TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W217 2205889-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2205889-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.09.2018, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.09.2018, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte mit am 11.04.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten Schriftsatz die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte mit am 11.04.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten Schriftsatz die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, beim BF bestehen:2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, beim BF bestehen:

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach mehrfachen Operationen an der Halswirbelsäule mit noch deutlicher Restsymptomatik und Funktionsbehinderung an der Halswirbelsäule

02.01.02

40% GdB

2

Lichen Sklerosus und segmentale Vitiligo Wahl dieser Position, da lokale Therapie ausreichend und ohne Funktionsbehinderung

01.01.01

10% GdB

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% festgehalten.

2. Mit Schreiben vom 30.05.2018 wurde dem BF das Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt.

3. Mit Schreiben vom 18.06.2018 übermittelte der BF der belangten Behörde eine Stellungnahme. Alle seine Segmente von C3-C6 seien fixiert. In seiner ersten Bewertung im Jahre 2012 seien ihm 30%, für jedes Wirbelsäulensegment und zwar C5/C6 und C3/C4, zugesprochen worden. Durch die nun erneute Fixierung C4/C5 müssten nochmals 15% hinzukommen. Dazu komme eine Foraminotomia decomressiva C5/C6 und C6/C7. Bezüglich seiner Hautkrankheit Sklerosus sei das unregelmäßige aber ständig-sporadische Wackeln seines rechten Knies, welches seine Bewegungsfreiheit beim Laufen erheblich einschränke, nicht berücksichtigt worden. Dieses Wackeln stehe laut Aussage seines Arztes in ursächlicher Verbindung mit der Sklerose. Diese stelle eine erhebliche Funktionsbehinderung für ihn dar, da die Muskelverhärtung an der depigmentierten Stelle in der linken Wade in sein gesamtes linkes Bein hinaufziehe, was besonders beim schnellen, langen Laufen schmerzhaft sei. Die Licht- und Cortisontherapie der Sklerose habe nach einem Gespräch im XXXX abgebrochen werden müssen, da es zu starken körperlichen Beeinträchtigungen während der Therapie gekommen sei, sodass die Therapie nicht ausreichend gewesen sei. Des Weiteren habe er sich am 15. Juni 2018 einem operativen Eingriff wegen einer Hämorrhoide unterziehen müssen. Nach dem Eingriff sei ihm jedoch gesagt worden, dass keine Hämorrhoiden gefunden worden seien und der Arzt eine Verbindung zwischen Sklerodermie und seinen Symptomen, wie Blutungen und ständige Schmerzen im Analbereich bei jeder Bewegung, sehe.3. Mit Schreiben vom 18.06.2018 übermittelte der BF der belangten Behörde eine Stellungnahme. Alle seine Segmente von C3-C6 seien fixiert. In seiner ersten Bewertung im Jahre 2012 seien ihm 30%, für jedes Wirbelsäulensegment und zwar C5/C6 und C3/C4, zugesprochen worden. Durch die nun erneute Fixierung C4/C5 müssten nochmals 15% hinzukommen. Dazu komme eine Foraminotomia decomressiva C5/C6 und C6/C7. Bezüglich seiner Hautkrankheit Sklerosus sei das unregelmäßige aber ständig-sporadische Wackeln seines rechten Knies, welches seine Bewegungsfreiheit beim Laufen erheblich einschränke, nicht berücksichtigt worden. Dieses Wackeln stehe laut Aussage seines Arztes in ursächlicher Verbindung mit der Sklerose. Diese stelle eine erhebliche Funktionsbehinderung für ihn dar, da die Muskelverhärtung an der depigmentierten Stelle in der linken Wade in sein gesamtes linkes Bein hinaufziehe, was besonders beim schnellen, langen Laufen schmerzhaft sei. Die Licht- und Cortisontherapie der Sklerose habe nach einem Gespräch im römisch 40 abgebrochen werden müssen, da es zu starken körperlichen Beeinträchtigungen während der Therapie gekommen sei, sodass die Therapie nicht ausreichend gewesen sei. Des Weiteren habe er sich am 15. Juni 2018 einem operativen Eingriff wegen einer Hämorrhoide unterziehen müssen. Nach dem Eingriff sei ihm jedoch gesagt worden, dass keine Hämorrhoiden gefunden worden seien und der Arzt eine Verbindung zwischen Sklerodermie und seinen Symptomen, wie Blutungen und ständige Schmerzen im Analbereich bei jeder Bewegung, sehe.

