TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W217 2189960-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2189962-2/20E

W217 2189961-2/20E

W217 2189960-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Zeige Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Zeige Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA . Afghanistan, vertreten durch Zeige Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA . Afghanistan, vertreten durch Zeige Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , alias XXXX geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Zeige Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Zeige Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (in weiterer Folge "BF 1") und der Zweitbeschwerdeführer XXXX (in weiterer Folge "BF 2") sowie deren gemeinsames minderjähriges Kind und Drittbeschwerdeführerin1. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (in weiterer Folge "BF 1") und der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 (in weiterer Folge "BF 2") sowie deren gemeinsames minderjähriges Kind und Drittbeschwerdeführerin

XXXX (in weiterer Folge "BF 3"), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in weiterer Folge "BF 3"), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 12.11.2015 führte die BF 1 aus, sie hätten vor 10 Jahren aus Afghanistan flüchten müssen, da ihr Vater mit den Taliban Probleme gehabt habe. Diesem sei vorgeworfen worden, zwei Taliban-Mitglieder getötet zu haben. Ihr Bruder sei umgebracht worden. Im Iran habe sie illegal und ohne Rechte gelebt und hätte keine Zukunftsperspektiven gehabt. Der BF 2 gab an, er habe die letzten 14 Jahre illegal und ohne Rechte und Dokumente im Iran gelebt und nicht zur Schule und arbeiten gehen dürfen. Er habe Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, da in seiner Ortschaft viele Taliban-Mitglieder wären und es unsicher sei.

3. Am 08.08.2017 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1 und des BF 2. Die BF 1 brachte vor, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Mosleme und im Dorf XXXX , Qarabagh, Ghazni geboren. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder, wobei die Brüder ebenfalls in Österreich leben würden. Sie habe Afghanistan vor ca. 12 Jahren verlassen, und sei mit der gesamten Familie nach Quetta, Pakistan, gegangen und habe dort sechs Jahre gelebt. Danach hätten sie für ca. vier Jahre im Iran gelebt, bevor sie Richtung Österreich ausgereist seien. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, ihr Vater sei von Taliban-Kämpfern bedroht worden, da ihm die Ermordung zweier Taliban vorgeworfen wurde. Ein Bruder und ein Onkel väterlicherseits sei von Taliban ermordet worden. Im Falle einer Rückkehr könne sie nicht selbstbestimmen und auch nicht die Kleidung selber auswählen. Sie könne keine Ausbildung machen und nicht arbeiten. Der BF 2 gab an, sein Vater sei von Taliban beim Schmuggel von Lebensmittel getötet worden, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen und könne nicht mehr angeben.3. Am 08.08.2017 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der BF 1 und des BF 2. Die BF 1 brachte vor, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Mosleme und im Dorf römisch 40 , Qarabagh, Ghazni geboren. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder, wobei die Brüder ebenfalls in Österreich leben würden. Sie habe Afghanistan vor ca. 12 Jahren verlassen, und sei mit der gesamten Familie nach Quetta, Pakistan, gegangen und habe dort sechs Jahre gelebt. Danach hätten sie für ca. vier Jahre im Iran gelebt, bevor sie Richtung Österreich ausgereist seien. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, ihr Vater sei von Taliban-Kämpfern bedroht worden, da ihm die Ermordung zweier Taliban vorgeworfen wurde. Ein Bruder und ein Onkel väterlicherseits sei von Taliban ermordet worden. Im Falle einer Rückkehr könne sie nicht selbstbestimmen und auch nicht die Kleidung selber auswählen. Sie könne keine Ausbildung machen und nicht arbeiten. Der BF 2 gab an, sein Vater sei von Taliban beim Schmuggel von Lebensmittel getötet worden, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen und könne nicht mehr angeben.

3. Mit Schreiben vom 22.08.2017 erstatteten die Beschwerdeführer (in der Folge "BF") eine Stellungnahme, in der u.a. ausgeführt wurde, dass die BF 1 während der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen habe. Sie gehe alleine einkaufen, führe ein selbstbestimmtes Leben und habe einen Bildungs- bzw. Berufswunsch. Ergänzend wurden 2 Anfragebeantwortungen bezüglich der Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan beigelegt.

4. Das BFA wies mit den im Spruch genannten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA wies mit den im Spruch genannten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF 1 seit ihrer Einreise eine westliche Lebensführung angenommen habe, die ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei. Der vorgebrachte Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben sei nicht glaubhaft und würden die dargelegten Umstände kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines westlichen Gesellschaftsbildes und eines freibestimmten Lebens darstellen.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge ihnen den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gem. §§ 55, 56, 57 AsylG erteilen, in eventu den Bescheid beheben und an die Behörde zurückverweisen, schließlich eine mündliche Verhandlung anberaumen.5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge ihnen den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55, 56, 57, AsylG erteilen, in eventu den Bescheid beheben und an die Behörde zurückverweisen, schließlich eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Inhaltlich verwiesen die BF erneut auf die westliche Gesinnung der BF 1 und auf die Lage der Frauen in Afghanistan.

6. Am 03.04.2018 langten die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 11.09.2018 übermittelten die BF Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration in Österreich.

8. Mit Schreiben vom 24.12.2018 erstatteten die BF eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF 1 und der BF 2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich befragt wurden.

10. Mit Schreiben vom 14.01.2019 übermittelten die BF ergänzende Stellungnahmen, worin sie unter anderem auf eine jüngste ACCORD Dokumentation 12/2018 zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul sowie erneut auf die schlechte Situation der Frauen in Afghanistan verwiesen.

11. Mit Schreiben vom 04.02.2019 replizierte die belangte Behörde auf die Stellungnahme der BF und führte im Wesentlichen aus, die Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif wäre nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF nicht zumutbar wäre. Die Aktivitäten der BF 1 habe zu keinem Bruch mit den heimatlichen Traditionen geführt. Dass eine "westliche" Lebensführung ein wesentlicher Bestandteil der Identität der BF 1 geworden sei, könne nicht festgestellt werden. Eine Ansiedelung in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif wäre den BF möglich, zumal sie im Familienverband zurückkehren würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF 1 und der BF 2 sind traditionell verheiratet. Die Eheschließung erfolgte vor ca. sieben Jahren im Iran und wurde von deren Müttern arrangiert. Die BF 1 und der BF 2 sind die Eltern von XXXX , geb. am XXXX in XXXX .Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF 1 und der BF 2 sind traditionell verheiratet. Die Eheschließung erfolgte vor ca. sieben Jahren im Iran und wurde von deren Müttern arrangiert. Die BF 1 und der BF 2 sind die Eltern von römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 .

Die BF 1 stammt aus der Provinz Ghazni, Bezirk Qarabagh, Dorf XXXX . Sie hat vor ca. 13 Jahren Afghanistan verlassen und für sechs Jahre in Pakistan in der Provinz Quetta, Region XXXX , und in weiterer Folge bis zu ihrer Flucht nach Österreich vier Jahre in XXXX , Iran, gelebt. Die BF hat keine Schule besucht und hat keine Berufsausbildung. Die BF 1 hat keine Verwandten in Afghanistan. Ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Stiefschwestern leben in Österreich. Ein weiterer Bruder ist in Afghanistan ums Leben gekommen. Ihr Vater und ein Bruder sind Richtung Australien ausgereist und seitdem verschollen. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX , Iran.Die BF 1 stammt aus der Provinz Ghazni, Bezirk Qarabagh, Dorf römisch 40 . Sie hat vor ca. 13 Jahren Afghanistan verlassen und für sechs Jahre in Pakistan in der Provinz Quetta, Region römisch 40 , und in weiterer Folge bis zu ihrer Flucht nach Österreich vier Jahre in römisch 40 , Iran, gelebt. Die BF hat keine Schule besucht und hat keine Berufsausbildung. Die BF 1 hat keine Verwandten in Afghanistan. Ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Stiefschwestern leben in Österreich. Ein weiterer Bruder ist in Afghanistan ums Leben gekommen. Ihr Vater und ein Bruder sind Richtung Australien ausgereist und seitdem verschollen. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in römisch 40 , Iran.

Der BF 2 stammt ebenfalls aus der Provinz Ghazni, Bezirk Qarabagh, Dorf XXXX . Der BF 2 hat keine Schule besucht und hat keine Berufsausbildung. Er hat bis zu seinem 14. Lebensjahr in Afghanistan in seinem Heimatdorf gelebt und ist danach mit seiner Familie in den Iran gegangen. Im Iran war er als Arbeiter tätig und hat Taschen genäht. Er hat in Afghanistan keine Verwandten. Die Mutter, eine Schwester, ein Bruder, ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben derzeit im Iran. Es geht ihnen finanziell gut. Mit seiner Mutter steht er noch in Kontakt.Der BF 2 stammt ebenfalls aus der Provinz Ghazni, Bezirk Qarabagh, Dorf römisch 40 . Der BF 2 hat keine Schule besucht und hat keine Berufsausbildung. Er hat bis zu seinem 14. Lebensjahr in Afghanistan in seinem Heimatdorf gelebt und ist danach mit seiner Familie in den Iran gegangen. Im Iran war er als Arbeiter tätig und hat Taschen genäht. Er hat in Afghanistan keine Verwandten. Die Mutter, eine Schwester, ein Bruder, ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben derzeit im Iran. Es geht ihnen finanziell gut. Mit seiner Mutter steht er noch in Kontakt.

1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden am 16.10.2015 gestellt.

Die BF 1 ist eine selbständige Frau, die in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. In Afghanistan war sie einer diskriminierenden, nicht selbstbestimmten und somit asylrelevanten Lebensweise ausgesetzt. Sie konnte sich in Afghanistan nicht frei bewegen, sie konnte nicht einkaufen oder hinausausgehen. Sie konnte keine eigenen Entscheidungen treffen. Auch betreffend ihre Verheiratung hatte sie keine Entscheidungsfreiheit. Sie musste heiraten, da ihr dies von ihrer Mutter gesagt wurde. Sie waren im Iran alleine und hatten keinen Mann in der Familie. Die Wahl des Ehemannes wurde von ihrer Mutter getroffen. Die BF wurde nicht gefragt, ob sie mit der Wahl des zukünftigen Ehemannes einverstanden sei.

In Österreich lebt die BF 1 nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie nicht möglich. Die BF 1 beabsichtigt, in Österreich eine Berufsausbildung zu absolvieren und einer Arbeit nachzugehen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die BF 1 arbeitet dreimal in der Woche ehrenamtlich bei der Caritas im Rahmen des Projektes "LeO" und für die Lebenshilfe Wien in einem Seniorenheim. Sie hat Deutschkurse auf Niveau A1 und A2 und diverse Deutschlerngruppen des ÖIF besucht und hat ein ÖSD Zertifikat A2 erworben. Sie besucht zuletzt einen Deutschkurs B1.

Neben ihrer Arbeit und den Deutschkursen kümmert sich die BF 1 um den Haushalt und erledigt die Einkäufe. Dabei entscheidet sie selbst, wenn sie einkaufen geht und verfügt über das Geld, das sie von der Caritas erhalten, um selbst einkaufen zu gehen und Sachen für den Haushalt zu kaufen. Wenn sie etwas Besonderes kaufen möchte, fragt sie ihren Mann nicht um Erlaubnis, redet jedoch mit diesem darüber. Sie trifft selbst die Entscheidungen in ihrer Familie, auch wenn vorher darüber gesprochen wird. In ihrer Freizeit geht sie alleine Fahrradfahren oder wandern und trifft sich mit Freundinnen im Park, im Kaffeehaus oder in einem Theater. Sie besucht auch selbständig, manchmal gemeinsam mit Freundinnen, mit der Tochter oder mit ihrem Mann, Theaterstücke. Sie hat ca. ein Jahr nach ihrer Einreise nach Österreich das Kopftuch abgelegt und lehnt es nun ab, ein Kopftuch zu tragen. Sie möchte in Österreich einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung zur Krankenpflegerin machen.

Die BF 3 besucht derzeit den Kindergarten. Die BF 1 möchte, dass ihre Tochter zur Schule geht und eine Ausbildung macht. Sie soll eine selbstbestimmte Frau werden, die auf eigenen Beinen steht und eigene Entscheidungen trifft. Bezüglich einer zukünftigen Heirat würde ihre Tochter selbst entscheiden können.

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würde die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand 29.06.2018 inkl. Aktualisierung v. 31.01.2019):

"1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018).

Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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