TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W210 2160771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W210 2160772-1/43E

W210 2160771-1/45E

W210 2160777-1/43E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.01.2019 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , der Minderjährige gesetzlich vertreten durch den obsorgeberechtigten XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 18.05.2017, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.) und XXXX (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 und am 21.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Minderjährige gesetzlich vertreten durch den obsorgeberechtigten römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 18.05.2017, Zlen. römisch 40 (1.), römisch 40 (2.) und römisch 40 (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 und am 21.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 werden abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 werden abgewiesen.

III. Den Beschwerden gegen die Entscheidung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenrömisch drei. Den Beschwerden gegen die Entscheidung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen

XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Entscheidungen werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Entscheidungen werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die drei Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und mj. XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) sind Brüder und reisten im Mai 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein.1. Die drei Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und mj. römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) sind Brüder und reisten im Mai 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Erstbeschwerdeführer ist gegenüber dem mj. Drittbeschwerdeführer obsorgeberechtigt.

2. Am 12.05.2015 stellten die drei Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen gleichlautend mit einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban sowie mit der angeblichen Tätigkeit ihres Vaters als Kraftstoff-Transporteur für die Amerikaner.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 18.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz - nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 18.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz - nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, unterstützt durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, gemeinsam vollumfängliche Beschwerde. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 und einen Artikel von Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017 vor.

Das BFA legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2017 in Anwesenheit aller Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch und wies die erhobenen Beschwerden in weiterer Folge mit Erkenntnissen vom jeweils 09.02.2018, W210 2160771-1/24E, W210 2160772-1/20E und 2160777-1/22E, als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel.

6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018, GZ E 906-908/2018, wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018, GZ E 906-908/2018, wurden die in den gegenständlichen Beschwerdesachen ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2018, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.09.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer aufgetragen.

7. Im zweiten Rechtsgang wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018 Länderberichte zur Lage in ihrer Heimatprovinz, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand:

19.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt XXXX , eine ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018, eine BFA-Fact Finding Mission zu Afghanistan aus April 2018 und die EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 im englischen Original samt auszugsweiser Übersetzung sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration seit Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang vorzulegen sowie diesbezüglich allfällige Zeugen zu benennen.19.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2018 zur Sicherheitslage in Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , eine ACCORD-Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Date Project vom 05.09.2018, eine BFA-Fact Finding Mission zu Afghanistan aus April 2018 und die EASO Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 im englischen Original samt auszugsweiser Übersetzung sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration seit Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang vorzulegen sowie diesbezüglich allfällige Zeugen zu benennen.

8. Nach gewährter Fristerstreckung langte am 26.11.2018 eine gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, zur Situation in ihrem Herkunftsstaat samt Beilage ein.

9. Am 21.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang) in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des gewillkürten Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Verfahren der Beschwerdeführer nach Wiedereröffnung der Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Beschwerdeführer nach Wiedereröffnung des Beweisverfahrens neuerlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung befragt und die namhaft gemachten Zeugen zum Beweisthema der Integration der Beschwerdeführer einvernommen wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weitere Länderinformationen zu Afghanistan, nämlich eine Kurzinformation vom 08.01.2019 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ein ACCORD-Bericht vom 19.01.2019 zur Sicherheitslage in Afghanistan und ein ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul im Zeitraum 2010-2018, in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerdeführer legten weitere Integrationsunterlagen vor.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführer verzichteten nach Belehrung über die Folgen des Verzichts im Beisein ihres gewillkürten Vertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 21.01.2019 samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung sowohl den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter als auch dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 21.01.2019 samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung sowohl den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter als auch dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung persönlich ausgefolgt.

10. Mit Schreiben vom 25.01.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 21.01.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA und die hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdeführer, durch Einsicht in die diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichte sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 (im ersten Rechtsgang) und am 21.01.2019 (im zweiten Rechtsgang).

