TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W173 2193714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2193714-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des XXXX , geboren am XXXX , gegen die Beschwerde-vorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 9.4.2018 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ersatz der VerfahrenskostenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Beschwerde-vorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 9.4.2018 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2018 wird behoben. Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2018 wird behoben. Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Antrag auf Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß durch den Rechtsträger der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision zu den Spruchpunkten A.I. und A.II ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A.I. und A.II ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt.

Dieser beruhte auf folgendem Leiden: 1. Arthrose des Hüftgelenks links nach Gelenkspfannenbruch 1987 (Pos.Nr. 02.05.11 - GdB 50%), 2. Lähmung des Fußhebernerves links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 3. Arthrose des Kniegelenks links bei Zustand nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma bei Zustand nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%) und 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand. In der Folge wurde dem BF am 14.1.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.

2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:

"......................

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 21.11.2013, ges. GdB 60%

Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt.

Zwischenanamnese:

01/2017 Lungenembolie, vor 6 Wochen Hüfttotalendoprothese links,

Derzeitige Beschwerden:

Unter Belastung bekomme ich wenig Luft. Die linke Schulter schmerzt. Ich kann den Arm nicht hochheben. Das linke Knie schmerzt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Euthyrox, Eliquis, Omeprazol, Candesarcomp, Spirolto, Aprednislon, Naprobene, Xatral,

Laufende Therapie: Physiotherapie

Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke

Sozialanamnese: Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

08/2017 Becken-CT beschreibt Coxarthrosezeichen links mehr als rechts bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links

Internistischer Befund über Ergometrie, beschreibt als NB unauffällige ventilatorische Funktion

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös,

Größe: 180,00 cm, Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, die Atmung ist oberflächlich, Herz:

rhythmisch, rein.

Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, kleiner Nabelbruch.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.

Linke Schulter: Druckschmerz über der Sehne der langen Bizepssehne. 0°-Abduktionstest und Außenrotation gegen Kraft sind links schmerzhaft.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30-0-170, links 30-0-100. F rechts 170-0-50, links 90-0-30. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links die Hand mit Mühe zum

Hinterhaupt. Kreuzgriff rechts uneingeschränkt, links Daumenkuppe L2. Ellbogen,

Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

rechts

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang zeigt einen ausgeprägten Steppergang links. Zehenballstand links eingeschränkt, Fersenstand links nicht möglich, Einbeinstand ist links derzeit nicht möglich, rechts jeweils uneingeschränkt. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot.

Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge links +1 cm.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist links herabgesetzt.

Linke Hüfte: relativ frische etwa 30 cm lange Narbe bis zum Gesäß reichend. Kein Rüttel-, Stauchungs-, oder Extensionsschmerz.

Linkes Knie: Streckhemmung von 10°. Seitlich blasse alte Narben oberhalb vom

Kniegelenksspalt. Gering X-Fehlstellung. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Kniescheibenbeweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Vorfußheberlähmung links.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-90. R (S 90°) rechts 15-0-30, links 15-0-10. Knie S rechts 0-0-140, links 0-10-125. Oberes Sprunggelenk aktiv rechts 15-0-40, links 0-20-30. Passiv links 0-0-35.

Wirbelsäule:

Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Kein Druck- oder Klopfscherz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25. Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist links hinkend, nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Peronaeuslähmung links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da komplett

04.05.13

40

2

Hüfttotalendoprothese links mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung Fixer Rahmensatz

02.05.09.

30

3

Kniegelenksarthrose links nach Schienbeinkopfbruch Fixer Rahmensatz

02.05.20.

30

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung

02.01.01.

20

5

Engpasssyndrom linke Schulter Fixer Rahmensatz

02.06.03.

20

6

Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich ist.

09.01.01.

20

7

Nabelbruch Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung gegeben ist.

07.08.01.

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 7 um 1 Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Wesentliche Besserung von Leiden 1 nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch wesentliche Besserung von Leiden 1, Herabsetzung um 1 Stufe.

X Dauerzustand ...........................römisch zehn Dauerzustand ...........................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht in hohem Maße. Es ist auch davon auszugehen, dass die Unterarmstützkrücke in nächster Zeit abgebaut werden kann. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine

..........................."

3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. XXXX , das in der Beilage angeschlossen war. Danach erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. römisch 40 , das in der Beilage angeschlossen war. Danach erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2 cm) verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen.4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2 cm) verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen.

Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. XXXX belege eine COPD II, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. XXXX habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen.Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. römisch 40 belege eine COPD römisch zwei, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. römisch 40 habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen.

Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium III - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt.Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium römisch drei - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt.

Die bei der persönlichen Untersuchung getragenen Turnschuhe seien darauf zurückzuführen, dass der BF an diesem Tag unter angeschwollenen Beinen gelitten habe und daher nur auf dieses Schuhwerk zurückgreifen habe können. Dies sei vom Sachverständigen nicht hinterfragt worden.

Das gegenständliche Sachverständigengutachten könne keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilden, sodass die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt werde. Zur beantragen Zusatzeintragung führte der BF aus, der Sachverständige habe seine Beurteilung nur auf die Bewältigung einer bestimmten Gehstrecke bzw. auf das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel abgestimmt. Die Schmerzen seien nicht berücksichtigt worden. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es sei ihm nicht möglich, eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter selbst unter Zuhilfenahme von Stützkrücken, ohne Schmerzen durchgehend zu bewältigen. Zudem sei die nächstgelegene Haltestelle für die Bahn ca. 1.400 Meter und für den Bus ca. 1.200 Meter von seinem Wohnort entfernt. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Rechtsfrage auseinander gesetzt. Es werde die Eintragung der begehrten Zusatzeintragung begehrt, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Auferlegung der Verfahrenskosten an die belangte Behörde.

5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:

"........................

Anamnese:

Vorgeschichte - siehe Vorgutachten

Lungenfacharzt Dr. XXXX 5.9.2017:Lungenfacharzt Dr. römisch 40 5.9.2017:

St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD II, Hiatushemie/GERD;St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD römisch zwei, Hiatushemie/GERD;

St.p.Hemithyreoidektomie Dr. XXXX 21.6.2016:St.p.Hemithyreoidektomie Dr. römisch 40 21.6.2016:

Echokardiographie: systolisch gute LVF, Zeichen einer frühdiastolischen

Relaxationsstörung, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, geringe MI - nicht relevant.

Ergometrie: 93 % des zu erwartenden Sollwertes, Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung - kein Hw. auf klnisch relevante KHK

Hüft-TEP links 10/2017

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen li Hüfte und li Knie, Missempfindungen in den Waden in Ruhe (v.a. in der Nacht) - deshalb wurde nun eine Restextherapie etabliert.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Euthyrox, Omeprazol, Allopurinol, Eliquis, Candesarcomp 8/12,5, Naprobene, Spiolto Respimat, Inkontan, Xatral, Restex. Eine Peronaeusschiene wird nicht getragen.

Sozialanamnese: pensionierter Bausachverständiger

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

siehe Anamnese - ein urologischer Befundbericht liegt nicht vor

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: überernährt; Größe: 180,00 cm; Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: 149/89

Klinischer Status - Fachstatus:

Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 25-0-25, R 70-0-70.

übrige WS: Beckenschiefstand, Seitneigen 1/3 eingeschränkt, Rotation nur diskret endlagig eingeschränkt, FBA 23cm, Lasegue bds. negativ.

OE: mehrere, teils flächige Narben linker Oberarm (nach Verkehrsunfall)

li Schulter: Abduktion 90°, R fast 1/2 eingeschränkt,

UE: li Hüfte: blande OP-Narbe vom li Becken über die linke Hüfte ziehend, S 0-0-90, R 25-0-10; li Knie: S 0-5-125, kein Erguss, bandfest, leichtes Krepitieren, Zohlenzeichen positiv.

das linke Bein ist um ca. 1,5cm länger

Schwäche der Vorfußhebung (KG 3/5), Großzehenhebung kräftig,

Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,

Abdomen weich, Nabelbruch mit Druckschmerz,

Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: flüssig, normales Tempo, links hinkend bedingt durch leichten Steppergang. Eine Gehhilfe ist nicht erforderlich.

Einbeinstand bds. durchführbar, Zehenstand bds. durchführbar, Fersenstand links eingeschränkt.

Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung

02.02.02

40

2

Peronaeusschwäche links 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da kein Fallfuß vorliegt und ein Kraftgrad von 3/5 ausgeübt werden kann.

04.05.13.

30

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits Unterer Rahmensatz, da unter laufender inhalativer Therapie stabil. Eine laufende Antikoagulation ist hier mitberücksichtigt.

06.06.02.

30

4

Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie

09.01.01.

20

5

Nabelbruch 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da druckdolent und nicht zur Gänze reponierbar.

07.08.01.

20

6

Bluthochdruck Fixer Rahmensatz

05.01.01.

10

7

gastroösophageale Refluxsymptomatik bei Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie weitgehend beschwerdefrei.

07.03.05.

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

 

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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