Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2198026-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl.1095395308-151808068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl.1095395308-151808068, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger, männlicher, geschiedener Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens, stellte am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, seinen Herkunftsstaat über den Iran verlassen zu haben, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe und sei er sodann weiter über die Türkei und Griechenland gereist.
Inhaltlich gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an wie folgt:
"Ich hatte gemeinsam mit einem Nachbarn ein Taxiunternehmen. Wir hatten einen Kleinbus mit 12 Sitzen. Wir haben die Fahrgäste immer zwischen XXXX und XXXX transportiert. Als wir eines Tages unterwegs waren, hat sich der Kleinbus überschlage und es wurden 2 Fahrgäste getötet. 4 weitere Personen wurden verletzt. Die Angehörigen der Getöteten und der Verletzten haben uns für den schweren Unfall verantwortlich gemacht. Sie haben mich verfolgt und bedroht. Sie werden sich an mir rächen, wenn ich in ihre Hände falle. Deshalb bin ich geflüchtet.""Ich hatte gemeinsam mit einem Nachbarn ein Taxiunternehmen. Wir hatten einen Kleinbus mit 12 Sitzen. Wir haben die Fahrgäste immer zwischen römisch 40 und römisch 40 transportiert. Als wir eines Tages unterwegs waren, hat sich der Kleinbus überschlage und es wurden 2 Fahrgäste getötet. 4 weitere Personen wurden verletzt. Die Angehörigen der Getöteten und der Verletzten haben uns für den schweren Unfall verantwortlich gemacht. Sie haben mich verfolgt und bedroht. Sie werden sich an mir rächen, wenn ich in ihre Hände falle. Deshalb bin ich geflüchtet."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Daykundi geboren und aufgewachsen, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Zu seinem Familienstand gab der Antragsteller an, dass seine Ehe geschieden sei. Er habe sechs Jahre die Schule besucht, jedoch habe er keine bestimmte Ausbildung. Sie hätten ein Auto gehabt und sei er da als Begleitperson beschäftigt gewesen. Er habe mit ungefähr 16 Jahren zu arbeiten begonnen. Bei dem in Rede stehenden Kleinbus hätten sie zwölf Personen unterbringen können und habe er die Leute (zur Mitfahrt) aufgerufen. Zur Situation der Eltern gab der Antragsteller an, diese hätten im Herkunftsdorf Grundstücke mit Obst und Mandelkulturen. Die Eltern hätten von der Landwirtschaft gelebt, indem sie die Früchte verkauft hätten. Er habe noch zwei Brüder und eine Schwester und sei einer seiner Brüder bei der Nationalarmee in XXXX . Zu seinen Fluchtmotiven gab der Antragsteller an, dass vor etwa zwei Jahren und zehn Monaten (gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt) sie einen Kleinbus gehabt hätten und seien sie mit Passagieren unterwegs gewesen, als plötzlich das Auto umgekippt sei. Dabei seien zwei Personen ums Leben gekommen und vier wurden verletzt. Danach hätten die Verwandten der Verstorbenen gesagt, dass sie schuldig seien und hätten Rache gewollt. Er habe deshalb Angst gehabt, denn sie hätten ihm gedroht, wenn sie sie erwischen würden, dann würden sie ihn umbringen und habe er deshalb das Land verlassen. Der Fahrer des Fahrzeuges war der Nachbar, er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Straßen seien dort nicht asphaltiert und wisse er nicht, was los gewesen sei, jedoch sei das Fahrzeug plötzlich umgekippt. Nach dem Unfall sei er wach geworden und habe er mitbekommen, dass er im Krankenhaus sei. Seine Familie habe ihm während des dortigen Aufenthaltes mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen Rache wollten und sei er so vom Krankenhaus in die Provinz Herat gefahren, wo er sich bei einem Dorfbewohner aufgehalten habe, der nach Herat ausgezogen war. Er habe sich in Herat zwei Monate aufgehalten, bevor er das Land Richtung Iran verlassen habe. Was mit dem Fahrer geschehen sei, wisse er nicht, aber glaube er, dass dieser im Gefängnis sei, denn er habe keinen Führerschein gehabt. Sein Vater und sein Bruder seien nicht bedroht worden; lediglich er selbst als Begleiter des Fahrzeuges sei beschuldigt worden. Der Vater sei der Mitbesitzer des Fahrzeuges gewesen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Daykundi geboren und aufgewachsen, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Zu seinem Familienstand gab der Antragsteller an, dass seine Ehe geschieden sei. Er habe sechs Jahre die Schule besucht, jedoch habe er keine bestimmte Ausbildung. Sie hätten ein Auto gehabt und sei er da als Begleitperson