TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W200 2207024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2207024-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als

Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA:Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01.XXXX, StA:

Afghanistan gegen den Bescheid des BFA, RD Salzburg, Außenstelle

Salzburg, Zahl: 1142546307-170175193 vom 23.08.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an, reiste am 08.02.2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass sein Vater im Krieg gegen die Russen verstorben sei, seine Mutter sei vor ein paar Jahren bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Einige seiner Familienmitglieder würden für die Polizei arbeiten. Er fühle sich bedroht und nicht sicher. Er hätte im Fall einer Rückkehr Angst getötet zu werden.

Dem Akt des BFA ist ein Abtretungsbericht der LPD Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.07.2017 zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer verdächtig, aber nicht geständig sei, am 28.05.2017, um ca. 01:00 Uhr, im Zuge einer Personenkontrolle ca. 0,6g Marihuana, das in einer Kugel aus Alufolie verpackt war, besessen und bei näherkommenden Beamten weggeworfen zu haben.

Einem weiteren Abtretungsbericht vom 04.07.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig, aber nicht geständig sei, am 05.04.2018 um 19:00 Uhr, mit seinen Freunden einen Joint geraucht zu haben. Ein durchgeführter Drogentest sei positiv verlaufen.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 18.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Großeltern in Afghanistan leben würden. Diese würden noch auf seine Geschwister aufpassen. Die Familie würde sich in Kabul-XXXX aufhalten. Er selbst sei auch in Kabul, in einem anderen Bezirk, aufgewachsen. Sie hätten ein Haus in Kabul, im XXXX Bezirk besessen, könnten aber wegen der Schwierigkeiten dort nicht mehr leben. Die Angehörigen würden jetzt zur Miete in XXXX leben. Das eigene Haus stünde leer.Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 18.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Großeltern in Afghanistan leben würden. Diese würden noch auf seine Geschwister aufpassen. Die Familie würde sich in Kabul-XXXX aufhalten. Er selbst sei auch in Kabul, in einem anderen Bezirk, aufgewachsen. Sie hätten ein Haus in Kabul, im römisch 40 Bezirk besessen, könnten aber wegen der Schwierigkeiten dort nicht mehr leben. Die Angehörigen würden jetzt zur Miete in römisch 40 leben. Das eigene Haus stünde leer.

Sein Onkel mütterlicherseits sei Polizist gewesen, nunmehr sei er im Gefängnis. Er hätte sieben Jahre die Schule besucht, könne lesen und schreiben, hätte aber keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch seine Großeltern bestritten. Er sei im Jahr 2016 mit seinem Onkel mütterlicherseits geflohen, der nun in Griechenland lebe. Das Geld hätte er vom Onkel und seinen Großeltern, die Reise hätte vier bis fünf Tage gedauert.

Als Fluchtgrund gab er an, dass die gesamte Familie von der Mafia bedroht worden sei. Er nannte namentlich vier Personen, bei denen es sich um Straftäter handle, die sogar Menschen töten würden. Sie seien sehr mächtig und alles, was sie machen wollten, hätten sie mit Gewalt durchgesetzt. Es seien aber keine Taliban. Sein Onkel sei 2009 aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Er hätte dem nicht zugestimmt und sei ein Jahr später während seiner Arbeit von diesen Personen angegriffen worden. Einer von ihnen sei getötet worden und ein Polizist sei verletzt worden. Es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen und auf Grund des Einflusses der Mafia, da diese Kontakte zur Regierung hätten, sei sein Onkel zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Sie hätten sich rächen wollen. Sie hätten unbedingt jemanden aus der Familie töten wollen. Ca. acht bis neun Monate später sei ein anderer Onkel, der für eine ausländische Firma tätig gewesen sei, in einer Nacht von drei Personen angegriffen worden. Dieser sei geschlagen und an einem verlassenen Ort hinausgeschmissen worden. Er sei bewusstlos gewesen und von fremden Personen ins Krankenhaus gebracht worden. Die Polizei hätte Ermittlungen aufgenommen und hätten herausfinden können, dass es sich um die gleichen Personen gehandelt hätte, die den anderen Onkel angegriffen hätten. Sie seien weiterhin telefonisch bedroht worden. Sein Onkel hätte dies auch mehrmals dem Innenministerium gemeldet und um Hilfe gebeten. Die Polizei hätte sie lediglich getröstet. Es sei immer wieder zu telefonischen Bedrohungen gekommen und deshalb seien sie zusammengesessen und hätten über die Situation gesprochen. Sie hätten seinen Onkel bedroht und gesagt, dass sie seinen vierjährigen Sohn entführt hätten. Sie hätten es auf eine bestimmte Person abgesehen, die am Flughafen angekommen wäre, und hätten von ihm verlangt, dass er sie dabei unterstütze, da diese Person entführt werden sollte. Sie hätten den vierjährigen Cousin getötet und seine Leiche hinter der Tür hinterlegt. Sie seien eine Familie und dadurch seien alle bedroht worden. Er selbst sei auch angegriffen worden. Eines Tages hätte er mit einem dritten Onkel Fleisch verteilt und dabei hätte jemand auf ihn geschossen und sein Bein getroffen. Die Narbe sehe man noch immer. Auch auf seinen Onkel sei geschossen worden. Die Bewohner hätten sie dann ins Krankenhaus gebracht und sein Onkel sei zwei Monate im Krankenhaus geblieben, er selbst nur für acht Tage. Die Nachbarn hätten sie besucht.

Eines Tages hätte man zwei Granaten in ihren Garten geworfen und alle Fenster seien zerbrochen. Es sei ein sehr großes Loch im Garten und sie hätten Angst gehabt. Sie hätten sich alle zusammengesetzt und sich besprochen und dann beschlossen, das Land zu verlassen.

Die Probleme mit der Mafia bestünden seit 2009.

Befragt, wie die Großeltern den Lebensunterhalt finanzieren würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Onkel ihnen vermutlich Geld schicke. Dieser hätte in Griechenland einen Aufenthaltstitel.

Auf den Vorhalt, dass es sehr merkwürdig sei, dass er sich an diese Dinge noch so detailliert erinnern könne, während er sich an den zuvor vorgehaltenen Drogenkonsum nicht mehr erinnern könne, und befragt, wie er das erklären könne, antwortete er, damals nicht so gut Deutsch gesprochen zu haben. Auf den damals anwesenden Dolmetscher hingewiesen, antwortete er, dass er dreimal dort war - einmal sogar mit einem Betreuer. Er nehme keine Drogen und möchte jetzt auch mit dem Boxen beginnen.

Die Familie eines Onkels lebe weiter in Kabul, die andere in Griechenland. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie des in Kabul lebenden Onkels sowohl bei der Großmutter des Beschwerdeführers als auch bei der Familie der Ehefrau des Onkels lebe und warte, bis der Onkel frei gelassen werde.

Befragt, warum die Familie nach wie vor in Kabul lebe, wenn die gesamte Familie bedroht sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies mit ihnen nichts zu tun hätte. Einer von ihnen sei gestorben und sie wollten sich rächen. Wenn sie schon einen Vierjährigen töten würden, würden sie auch ihn töten. Die Großeltern seien schon sehr alt. Ausschlaggebend für die Ausreise sei, dass die Handgranate in den Garten geworfen worden sei. Danach hätten sie den Entschluss gefasst. Der Vorfall sei acht Monate vor der Ausreise gewesen.

Er könne nicht nach Kabul zurückkehren, da er in Afghanistan viele Schwierigkeiten hätte. Er sei nur aus Afghanistan geflohen, damit er ein paar Tage weiterlebe. Nach den Möglichkeiten zur Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat befragt, gab er an, dass es nirgendwo in Afghanistan Sicherheit gebe. Dort seien die Taliban. Befragt, ob es seit seiner Ausreise einen neuen Vorfall gebe, antwortete er, dass die Familie sich nicht sicher fühlen würde und zu Hause sei. Befragt, ob gegen ihn als Person jemals Übergriffe stattgefunden hätten, antwortete er, dass - wie er bereits gesagt hätte, etwas passiert sei, als er zum Opferfest Fleisch verteilt habe.

Dem Akt ist die Verständigung der Staatsanwaltschaft vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Erstattung eines Abtretungsberichtes wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG gemäß § 35 Absatz 9 SMG zu entnehmen.Dem Akt ist die Verständigung der Staatsanwaltschaft vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Erstattung eines Abtretungsberichtes wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG gemäß Paragraph 35, Absatz 9 SMG zu entnehmen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die afghanische Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken, die sunnitisch-muslimische Glaubensrichtung, der siebenjährige Schulbesuch in Afghanistan ebenso festgestellt, wie, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, lesen und schreiben könne, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt hätte werden können, dass er vollkommen gesund sei. Explizit wurde festgehalten, dass die Identität nicht feststellbar sei.

Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht seien und auch diese amtswegig nicht ermittelt werden hätten können. Es hätte keine direkte Bedrohung gegen ihn als Person gegeben und es stehe auch fest, dass in Afghanistan keine asylrelevanten Probleme durch Privatpersonen vorgefallen seien.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren keine asylrelevanten Umstände vorgebracht und solche auch nicht festgestellt werden hätte können.

Es handle sich hierbei auch um ein abweichendes Fluchtvorbringen zur Erstbefragung, laut der er sich bedroht und nicht mehr sicher fühlte. Vor dem BFA schilderte er allerdings, dass er von einer kriminellen Organisation verfolgt werde.

Zudem konnte das Bundesamt Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken in der Entstehungsgeschichte der Verfolgung erheben. Aufgrund der objektiv betrachtet unglaubwürdigen Umstände, welche zu seiner Flucht geführt haben, erschließe sich dem BFA eine negative Glaubwürdigkeitsprüfung in Bezug auf seinen Fluchtgrund.

Zu dem geschilderten Vorfal, als er in Kabul von der kriminellen Vereinigung bedroht und verfolgt worden wäre, ergäben sich für das Bundesamt folgende Widersprüche und Ungereimtheiten:

1. In der freien Erzählung vor dem BFA hätte er angeführt, dass er und seine Familienangehörigen von einer kriminellen Vereinigung bedroht und verfolgt wären.

Als in der Einvernahme mittels einer Zeittabelle versucht wurde, jedes Ereignis zeitlich zu erfassen, wurde ersichtlich, dass er lediglich grobe Angaben machen konnte und sogar ein wichtiges Ereignis, den Vorfall mit der Granate, welches auch der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Afghanistan wäre, nicht erwähnte.

Er wurde noch in der Einvernahme dazu befragt, weshalb er das Ereignis mit der Granate im Garten nicht der Zeittabelle anfügte. Er versuchte diesen Umstand zu erklären, jedoch waren seine Angaben nicht logisch und nachvollziehbar. Seiner Ansicht nach sei es nicht erwähnenswert gewesen, da bei dem angeblichen Granatenvorfall niemand Verletzungen davon getragen hätte.

2. Er führte an, dass die gesamte Familie von den Bedrohungen betroffen wäre. Seine Großeltern wären nur deshalb nicht davon betroffen, da diese bereits im hohen Alter wären und deshalb nichts zu befürchten hätten. Es sei äußerst zweifelhaft, dass nur aufgrund des hohen Alters seine Großeltern keiner Bedrohung ausgesetzt seien. Er selbst gab an, dass diese Personen vor nichts und niemanden halt machen und sogar einen vierjähriger ermordet hätten. Diesbezüglich sei es auch nicht glaubhaft, dass seine Großeltern keiner Bedrohung ausgesetzt wären.

3. Hinsichtlich seiner Aussage, dass die Leute der kriminellen Organisation einen Vierjährigen ermordet hätten, wurde er befragt, ob seine jüngeren Geschwister auch verfolgt und bedroht wären. Er fügte an, dass diese zu jung seien und zu Hause unterrichtet würden. Diese Aussage sei ein totaler Widerspruch zu seiner Behauptung, dass die Angehörigen der kriminellen Vereinigung vor nichts und niemanden halt machen. Zudem habe er zu Beginn der Einvernahme noch angegeben, dass es seinem Angehörigen gut gehe. Weiters fügte er an, dass sein kleiner Bruder zur Bank gehen könne, um das Geld zu holen, welches die Familie von seinem Onkel aus Griechenland erhalte. Dies seien weitere Indizien dafür, dass seine Familienangehörigen keiner Gefahr ausgesetzt sein könnten, da diese nicht in Furcht lebten und am alltäglichen Leben teilnehmen.

4. Im Nachhinein reichte er Kopien von Fotos ein, welche bekräftigen sollen, dass er und seine Angehörigen tatsächlich, wie behauptet, einer Verfolgung ausgesetzt wären. Allerdings könnten diese Fotos nicht in Beweiskraft erwachsen, da nicht festgestellt werden konnte, ob die Personen auf den Fotos tatsächlich seine Angehörigen seien. Die Fotos könnten auch dazu verwendet werden, um seine behauptete Furcht glaubhafter darstellen zu lassen.

5. Auch wurde erfragt, ob es seit seiner Ausreise aus Afghanistan zu neuerlichen Vorfällen gekommen sei. Er sei nicht auf die Frage eingegangen und fügte an, dass die Angehörigen sich nicht sicher fühlten und zu Hause seien.

6. Dem Einvernahmeprotokoll sei zu entnehmen, dass er erst acht Monate nach seinem Entschluss das Land verlassen haben. Wäre sein Leben tatsächlich in Gefahr, so sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht sofort nach dem Entschluss das Land verlassen haben.

7. Weiters wurde er zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt und weshalb es ihm persönlich nicht möglich erscheine, dorthin zurückzukehren. Zu Kabul gab er an, dass er dort Schwierigkeiten hätte und deshalb nicht zurückkehren könnte. Bezüglich der beiden Rückkehroptionen Herat und Mazar-e Sharif brachte er vor, dass die Taliban dort seien und es nicht sicher sei. Da er zu den beiden Ortschaften lediglich die Taliban anführte und nicht die kriminelle Vereinigung, so kann angenommen werden, dass eine landesweite Verfolgung derer ausgeschlossen sei, sofern seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen.

8. Zu guter Letzt muss erwähnt werden, dass sein Vorbringen bezüglich der Verfolgung und Bedrohung seit dem Jahr 2009 bestehe. Aufgrund dessen besteht keine zeitliche Relevanz zu seinem Asylantrag, da keine logische Erklärung bestehe, weshalb er knapp acht Jahre mit dieser Situation leben und sich plötzlich umentschlossen haben das Land zu verlassen.

Schlussfolgernd handle es sich bei der Fluchtgeschichte um ein konstruiertes und erdachtes Vorbringen. Es sei aus der Sicht der Behörde nicht glaubhaft, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt sein könnte. Es geht aus der zuletzt durchgeführten Befragung eindeutig hervor, dass er weder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat Afghanistan verfolgt wurden.

Aufgrund dessen gehe die Behörde davon aus, dass ihn der Wunsch einer wirtschaftlichen und sozialen Besserstellung veranlasst hätte, bewusst Österreich als Ziel seiner Reise ausgewählt zu haben. Dies werde umso deutlicher, da er sich auf seinem Weg nach Österreich in keinem anderen, sicheren europäischen Land, das er bereiste, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zusätzlich habe er in Slowenien falsche Angaben gemacht, um nicht in dem Land bleiben zu müssen. Folglich entzieht sich sein Vorbringen aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit einer asylrechtlichen Würdigung.

Folgende relevante Feststellung zu Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid getroffen:

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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