Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AuslBG §12aSpruch
L517 2206000-1/6E
L517 2206907-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Herr ECKHART als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom XXXX, GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Herr ECKHART als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2, § 4, § 12a Z1 und § 20d Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 12 a, Z1 und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
19.07.2018 - Erstantrag XXXX (als weitere Partei erfasst) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat der Stadt XXXX19.07.2018 - Erstantrag römisch 40 (als weitere Partei erfasst) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat der Stadt römisch 40
19.07.2018 - Parteiengehör
01.08.2018 - Nachreichung von Unterlagen (Schulzeugnisse)
20.08.2018 - Behandlung im Regionalbeirat und negativer Bescheid des AMS XXXX (in weiterer Folge belangte Behörde oder bB)20.08.2018 - Behandlung im Regionalbeirat und negativer Bescheid des AMS römisch 40 (in weiterer Folge belangte Behörde oder bB)
13.09.2018 (Eingangsdatum) - Beschwerde der bP
20.09.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
2.0. Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowinas und stellte am 19.07.2018 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft Mangelberuf Schweißer unter Vorlage folgender Unterlagen:2.0. Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowinas und stellte am 19.07.2018 beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft Mangelberuf Schweißer unter Vorlage folgender Unterlagen:
Reisepasskopie XXXX und XXXX, Vollmacht zugunsten XXXX vom 19.06.2018, Arbeitsbescheinigung vom 30.04.2015 XXXX, Beschäftigung als Schweißer in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2015 in beglaubigter und übersetzter Form, Befähigungsnachweis ArbeitsamtReisepasskopie römisch 40 und römisch 40 , Vollmacht zugunsten römisch 40 vom 19.06.2018, Arbeitsbescheinigung vom 30.04.2015 römisch 40 , Beschäftigung als Schweißer in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2015 in beglaubigter und übersetzter Form, Befähigungsnachweis Arbeitsamt
XXXX vom 27.12.2017, Befähigung: Schweißer - MAG 135,römisch 40 vom 27.12.2017, Befähigung: Schweißer - MAG 135,
Ausbildungsdauer 80 Std., vorherige Ausbildung: Techniker der finalen Holzverarbeitung in beglaubigter und übersetzter Form, A1 Deutsch Zertifikat vom 04.04.2018, Diplom über den Abschluss der "Gemischten Schule XXXX" Berufsbezeichnung "Techniker der finalen Holzverarbeitung" vom 31.08.2001 in beglaubigter und übersetzter Form, Arbeitgebererklärung der Fa. XXXX vom 12.07.2018 Berufliche Tätigkeit Schweißer - MAG 135, Entlohnung € 2.398,-, GenaueAusbildungsdauer 80 Std., vorherige Ausbildung: Techniker der finalen Holzverarbeitung in beglaubigter und übersetzter Form, A1 Deutsch Zertifikat vom 04.04.2018, Diplom über den Abschluss der "Gemischten Schule XXXX" Berufsbezeichnung "Techniker der finalen Holzverarbeitung" vom 31.08.2001 in beglaubigter und übersetzter Form, Arbeitgebererklärung der Fa. römisch 40 vom 12.07.2018 Berufliche Tätigkeit Schweißer - MAG 135, Entlohnung € 2.398,-, Genaue
Tätigkeit: Heizung, Sprinkleranlage, Hydranten, Konsolen, Stahlkonstruktionen, zur Vermittlung von Ersatzkräften wurde nichts angekreuzt, Beschäftigungszusage der Fa. XXXX vom 12.07.2018 über 5 Jahre, Bruttoverdienst € 2.400,-.Tätigkeit: Heizung, Sprinkleranlage, Hydranten, Konsolen, Stahlkonstruktionen, zur Vermittlung von Ersatzkräften wurde nichts angekreuzt, Beschäftigungszusage der Fa. römisch 40 vom 12.07.2018 über 5 Jahre, Bruttoverdienst € 2.400,-.
Mit Parteiengehör vom 19.07.2018 wurde der bP zur Kenntnis gebracht, dass es gem. § 12a AuslBG für die Zuerkennung von Punkten als "Qualifikation" der Anlage B erforderlich ist, dass vom Antragsteller mittels Zeugnis nachgewiesen werden kann, dass er über die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderliche Qualifikation besitzt.Mit Parteiengehör vom 19.07.2018 wurde der bP zur Kenntnis gebracht, dass es gem. Paragraph 12 a, AuslBG für die Zuerkennung von Punkten als "Qualifikation" der Anlage B erforderlich ist, dass vom Antragsteller mittels Zeugnis nachgewiesen werden kann, dass er über die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderliche Qualifikation besitzt.
Der dem Antrag beiliegende Befähigungsnachweis mit der Bezeichnung des Befähigungsprogramms Schweißer vom 13.06.2014 von der "Öffentlichen Einrichtung Arbeitsamt XXXX" mit der Ausbildungsdauer von lediglich 80 Stunden könne nicht als Nachweis herangezogen werden.
