TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W233 2174288-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W233 2174288-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Afghanistans, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Afghanistans, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017,ZI.: 108012260-150960546, nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird bezüglich der Spruchpunkte I. und II. desA) römisch eins. Die Beschwerde wird bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des

angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, gemäß § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, gemäß Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.07.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am 29.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, er sei geflüchtet, da er als Kleinkind seiner Cousine versprochen worden sei. Zwischenzeitlich habe diese bei einem Unfall ihre Beine verloren. Er habe sie nie heiraten wollen. Aufgrund dessen werde er von seinem Onkel mütterlicherseits bedroht. Dieser wolle ihn töten.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei hielt er sein Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung aufrecht und wurde ergänzend zu diesem sowie zu seinen Lebensumständen in Afghanistan und Österreich befragt.

1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.05.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand 11.05.2017) zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

1.5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.10.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.10.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

1.7. Mit hg. Schreiben vom 28.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Berichte zur Situation in Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 29.06.2018; UNHCR Guidelines - Afghanistan) in das Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer zu diesen Berichten eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.8. Am 27.09.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.

1.9. Zur Ermittlung des Entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 24.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 20.09.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

1.10. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor:

* Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX über den Zeitraum von 30.11.2015 bis 08.07.2016 (AS 71);* Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 über den Zeitraum von 30.11.2015 bis 08.07.2016 (AS 71);

* Teilnahmebestätigungen Deutschkurse (AS 73 ff; 195, 211);

* Empfehlungsschreiben Familie XXXX vom 13.02.2016 (AS 81);* Empfehlungsschreiben Familie römisch 40 vom 13.02.2016 (AS 81);

* Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (AS 99);* Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 (AS 99);

* ÖSD Zertifikat A2 ("sehr gut bestanden") vom 01.07.2016 (AS 103 ff);

* Jahreszeugnis der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, Schuljahr 2016/17, für die 9. Schulstufe (AS 195);* Jahreszeugnis der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 , Schuljahr 2016/17, für die 9. Schulstufe (AS 195);

* Bestätigungen der Stadt XXXX über die Teilnahme an der Flurreinigungsaktion 2016 vom 10.05.2016 und 2017 vom 10.04.2017 (AS 199, 295);* Bestätigungen der Stadt römisch 40 über die Teilnahme an der Flurreinigungsaktion 2016 vom 10.05.2016 und 2017 vom 10.04.2017 (AS 199, 295);

* Certificate of Attendance English Week (AS 203);

* ÖSD Zertifikat A1 ("sehr gut bestanden") vom 22.02.2016 (AS 207);

* Trainingsanmeldung Vitalcenter XXXX (AS 223);* Trainingsanmeldung Vitalcenter römisch 40 (AS 223);

* Lehrvertrag für den Lehrberuf des Elektrotechnikers (Elektro- und Gebäudetechnik) für den Zeitraum 05.09.2017 bis 04.03.2021(AS 225 ff);

* ÖDS Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 ("sehr gut bestanden") vom 23.02.2017;

* Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 27.08.2017, mit welchem dem Lehrberechtigten des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker - Elektro-und Gebäudetechnik (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 25.08.2017 bis 24.05.2021 erteilt wird (AS 406);

* Noteninformationsblatt der Landesberufsschule XXXX, Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik* Noteninformationsblatt der Landesberufsschule römisch 40 , Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik

* Jahreszeugnis der Landesberufsschule XXXX, Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik;* Jahreszeugnis der Landesberufsschule römisch 40 , Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik;

* Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch B2 Prüfungsvorbereitung vom 05.02.2018 bis 09.02.2018 und Deutsch B2.2 Abendkurs vom 29.09.2017 bis 25.01.2018;

* ÖSD Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 ("bestanden") vom 22.02.2018;

* Diverse Fotos (Baseballteam, Lehre);

* Empfehlungsschreiben XXXX vom 10.10.2018;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 10.10.2018;

* Empfehlungsschreiben XXXX vom 10.10.2018;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 10.10.2018;

* Bestätigung über die Mithilfe des Beschwerdeführers im städtischen Forstbetrieb der Stadt XXXX im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.* Bestätigung über die Mithilfe des Beschwerdeführers im städtischen Forstbetrieb der Stadt römisch 40 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in die in das Verfahren eingebrachten Informationen zum Herkunftsstaat. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Turkmenisch, er beherrscht die Landessprachen Dari und Farsi in Wort und Schrift und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2, sodass er sich in deutscher Sprache so fließend verständigen kann, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist.

Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, wo er bis zu seinem 15. Lebensjahr aufhältig war. Danach hat er bis zu seiner Ausreise in Afghanistan in der Provinz Jawzjan, im Distrikt XXXX gelebt. Er hat in Pakistan zehn Jahre lang die Schule besucht.Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, wo er bis zu seinem 15. Lebensjahr aufhältig war. Danach hat er bis zu seiner Ausreise in Afghanistan in der Provinz Jawzjan, im Distrikt römisch 40 gelebt. Er hat in Pakistan zehn Jahre lang die Schule besucht.

Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und seine Brüder nach ihm aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer steht mit einer in Afghanistan lebenden Schwester in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer absolviert derzeit im zweiten Lehrjahr eine Lehre als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik). Die tatsächliche Lehrzeit endet laut Lehrvertag am 04.03.2021.

Der Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigte verfügt für den Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) (Lehrling/Auszubildender) für den Zeitraum von 25.08.2017 bis 24.05.2021.

Der Beschwerdeführer besucht die Berufsschule XXXX und wurde über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik (Elektro- und Gebäudetechnik) in allen Pflichtgegenständen positiv Beurteilt, wobei er in diesem Schuljahr im Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer besucht die Berufsschule römisch 40 und wurde über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik (Elektro- und Gebäudetechnik) in allen Pflichtgegenständen positiv Beurteilt, wobei er in diesem Schuljahr im Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ankunft in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und mehrere ÖSD-Sprachzertifikate, darunter eines über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 vom 23.02.2017 und eines auf dem Niveau B2 vom 22.02.2018.

Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Lehrlingsentschädigung und ist in der Lage, sich selbst zu erhalten.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss seiner Lehre in der Lage sein wird, sich durch eigene berufliche Tätigkeit selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer plant, nach Abschluss seiner Lehre weiterhin in Vorarlberg im Lehrberuf zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer weist eine persönliche Beziehung mit einer emotionalen Bindung an die Familie seines Lehrberechtigten in XXXX und eine Nahebeziehung zu einer weiteren Familie in XXXX auf. Zudem ist er in Österreich sozial integriert und verfügt über freundschaftliche Kontakte in seiner Heimatgemeinde und seinem Lehrbetrieb.Der Beschwerdeführer weist eine persönliche Beziehung mit einer emotionalen Bindung an die Familie seines Lehrberechtigten in römisch 40 und eine Nahebeziehung zu einer weiteren Familie in römisch 40 auf. Zudem ist er in Österreich sozial integriert und verfügt über freundschaftliche Kontakte in seiner Heimatgemeinde und seinem Lehrbetrieb.

Der Beschwerdeführer ist auch in seiner Heimatgemeinde engagiert und integriert. Er hat an zahlreichen Aktionen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe teilgenommen und ist in einem Sportverein engagiert.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Somit wird festgestellt, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers vorliegt.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Verfahren vorgebracht, dass er in Afghanistan erfahren hätte, dass sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits eine Ehe zwischen ihm und seiner Cousine arrangierten hätten. Der Beschwerdeführer wäre jedoch mit dieser Eheschließung nicht einverstanden gewesen. Nach dem Tod seines Vaters hätte ihm sein Onkel Druck gemacht und gegen ihn körperliche Gewalt ausgeübt, woraufhin der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausreist sei.

Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft machen, dass er vor ihrer Ausreise aus Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischer Gesinnung verfolgt wurden bzw. ihm im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

2.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zwar zählt die Provinz Jawzjan - die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, sowohl die Taliban als auch IS-Anhänger in manchen Teilen der Provinz aktiv sind und es in diesen oft zu bewaffneten Zusammenstößen sowie zu koordinierten Angriffen kommt. Die Provinz wurde in den letzten Jahren Schauplatz eines sich vergrößernden Aufstandes seitens der Taliban und des IS, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz ihm die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge von Zusammenstößen oder Kämpfen unterschiedlicher staatlicher und nichtstaatlicher Gruppierungen, getötet, misshandelt oder verletzt zu werden.

Jedoch steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Herat in der afghanischen Provinz Herat offen, die als eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans beschrieben wird. Diese Provinz verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann.

Die Provinz Herat ist von einer Dürre betroffen. Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Wasser ist grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.

Bei einer Rückkehr in die Stadt Herat besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in der Stadt Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer hat zudem keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation eine Gewährung von subsidiärem Schutz auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt angezeigt hätten.

Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr in die Stadt Herat Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

2.5. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat (Afghanistan) des Beschwerdeführers (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, gekürzt und bereinigt):

Sicherheitslage

Provinz Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port. Nahra-i-Shahi. Dihdadi. Balkh. Daulatabad. Chamtal. Sholgar. Chaharbolak. Kashanda. Zari. Charkont. Shortipa. Kaldar. Marmal. und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten. Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan. Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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