Unter einem legte er neue medizinische Beweismittel vor.

4. Hierzu führte der bereits befasste Facharzt für Orthopädie in seiner Stellungnahme vom 20.07.2018 aus:

"Antwort(en):

Ein Wirbelsäulenleiden wird immer nach der gesamten Funktionsbehinderung eingeschätzt und nicht nach Segmenten.

Eine relevante Funktionsbehinderung an den Beinen lag zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor. Somit war auch kein Leiden zu berücksichtigen.

Bei der Untersuchung wird ausreichend Zeit gewährt um alle Beschwerden darzulegen.

Die Behauptung, dass der BW ‚still' sein musste ist unwahr.

Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist es ein korrektes und objektives GA zu erstellen, wobei jedoch von den berichteten Einschränkungen jeweils nur die gutachterlich tatsächlich objektivierbaren zu berücksichtigen sind.

Das nun nachgereichte Schreiben Prof. Dr. XXXX v. 14.04.2018 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der anlässlich der ho. Begutachtung beurteilten Funktionsminderung der Wirbelsäule.Das nun nachgereichte Schreiben Prof. Dr. römisch 40 v. 14.04.2018 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der anlässlich der ho. Begutachtung beurteilten Funktionsminderung der Wirbelsäule.

Eine Änderung des Gutachtens ist daher nicht angezeigt."

5. Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

6. In einem weiteren Schreiben vom 10.08.2018 übermittelte der BF weitere medizinische Befunde.

Hierzu führte der bereits befasste Facharzt für Orthopädie in seiner Stellungnahme vom 07.09.2018 aus:

"Antwort(en):

Es werden Kopien von Röntgen der Halswirbelsäule vorgelegt.

Grundsätzlich sind solche Kopien für eine Befundung völlig ungeeignet. Trotzdem kann unter Vorbehalt der nicht minderen, sondern nahezu unzureichenden Qualität festgehalten werden, daß die fixierten Segmente C5-7 stabil sind und keine Fehllage des Osteosynthesematerials besteht. Im Segment C3/4 liegt kein Osteosynthesematerial, allenfalls ist eine Bandscheibenprothese implantiert, was aber auf den vorliegenden Aufnahmen nicht sicher beurteilt werden kann.

Die übrigen behaupteten Funktionseinschränkungen, sowie auch die neuerlich vorgebrachten Unterstellungen bezüglich eines angeblich unkorrekten Verhaltens des Gutachters unterscheiden sich inhaltlich nicht wesentlich von der vorigen Stellungnahme, sodaß diesbezüglich auch auf die eigene Stellungnahme vom 20.7.2018 nochmals hingewiesen wird. Insgesamt sind die nachgereichten Befunde u. neuerlich vorgebrachten Argumente daher nicht geeignet, die aktuelle Einstufung zu entkräften."

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018, OB: XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2018 abgewiesen.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018, OB: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2018 abgewiesen.

8. Fristgerecht ersuchte der BF um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dazu vor, sein Beinwackeln geschehe nicht kontinuierlich, es erscheine jedoch häufig wegen der Krankheit Sklerodermie, die in medizinischen Unterlagen bestätigt sei. Die Bewertung seiner Segmente der operierten Wirbelsäule sei zu gering erfolgt. Er habe drei Implantate an drei benachbarten Segmenten. Dass er Osteosynthesematerial in C3/C4 habe, lasse sich durch den Implantatausweis überprüfen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2018 ein. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens.

10. Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie, führt in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2018, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 15.11.2018 aus wie folgt:10. Frau römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie, führt in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2018, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 15.11.2018 aus wie folgt:

"(...) Im Beschwerdevorbringen des BF, Abl. 56, wird eingewendet, dass die Sklerodermie nicht berücksichtigt worden sei. Das Wackeln des Beins sei nicht beachtet worden.

2012 sei segmentweise von C3 bis C6 mit 15% eingestuft worden, anschließend nur mehr mit 30%.

Er sei 4 x an der HWS operiert worden und verweise auf die Röntgen- und MRT-Bilder.

In Abl. 55 wird vorgebracht, dass bei der ersten Bewertung 30% zugesprochen worden seien, in weiterer Folge sei eine Fixierung C4/C5 vorgenommen worden und eine Dekompression C5-C7, es müssten somit weitere 15% hinzukommen. Das Wackeln des rechten Knies sei nicht berücksichtigt worden. Die Sklerodermie verursache Verhärtungen und Schmerzen in der linken Wade und im gesamten linken Bein.