Gleichzeitig erging die Aufforderung, die von der bP behauptete Verwendung als Schweißer im Holzverarbeitungsbetrieb XXXX des Eigentümers XXXX vom 01.11.2010 bis 28.02.2015 schriftlich glaubhaft zu machen.Gleichzeitig erging die Aufforderung, die von der bP behauptete Verwendung als Schweißer im Holzverarbeitungsbetrieb römisch 40 des Eigentümers römisch 40 vom 01.11.2010 bis 28.02.2015 schriftlich glaubhaft zu machen.
Zudem wurde die bP darauf hingewiesen, dass zwischen dem behaupteten Praxiszeitraum und dem Erwerb des Befähigungsnachweises eine zeitliche Diskrepanz bestehe.
Am 01.08.2018 wurden folgende Unterlagen der bP nachgereicht und an das AFZ weitergeleitet:
Zeugnisse der gemischten Mittelschule "XXXX" für Techniker der finalen Holzverarbeitung 1. bis 4. Klasse 1997 - 2001 in übersetzter und beglaubigter Form.
Am 20.08.2018 wurde die Rechtssache dem Regionalausschuss vorgelegt. Am selben Tag erging der negative Bescheid der bB. Begründend führte die bB aus, dass für die Ausbildung keine Punkte angerechnet werden hätten können, da nur ein Diplom als Techniker der finalen Holzverarbeitung vorgelegt worden war. Die bP sei mit Parteiengehör vom 19.07.2018 (zugestellt am 24.07.2018) auf die Punktevergabe hingewiesen worden, bis dato seien aber keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Insgesamt würden nur 15 von insgesamt 55 notwendigen Punkten erreicht werden.
Mit 13.09.2018 langte die Beschwerde der bP gegen den abweisenden Bescheid vom 20.08.2018 ein. Die bP führt darin aus:
Vor 14 Tagen habe ein Arbeiter (Schwerpunkt Schweiss-Zentrifikaten) den Betrieb verlassen. Die beantragte Arbeitskraft erfülle die Qualifikationen des Vorgängers. Es werde somit höflichst ersucht, die beantragte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Am 20.09.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Gem. Anlage B zum AuslBG kann als Qualifikation nur die "abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf" bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Um Punkte iSd Anlage B zu erhalten müsste die bP daher nachweisen können, dass die beantragte Arbeitskraft einen Abschluss des erlernten Berufes "Schweißers" besitzt. Der von der Arbeitskraft erlernte und nachgewiesene Beruf als "Techniker der finalen Holzverarbeitung" kann hierfür nicht als Qualifikation herangezogen werden.
Auch der beiliegende Befähigungsnachweis mit der Bezeichnung des Befähigungsprogramms Schweißer vom 13.06.2014 von der "Öffentlichen Einrichtung Arbeitsamt "XXXX" mit der Ausbildungsdauer von lediglich 80 Stunden konnte nicht als Nachweis herangezogen werden da die Ausbildung einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein muss. Weder die Dauer von insgesamt 80 Stunden noch die Praxisstunden bei der Fa. XXXX erfüllen die Voraussetzungen. Von der bP konnte auch nach Aufforderung nicht dargelegt werden, inwiefern die beantragte Arbeitskraft tatsächlich als Schweißer in einem Holzverarbeitungsbetrieb tätig war. Die Praxisbestätigung hätte darüber hinaus auch nicht als "Berufserfahrung" iSd Anlage B angerechnet werden können, weil die Beschäftigung vor Abschluss der Befähigung erfolgte. Auf diesen Umstand der zeitlichen Diskrepanz wurde die bP von der bB hingewiesen.Auch der beiliegende Befähigungsnachweis mit der Bezeichnung des Befähigungsprogramms Schweißer vom 13.06.2014 von der "Öffentlichen Einrichtung Arbeitsamt "XXXX" mit der Ausbildungsdauer von lediglich 80 Stunden konnte nicht als Nachweis herangezogen werden da die Ausbildung einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein muss. Weder die Dauer von insgesamt 80 Stunden noch die Praxisstunden bei der Fa. römisch 40 erfüllen die Voraussetzungen. Von der bP konnte auch nach Aufforderung nicht dargelegt werden, inwiefern die beantragte Arbeitskraft tatsächlich als Schweißer in einem Holzverarbeitungsbetrieb tätig war. Die Praxisbestätigung hätte darüber hinaus auch nicht als "Berufserfahrung" iSd Anlage B angerechnet werden können, weil die Beschäftigung vor Abschluss der Befähigung erfolgte. Auf diesen Umstand der zeitlichen Diskrepanz wurde die bP von der bB hingewiesen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005 idgF lauten:3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten:
Niederlassung von Drittstaatsangehörigen
Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41, (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG,
4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG, oder
5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG
vorliegt.
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
[...]
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:
Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag a