TE Bvwg Beschluss 2019/2/1 W195 2213044-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

B-VG Art.10 Abs1 Z12
B-VG Art.131 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W195 2213044-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.A: Verfahrensgang:römisch eins.A: Verfahrensgang:

1) Mit Antrag vom XXXX begehrte die XXXX unter Vorlage von Informationen über den XXXX, Informationen über die methodenspezifische Ausrichtung der Körperpsychotherapie sowie des Ausbildungscurriculums in Körperpsychotherapie die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz. In weiterer Folge fanden mehrere Sitzungen der Arbeitsgruppe im Fachspezifikumsausschuss des Psychotherapiebeirates statt und wurden auch (ergänzende) Stellungnahmen seitens der Antragstellerin eingeholt.1) Mit Antrag vom römisch 40 begehrte die römisch 40 unter Vorlage von Informationen über den römisch 40 , Informationen über die methodenspezifische Ausrichtung der Körperpsychotherapie sowie des Ausbildungscurriculums in Körperpsychotherapie die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz. In weiterer Folge fanden mehrere Sitzungen der Arbeitsgruppe im Fachspezifikumsausschuss des Psychotherapiebeirates statt und wurden auch (ergänzende) Stellungnahmen seitens der Antragstellerin eingeholt.

2) Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Antragstellerin auf, bis längstens XXXX, die Statuten und die Geschäftsordnung des neu zu gründenden Vereins "XXXX", eine umfassende Darstellung des Menschenbilds/Weltbilds der "XXXX", eine Darstellung der eigenen psychotherapeutischen Arbeit mit der Methode "XXXX" in Form von Falldarstellungen sowie eine einschlägige Falldarstellung zur Nachvollziehbarkeit, dass die "XXXX" eine Methode zur Krankenbehandlung darstelle (Wirksamkeitsnachweis in der Krankenbehandlung) vorzulegen. Am XXXX wurden sowohl die Statuten des Vereins, als auch die Darstellung des Menschenbildes und zwei Falldarstellungen nachgereicht. Nicht vorgelegt wurden demgegenüber die einschlägige Falldarstellung zur Nachvollziehbarkeit, dass die "XXXX" eine Methode zur Krankenbehandlung darstelle (Wirksamkeitsnachweis in der Krankenbehandlung) sowie die Geschäftsordnung des Vereins.2) Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Antragstellerin auf, bis längstens römisch 40 , die Statuten und die Geschäftsordnung des neu zu gründenden Vereins "XXXX", eine umfassende Darstellung des Menschenbilds/Weltbilds der "XXXX", eine Darstellung der eigenen psychotherapeutischen Arbeit mit der Methode "XXXX" in Form von Falldarstellungen sowie eine einschlägige Falldarstellung zur Nachvollziehbarkeit, dass die "XXXX" eine Methode zur Krankenbehandlung darstelle (Wirksamkeitsnachweis in der Krankenbehandlung) vorzulegen. Am römisch 40 wurden sowohl die Statuten des Vereins, als auch die Darstellung des Menschenbildes und zwei Falldarstellungen nachgereicht. Nicht vorgelegt wurden demgegenüber die einschlägige Falldarstellung zur Nachvollziehbarkeit, dass die "XXXX" eine Methode zur Krankenbehandlung darstelle (Wirksamkeitsnachweis in der Krankenbehandlung) sowie die Geschäftsordnung des Vereins.

3) Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörden den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX im Hinblick auf den nicht zur Gänze erfüllten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die drei von der Antragstellerin vorgelegten Falldarstellungen betreffen lediglich Darstellungen der eigenen psychotherapeutischen Arbeit mit der Methode "XXXX" bzw. die Darstellung des Therapieverlaufs bei einer/einem Klientin/Klienten. Sie dienen jedoch nicht als Nachweis über das Vorliegen der Wirksamkeit der (angewandten) Methoden in der Krankenbehandlung.3) Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörden den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Hinblick auf den nicht zur Gänze erfüllten Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Die drei von der Antragstellerin vorgelegten Falldarstellungen betreffen lediglich Darstellungen der eigenen psychotherapeutischen Arbeit mit der Methode "XXXX" bzw. die Darstellung des Therapieverlaufs bei einer/einem Klientin/Klienten. Sie dienen jedoch nicht als Nachweis über das Vorliegen der Wirksamkeit der (angewandten) Methoden in der Krankenbehandlung.

4) Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde und verwies darauf, dass die Beurteilung, ob die (nachgereichten) Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und geeignet sind, eine Krankenbehandlung (Wirksamkeitsnachweis) nachzuweisen, eine rein inhaltliche Frage darstelle und die Behörde daher meritorisch hätte entscheiden müssen. Desweiteren gebe die Falldarstellung, so wie von der Beschwerdeführerin übermittelt, eine qualitative Darstellung der Wirksamkeit der Methode der XXXX in der Krankenbehandlung wieder und stelle sohin den von der belangten Behörde geforderten "Wirksamkeitsnachweis" dar.4) Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde und verwies darauf, dass die Beurteilung, ob die (nachgereichten) Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und geeignet sind, eine Krankenbehandlung (Wirksamkeitsnachweis) nachzuweisen, eine rein inhaltliche Frage darstelle und die Behörde daher meritorisch hätte entscheiden müssen. Desweiteren gebe die Falldarstellung, so wie von der Beschwerdeführerin übermittelt, eine qualitative Darstellung der Wirksamkeit der Methode der römisch 40 in der Krankenbehandlung wieder und stelle sohin den von der belangten Behörde geforderten "Wirksamkeitsnachweis" dar.

5) Mit Schriftsatz vom XXXXlegte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom XXXX unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen.5) Mit Schriftsatz vom XXXXlegte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Beschwerde vom römisch 40 unter Anschluss des Verfahrensaktes vor und teilte mit, von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen.

I.B: Feststellungen:römisch eins.B: Feststellungen:

Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin samt Beilagen, die Sitzungsprotokolle und Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Die unter römisch eins.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akt des Verwaltungsverfahrens, beinhaltend insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin samt Beilagen, die Sitzungsprotokolle und Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,). Gemäß Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, stützen sich die Berufszugangsregeln des Psychotherapiegesetzes auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Art 102 Abs. 2 B-VG genannt ist, noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, stützen sich die Berufszugangsregeln des Psychotherapiegesetzes auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist, noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen ist. Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz fallen daher in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes.Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG zu besorgen ist. Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz fallen daher in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Art 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat. Auf dies wurde die Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX hingewiesen ("Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zulässig. [...]").Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat. Auf dies wurde die Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom römisch 40 hingewiesen ("Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zulässig. [...]").

Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Anerkennungsantrag, Landesverwaltungsgericht, psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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