Die Cortisontherapie habe abgebrochen werden müssen.

Am 15.06.2018 habe er eine Hämorrhoiden-OP gehabt. Die Symptome stünden jedoch eher in Zusammenhang mit der Sklerodermie.

Vorgeschichte:

01/2018 OP HWS mit Fusion C4/C5

04/2018 Dekompression C5/C6, C6/C7

Zwischenanamnese seit 08.05.2018:

Keine Operation, Bougierung bei Sphinktertonus und kleiner Analfissur

Befunde:

Abl. 61, Befund chirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 15.6.2018 (Narkoseuntersuchung bei rektalen Blutabgängen, Sphinkterhypertonus stark erhöht, geplanter Eingriff nicht durchgeführt, bei der Untersuchung kein Hinweis auf massive Noduli hämorrhoidales, narbiges Gewebe, eventuell im Zusammenhang mit Sklerodermie)Abl. 61, Befund chirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom 15.6.2018 (Narkoseuntersuchung bei rektalen Blutabgängen, Sphinkterhypertonus stark erhöht, geplanter Eingriff nicht durchgeführt, bei der Untersuchung kein Hinweis auf massive Noduli hämorrhoidales, narbiges Gewebe, eventuell im Zusammenhang mit Sklerodermie)

Abl. 60-59, Röntgenbilder HWS vom 13.3.2018 einschließlich Funktionsaufnahmen (schlechte Bildqualität, Spondylodese C5 bis C7, in den Funktionsaufnahmen kein Hinweis für Instabilität, kein Hinweis für Materiallockerung oder Fehllage)

Abl. 54, Bericht Dr. XXXX, Neurochirurgische Klinik XXXXvom 14.4.2018 (C3/C4 nicht gut verheilt, Pseudoarthrose mit Kyphoseneigung, eventuell operative Entlastung C3 bis C6)Abl. 54, Bericht Dr. römisch 40 , Neurochirurgische Klinik XXXXvom 14.4.2018 (C3/C4 nicht gut verheilt, Pseudoarthrose mit Kyphoseneigung, eventuell operative Entlastung C3 bis C6)

Abl. 53, Befund Dermatologie XXXXvom 17.4., 25.4. und 5.7.2018 (lineare Sklerodermie linke untere Extremität, subj. Verschlechterung, Verhärtung der Muskulatur der linken Wade, klagt über wackelige Knie und Schmerzen im Bereich der Sklerosierung links lumbal, derzeit Kinderwunsch, daher kein MTX, physikalische Therapie abgelehnt, Kontrolle nach Bedarf)

Abl. 19, MRT linke untere Extremität vom 8.2.2018 (langstreckige Fasciitis entlang des Biceps femoris lateral)

Abl. 18, MRT der HWS vom 28.3.2018 (Metallartefakte, multisegmentale relative Vertebrostenose)

Abl. 17, Röntgen HWS und Funktionsaufnahmen vom 13.3.2018 (Zustand nach vorderer Fusion C4/5 mit Bandscheibenersatz und durch Bauteile Spondylodese C5/C6, Bandscheibenersatz C3/T4, normaler postoperativer Aspekt)

Sozialanamnese: Ledig, keine Kinder, Lebensgemeinschaft, lebt alleine in Wohnung im 7. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Diplom-Ingenieur Elektrotechnik in XXXX, AMS seit 5aBerufsanamnese: Diplom-Ingenieur Elektrotechnik in römisch 40 , AMS seit 5a

Medikamente: Ibuprofen 600 mg zweimal 1, Novalgin Tbl.

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40

Derzeitige Beschwerden:

‚Beschwerden habe ich von Seiten der Analfissur, brennende Schmerzen mit Ausstrahlung bis zu den Füßen, kann daher nicht lange sitzen. Derzeit wird eine Salbenbehandlung durchgeführt. Beschwerden habe ich im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die reche Schulter und den rechten Arm, im linken Daumen habe ich ein elektrisierendes Gefühl. Kopfschmerzen und Schwindel habe ich nicht, die Beweglichkeit des Kopfes ist eingeschränkt. Bin insgesamt in der Kraft geschwächt. Mache regelmäßig Heilgymnastik Zuhause, habe Physiotherapie gemacht.'

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 180 cm, Gewicht 80 kg, RR 185/130, 49 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Anus: kleine Narbe, sonst unauffällig

Integument: Vitiligo Becken rechts, rechter Oberschenkel.

Erythem an Hals und Schultern.

Verhärtetes Areal am Rücken links von 7x11 cm, und linker Unterschenkel lateral Mitte, leicht verbacken, 4 cm, vernarbt, nicht hypopigmentiert, in Hautniveau.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Kraft proximal und distal KG 5/5

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse:

Unterschenkel bds 38cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Kniegelenke unauffällig, stabil. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: R rechts 40/0/50, F 20/0/20, KJA 5/14

BWS/LWS: FBA: 15 cm, R und F je 20°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Einschätzung des Grades der Behinderung:

ad 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40%

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Operationen an der Halswirbelsäule mit Restsymptomatik und ggr. Funktionsbehinderung an der Halswirbelsäule ohne objektivierbares neurologisches Defizit.

ad 2) Lichen sclerosus und segmentale Vitiligo 02.01.01 10%

Wahl dieser Position, da lokale Therapie ausreichend und ohne Funktionsbehinderung.

Gesamtgrad der Behinderung: 40%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Aufgrund des Vorbringens des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde (Abl.29, 56) ergeben sich im Vergleich zum Gutachten Abl.22-24 und den darauffolgenden Stellungnahmen weder ein weiterer einschätzungswürdiger Leidenszustand des BF noch Änderungen der getroffenen Einschätzung.

Die Einschätzung nach den Kriterien der EVO wird entsprechen den objektivierbaren Funktionseinschränkungen, unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, durchgeführt.

Dabei konnte im Bereich der Halswirbelsäule zwar eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt werden, jedoch keine höhergradige Verspannung als Hinweis für höhergradige Funktionseinschränkung, noch ist ein neurologisches Defizit objektivierbar.

Das vorgebrachte Argument, eine weitere Versteifung der HWS würde eine höhere Einstufung nach sich ziehen, ist nicht relevant. Maßgeblich ist das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen, welche entsprechend ihrer Ausprägung in der Einstufung in vollem Umfang berücksichtigt werden.

In Abl. 53 werden mehrere dermatologische Diagnosen, einschließlich lineare Sklerodermie linke untere Extremität aufgelistet. Es liegen jedoch zu sämtlichen dermatologischen Diagnosen keine histologischen Befunde vor, sodass letztlich keine klare Aussage über die dermatologische Diagnose getroffen werden kann. Demnach handelt es sich bei den aufgelisteten Diagnosen um klinische Arbeitshypothesen.

Jedenfalls konnten keine funktionellen Einschränkungen festgestellt werden.

Die Beschwerden bei Zustand nach Hämorrhoidenoperation mit Analfissur stellen ein vorübergehendes Leiden dar, es konnte keine maßgebliche Funktionseinschränkung objektiviert werden, sodass kein zusätzliches einschätzungswürdiges Leiden vorliegt.

Ein Wackeln des rechten Knies konnte nicht objektiviert werden.

Sämtliche vorgelegten Befunde der bildgebenden Diagnostik stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Einschätzung. Aktuelle Befunde über fachärztliche Behandlungen oder physikalische Therapien liegen nicht vor, sodass an getroffener Einstufung festgehalten wird.

ad 3) entfällt

ad 3) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 4) GdB ist ab Antragstellung anzunehmen.

Nachgereichte bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde:

Bericht chirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 21.6.2018Bericht chirurgische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom 21.6.2018

(konservative Therapie einer Analfissur, Zustand nach Gummibandligatur und Hämorrhoiden Operation, Sklerodermie) - Erreicht kein behinderungsrelevantes Leiden, da erfolgreiche Sanierung und keine objektivierbaren Folgeschäden.

Befund chirurgische Abteilung XXXX Krankenhaus vom 11.10.2018 und 9.11.2018 (innerer Rektumprolaps, kleine Fissur, Rektoskopie, Bougierung) - Erreicht kein behinderungsrelevantes Leiden, da erfolgreiche Sanierung und keine objektivierbaren Folgeschäden.Befund chirurgische Abteilung römisch 40 Krankenhaus vom 11.10.2018 und 9.11.2018 (innerer Rektumprolaps, kleine Fissur, Rektoskopie, Bougierung) - Erreicht kein behinderungsrelevantes Leiden, da erfolgreiche Sanierung und keine objektivierbaren Folgeschäden.

Befund Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, traditionelle chinesische Medizin, chinesische Kräutermedizin et al. vom 15.5.2018 (lbuprofen 600 mg zweimal 1, Novalgin, Prednisolon 5 mg) - Medikamentenliste wird in der Begutachtung zur Kenntnis genommen, jedoch keine neuen Aspekte vorliegend."Befund Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, traditionelle chinesische Medizin, chinesische Kräutermedizin et al. vom 15.5.2018 (lbuprofen 600 mg zweimal 1, Novalgin, Prednisolon 5 mg) - Medikamentenliste wird in der Begutachtung zur Kenntnis genommen, jedoch keine neuen Aspekte vorliegend."

11. Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Innerhalb offener Frist teilte der BF hierzu mit, dass die Gutachterin nicht erwähnt habe, dass er wegen einer bei ihm diagnostizierten Sklerodermie in seinem Analkanal nicht sitzen habe können, weil es ständig "drinnen brenne und weh tue". Er habe nur kurz auf seiner rechten Seite sitzen können. Er habe sich weder zurücklehnen noch hinlegen können, ursächlich wegen der von der Sklerodermie ausgelösten Schmerzen, welche von dem großen Fleck am Rücken, der immer so brenne, ausstrahlen würden. Das Wackeln des rechten Knies passiere nicht ständig und sei mit der Sklerodermie verbunden. Er habe weiters eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel, d.h. einen Stift wegen regelmäßigen Bougierens des Analbereichs zur Einsicht beigefügt, den er vom XXXX wegen seiner Sklerodermie/Analstenose bekommen habe. Dies bestätige seine Funktionseinschränkungen. Leider habe sich sein Gesundheitszustand nach der Beurteilung erheblich verschlechtert. Es sei eine ventrale Diskekomie C6/C7 festgestellt worden, welche eine erneute Operation im Halswirbelbereich nach sich ziehen würde. Gegen die Schmerzen habe er sich jede Woche einer Cortison/Anästhetikum Infiltration sowie einer Tens Therapie unterzogen. Aufgrund dieser Schmerzen im Halswirbelbereich, welche auch in die Brust auszustrahlen würden, habe er nun noch mehr funktionale Einschränkungen.11. Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Innerhalb offener Frist teilte der BF hierzu mit, dass die Gutachterin nicht erwähnt habe, dass er wegen einer bei ihm diagnostizierten Sklerodermie in seinem Analkanal nicht sitzen habe können, weil es ständig "drinnen brenne und weh tue". Er habe nur kurz auf seiner rechten Seite sitzen können. Er habe sich weder zurücklehnen noch hinlegen können, ursächlich wegen der von der Sklerodermie ausgelösten Schmerzen, welche von dem großen Fleck am Rücken, der immer so brenne, ausstrahlen würden. Das Wackeln des rechten Knies passiere nicht ständig und sei mit der Sklerodermie verbunden. Er habe weiters eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel, d.h. einen Stift wegen regelmäßigen Bougierens des Analbereichs zur Einsicht beigefügt, den er vom römisch 40 wegen seiner Sklerodermie/Analstenose bekommen habe. Dies bestätige seine Funktionseinschränkungen. Leider habe sich sein Gesundheitszustand nach der Beurteilung erheblich verschlechtert. Es sei eine ventrale Diskekomie C6/C7 festgestellt worden, welche eine erneute Operation im Halswirbelbereich nach sich ziehen würde. Gegen die Schmerzen habe er sich jede Woche einer Cortison/Anästhetikum Infiltration sowie einer Tens Therapie unterzogen. Aufgrund dieser Schmerzen im Halswirbelbereich, welche auch in die Brust auszustrahlen würden, habe er nun noch mehr funktionale Einschränkungen.

Unter einem legte der BF u.a. ein Angebot/Kostenvoranschlag vom 11.01.2019 der XXXX Universitätsmedizin XXXX betreffend eine geplante Behandlung in der Klinik samt OP vertrale Diskekomie C6/7 in Höhe von € 20.400,--, einen Kostenvoranschlag vom 02.01.2019 betreffend Hegarstift 16 mm, ein Schreiben des XXXX vom 12.01.2019 über einen Ambulanzbesuch Not/K Orthopädie wonach in Höhe C6/C7 gequaddelt worden sei, sowie eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 21.01.2019 für 1 XXXXTENS Tem-Eco für drei Monate, vor.Unter einem legte der BF u.a. ein Angebot/Kostenvoranschlag vom 11.01.2019 der römisch 40 Universitätsmedizin römisch 40 betreffend eine geplante Behandlung in der Klinik samt OP vertrale Diskekomie C6/7 in Höhe von € 20.400,--, einen Kostenvoranschlag vom 02.01.2019 betreffend Hegarstift 16 mm, ein Schreiben des römisch 40 vom 12.01.2019 über einen Ambulanzbesuch Not/K Orthopädie wonach in Höhe C6/C7 gequaddelt worden sei, sowie eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 21.01.2019 für 1 XXXXTENS Tem-Eco für drei Monate, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 11.04.2018 bei der belangten Behörde die.

Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02, 40% GdB)

  • -Strichaufzählung
    Lichen sclerosus und segmentale Vitiligo (Pos.Nr. 01.01.01, 10% GdB)

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 40 v.H. beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 eines Facharztes für Orthopädie, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.12.2018 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

In diesen Gutachten wird auf die Art des Leidens des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, auseinander. In ihrem Gutachten vom 22.12.2018 führt die medizinische Sachverständige nachvollziehbar aus, weshalb sie gegenüber dem Vorgutachten vom 30.05.2018 zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung gelangt:

Im Bereich der Halswirbelsäule konnte zwar eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt werden, jedoch keine höhergradige Verspannung als Hinweis für höhergradige Funktionseinschränkung; auch ein neurologisches Defizit war nicht objektivierbar.

Auf den Einwand des BF, eine weitere Versteifung der HWS würde eine höhere Einstufung nach sich ziehen, erläuterte sie, dass das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen, welche entsprechend ihrer Ausprägung in der Einstufung in vollem Umfang berücksichtigt worden seien, maßgeblich ist.

Dies wird auch durch die Anlage zur Einschätzungsverordnung bestätigt, worin unter Pos.Nr. 02.01.02 festgehalten ist:

"Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades, 30-40%:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %:

Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben"

Weiters bestätigt zwar zunächst die medizinische Sachverständige, dass in Abl. 53 mehrere dermatologische Diagnosen, einschließlich lineare Sklerodermie linke untere Extremität aufgelistet werden. Sie weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass zu sämtlichen dermatologischen Diagnosen keine histologischen Befunde vorliegen, sodass letztlich keine klare Aussage über die dermatologische Diagnose getroffen werden kann. Demnach handelt es sich bei den aufgelisteten Diagnosen um klinische Arbeitshypothesen. Sie konnte keine funktionellen Einschränkungen feststellen. So ist auch aus der Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 10.12.2018 für einen Stift wegen regelmäßigen Bougierens des Analbereiches keine Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird, abzuleiten. Gleiches gilt für den Verordnungsschein vom 21.01.2019 betreffend ein XXXX TENS Tem-Eco für 3 (!) Monate. Weiters erläuterte die medizinische Sachverständige, dass die Beschwerden bei Zustand nach Hämorrhoidenoperation mit Analfissur ein vorübergehendes Leiden darstellen; eine maßgebliche Funktionseinschränkung habe nicht objektiviert werden können, sodass kein zusätzliches einschätzungswürdiges Leiden vorliegt. Ebenso habe ein Wackeln des rechten Knies nicht objektiviert werden können.Weiters bestätigt zwar zunächst die medizinische Sachverständige, dass in Abl. 53 mehrere dermatologische Diagnosen, einschließlich lineare Sklerodermie linke untere Extremität aufgelistet werden. Sie weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass zu sämtlichen dermatologischen Diagnosen keine histologischen Befunde vorliegen, sodass letztlich keine klare Aussage über die dermatologische Diagnose getroffen werden kann. Demnach handelt es sich bei den aufgelisteten Diagnosen um klinische Arbeitshypothesen. Sie konnte keine funktionellen Einschränkungen feststellen. So ist auch aus der Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 10.12.2018 für einen Stift wegen regelmäßigen Bougierens des Analbereiches keine Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird, abzuleiten. Gleiches gilt für den Verordnungsschein vom 21.01.2019 betreffend ein römisch 40 TENS Tem-Eco für 3 (!) Monate. Weiters erläuterte die medizinische Sachverständige, dass die Beschwerden bei Zustand nach Hämorrhoidenoperation mit Analfissur ein vorübergehendes Leiden darstellen; eine maßgebliche Funktionseinschränkung habe nicht objektiviert werden können, sodass kein zusätzliches einschätzungswürdiges Leiden vorliegt. Ebenso habe ein Wackeln des rechten Knies nicht objektiviert werden können.

Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. ...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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