TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W159 2153103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2153103-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl: 1086160101 - 151283003/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 03.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, ledig und schiitischer Moslem gelangte (spätestens) am 06.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, er habe seine Heimat aufgrund der unsicheren Lage und wegen Feindschaften verlassen. Der Beschwerdeführer sei in seine Cousine väterlicherseits verliebt gewesen und habe bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Ihre Familie sei gegen eine Heirat gewesen. Deswegen hätten die Cousine und er die Flucht ergriffen. Er fürchte nunmehr die Rache der Familie, denn er sei bedroht worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), holte ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten ein, welches davon ausgeht, dass das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt mit 17,8 Jahren anzunehmen und dass als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 diesen Tag als Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), holte ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten ein, welches davon ausgeht, dass das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt mit 17,8 Jahren anzunehmen und dass als "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 anzunehmen sei. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 diesen Tag als Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest.

Am 23.02.2017 erfolgte die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei der Erstbefragung den Farsi-sprechenden Dolmetscher nur schlecht verstanden. Da er müde gewesen sei, habe er alle Fragen bejaht. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, er solle nicht zu viel reden, sondern nur kurz und knapp antworten. Hinsichtlich des Fluchtgrundes habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt.

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara angehörig, schiitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer als Gärtner gearbeitet, in Österreich wolle er nach seinem Pflichtschulabschluss sich für einen Beruf entscheiden. Er habe das letzte Mal mit seiner Mutter Kontakt gehabt, als er im Iran gewesen sei. Seine Familie habe in Afghanistan mit dem Onkel väterlicherseits in einem eigenen Haus gelebt. Als er noch sehr jung gewesen sei, sei der Vater verschollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erzählt, der Vater habe mit dem Onkel väterlicherseits einen Streit gehabt. Am Abend sei der Vater aus dem Haus gegangen und seitdem habe man nichts mehr von ihm gehört. Der Beschwerdeführer gab an, er habe noch Verwandte außerhalb seines Dorfes, aber keinen Kontakt zu diesen. Er habe seit seiner Geburt in seinem Heimatdorf gelebt und sei auch von dort aus geflohen.

Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsnachweise. Mit einer Verfahrensanordnung wurde ihm eine Frist für die Erbringung von Beweisen seiner Identität bis zum 20.03.2017 eingeräumt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in der dritten Klasse von seinem Lehrer sexuell missbraucht worden zu sein. Er sei damals noch klein gewesen und habe nicht verstanden, was das bedeute. Als er seiner Mutter davon erzählt habe, habe diese ihn geschlagen. Deswegen habe er die Schule abgebrochen und habe als Gärtner gearbeitet. Dieser Lehrer habe ihn bereits in der ersten und zweiten Klasse in allen Fächern unterrichtet. An diesem Tag hätten die Schüler eine Mathematikprüfung geschrieben. Alle Schüler hätten den Raum bereits verlassen, nur der Beschwerdeführer und der Lehrer seien anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch an seiner Prüfung geschrieben. Die Türe sei geschlossen gewesen. Der Lehrer habe den Beschwerdeführer mit dem Bauch nach unten auf den Boden gelegt und ihn vergewaltigt. Der Lehrer habe dem Beschwerdeführer die Hose ausgezogen und er habe sich auf den Beschwerdeführer gelegt. Der Beschwerdeführer habe einen Schmerz gefühlt. Der Lehrer habe ihm gesagt, es würde wieder besser werden, es würde nichts ausmachen. Er habe damals nicht gewusst, was passiere. Er sei nach Hause gegangen und habe es seiner Mutter erzählt, obwohl der Lehrer ihm gesagt habe, er dürfe es niemanden erzählen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer geschlagen. Er später habe verstanden, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Dieser Vorfall sei einmalig gewesen. Dieser Vorfall sei jedoch nicht der Ausreisegrund gewesen. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass in sich seiner Unterkunft in der Steiermark ein betrunkener älterer Mann seinem Zimmergenossen und ihm unsittlich genähert hätte.

Er habe in Afghanistan eine Freundin, seine Cousine, gehabt. Die Beziehung habe ein Jahr gedauert. Der Vater der Cousine habe nichts davon mitbekommen. Es habe einmal eine sexuelle Handlung mit seiner Cousine gegeben. Er habe seiner Mutter immer erzählt, dass er seine Cousine liebe und sie heiraten werde. Zwei Tage bevor er geflüchtet sei, habe die Cousine dem Beschwerdeführer erzählt, dass Verwandte des Onkels väterlicherseits mit deren Sohn bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten hätten. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Mutter am nächsten Tag zu seinem Onkel geschickt, damit diese um die Hand der Cousine für den Beschwerdeführer anhalte. Der Onkel habe seine Einwilligung nicht gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers, die Cousine und der Beschwerdeführer seien am nächsten Tag zu dritt nach Kabul aufgebrochen. Die Cousine habe es nicht über die Grenze geschafft. Sie sei nach Hause zurückgebracht worden und in ein Zimmer eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Hause angerufen und davon erfahren. Er habe umkehren wollen, die Mutter habe ihm aber abgeraten. Er solle wie geplant weiterreisen und keinen Kontakt zu seiner Cousine aufnehmen.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das BFA den bisherigen Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Afghanistan. Beweiswürdigend führte es insbesondere aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft.

Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, das BFA erachte die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr, aber selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei er sei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zu Spruchpunkt II. legte das BFA insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 geltend machen können. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten.Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, das BFA erachte die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr, aber selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sei er sei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das BFA insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 geltend machen können. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung iSv Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer führe kein Familienleben und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, es hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer führe kein Familienleben und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, es hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde, die soweit wesentlich ausführt, das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Unrecht Zweifel an seinen Angaben gehegt. Nach weitwendiger Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur führt die Beschwerde aus, die Furcht vor Verfolgung sei jedenfalls wohlbegründet. Auch hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers auf subsidiären Schutz hätte das BFA nicht ausreichend begründet, wieso dem Beschwerdeführer dieser nicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Am 03.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und ein Rechtsvertreter des MigrantInnenvereins St. Marx erschienen. Das BFA hatte sich mit Schreiben vom 24.10.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen, einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er habe die Wahrheit gesagt und es sei auch richtig protokolliert worden.

Er sei afghanischer Staatangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem. Er habe in Afghanistan nur in seinem Heimatdorf gelebt. Er sei etwa zweieinhalb Jahre in Schule gegangen. Er wisse nicht, ob seine Eltern noch Leben würden. Zum Verschwinden seines Vaters führte er aus, als sein jüngster Bruder zur Welt gekommen sei, habe der Vater einen Streit mit seinem Bruder, dem Onkel väterlicherseits, gehabt. Nach diesem Streit, habe der Vater in den Iran gehen wollen. Seit fünf bis sechs Jahren hätte die Familie vom Vater nichts mehr gehört. Den Lebensunterhalt hätten sie mit Hilfe von den Grundstücken, welche die Familie besessen habe, bestritten. Auf den Feldern seien Weizen und Bohnen angebaut worden. Der Ertrag sei mit dem angestellten Feldarbeiter geteilt worden. Nachdem der Beschwerdeführer die Schule beendet habe, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt, es sei ihnen nicht schlecht gegangen.

Der Beschwerdeführer gab an, keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben. Er habe auch persönlich keine Probleme mit den Taliban gehabt. Die Taliban seien immer in den Nachbardörfern, aber nicht im Heimatdorf des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Er habe Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines schiitischen Glaubens gehabt, denn die Taliban hätten fälschlicherweise behauptet, die Hazara und jene mit schiitischen Glauben wären Anhänger des Irans. Deswegen habe er sein Dorf nicht verlassen können.

Nach zweieinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer die Schule beendet, weil er von seinem Lehrer vergewaltigt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben habe, dass dieser Vorfall nicht sein Ausreisegrund gewesen sei und befragt, ob er darüber sprechen wolle, gab er an, dass er in der dritten Klasse gewesen sei und es hätten die Halbjahresprüfungen stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer zu jung gewesen um zu verstehen, deshalb habe er das gemacht, was der Lehrer gefordert habe.

In seinem Heimatdorf, in dem gleichen Haus, hätten die Mutter, die Geschwister, der Onkel väterlicherseits, die Tante, die Cousine und der Beschwerdeführer gelebt. Der Sohn des Onkels habe nicht mit ihnen gelebt.

Die Cousine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien gemeinsam aufgewachsen. Seit der Kindheit hätten sie einander gemocht. Einige Zeit vor der Flucht des Beschwerdeführers sei jemand gekommen, um um die Hand der Cousine anzuhalten. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Cousine als eher kleinwüchsig. Sie habe große Augen gehabt. Er habe seine Cousine, wo immer sich die Gelegenheit ergeben hätte, getroffen. Einmal habe er sexuellen Kontakt mit seiner Cousine gehabt. Dieser hätte in seinem Zimmer stattgefunden. Die beiden hätten nicht das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden, es sei außer ihnen niemand zu Hause gewesen. Nur seine Mutter habe aufgrund seiner Erzählung, von dieser Beziehung gewusst. Seine Cousine habe Angst gehabt, sich ihren Eltern anzuvertrauen. Dann sei jemand aus Kabul gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Die Cousine habe dem Beschwerdeführer es sofort erzählt. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter zum Onkel geschickt, doch dieser habe eine Heirat abgelehnt. Er denke, dass die Ablehnung mit dem Streit zwischen dem Onkel und dem Vater des Beschwerdeführers zusammenhängen könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers sei danach der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen Ort verlassen sollte. Sie seien zu dritt nach Kabul geflüchtet, die Mutter, die Cousine und der Beschwerdeführer. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auch der Ansicht gewesen, dass der Onkel seine Tochter und den Beschwerdeführer in Kabul suchen würde. Der Beschwerdeführer und seine Cousine seien nach XXXX weitergeflüchtet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach Hause zurückgekehrt.Die Cousine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien gemeinsam aufgewachsen. Seit der K

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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