousins Kontakt gehabt habe, hätten die Taliban ihn verdächtigt, für diese spioniert zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 27.11.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Identität steht nicht fest; er trägt den im Spruch genannten Namen. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Alishang, in der Provinz Laghman. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht aber auch Dari und Farsi.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Identität steht nicht fest; er trägt den im Spruch genannten Namen. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Alishang, in der Provinz Laghman. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht aber auch Dari und Farsi.

Er ist verheiratet, hat fünf Kinder, ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen. In seiner Heimat leben zumindest noch seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern sowie zahlreiche Onkel und Tanten väter- bzw. mütterlicherseits. Weiters hat er Freunde in der Provinzhauptstadt Mehtarlam und in Kabul, bei welchen er bereits mehrere Wochen Unterschlupf und Versorgung gefunden hat. Er hat seine Aussichten auf eine Arbeit in Kabul bei einer entsprechenden Sicherheitslage für aussichtsreich befunden.

Es ist - aufgrund der Erfahrungen aus zahlreichen Einvernahmen von afghanischen Staatsbürgern - eine gerichtsnotorische Tatsache, dass afghanische Familien wegen der schwachen staatlichen Sozialstrukturen in der Regel mehrere Kinder haben und enge Beziehungen zu ihrer erweiterten Großfamilie pflegen auf deren Netzwerk sie auch angewiesen sind.

Der Beschwerdeführer kann auf das soziale Netzwerk seiner Familie vor Ort und auf die Unterstützung der Großfamilie (Onkel/Tanten und deren Nachkommen in der Heimatprovinz) bzw. seiner Freunde zurückgreifen, die ihn aufgrund der modernen Kommunikationsmittel und des Bankwesens finanziell und mit ihren Kontakten auch aus der Ferne unterstützen können.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist nicht berufstätig, verfügt lediglich über einfache Deutschkenntnisse und sein Freundeskreis besteht hauptsächlich aus Personen mit Migrationshintergrund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung durch den afghanischen Staat bzw. durch den jeweiligen Machthaber (insbesondere Taliban) im Herkunftsgebiet droht.

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 08.01.2019, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wird auszugsweise wie folgt angeführt:

Allgemeine Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen.

Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen.

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu.

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen. Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder.

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten.

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant.

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

1.382.155 geschätzt. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana (Provinzhauptstadt Faryab) und Pul-e-Khumri (Provinzhauptstadt Baghlan); sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur. Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.

Im Zeitraum 11. Jänner 2017 bis 30. April 2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 15. Juli 2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16. Juli 2017 bis 31. Jänner 2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert.

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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