Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2212863-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte I.-V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. 1212693708-181105883, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins.-V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. 1212693708-181105883, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei Sikh und stamme aus dem Distrikt XXXX im Punjab, wo seine Mutter und seine Geschwister noch leben würden. Er habe fünf Jahre die Grundschule und sieben Jahre eine höhere Schule besucht. Er sei Mitte August 2017 aus seinem Wohnort abgereist und habe Indien im Besitz eines deutschen Visums auf dem Luftweg verlassen. Nach einem 13-monatigen Aufenthalt in einem ihm unbekannten Land sei er über weitere unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit sechs bis sieben Jahren eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe. Da der Beschwerdeführer nicht der Richtige gewesen sei, wäre das Mädchen mit jemandem anderen verheiratet worden. Die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien bedroht worden, der Beschwerdeführer sei auch mehrmals tätlich angegriffen worden. Zur Beruhigung der Lage sei die Ausreise des Beschwerdeführers beschlossen worden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers bekomme seine Familie wieder Probleme.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei Sikh und stamme aus dem Distrikt römisch 40 im Punjab, wo seine Mutter und seine Geschwister noch leben würden. Er habe fünf Jahre die Grundschule und sieben Jahre eine höhere Schule besucht. Er sei Mitte August 2017 aus seinem Wohnort abgereist und habe Indien im Besitz eines deutschen Visums auf dem Luftweg verlassen. Nach einem 13-monatigen Aufenthalt in einem ihm unbekannten Land sei er über weitere unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit sechs bis sieben Jahren eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe. Da der Beschwerdeführer nicht der Richtige gewesen sei, wäre das Mädchen mit jemandem anderen verheiratet worden. Die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien bedroht worden, der Beschwerdeführer sei auch mehrmals tätlich angegriffen worden. Zur Beruhigung der Lage sei die Ausreise des Beschwerdeführers beschlossen worden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers bekomme seine Familie wieder Probleme.
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.11.2018 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Am 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und wiederholte er dabei im Wesentlichen, dass er sechs bis sieben Jahre lang mit einem Mädchen aus reicher Familie ein Verhältnis gehabt habe. Da er aus einer armen Familie komme, habe dies den Eltern des Mädchens nicht gepasst. Diese hätten das Mädchen gezwungen, jemanden anderen zu heiraten. Es habe aber nicht mit diesem Mann zusammenleben wollen und immer wieder mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Die Eltern hätten dies mitbekommen und dann die Mutter des Beschwerdeführers bedroht. Der Beschwerdeführer sei sogar in ein anderes Dorf übersiedelt, aber das Mädchen habe dies herausgefunden und wieder Kontakt zu ihm aufgenommen. Sie hätten dann der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls er das Verhältnis mit dem Mädchen nicht beende. Einmal hätten sie den Beschwerdeführer auf der Straße geschlagen. Bei einer Rückkehr würde das Mädchen wieder Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehmen. Auch sein Bruder und seine Mutter könnten in den Streit mithineingezogen werden. Es bestünde die Gefahr, dass die Eltern dieses Mädchens den Beschwerdeführer umbringen lassen oder falsche Anzeigen gegen ihn erstatten würden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Beziehung zu diesem Mädchen gar nicht aufrecht erhalten wolle, das Mädchen sei schon verheiratet. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er mit dem Mädchen ein Verhältnis hätte.
Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie ein Haus und eine kleine Landwirtschaft besitze, davon habe die Familie ihr Einkommen erzielt. Mit seiner Familie telefoniere er regelmäßig alle zwei Wochen. Der Beschwerdeführer habe seine Schulbildung mit der Matura abgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Befragung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vorgehalten, jedoch verzichtete er auf die Aushändigung desselben und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich keine Verwandten zu haben, keine Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen zu besuchen und in keinem Verein oder keiner Organisation Mitglied zu sein.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er ab 17.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er ab 17.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. 1212693708-181105883, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, im Quartier BS Ossiach AUBE Rappitsch Quartier zu nehmen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. 1212693708-181105883, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, im Quartier BS Ossiach AUBE Rappitsch Quartier zu nehmen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. nachstehend fest:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam,