TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 W124 2146549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2146549-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, jemand habe seine Schwester zwangsverheiraten wollen. Da weder seine Familie, noch seine Schwester der Eheschließung zugestimmt hätten, seien sie mehrmals bedroht worden und hätten Afghanistan verlassen müssen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) aufgefordert, binnen zwei Wochen alle für seinen Antrag und sein Vorbringen relevanten Unterlagen in Vorlage zu bringen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) aufgefordert, binnen zwei Wochen alle für seinen Antrag und sein Vorbringen relevanten Unterlagen in Vorlage zu bringen.

In weiterer Folge legte der BF folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vor:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben (samt englischer Übersetzung) mit welchem von XXXX bestätigt wird, dass der BF im Unternehmen " XXXX " von XXXX bisSchreiben (samt englischer Übersetzung) mit welchem von römisch 40 bestätigt wird, dass der BF im Unternehmen " römisch 40 " von römisch 40 bis
    XXXX gearbeitet hat;römisch 40 gearbeitet hat;

  • -Strichaufzählung
    Tazkira des BF (samt deutscher Übersetzung).

3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher ein Schreiben des Bildungszentrums XXXX vorgelegt wurde. Ferner wurden zwei Diplome des XXXX vorgelegt, mit welchem bestätigt wurde, dass der BF alle Voraussetzungen des Programms des "Engineering Department" erfüllt habe. Laut Begleitschreiben handelte es sich hierbei um eine Ausbildung für IT und Mobilfunktechnik.3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher ein Schreiben des Bildungszentrums römisch 40 vorgelegt wurde. Ferner wurden zwei Diplome des römisch 40 vorgelegt, mit welchem bestätigt wurde, dass der BF alle Voraussetzungen des Programms des "Engineering Department" erfüllt habe. Laut Begleitschreiben handelte es sich hierbei um eine Ausbildung für IT und Mobilfunktechnik.

Befragt zu seinen Angehörigen im Hoheitsgebiet der EU, gab der BF zu Protokoll, seine Schwester XXXX lebe mit ihrer Familie in XXXX . Er lebe mit seiner Schwester und seinem Bruder zusammen in XXXX in einer privaten Wohnung. Er besuche einen Deutschkurs für Anfänger, einen Alphabetisierungskurs.Befragt zu seinen Angehörigen im Hoheitsgebiet der EU, gab der BF zu Protokoll, seine Schwester römisch 40 lebe mit ihrer Familie in römisch 40 . Er lebe mit seiner Schwester und seinem Bruder zusammen in römisch 40 in einer privaten Wohnung. Er besuche einen Deutschkurs für Anfänger, einen Alphabetisierungskurs.

In Afghanistan habe er sich nie politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an. Übergriffe auf seine Person hätten ebenso wenig stattgefunden. Aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit sei er nie verfolgt worden und sei er nach wie vor gläubiger Moslem. Eine Konversion beabsichtige er nicht. Schwierigkeiten mit afghanischen oder internationalen Behörden habe er nie gehabt und sei er auch kein Opfer von grenzüberschreitender Prostitution oder Menschenhandel geworden. Vorbestraft sei er nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Geboren sei er in XXXX . Dort habe er auch zuletzt in Afghanistan gelebt. Seine Familie habe ein eigenes Haus gehabt und verfüge auch über Felder in XXXX . Diese Felder würden nicht genutzt werden.In Afghanistan habe er sich nie politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an. Übergriffe auf seine Person hätten ebenso wenig stattgefunden. Aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit sei er nie verfolgt worden und sei er nach wie vor gläubiger Moslem. Eine Konversion beabsichtige er nicht. Schwierigkeiten mit afghanischen oder internationalen Behörden habe er nie gehabt und sei er auch kein Opfer von grenzüberschreitender Prostitution oder Menschenhandel geworden. Vorbestraft sei er nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Geboren sei er in römisch 40 . Dort habe er auch zuletzt in Afghanistan gelebt. Seine Familie habe ein eigenes Haus gehabt und verfüge auch über Felder in römisch 40 . Diese Felder würden nicht genutzt werden.

In Afghanistan hätten seine Eltern und seine Schwester gearbeitet. Seine Brüder und er hätten ein Geschäft betrieben und Reparatur sowie Verkauf von Handys und Computern angeboten. Das Geschäft sei gemietet worden und auf seinen Bruder XXXX gelaufen, während es seinen Namen getragen habe. Das Geschäft heiße noch immer gleich, würde aber von seinem Bruder XXXX geführt werden. Er habe ein Jahr dort gearbeitet und habe mit dem Geld überleben können.In Afghanistan hätten seine Eltern und seine Schwester gearbeitet. Seine Brüder und er hätten ein Geschäft betrieben und Reparatur sowie Verkauf von Handys und Computern angeboten. Das Geschäft sei gemietet worden und auf seinen Bruder römisch 40 gelaufen, während es seinen Namen getragen habe. Das Geschäft heiße noch immer gleich, würde aber von seinem Bruder römisch 40 geführt werden. Er habe ein Jahr dort gearbeitet und habe mit dem Geld überleben können.

Zu seiner Familie gab er an, seine Eltern würden mit seinem Bruder XXXX in XXXX zusammenleben. Er habe fünf Schwester, wovon zwei in Österreich leben würden. Die anderen seien in Teheran, Kanada und XXXX aufhältig. Sein Bruder XXXX sei verheiratet und lebe in XXXX , XXXX lebe bei den Eltern und XXXX lebe in Österreich. Die Eltern seien bereits in Pension. Zu seiner Familie habe er täglich übers Internet Kontakt. Zwei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits, seien alle verheiratet und würden in XXXX leben. Eine ebenso verheiratete Tante lebe mit ihrer Familie in Parwan. Ferner habe er einen Freund in XXXX namens XXXX . Zu seiner nunmehr in Österreich aufhältigen Schwester XXXX gab er an, diese habe in XXXX Physik und Mathematik in der Schule XXXX unterrichtet.Zu seiner Familie gab er an, seine Eltern würden mit seinem Bruder römisch 40 in römisch 40 zusammenleben. Er habe fünf Schwester, wovon zwei in Österreich leben würden. Die anderen seien in Teheran, Kanada und römisch 40 aufhältig. Sein Bruder römisch 40 sei verheiratet und lebe in römisch 40 , römisch 40 lebe bei den Eltern und römisch 40 lebe in Österreich. Die Eltern seien bereits in Pension. Zu seiner Familie habe er täglich übers Internet Kontakt. Zwei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits, seien alle verheiratet und würden in römisch 40 leben. Eine ebenso verheiratete Tante lebe mit ihrer Familie in Parwan. Ferner habe er einen Freund in römisch 40 namens römisch 40 . Zu seiner nunmehr in Österreich aufhältigen Schwester römisch 40 gab er an, diese habe in römisch 40 Physik und Mathematik in der Schule römisch 40 unterrichtet.

Er selbst habe bis zur elften Klasse die Schule besucht, habe Computerhardware gelernt und für sechs Jahre in einer Autowerkstatt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dann habe er sein eigenes Geschäft eröffnet.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, eine Familie, welche der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, habe seine Schwester gegen ihren Willen verheiraten wollen und habe sie daher auf dem Weg zur Schule belästigt. Die Schule sei nur für Jungen gewesen. Die Familie habe der Schwester nichts tun können, weil dort so viele Jungen gewesen seien. Einige Male sei auch der BF aufgehalten worden und sie hätten ihm etwas in Paschtu gesagt, was er nicht verstanden habe. Diese Personen hätten auch seine Familie um die Hand der Schwester gebeten, dies sei jedoch abgelehnt worden. Sie seien bedroht worden und man habe seiner Schwester XXXX in Aussicht gestellt, sie zu entführen oder zwangsweise zu verheiraten. Die Verfolger hätten ihnen angedroht, die Familie des BF nicht in Ruhe zu lassen und etwas zu machen, sollte XXXX deren Sohn nicht heiraten. Da die Familie mächtig gewesen sei, hätten sie nichts machen können. Dies seien alle Fluchtgründe.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, eine Familie, welche der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, habe seine Schwester gegen ihren Willen verheiraten wollen und habe sie daher auf dem Weg zur Schule belästigt. Die Schule sei nur für Jungen gewesen. Die Familie habe der Schwester nichts tun können, weil dort so viele Jungen gewesen seien. Einige Male sei auch der BF aufgehalten worden und sie hätten ihm etwas in Paschtu gesagt, was er nicht verstanden habe. Diese Personen hätten auch seine Familie um die Hand der Schwester gebeten, dies sei jedoch abgelehnt worden. Sie seien bedroht worden und man habe seiner Schwester römisch 40 in Aussicht gestellt, sie zu entführen oder zwangsweise zu verheiraten. Die Verfolger hätten ihnen angedroht, die Familie des BF nicht in Ruhe zu lassen und etwas zu machen, sollte römisch 40 deren Sohn nicht heiraten. Da die Familie mächtig gewesen sei, hätten sie nichts machen können. Dies seien alle Fluchtgründe.

Auf Nachfragen führte der BF aus, er kenne den Namen der anderen Familie nicht und sei nie zuhause gewesen, als sie zu ihnen gekommen seien. Auch den Wohnort kenne er nicht, vielleicht sei es XXXX . Die Gründe, warum die Familie die Ehe zwischen deren Sohn und seiner Schwester begehrt habe, kenne er nicht. Vielleicht habe der Mann seine Schwester gemocht. Woher die Familie seine Schwester gekannt habe, wisse er nicht. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er am Weg vom Geschäft nachhause gestoppt worden und man habe auf Paschtu mit ihm gesprochen. Verstanden habe er nichts. Sie hätten ihn nur festgehalten und laut gesprochen. Außer diesem Vorfall habe es keine Drohungen gegeben. Einmal seien sie zur Polizei gegangen und hätten dies angezeigt. Die Polizei habe nicht zugehört und gesagt, dass es ein familiäres Problem sei, weshalb sie selbst eine Lösung finden müssten. Wann das war, wisse er nicht. Wie oft die Familie bei ihnen zuhause gewesen sei, wisse er nicht. Sie hätten vor zweieinhalb Jahren angefangen, seine Schwester zu bedrängen und hätten dies ca. ein Jahr fortgesetzt.Auf Nachfragen führte der BF aus, er kenne den Namen der anderen Familie nicht und sei nie zuhause gewesen, als sie zu ihnen gekommen seien. Auch den Wohnort kenne er nicht, vielleicht sei es römisch 40 . Die Gründe, warum die Familie die Ehe zwischen deren Sohn und seiner Schwester begehrt habe, kenne er nicht. Vielleicht habe der Mann seine Schwester gemocht. Woher die Familie seine Schwester gekannt habe, wisse er nicht. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er am Weg vom Geschäft nachhause gestoppt worden und man habe auf Paschtu mit ihm gesprochen. Verstanden habe er nichts. Sie hätten ihn nur festgehalten und laut gesprochen. Außer diesem Vorfall habe es keine Drohungen gegeben. Einmal seien sie zur Polizei gegangen und hätten dies angezeigt. Die Polizei habe nicht zugehört und gesagt, dass es ein familiäres Problem sei, weshalb sie selbst eine Lösung finden müssten. Wann das war, wisse er nicht. Wie oft die Familie bei ihnen zuhause gewesen sei, wisse er nicht. Sie hätten vor zweieinhalb Jahren angefangen, seine Schwester zu bedrängen und hätten dies ca. ein Jahr fortgesetzt.

Auf die Frage, warum die beiden Brüder die Schwester nach Österreich begleitet hätten, antwortete er, ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Wenn Frauen Schwierigkeiten hätten, würden Leute ihnen oft Säure übers Gesicht schütten, damit sie niemand anderen heiraten könnten. Befragt, wie der Rest der Familie noch in Afghanistan leben könne, gab er an, eine Schwester und ein Bruder lebten entfernt vom Haus der Eltern. Die Eltern hätten wahrscheinlich Probleme, aber würden es ihnen nicht sagen. Sie möchten auch das Haus verlassen, um an einem anderen Ort zu leben.

Seine andere Schwester habe Österreich verlassen, weil ihr Mann schon zuvor in Österreich gelebt und sie geholt habe. Seine Schwester XXXX sei im Alter von 30 Jahren nach Kanada gegangen, nachdem sie ihr Mann nachgeholt habe.Seine andere Schwester habe Österreich verlassen, weil ihr Mann schon zuvor in Österreich gelebt und sie geholt habe. Seine Schwester römisch 40 sei im Alter von 30 Jahren nach Kanada gegangen, nachdem sie ihr Mann nachgeholt habe.

4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan betreffend Taliban, Sicherheitsbehörden, Ombudsmann, die allgemeine Menschenrechtslage, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie ethnische Minderheiten.4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der BF eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan betreffend Taliban, Sicherheitsbehörden, Ombudsmann, die allgemeine Menschenrechtslage, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie ethnische Minderheiten.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 21.01.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde er zur Stellungnahme binnen sieben Tagen aufgefordert.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 21.01.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde er zur Stellungnahme binnen sieben Tagen aufgefordert.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.7. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde nach Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, zumal die getroffenen Länderfeststellungen teilweise veraltet und teilweise auch unvollständig seien. Diesbezüglich wurde auf einen zu diesem Zeitpunkt aktuellen UNHCR-Bericht zur Lage in Afghanistan verwiesen, wonach das ganze Land von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qalifikationsrichtlinie erfasst sei. Ferner wurde auf die aktuell schlechte Sicherheitslage verwiesen sowie ausgeführt, dass nicht von der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates ausgegangen werden könne. Ferner sei die Machtposition der Familie, von welcher die Bedrohung ausgehe, nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig habe sich die Behörde mit der Situation der in Afghanistan lebenden Ethnien auseinandergesetzt und diese in Bezug zum Vorbringen des BF gesetzt. Der paschtunische Bevölkerungsanteil nutze die Vormachtstellung regelmäßig aus, um Macht zu demonstrieren und andere Ethnien zu verfolgen. Dies sei von entscheidender Relevanz, zumal der BF zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre, während die Verfolger Paschtunen seien. Aufgrund der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage hätten sich auch ethnische Konflikte verstärkt, was jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Rolle der Frau in Afghanistan und die Problematik von Zwangsehen sei nicht berücksichtigt worden. Es sei Realität, dass sämtliche Familienmitglieder bei einer Weigerung der Brautfamilie eine Tochter zu Verehelichung zu geben, betroffen seien. Entsprechende Recherchen seien vom Bundesamt nicht durchgeführt worden.Begründend wurde nach Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, zumal die getroffenen Länderfeststellungen teilweise veraltet und teilweise auch unvollständig seien. Diesbezüglich wurde auf einen zu diesem Zeitpunkt aktuellen UNHCR-Bericht zur Lage in Afghanistan verwiesen, wonach das ganze Land von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qalifikationsrichtlinie erfasst sei. Ferner wurde auf die aktuell schlechte Sicherheitslage verwiesen sowie ausgeführt, dass nicht von der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates ausgegangen werden könne. Ferner sei die Machtposition der Familie, von welcher die Bedrohung ausgehe, nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig habe sich die Behörde mit der Situation der in Afghanistan lebenden Ethnien auseinandergesetzt und diese in Bezug zum Vorbringen des BF gesetzt. Der paschtunische Bevölkerungsanteil nutze die Vormachtstellung regelmäßig aus, um Macht zu demonstrieren und andere Ethnien zu verfolgen. Dies sei von entscheidender Relevanz, zumal der BF zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre, während die Verfolger Paschtunen seien. Aufgrund der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage hätten sich auch ethnische Konflikte verstärkt, was jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Rolle der Frau in Afghanistan und die Problematik von Zwangsehen sei nicht berücksichtigt worden. Es sei Realität, dass sämtliche Familienmitglieder bei einer Weigerung der Brautfamilie eine Tochter zu Verehelichung zu geben, betroffen seien. Entsprechende Recherchen seien vom Bundesamt nicht durchgeführt worden.

Zur Begründung der mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht durchgeführt werden können. Zum Fluchtvorbringen wurde ergänzend ausgeführt, die Familie des Brautwerbers habe sämtliche Familienmitglieder des BF mehrmals und über Wochen bzw. Monate intensiv bedroht. Dies sei auch durch das Zeigen mitgebrachter (Schuss-)waffen und durch tätliche Angriffe geschehen. Direkte Verfolgungshandlungen seien vom und zum Weg zur Arbeit geschehen und habe sich die Familie des Brautwerbers unerlaubten Zugang zum Haus der Familie verschafft. Daher habe die Familie in XXXX ihr Haus verlassen. Einige Familienmitglieder hätten daraufhin die Flucht angetreten. Die Familie des Brautwerbers sei zwar nicht direkt in XXXX ansässig, sei jedoch sehr mächtig, habe Verbindungen zu hohen Stellen im Staatswesen und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Familienmitglieder des BF, welche in Afghanistan zurückgeblieben seien, müssten sich selber verstecken und würden die Öffentlichkeit scheuen. Die Sicherheitsbehörden seien schwer überfordert und könnten bei zivilen Verfolgungshandlungen keinen Schutz bieten. Zusammengefasst werde der BF aufgrund der sozialen Zugehörigkeit zu seiner Familie, aus politischen Gründen sowie aufgrund seiner ethnischen Abstammung verfolgt werden. Sein Vorbringen sei lebensnahe gewesen und hätte mit den aktuellen Länderberichten abgeglichen werden müssen. Ferner dürfe die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des BF nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt stützen, zumal AsylwerberInnen in der Erstbefragung nicht näher zu Fluchtgründen befragt werden dürfen. Ferner sei er in der Erstbefragung dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen.Zur Begründung der mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht durchgeführt werden können. Zum Fluchtvorbringen wurde ergänzend ausgeführt, die Familie des Brautwerbers habe sämtliche Familienmitglieder des BF mehrmals und über Wochen bzw. Monate intensiv bedroht. Dies sei auch durch das Zeigen mitgebrachter (Schuss-)waffen und durch tätliche Angriffe geschehen. Direkte Verfolgungshandlungen seien vom und zum Weg zur Arbeit geschehen und habe sich die Familie des Brautwerbers unerlaubten Zugang zum Haus der Familie verschafft. Daher habe die Familie in römisch 40 ihr Haus verlassen. Einige Familienmitglieder hätten daraufhin die Flucht angetreten. Die Familie des Brautwerbers sei zwar nicht direkt in römisch 40 ansässig, sei jedoch sehr mächtig, habe Verbindungen zu hohen Stellen im Staatswesen und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Familienmitglieder des BF, welche in Afghanistan zurückgeblieben seien, müssten sich selber verstecken und würden die Öffentlichkeit scheuen. Die Sicherheitsbehörden seien schwer überfordert und könnten bei zivilen Verfolgungshandlungen kein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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