beschäftigt gewesen. Er habe mit ungefähr 16 Jahren zu arbeiten begonnen. Bei dem in Rede stehenden Kleinbus hätten sie zwölf Personen unterbringen können und habe er die Leute (zur Mitfahrt) aufgerufen. Zur Situation der Eltern gab der Antragsteller an, diese hätten im Herkunftsdorf Grundstücke mit Obst und Mandelkulturen. Die Eltern hätten von der Landwirtschaft gelebt, indem sie die Früchte verkauft hätten. Er habe noch zwei Brüder und eine Schwester und sei einer seiner Brüder bei der Nationalarmee in römisch 40 . Zu seinen Fluchtmotiven gab der Antragsteller an, dass vor etwa zwei Jahren und zehn Monaten (gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt) sie einen Kleinbus gehabt hätten und seien sie mit Passagieren unterwegs gewesen, als plötzlich das Auto umgekippt sei. Dabei seien zwei Personen ums Leben gekommen und vier wurden verletzt. Danach hätten die Verwandten der Verstorbenen gesagt, dass sie schuldig seien und hätten Rache gewollt. Er habe deshalb Angst gehabt, denn sie hätten ihm gedroht, wenn sie sie erwischen würden, dann würden sie ihn umbringen und habe er deshalb das Land verlassen. Der Fahrer des Fahrzeuges war der Nachbar, er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Straßen seien dort nicht asphaltiert und wisse er nicht, was los gewesen sei, jedoch sei das Fahrzeug plötzlich umgekippt. Nach dem Unfall sei er wach geworden und habe er mitbekommen, dass er im Krankenhaus sei. Seine Familie habe ihm während des dortigen Aufenthaltes mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen Rache wollten und sei er so vom Krankenhaus in die Provinz Herat gefahren, wo er sich bei einem Dorfbewohner aufgehalten habe, der nach Herat ausgezogen war. Er habe sich in Herat zwei Monate aufgehalten, bevor er das Land Richtung Iran verlassen habe. Was mit dem Fahrer geschehen sei, wisse er nicht, aber glaube er, dass dieser im Gefängnis sei, denn er habe keinen Führerschein gehabt. Sein Vater und sein Bruder seien nicht bedroht worden; lediglich er selbst als Begleiter des Fahrzeuges sei beschuldigt worden. Der Vater sei der Mitbesitzer des Fahrzeuges gewesen.
Zu seiner Person gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe einen Deutschkurs mit B1 positiv absolviert und sei er momentan mit dem Pflichtschulabschluss beschäftigt. Er wolle eine Ausbildung als Mechaniker oder Elektriker machen. Er habe auch bei der Gemeinde gearbeitet, Straßen aufgeräumt und geputzt. Seine Angaben belegte er einerseits mit Zertifikaten hinsichtlich seiner Bemühungen Deutsch zu lernen sowie einer Bestätigung über seine gemeinnützige Tätigkeit sowie durch ein Referenzschreiben.
2. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass einerseits die leichte Verletzung des Antragstellers im Zusammenhang mit den sonst weitaus schwereren Verletzungsfolgen der Mitreisenden wenig plausibel erscheint, sowie dass er bei tatsächlichem Erleben eines derart folgenschweren Autounfalls jedenfalls in der Lage hätte sein müssen, detaillierte Angaben zu machen. Wenig plausibel sei es weiters, dass selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Unfalls mit zwei Toten sich eine Bedrohung gegen ihn als gleichsam "richten solle, wohingegen sein Vater und weitere Familienmitglieder völlig unbehelligt und ruhig im Heimatdorf leben könnten". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater auch Mitbesitzer des Fahrzeuges gewesen wäre und wäre es doch logisch, in diesem Zusammenhang die Mitschuld am Unfall beim Fahrer und Besitzer des Transportmittels zu suchen, da jenen Personen, die Instanthaltung obliege und nicht bei einem "marktschreienden" Jungen.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass einerseits die leichte Verletzung des Antragstellers im Zusammenhang mit den sonst weitaus schwereren Verletzungsfolgen der Mitreisenden wenig plausibel erscheint, sowie dass er bei tatsächlichem Erleben eines derart folgenschweren Autounfalls jedenfalls in der Lage hätte sein müssen, detaillierte Angaben zu machen. Wenig plausibel sei es weiters, dass selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Unfalls mit zwei Toten sich eine Bedrohung gegen ihn als gleichsam "richten solle, wohingegen sein Vater und weitere Familienmitglieder völlig unbehelligt und ruhig im Heimatdorf leben könnten". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater auch Mitbesitzer des Fahrzeuges gewesen wäre und wäre es doch logisch, in diesem Zusammenhang die Mitschuld am Unfall beim Fahrer und Besitzer des Transportmittels zu suchen, da jenen Personen, die Instanthaltung obliege und nicht bei einem "marktschreienden" Jungen.
Eine Prüfung einer Verfolgungsgefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe ergeben, dass kein Risiko bestehe und werde ausgeführt, dass der Antragsteller in Afghanistan bereits am Erwerbsleben habe teilhaben können und sei er arbeitsfähig und gesund. Er sei zumindest grundlegend schulgebildet und würden überdies die Eltern in der Herkunftsprovinz einen eigenen Laden und eine Landwirtschaft betreiben. Er verfüge sohin über ein belastbares soziales Netz in Afghanistan und würde er bei einer Rückkehr auch eventuell nach Kabul automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Überdies sei die Sicherheitslage in der Prozinz Daykundi vergleichsweise stabil.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Vater des Antragstellers gemeinsam mit einem Nachbarn ein "Taxiunternehmen" geführt habe und sei es zu dem in Rede stehenden Unfall gekommen, wobei zwei Passagiere tödlich verunglückt seien. In weiterer Folge hätten die Familienangehörigen der Verstorbenen am Antragsteller Rache ausüben wollen. Zur behördlichen Einschätzung, wonach die Prozinz Daykundi oder auch Kabul als zumutbar für eine Rückkehr angesehen werde, wurde zu Daykundi ausgeführt anhand mehrerer Berichte aus dem Jahr 2017, wonach Daykundi als relativ sicheres Gebiet beschrieben werde. Im Weiteren wurde auf bestehende Übergriffe oder Spannungen verwiesen. Zur Situation in Kabul sei gemäß UNHCR vom Dezember 2016 festzuhalten, dass sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang wurde auf Selbstmordanschläge in Kabul verwiesen sowie auf die erhöhte Zahl von Rückkehrern beispielsweise aus Pakistan. Unter einem wurde auf die bestehende Binnenfluchtrichtung in Kabul verwiesen sowie weiters auf die damit einhergehende Verschlechterung der Wohnraumsituation. Ob - gemäß UNHCR - Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden könne, wäre insbesondere im Hinblick auf eine Analyse der Zumutbarkeit zu prüfen. Kabul stelle daher keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative dar. Im Weiteren verwies der Antragsteller darauf, dass gemäß notorischer Länderberichte Hazara nach wie vor gesellschaftlich diskriminiert wären bis hin zur Erpressung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit sowie physische Misshandlung und Verhaftung. In diesem Zusammenhang wurde auf einzelne Ereignisse bezogen auf das Jahr 2016 verwiesen.
Zur Integration des Antragstellers wurde ausgeführt, dass der Antragsteller vom Beginn an bestrebt gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen, welche er nun schon auf B1-Niveau beherrsche; er engagiere sich und interessiere sich bzw. zeige er sich als offene, freundliche und hilfsbereite Person, die sich schon auch ehrenamtlich engagiert habe. Derzeit versuche er den Hauptschulabschluss nachzuholen und somit seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen.
4. Am 28.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt, und eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der großen Städte wie Mazar-e-Sharif, Herat oder allenfalls auch Kabul (vor dem Hintergrund der Berichte: LIB der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom Juni 2018, Stand November 2018, sowie UNHCR-Guidelines vom August 2018) erörtert wurde.
"Beginn der Befragung
I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF:
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Mir geht es gut, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes:
R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?
BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
a) in Österreich:
R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?
BF: Ich wohne in XXXX in einem Studentenheim und habe einen Zimmergenossen, der kommt ursprünglich aus China. Ich könnte das auch schon auf Deutsch sagen.BF: Ich wohne in römisch 40 in einem Studentenheim und habe einen Zimmergenossen, der kommt ursprünglich aus China. Ich könnte das auch schon auf Deutsch sagen.
R: Habe Sie in Österreich familiäre Bindungen?
BF: Ich habe einen Cousin hier.
R: Wie sieht Ihr Kontakt zu diesem aus?
BF: Früher haben wir gemeinsam gewohnt im Camp, das war in XXXX . Mittlerweile bin ich ja privat und er ist in XXXX in der Unterkunft geblieben.BF: Früher haben wir gemeinsam gewohnt im Camp, das war in römisch 40 . Mittlerweile bin ich ja privat und er ist in römisch 40 in der Unterkunft geblieben.
R: Sind Sie mit ihm gemeinsam von Afghanistan nach Österreich gekommen?
BF: Nein.
R: Können Sie dazu Näheres sagen, warum Sie sich beide in Österreich befinden?
BF: Wir haben uns zufällig am XXXX wieder getroffen.BF: Wir haben uns zufällig am römisch 40 wieder getroffen.
R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
BF: Nein, derzeit nicht. Ich gehe nur in die Schule.
R: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehabt?
BF: Nein.
R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern?
BF: Nein.
b) im Herkunftsstaat:
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Ich stamme aus der Provinz Daikundi, aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX , ich bin Hazara und Schiit und spreche Dari.BF: Ich stamme aus der Provinz Daikundi, aus dem Distrikt römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , ich bin Hazara und Schiit und spreche Dari.
R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen.
R: Wohnen in Ihrem Heimatdorf ausschließlich Hazara oder auch andere Volksgruppenangehörige?
BF: Nur Hazara.
R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?
BF: Ich bin 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber keine Ausbildung gemacht.
R: Wer hat in Afghanistan für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?
BF: Ich selber und meine Familie. Wir haben alle gemeinsam gelebt.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe selber auch gearbeitet. Es war so, dass mein Nachbar ein Auto hatte. Wir haben uns das geteilt und ich habe dann Fahrgäste gesammelt und der Nachbar ist gefahren.
R: Sind Sie selbst auch hinter dem Steuer gesessen?
BF: Nein.
R: Welche Verwandte und Familienangehörige haben Sie in Afghanistan und wo leben diese?
BF: Alle sind in Afghanistan. Nachgefragt: Meine Eltern sind in Afghanistan, ich habe auch eine Schwester und zwei Brüder. Mein Bruder wohnt in XXXX , er ist Polizist. Mein großer Bruder, meine Schwester und meine Eltern sind in XXXX .BF: Alle sind in Afghanistan. Nachgefragt: Meine Eltern sind in Afghanistan, ich habe auch eine Schwester und zwei Brüder. Mein Bruder wohnt in römisch 40 , er ist Polizist. Mein großer Bruder, meine Schwester und meine Eltern sind in römisch 40 .
R: Können Sie angeben, wovon Ihre Familie hauptsächlich das Einkommen bezieht?
BF: Mein Vater hat ein Grundstück. Mein Vater hat ein Geschäft, außerdem hat er viele Apfelbäume und Mandelbäume. Damit wird die Familie ernährt. Das wird verkauft.
R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert?
BF: Ca. 3000 Euro. Bis in den Iran habe ich es aus meiner eigenen Tasche bezahlt. Den Rest habe ich von meinem Bruder, wenn ich ihn angerufen habe, zugeschickt bekommen.
R: Wie lange haben Sie sich etwa im Iran aufgehalten?
BF: Ca. 2 Monate.
R: Warum sind Sie nicht im Iran geblieben?
BF: Ich hatte keine legalen Papiere im Iran und konnte dort auch nicht bleiben.
R: Das wird wohl auf mindestens auf eine oder mehrere Millionen Afghanen im Iran zutreffen. Das Argument kann mich nicht wirklich überzeugen - ist das nicht so, dass man im Iran Farsi spricht, das Sie zumindest verstehen und Sie sich verständlich machen können? Worin lag die Motivation gerade nach Österreich zu kommen?
BF: Es ist bekannt im Iran, dass sie keinen Aufenthalt mehr hergeben. Das Problem ist, dass man dann im Iran das Haus dann nicht mehr verlassen kann. Wenn man in ein Geschäft geht und von einem Polizisten kontrolliert wird, und wir keinen Aufenthalt haben, werden wir abgeschoben.
R: Sie haben sich sodann in der Türkei aufgehalten. Stimmt das?
BF: Ja, das war die Reiseroute.
R: Warum sind Sie dort nicht geblieben? Dort wären Sie auch sicher vor Verfolgung gewesen.
BF: In der Türkei hätte ich auch keinen Aufenthalt bekommen. Es war zu diesem Zeitpunkt, wo wir nachgefragt haben und alle gesagt haben, es ist besser, wenn man weiterreist.
R: Es gibt mindestens 3 oder 4 Länder am Balkan, warum sind Sie dort nicht geblieben?
BF: Welches z.B.?
R: Z.B. in Mazedonien.
BF: Ich habe mich nicht ausgekannt. Wenn wir nachgefragt haben, wurde uns gesagt, dass es hier keine guten Gesetze gibt und, dass es besser sei, wenn wir weiterreisen.
R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
BF: Nein.
R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?
BF: Nein.
R: Gab es in Afghanistan persönliche Bedrohungen?
BF: Ja, weil einige Personen wollten mich töten und das war der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe.
R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt?
BF: Nein.
R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif gewohnt oder sich aufgehalten?
BF: Ja, zwei Monate war ich in Herat.
R: Wann genau sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan ausgereist?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber es ist so 3 oder 4 Jahre her. Es war das Jahr 1393 oder 1394 (D: Das ist 2014 bzw. 2015), als ich Afghanistan verlassen habe.
R: Waren Sie in anderen Staaten noch längerfristig aufhältig, abgesehen vom 2-monatigen Aufenthalt im Iran?
BF: Nein, in alle Ländern, die ich durchquerte blieb ich 10-15 Tage.
R: Hatten Sie jemals eine sogenannte Tazkira?
BF: Ich hatte eine, habe sie aber am Weg verloren.
R: Wie ist das passiert?
BF: Es war so, dass wir die Reise von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot überquert haben. Ich hatte einen Rucksack. Es waren viele Leute auf dem Schlauchboot und ich habe sie dann dort verloren.
R: Darf ich Sie ganz grundsätzlich fragen... Wissen Sie, dass es für die Einreise einer Grenze in jedem Land der Welt bestimmte Bestimmungen gibt, an die man sich grundsätzlich halten muss? Ist Ihnen das bekannt?
BF: Nein.
R: Sie wollten nach Österreich... war das Ihr Zielland?
BF: Ja, ich habe von mehreren gehört, dass hier Asyl gegeben wird und man hier unterstützt wird.
R: Dann wäre der richtige Weg gewesen, zum Konsulat zu gehen und dort ein Visum zu beantragen.
BF: Ja, aber im Iran wäre das nicht möglich gewesen, weil sie Afghanen nicht akzeptieren. Mir wurde gesagt, über den Schlepper sei es besser.
R: Sie haben angegeben, dass Sie verheiratet sind. Stimmt das?
BF: Ja, ich war verheiratet, bin aber jetzt getrennt.
R: Geschieden oder getrennt?
BF: Geschieden.
R: Können Sie angeben, warum Sie geschieden sind?
BF: Es war so, dass die Ehe von unseren Eltern arrangiert wurde, von ihrer Seite und meiner Seite. Ich habe sie aber nicht geliebt. Sie wollte mich auch nicht und da wir uns beide nicht lieben, haben wir beschlossen, uns zu trennen. Außerdem habe ich Afghanistan auch verlassen.
R: Kinder gibt es aus dieser Ehe keine, stimmt das?
BF: Nein, es gibt keine.
R: Stimmt Ihre Aussage tatsächlich, dass es in Ihrem Heimatort sogar einen Arzt für Frauenheilkunde gibt?
BF: Ja.
IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF:
R: Können Sie nun schildern, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
R: Wir haben mit meinen Nachbarn Fahrgäste von XXXX nach XXXX gebracht, das ist die Hauptstadt von Daikundi. An einem Tag ist das Auto unterwegs umgekippt. Bei dieser Umkippung sind zwei Fahrgäste ums Leben gekommen und vier wurden verletzt. Von den verstorbenen Fahrgästen, von deren Familie bin ich bedroht worden und sie haben mich beschuldigt, dass ich für deren Tod verantwortlich bin. Sie haben gesagt, dass wenn sie mich erwischen würden, sie sich an mir rächen würden. Das war der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe.R: Wir haben mit meinen Nachbarn Fahrgäste von römisch 40 nach römisch 40 gebracht, das ist die Hauptstadt von Daikundi. An einem Tag ist das Auto unterwegs umgekippt. Bei dieser Umkippung sind zwei Fahrgäste ums Leben gekommen und vier wurden verletzt. Von den verstorbenen Fahrgästen, von deren Familie bin ich bedroht worden und sie haben mich beschuldigt, dass ich für deren Tod verantwortlich bin. Sie haben gesagt, dass wenn sie mich erwischen würden, sie sich an mir rächen würden. Das war der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe.
R: Können Sie zu diesen Bedrohungen Näheres berichten?
BF: Nach diesem Vorfall bin ich ins Spital gegangen. Ich selber bin ohnmächtig geworden und bin erst im Spital aufgewacht.