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Afghanistan:

Die Beschwerdeführer sind Brüder, alle Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo ihre Mutter mit den verbliebenen drei Brüdern sowie der Onkel der Beschwerdeführer samt Familie leben. Zuletzt bestand Kontakt zur Familie in Afghanistan Ende 2018; seither haben die Beschwerdeführer ihre Familie in Afghanistan telefonisch nicht mehr erreicht. Bei der letzten Kontaktaufnahme ging es den Angehörigen in Maidan Wardak gut.Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo ihre Mutter mit den verbliebenen drei Brüdern sowie der Onkel der Beschwerdeführer samt Familie leben. Zuletzt bestand Kontakt zur Familie in Afghanistan Ende 2018; seither haben die Beschwerdeführer ihre Familie in Afghanistan telefonisch nicht mehr erreicht. Bei der letzten Kontaktaufnahme ging es den Angehörigen in Maidan Wardak gut.

Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Maidan Wardak im afghanischen Familienverband. Die Familie der Beschwerdeführer wohnt in einem Einfamilienhaus und hat auf ihrem eigenen Grundstück eine kleine Landwirtschaft. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchten in ihrer Heimatprovinz jeweils rund sechs Jahre die Schule, der Drittbeschwerdeführer erhielt in seiner Heimatprovinz eine fünfjährige Schulbildung. Alle Beschwerdeführer arbeiteten in der Landwirtschaft ihrer Familie mit oder halfen ihrer Mutter im Haushalt. Eine einschlägige Berufsausbildung erhielt keiner der Beschwerdeführer in Afghanistan.

Im Jahr 2015 verließen die Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der bereits im Einreisezeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.05.2016 mit der alleinigen Obsorge über den Zweit- und Drittbeschwerdeführer betraut. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig; der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger.Der bereits im Einreisezeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.05.2016 mit der alleinigen Obsorge über den Zweit- und Drittbeschwerdeführer betraut. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig; der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger.

Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer hat sich aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung in Österreich von Gesetzes wegen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Lungenfacharzt zu unterziehen. Er leidet jedoch an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente.

1.2. Zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie sind allesamt bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert und haben sich erfolgreich an die hiesigen Lebensbedingungen angepasst.

Die Beschwerdeführer leben seit dem Jahr 2017 in einer gemeinsamen Mietwohnung in einer Gemeinde in XXXX . Sie verfügen über einen unbefristeten Mietvertrag, die monatliche Miete finanzieren sie selbst, wobei sie sich die Kosten untereinander aufteilen.Die Beschwerdeführer leben seit dem Jahr 2017 in einer gemeinsamen Mietwohnung in einer Gemeinde in römisch 40 . Sie verfügen über einen unbefristeten Mietvertrag, die monatliche Miete finanzieren sie selbst, wobei sie sich die Kosten untereinander aufteilen.

Alle drei Beschwerdeführer gehen mittlerweile einer regelmäßigen, erlaubten Beschäftigung nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer beziehen jeweils ein eigenes, regelmäßiges Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt. Sie befinden sich nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung. Alle Beschwerdeführer sind in ihrem Ausbildungsbetrieb bestens integriert und üben ihre Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit ihrer jeweiligen Lehrherren bzw. Arbeitgeber aus.Alle drei Beschwerdeführer gehen mittlerweile einer regelmäßigen, erlaubten Beschäftigung nach und sind selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer beziehen jeweils ein eigenes, regelmäßiges Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt. Sie befinden sich nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung. Alle Beschwerdeführer sind in ihrem Ausbildungsbetrieb bestens integriert und üben ihre Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit ihrer jeweiligen Lehrherren bzw. Arbeitgeber aus.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zunächst von 31.12.2015 bis 30.01.2016 eine (reguläre) Lehre im Lehrberuf "Koch". Von 31.01.2016 bis 30.07.2016 machte er eine verlängerte Lehre gemäß § 8b Abs. 1 BAG. Mit 31.07.2016 wechselte er das Ausbildungsverhältnis und absolvierte im selben Ausbildungsbetrieb bis 30.12.2018 eine zweieinhalbjährige Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 10 BAG im Lehrberuf "Koch". Am 09.01.2019 legte er im Rahmen dieser Teilqualifizierung erfolgreich eine Abschlussprüfung ab. Im Monat vor der Lehrabschlussprüfung verdiente er € 900,00 netto. Der Erstbeschwerdeführer möchte auch nach (bereits erfolgtem) Abschluss seiner Teilqualifikation weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb arbeiten und in naher Zukunft die Position des Sous-Chefs erreichen, dies wird von seinem Arbeitgeber unterstützt. Seitens seines Arbeitgebers besteht für den Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einem der anderen Betriebsstandorte Küchenchef zu werden.Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zunächst von 31.12.2015 bis 30.01.2016 eine (reguläre) Lehre im Lehrberuf "Koch". Von 31.01.2016 bis 30.07.2016 machte er eine verlängerte Lehre gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG. Mit 31.07.2016 wechselte er das Ausbildungsverhältnis und absolvierte im selben Ausbildungsbetrieb bis 30.12.2018 eine zweieinhalbjährige Teilqualifikation gemäß Paragraph 8 b, Absatz 10, BAG im Lehrberuf "Koch". Am 09.01.2019 legte er im Rahmen dieser Teilqualifizierung erfolgreich eine Abschlussprüfung ab. Im Monat vor der Lehrabschlussprüfung verdiente er € 900,00 netto. Der Erstbeschwerdeführer möchte auch nach (bereits erfolgtem) Abschluss seiner Teilqualifikation weiterhin in seinem Ausbildungsbetrieb arbeiten und in naher Zukunft die Position des Sous-Chefs erreichen, dies wird von seinem Arbeitgeber unterstützt. Seitens seines Arbeitgebers besteht für den Erstbeschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einem der anderen Betriebsstandorte Küchenchef zu werden.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis Februar 2016 eine polytechnische Schule, von Mai bis August 2016 absolvierte er eine Lehre im Beruf "Maler und Beschichtungstechnik" und wechselte per 09.08.2016 in eine Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit (Ausbildungsende ist der 08.05.2020). Der Zweitbeschwerdeführer ist zudem Schüler einer Berufsschule im dritten Berufsschuljahr, im vierten Lehrjahr verdient er € 1.000,-- brutto. Der Zweitbeschwerdeführer bekleidet in seinem Betrieb mittlerweile die Position des Lackierer-Stellvertreters. Er hat zudem bereits den Staplerführerschein erlangt und möchte demnächst die Führerscheinprüfung ablegen, um in seinem Ausbildungsbetrieb künftig auch Dienstfahrten durchführen zu können.

Auch der Drittbeschwerdeführer macht nach erfolgreichem Abschluss einer Neuen Mittelschule seit 09.07.2018 eine dreijährige Lehre im Beruf "Koch". Seit Jänner 2019 besucht auch der Drittbeschwerdeführer eine Berufsschule. Der Drittbeschwerdeführer hat ebenfalls ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Chef und bewohnt an seinen Arbeitstagen ein Zimmer in der Unterkunft seines Arbeitgebers. Er verdient € 600,-- pro Monat.

Alle Beschwerdeführer verfolgen seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und sprechen bereits gut bis sehr gut Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in Österreich zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1.1 und A1.2. Seit dem Beginn seiner Lehre nahm er an keinem weiteren Deutschkurs teil, erlangte aber beachtliche Deutschkenntnisse durch sein deutschsprachiges Umfeld. Er verständigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 in weiten Teilen in deutscher Sprache und erzählte hierbei ausführlich und ohne Schwierigkeiten von seinem Leben in Österreich, insbesondere von seinem beruflichen Alltag als Koch. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchten außerhalb der Schule keine Deutschkurse, lernten jedoch in der Schule ausreichend Deutsch und verfügen mittlerweile ebenfalls über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Auch der Zweitbeschwerdeführer beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Großteil der Fragen auf Deutsch, lediglich bei komplizierteren Ausführungen benötigte er die Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin. Der Drittbeschwerdeführer legte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung im August 2017 dar, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt und hat diese seither weiter verbessert. Er beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 sämtliche Fragen in fehlerfreiem Deutsch und konnte ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin ein flüssiges Gespräch führen. Bei allen Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang somit eine deutliche sprachliche Entwicklung seit der ersten Verhandlung am 22.08.2017.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich soziale Kontakte - auch mit österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und sind in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein Leben, wie es für junge Erwachsene üblich ist. Sie gehen einer geregelten Arbeit nach, erledigen in ihrer Freizeit den gemeinsamen Haushalt und treffen sich mit ihren Freunden bzw. Arbeitskollegen oder verbringen Zeit als Familie. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer spielen gerne Fußball, wenn es zeitlich möglich ist. Die Beschwerdeführer haben zudem in Frau XXXX eine Bezugsperson in Österreich gefunden, welche die Beschwerdeführer in sämtlichen Belangen ihres Lebens unterstützt; die Beschwerdeführer stehen mit ihr sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt.Die Beschwerdeführer haben in Österreich soziale Kontakte - auch mit österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und sind in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein Leben, wie es für junge Erwachsene üblich ist. Sie gehen einer geregelten Arbeit nach, erledigen in ihrer Freizeit den gemeinsamen Haushalt und treffen sich mit ihren Freunden bzw. Arbeitskollegen oder verbringen Zeit als Familie. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer spielen gerne Fußball, wenn es zeitlich möglich ist. Die Beschwerdeführer haben zudem in Frau römisch 40 eine Bezugsperson in Österreich gefunden, welche die Beschwerdeführer in sämtlichen Belangen ihres Lebens unterstützt; die Beschwerdeführer stehen mit ihr sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer ist seit Oktober 2016 traditionell nach muslimischen Ritus, aber nicht standesamtlich, mit XXXX verheiratet. Diese Beziehung wurde in Österreich zwei Wochen vor der Trauung durch Vorstellung durch die Familie und auf Vermittlung von in Afghanistan verbliebenen Verwandten begründet. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 schwanger und erwartet im Februar 2019 ein gemeinsames Kind mit dem Erstbeschwerdeführer. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Das Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde gegen den negativen Ausspruch des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten am Bundesverwaltungsgericht zur GZ XXXX anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin verfügen nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers lebt derzeit bei ihrer Familie in XXXX , Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sieht seine Partnerin gewöhnlich zwei bis drei Mal pro Monat, zuletzt konnte er sie aufgrund seines Prüfungsstresses ein Monat lang nicht besuchen. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes möchte die Partnerin des Erstbeschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung der Beschwerdeführer ziehen. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine Partnerin finanziell, indem er ihr beispielsweise Zugtickets oder Kleidung bezahlt; ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin ist jedoch nicht hervorgekommen.Der Erstbeschwerdeführer ist seit Oktober 2016 traditionell nach muslimischen Ritus, aber nicht standesamtlich, mit römisch 40 verheiratet. Diese Beziehung wurde in Österreich zwei Wochen vor der Trauung durch Vorstellung durch die Familie und auf Vermittlung von in Afghanistan verbliebenen Verwandten begründet. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers, welche ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 schwanger und erwartet im Februar 2019 ein gemeinsames Kind mit dem Erstbeschwerdeführer. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt. Das Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde gegen den negativen Ausspruch des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten am Bundesverwaltungsgericht zur GZ römisch 40 anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und seine Partnerin verfügen nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich und haben keinen gemeinsamen Haushalt. Die Partnerin des Erstbeschwerdeführers lebt derzeit bei ihrer Familie in römisch 40 , Österreich. Der Erstbeschwerdeführer sieht seine Partnerin gewöhnlich zwei bis drei Mal pro Monat, zuletzt konnte er sie aufgrund seines Prüfungsstresses ein Monat lang nicht besuchen. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes möchte die Partnerin des Erstbeschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung der Beschwerdeführer ziehen. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine Partnerin finanziell, indem er ihr beispielsweise Zugtickets oder Kleidung bezahlt; ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Partnerin ist jedoch nicht hervorgekommen.

Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind ledig und kinderlos.

Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat sich seit dem, der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfall im Juli 2017 stets wohlverhalten und den damals entstandenen Geldschaden (Heilungskosten) wiedergutgemacht.Der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er hat sich seit dem, der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfall im Juli 2017 stets wohlverhalten und den damals entstandenen Geldschaden (Heilungskosten) wiedergutgemacht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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