TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 L517 2207395-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §2
AuslBG §20d
AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
NAG §41
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L517 2207395-1/6E

L517 2207393-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Herr ECKHART als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA: Bosnien und Herzegowina und XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Herr ECKHART als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA: Bosnien und Herzegowina und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Kroatien, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom XXXX, GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Kroatien, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 41 Abs. 2 Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 2, § 4 und § 12a iVm § 20d Abs. 1 Z2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, Z2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

17.07.2018 - Antrag des Erstbeschwerdeführers (in Folge bP1) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte - Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX17.07.2018 - Antrag des Erstbeschwerdeführers (in Folge bP1) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte - Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40

23.07.2018 - Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS XXXX um Begutachtung nach § 20d Abs. 1 Z2 AuslBG (Fachkraft im Mangelberuf)23.07.2018 - Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das AMS römisch 40 um Begutachtung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Z2 AuslBG (Fachkraft im Mangelberuf)

02.08.2018 - Parteiengehör

28.08.2018 - Behandlung im Regionalbeirat

31.08.2018 - negativer Bescheid des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder bB)31.08.2018 - negativer Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder bB)

28.09.2018 - Beschwerde der bP

11.10.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

2.0. Die bP1 besitzt die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas und stellte am 17.07.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Fachkraft im Mangelberuf) unter Vorlage folgender Unterlagen:2.0. Die bP1 besitzt die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas und stellte am 17.07.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte (Fachkraft im Mangelberuf) unter Vorlage folgender Unterlagen:

Geburtsurkunde, Bestätigung Fachpraktikum (in übersetzter und beglaubigter Form) von 01.02.2018 bis 01.07.2018 bei der XXXX in XXXX detaillierte Beschreibung der durchgeführten Arbeiten:Geburtsurkunde, Bestätigung Fachpraktikum (in übersetzter und beglaubigter Form) von 01.02.2018 bis 01.07.2018 bei der römisch 40 in römisch 40 detaillierte Beschreibung der durchgeführten Arbeiten:

Elektroinstallationen im Bereich Starkstrom - Installation von Verteilerschränken, Sicherungen, Schaltungen und Schaltern, Vorschaltgeräten und Trafos sowie verlegen von elektrischen Beleuchtungen, im Bereich Schwachstrom - Telefon- und Computerinstallationen, Montage von Antennenanlagen, Feuerschutzinstallationen, Videoüberwachungen, Diebstahlssicherungen und Alarmsysteme, Zeugnisse der 1 bis 3 Klasse (allesamt ausgestellt im Schuljahr2017/18) sowie Diplom vom 02.07.2018 der Öffentlichen Anstalt gemischte mittlere Schule XXXX (Elektrotechnik Fachschule) Erwachsenenbildungsprogramm "Elektriker Umschulung" in übersetzter und beglaubigter Form, Arbeitgebererklärung vom 17.07.2018 XXXX Inhaber XXXX (in weiterer Folge bP2), Tätigkeit: Elektriker, Entlohnung: 2.134,73 EUR, Hausinstallationen - Elektro, Verteilerbau, alle anfallenden Tätigkeiten im Bereich Elektro, Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht, ÖSD Sprachzertifikat B1 vom 29.05.2018, Englisch A2 Zertifikat vom 10.07.2018 ausgestellt vom XXXX in XXXX, ReisepasskopieElektroinstallationen im Bereich Starkstrom - Installation von Verteilerschränken, Sicherungen, Schaltungen und Schaltern, Vorschaltgeräten und Trafos sowie verlegen von elektrischen Beleuchtungen, im Bereich Schwachstrom - Telefon- und Computerinstallationen, Montage von Antennenanlagen, Feuerschutzinstallationen, Videoüberwachungen, Diebstahlssicherungen und Alarmsysteme, Zeugnisse der 1 bis 3 Klasse (allesamt ausgestellt im Schuljahr2017/18) sowie Diplom vom 02.07.2018 der Öffentlichen Anstalt gemischte mittlere Schule römisch 40 (Elektrotechnik Fachschule) Erwachsenenbildungsprogramm "Elektriker Umschulung" in übersetzter und beglaubigter Form, Arbeitgebererklärung vom 17.07.2018 römisch 40 Inhaber römisch 40 (in weiterer Folge bP2), Tätigkeit: Elektriker, Entlohnung: 2.134,73 EUR, Hausinstallationen - Elektro, Verteilerbau, alle anfallenden Tätigkeiten im Bereich Elektro, Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht, ÖSD Sprachzertifikat B1 vom 29.05.2018, Englisch A2 Zertifikat vom 10.07.2018 ausgestellt vom römisch 40 in römisch 40 , Reisepasskopie

