Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W173 2193716-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 6.4.2018, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und dem Antrag auf Ersatz der VerfahrenskostenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 6.4.2018, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und dem Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wird behoben. Der Grad der Behinderung von Herr XXXX beträgt sechzig (60) von Hundert (v.H.).Die Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wird behoben. Der Grad der Behinderung von Herr römisch 40 beträgt sechzig (60) von Hundert (v.H.).
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Antrag auf Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß durch den Rechtsträger der belangten Behörde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt.
Dieser beruhte auf folgendem Leiden: 1. Arthrose des Hüftgelenks links nach Gelenkspfannenbruch 1987 (Pos.Nr. 02.05.11 - GdB 50%), 2. Lähmung des Fußhebernerves links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 3. Arthrose des Kniegelenks links bei Zustand nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma bei Zustand nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%) und 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand. In der Folge wurde dem BF am 14.1.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.
2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:
"......................
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 21.11.2013, ges. GdB 60%
Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt.
Zwischenanamnese:
01/2017 Lungenembolie, vor 6 Wochen Hüfttotalendoprothese links,
Derzeitige Beschwerden:
Unter Belastung bekomme ich wenig Luft. Die linke Schulter schmerzt. Ich kann den Arm nicht hochheben. Das linke Knie schmerzt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Euthyrox, Eliquis, Omeprazol, Candesarcomp, Spirolto, Aprednislon, Naprobene, Xatral,
Laufende Therapie: Physiotherapie
Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke
Sozialanamnese: Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
08/2017 Becken-CT beschreibt Coxarthrosezeichen links mehr als rechts bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links
Internistischer Befund über Ergometrie, beschreibt als NB unauffällige ventilatorische Funktion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös,
Größe: 180,00 cm, Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, die Atmung ist oberflächlich, Herz:
rhythmisch, rein.
Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, kleiner Nabelbruch.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.
Linke Schulter: Druckschmerz über der Sehne der langen Bizepssehne. 0°-Abduktionstest und Außenrotation gegen Kraft sind links schmerzhaft.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S rechts 30-0-170, links 30-0-100. F rechts 170-0-50, links 90-0-30. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links die Hand mit Mühe zum
Hinterhaupt. Kreuzgriff rechts uneingeschränkt, links Daumenkuppe L2. Ellbogen,
Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
rechts
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang zeigt einen ausgeprägten Steppergang links. Zehenballstand links eingeschränkt, Fersenstand links nicht möglich, Einbeinstand ist links derzeit nicht möglich, rechts jeweils uneingeschränkt. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot.
Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge links +1 cm.
Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist links herabgesetzt.
Linke Hüfte: relativ frische etwa 30 cm lange Narbe bis zum Gesäß reichend. Kein Rüttel-, Stauchungs-, oder Extensionsschmerz.
Linkes Knie: Streckhemmung von 10°. Seitlich blasse alte Narben oberhalb vom
Kniegelenksspalt. Gering X-Fehlstellung. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Kniescheibenbeweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Vorfußheberlähmung links.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-90. R (S 90°) rechts 15-0-30, links 15-0-10. Knie S rechts 0-0-140, links 0-10-125. Oberes Sprunggelenk aktiv rechts 15-0-40, links 0-20-30. Passiv links 0-0-35.
Wirbelsäule:
Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Kein Druck- oder Klopfscherz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25. Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist links hinkend, nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Peronaeuslähmung links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da komplett
04.05.13
40
2
Hüfttotalendoprothese links mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung Fixer Rahmensatz
02.05.09.
30
3
Kniegelenksarthrose links nach Schienbeinkopfbruch Fixer Rahmensatz
02.05.20.
30
4
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung
02.01.01.
20
5
Engpasssyndrom linke Schulter Fixer Rahmensatz
02.06.03.
20
6
Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich ist.
09.01.01.
20
7
Nabelbruch Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung gegeben ist.
07.08.01.
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 7 um 1 Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Wesentliche Besserung von Leiden 1 nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch wesentliche Besserung von Leiden 1, Herabsetzung um 1 Stufe.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
..........................."
3. Mit Schreiben vom 14.12.2017 gab die belangte Behörde dem BF die Feststellung seines Gesamtgrades der Behinderung mit 50% samt Ausstellung des Behindertenpasses bekannt und schloss das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. XXXX an. In einem weiteren, mit 14.12.2017 datiertem Schreiben wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit dem Hinweis auf die sechswöchige Beschwerdefrist übermittelt.3. Mit Schreiben vom 14.12.2017 gab die belangte Behörde dem BF die Feststellung seines Gesamtgrades der Behinderung mit 50% samt Ausstellung des Behindertenpasses bekannt und schloss das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. römisch 40 an. In einem weiteren, mit 14.12.2017 datiertem Schreiben wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit dem Hinweis auf die sechswöchige Beschwerdefrist übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2 cm) verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen.4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2 cm) verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen.
Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. XXXX belege eine COPD II, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. XXXX habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen.Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. römisch 40 belege eine COPD römisch zwei, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. römisch 40 habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen.
Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium III - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt.Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium römisch drei - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt.
Die bei der persönlichen Untersuchung getragenen Turnschuhe seien darauf zurückzuführen, dass der BF an diesem Tag unter angeschwollenen Beinen gelitten habe und daher nur auf dieses Schuhwerk zurückgreifen habe können. Dies sei vom Sachverständigen nicht hinterfragt worden.
Das gegenständliche Sachverständigengutachten könne keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilden, sodass die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt werde. Zur Bemessung des Grades der Behinderung wurde weiter vorgebracht, dass wesentliche Erkrankungen des BF unberücksichtigt geblieben seien. Beim BF sei sogar eine Totallähmung des Peronaeus eingetreten, was sich beim Gehen auswirke. Auch wenn die Totalendoprothese eine Besserung mit sich gebracht habe, liege nach wie vor eine Verkalkung vor und seien alte Verschraubung vorhanden, die zu Einschränkungen und Schmerzen führen würden. Es sei auch der trotz medikamentöser Behandlung vorliegende Schmerzzustand des BF zu berücksichtigen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:
"........................
Anamnese:
Vorgeschichte - siehe Vorgutachten
Lungenfacharzt Dr. XXXX 5.9.2017:Lungenfacharzt Dr. römisch 40 5.9.2017:
St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD II, Hiatushemie/GERD;St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD römisch zwei, Hiatushemie/GERD;
St.p.Hemithyreoidektomie Dr. XXXX 21.6.2016:St.p.Hemithyreoidektomie Dr. römisch 40 21.6.2016:
Echokardiographie: systolisch gute LVF, Zeichen einer frühdiastolischen
Relaxationsstörung, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, geringe MI - nicht relevant.
Ergometrie: 93 % des zu erwartenden Sollwertes, Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung - kein Hw. auf klnisch relevante KHK
Hüft-TEP links 10/2017
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen li Hüfte und li Knie, Missempfindungen in den Waden in Ruhe (v.a. in der Nacht) - deshalb wurde nun eine Restextherapie etabliert.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Euthyrox, Omeprazol, Allopurinol, Eliquis, Candesarcomp 8/12,5, Naprobene, Spiolto Respimat, Inkontan, Xatral, Restex. Eine Peronaeusschiene wird nicht getragen.
Sozialanamnese: pensionierter Bausachverständiger
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe Anamnese - ein urologischer Befundbericht liegt nicht vor
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: überernährt; Größe: 180,00 cm; Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: 149/89
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 25-0-25, R 70-0-70.
übrige WS: Beckenschiefstand, Seitneigen 1/3 eingeschränkt, Rotation nur diskret endlagig eingeschränkt, FBA 23cm, Lasegue bds. negativ.
OE: mehrere, teils flächige Narben linker Oberarm (nach Verkehrsunfall)
li Schulter: Abduktion 90°, R fast 1/2 eingeschränkt,
UE: li Hüfte: blande OP-Narbe vom li Becken über die linke Hüfte ziehend, S 0-0-90, R 25-0-10; li Knie: S 0-5-125, kein Erguss, bandfest, leichtes Krepitieren, Zohlenzeichen positiv.
das linke Bein ist um ca. 1,5cm länger
Schwäche der Vorfußhebung (KG 3/5), Großzehenhebung kräftig,
Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,
Abdomen weich, Nabelbruch mit Druckschmerz,
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: flüssig, normales Tempo, links hinkend bedingt durch leichten Steppergang. Eine Gehhilfe ist nicht erforderlich.
Einbeinstand bds. durchführbar, Zehenstand bds. durchführbar, Fersenstand links eingeschränkt.
Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung
02.02.02
40
2
Peronaeusschwäche links 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da kein Fallfuß vorliegt und ein Kraftgrad von 3/5 ausgeübt werden kann.
04.05.13.
30
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits Unterer Rahmensatz, da unter laufender inhalativer Therapie stabil. Eine laufende Antikoagulation ist hier mitberücksichtigt.
06.06.02.
30
4
Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie
09.01.01.
20
5
Nabelbruch 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da druckdolent und nicht zur Gänze reponierbar.
07.08.01.
20
6
Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
05.01.01.
10
7
gastroösophageale Refluxsymptomatik bei Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie weitgehend beschwerdefrei.
07.03.05.
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2 und dem führenden Leiden vorliegt und ein relevantes Lungenleiden vorliegt, welches allerdings im Alltag keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht, weil sie keine maßgebliche funktionelle Beeinträchtigung verursachen, die das Gesamtbild wesentlich negativ beeinflussen könnten.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
eine mögliche Niereninsuffizienz lässt sich ohne Laborbefunde nicht einschätzen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Zusammenfassung der Leiden betreffend den Bewegungs- und Stützapparat, Herabsetzung der Peronaeusparese, da KG 3/5 erhalten. Neu anerkannt wird eine COPD, ein Zustand nach Lungenemolie, eine Hypertonie und eine Refluxsymptomatik.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 50vH.