Am 23.07.2018 erging das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS XXXX um Mitteilung gem. § 20d Abs. 1 Z2 AuslBG Fachkraft im Mangelberuf iVm § 41 Abs. 2 Z1 NAG.Am 23.07.2018 erging das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das AMS römisch 40 um Mitteilung gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Z2 AuslBG Fachkraft im Mangelberuf in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Z1 NAG.

Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde den bP mitgeteilt, dass sowohl das Englischzertifikat, da es sich beim XXXX Institut nicht um eine vom Gesetzgeber anerkannte Prüfungseinrichtung handelt, als auch die vorgelegten Umschulungsunterlagen nicht anerkannt werden können. Die bP wurden aufgefordert Stellung zu nehmen und nachzuweisen, inwieweit bereits vor der Umschulung eine abgeschlossene vorangegangene Ausbildung vorlag.Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde den bP mitgeteilt, dass sowohl das Englischzertifikat, da es sich beim römisch 40 Institut nicht um eine vom Gesetzgeber anerkannte Prüfungseinrichtung handelt, als auch die vorgelegten Umschulungsunterlagen nicht anerkannt werden können. Die bP wurden aufgefordert Stellung zu nehmen und nachzuweisen, inwieweit bereits vor der Umschulung eine abgeschlossene vorangegangene Ausbildung vorlag.

Eine Stellungnahme der bP langte bis zur Behandlung im Regionalausschuss nicht ein.

Am 28.08.2018 wurde die Rechtssache dem Regionalausschuss vorgelegt welcher negativ entschied.

Mit 31.08.2018 erging der negative, den Antrag der bP1 abweisende Bescheid der belangten Behörde.

Der bP1 wurden 15 Punkte für die Sprachkenntnisse und weitere 15 Punkte für das Alter somit insgesamt 30 Punkte angerechnet.

Begründend führte die bB aus, die bP1 habe bis 04.05.2018 eine Umschulung für die berufliche Verwendung als Elektriker gemacht. Diese könne jedoch nur anerkannt werden, falls vorher eine mehrjährige qualifizierte Ausbildung in einem anderen Beruf abgeschlossen worden sei und vor der Umschulung ein Praxisnachweis als Elektriker in der Dauer von mindestens der halben Lehrzeit vorgelegt werden könne. Beide Nachweise hätten nicht erbracht werden können. Bezüglich dem den Antrag beiliegenden Englischzertifikat handle es sich zudem nicht um einen Nachweis im Sinne des europäischen Referenzrahmens und hätte dieses daher nicht angerechnet werden können.

Die Zustellung erfolgte nachweislich des Zustellnachweises an die bP2 mit 07.09.2018. Der Bescheid an die bP1 wurde mit Eingangsstempel 11.09.2018 retourniert.

Am 28.09.2018 langte die Beschwerde der bP gegen den abweisenden Bescheid vom 31.08.2018 ein. Die rechtsfreundliche Vertretung (in Vertretung beider Parteien) führte darin inhaltlich zusammengefasst aus:

Es sei nicht nachvollziehbar warum für die Qualifikation keine Punkte angerechnet wurden. Mit dem Diplom über den Abschluss der Mittelschule vom 11.06.2013 in XXXX habe die bP1 die Abiturprüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen und die Fachbezeichnung "Techniker im Straßenverkehr" erworben.Es sei nicht nachvollziehbar warum für die Qualifikation keine Punkte angerechnet wurden. Mit dem Diplom über den Abschluss der Mittelschule vom 11.06.2013 in römisch 40 habe die bP1 die Abiturprüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen und die Fachbezeichnung "Techniker im Straßenverkehr" erworben.

Das entsprechende Diplom sowie die Zeugnisse aus den Schuljahren 2009-2013 wurden der Beschwerde in übersetzter und beglaubigter Form beigelegt.

Weiteres habe sie mit Diplom vom 02.07.2018 die Matura/Abschlussprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden und den Beruf Elektriker erworben.

Der entsprechende Nachweis finde sich auch schon dem Antrag beiliegend.

Die bP1 habe daher jedenfalls die allgemeine Universitätsreife als Qualifikation vorzuweisen und wären dementsprechend 25 Punkte gem. Anlage B zu berücksichtigen gewesen. Die bP1 sei auch bei der Universität XXXX für das Bachelor-Studium Soziologie zugelassen gewesen und habe dort das deutsche Sprachlabor Grundstufe 1 absolviert.Die bP1 habe daher jedenfalls die allgemeine Universitätsreife als Qualifikation vorzuweisen und wären dementsprechend 25 Punkte gem. Anlage B zu berücksichtigen gewesen. Die bP1 sei auch bei der Universität römisch 40 für das Bachelor-Studium Soziologie zugelassen gewesen und habe dort das deutsche Sprachlabor Grundstufe 1 absolviert.

Bei richtiger Anwendung der Anlagen zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und richtiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätten jedenfalls der erforderlichen Mindestpunkteanzahl entsprechende Punkte festgestellt werden müssen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG hätte die bB aussprechen müssen, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung der beantragten Arbeitskraft zulässt und wichtige öffentliche bzw. gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Die bB wäre jedenfalls dazu verpflichtet gewesen die Arbeitsmarktprüfung vorzunehmen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG hätte die bB aussprechen müssen, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung der beantragten Arbeitskraft zulässt und wichtige öffentliche bzw. gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Die bB wäre jedenfalls dazu verpflichtet gewesen die Arbeitsmarktprüfung vorzunehmen.

Es sei nicht nachvollziehbar warum das vorgelegte A2 Sprachdiplom sowie die vorgelegten Umschulungsunterlagen als Elektriker von der bB nicht berücksichtigt worden waren. Wie den Unterlagen mit Verweis auf die Diplome vom 11.06.2013 und 02.07.2018 zu entnehmen ist, habe die bP1 bereits vor der Umschulung eine abgeschlossene Schule/Ausbildung absolviert. Beim Kriterium Alter wären der bP1 20 Punkte anzurechnen gewesen, da diese das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Auch bei den Sprachkenntnissen wären der bP1 mehr Punkte anzurechnen gewesen und im Bereich der Qualifikation wären sowieso 25 Punkte aufgrund der allgemeinen Universitätsreife anzurechnen gewesen.

Ebenfalls wären bei der Ausbildung mehr Punkte anzurechnen gewesen, weil die Ausbildung in der Elektrotechnik-Fachschule auch praktische Arbeiten umfasst habe und im Übrigen die bP1 vom September 2016 bis Oktober 2017 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei und dort als Monteur bei der Montage von Motorrädern auch Berufserfahrung als Elektriker gesammelt habe.Ebenfalls wären bei der Ausbildung mehr Punkte anzurechnen gewesen, weil die Ausbildung in der Elektrotechnik-Fachschule auch praktische Arbeiten umfasst habe und im Übrigen die bP1 vom September 2016 bis Oktober 2017 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei und dort als Monteur bei der Montage von Motorrädern auch Berufserfahrung als Elektriker gesammelt habe.

Der Beschwerde beigelegt fanden sich folgende Unterlagen:

Zulassungsbescheid Universität XXXX vom 12.09.2013, Bestätigung des Studienerfolgs vom 29.07.2015 Deutsch Sprachlabor, Grundstufe 1 (Teil 1), die bereits vorliegenden Zeugnisse sowie das Diplom vom 02.07.2018 über die Umschulung zum Elektriker, Zeugnisse 1 bis 4 Klasse (2009 - 2013) Mittelschule für den Beruf Techniker im Straßenverkehr in XXXX sowie Diplom (Abiturprüfung) vom 11.06.2013 über den erfolgreichen Abschluss.Zulassungsbescheid Universität römisch 40 vom 12.09.2013, Bestätigung des Studienerfolgs vom 29.07.2015 Deutsch Sprachlabor, Grundstufe 1 (Teil 1), die bereits vorliegenden Zeugnisse sowie das Diplom vom 02.07.2018 über die Umschulung zum Elektriker, Zeugnisse 1 bis 4 Klasse (2009 - 2013) Mittelschule für den Beruf Techniker im Straßenverkehr in römisch 40 sowie Diplom (Abiturprüfung) vom 11.06.2013 über den erfolgreichen Abschluss.

Am 11.10.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Laut bB lagen mehrere Gründe für die Versagung einer Bewilligung des Antrages vor:

Der Antrag beziehe sich laut Arbeitgebererklärung auf die berufliche Tätigkeit als Elektriker (genauere Beschreibung der Tätigkeit:

Elektro-Verteilerbau, alle anfallenden Tätigkeiten im Bereich Elektro).

Als Qualifikationsnachweis beigelegt worden war ein Diplom der Erwachsenenbildungsorganisation "Öffentliche Anstalt gemischte mittlere Schule" in XXXX Bosnien und Herzegowina vom 02.07.2018 wonach die bP1 die Ausbildung zum Elektriker erfolgreich abgeschlossen habe. Die Aufnahme zum Ausbildungsprogramm sei am 01.11.2017 erfolgt.Als Qualifikationsnachweis beigelegt worden war ein Diplom der Erwachsenenbildungsorganisation "Öffentliche Anstalt gemischte mittlere Schule" in römisch 40 Bosnien und Herzegowina vom 02.07.2018 wonach die bP1 die Ausbildung zum Elektriker erfolgreich abgeschlossen habe. Die Aufnahme zum Ausbildungsprogramm sei am 01.11.2017 erfolgt.

Von der bB sei die Ausbildung aufgrund der Kürze nicht als eine dem österreichischen Lehrabschluss gleichgestellte Ausbildung anerkannt worden und hätten daher keine Punkte vergeben werden können.

In Anlehnung an § 23 Abs. 5 BAG würden vom AMS solche im zweiten Bildungsweg erfolgten kurzen Umschulungen nur dann anerkannt werden, wenn der Antragsteller:In Anlehnung an Paragraph 23, Absatz 5, BAG würden vom AMS solche im zweiten Bildungsweg erfolgten kurzen Umschulungen nur dann anerkannt werden, wenn der Antragsteller:

1) Eine Berufsausbildung im regulären Berufsbildungssystem erfolgreich abgeschlossen hat und

2) Vor Abschluss der Umschulung eine mindestens der halben Lehrzeit entsprechende facheinschlägige Praxis erworben hat

In Österreich beträgt die entsprechende Lehrzeit für Elektriker 3 1/2 Jahre.

Mit der Beschwerde sei ein Nachweis vom 11.06.2013 über die abgeschlossene Ausbildung zum "Techniker im Straßenverkehr" im regulären Berufsbildungssystem vorgelegt worden. Ein Nachweis über eine 21 monatige facheinschlägige Praxis vor Abschluss der Umschulung sei nicht beigebracht worden.

Die in der Beschwerde angeführte Tätigkeit der bP1 als Monteur von Motorrädern bei XXXX (Österreich) vom September 2016 bis Oktober 2017 könne nicht als facheinschlägige Praxis für den Beruf des Elektrikers angesehen werden und wäre darüber hinaus für eine Anrechnung auch zu kurz.Die in der Beschwerde angeführte Tätigkeit der bP1 als Monteur von Motorrädern bei römisch 40 (Österreich) vom September 2016 bis Oktober 2017 könne nicht als facheinschlägige Praxis für den Beruf des Elektrikers angesehen werden und wäre darüber hinaus für eine Anrechnung auch zu kurz.

Die in der Beschwerde ins Treffen geführte allgemeine Universitätsreife könne zur Punktevergabe nach Anlage B nur führen, wenn diese für die Ausbildung Voraussetzung oder zumindest üblich wäre, was bei der vorliegenden Tätigkeit nicht der Fall sei.

Zusätzlich führte die bB aus, aufgrund einer am 19.01.2018 rechtskräftig gewordenen vorliegenden Ausweisung (infolge einer Scheidung) sei auch zweifelhaft, ob die bP1 die am 01.11.2017 (sohin eineinhalb Monate zuvor) begonnene Umschulung zum Elektriker auch tatsächlich absolviert habe. (Anmerkung: Meldezettel Hauptwohnsitz gemeldet bis 27.09.2018, Aufenthaltskarte lt. Regionalausschuss Protokoll 18.12.2015 bis 19.01.2018)

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges und Versicherungsauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Dem Vorbringen der bP in der Beschwerde, die Elektrotechnik Fachschule habe auch praktische Arbeiten umfasst und diese seien als Berufserfahrung zu werten, kann nicht zugestimmt werden. Etwaige Elektroarbeiten im Rahmen der Umschulung in der Elektrotechnik Fachschule erfolgten als Teil der Ausbildung und konnten daher nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Eine Tätigkeit bei XXXX AT ist zwar aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung. Zwar fallen sicher auch bei der Herstellung von Fahrzeugen elektrotechnische Arbeiten an, doch handelt es sich dabei nicht um den Erwerb von Fähigkeiten für jene Aufgaben wie in der Arbeitgebererklärung beschrieben.Dem Vorbringen der bP in der Beschwerde, die Elektrotechnik Fachschule habe auch praktische Arbeiten umfasst und diese seien als Berufserfahrung zu werten, kann nicht zugestimmt werden. Etwaige Elektroarbeiten im Rahmen der Umschulung in der Elektrotechnik Fachschule erfolgten als Teil der Ausbildung und konnten daher nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Eine Tätigkeit bei römisch 40 AT ist zwar aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung. Zwar fallen sicher auch bei der Herstellung von Fahrzeugen elektrotechnische Arbeiten an, doch handelt es sich dabei nicht um den Erwerb von Fähigkeiten für jene Aufgaben wie in der Arbeitgebererklärung beschrieben.

Ähnliches gilt für die während der Umschulung absolvierte fünfmonatige Praxis vom 01.02.2018 bis 01.07.2018. Wie oben bereits ausgeführt, kann diese nicht als Berufserfahrung gewertet werden und gleichzeitig entspricht sie aber aufgrund der kurzen Dauer auch nicht der für die Anrechnung als Qualifikation erforderlichen 21-monatigen facheinschlägigen Praxis (als verkürzte Lehrzeit) welche vor Abschluss der Umschulung zu absolvieren gewesen wäre.

Soweit die bP davon ausgehen, für das Alter (unter 30) wären 20 Punkte anzurechnen gewesen, wird verkannt, dass nach Anlage B nur maximal 15 Punkte für das Alter zu berücksichtigen sind.

Das Vorliegen der Universitätsreife ist für die Ausübung des Berufes Elektriker weder Voraussetzung noch üblich und führt deshalb zu keiner Anrechnung.

Entgegen der Annahme der bP ist bei einer Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf keine Arbeitsmarktprüfung vorzunehmen.

Dass die bP1 trotz Retournierung des Bescheides Kenntnis vom Inhalt erlangte, ist aufgrund der Beschwerde anzunehmen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF

  • -Strichaufzählung
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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