Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2207516-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zahl 1079158806-171244487, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zahl 1079158806-171244487, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10 und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige, reiste am 03.08.2015 mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige, reiste am 03.08.2015 mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Am 19.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
Mit Schreiben vom 05.10.2016 gab die BF bekannt, dass sie ihren Asylantrag zurückziehen wolle. Sie sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 (MA 35), einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige gestellt. Deshalb brauche sie eine Bestätigung, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Mit Bescheid der MA 35 vom 21.10.2016 wurde der Antrag der BF vom 23.08.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen, da die BF nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt sei und somit nicht dem Anwendungsbereich des NAG unterliege.
In weiterer Folge wurde die BF am 03.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
1.1.2. Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zahl 1079158806-1518007843, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zahl 1079158806-1518007843, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 01.03.2017 in Rechtskraft.
1.1.3. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beantragte die BF bei der MA 35 erneut einen Aufenthaltstitel, der mit Bescheid vom 12.05.2017 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit Ablauf ihres asylrechtlichen Aufenthaltsrechts verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Eine Interessenabwägung habe nicht ergeben, dass die rechtskonforme Antragstellung im Ausland sowie das Abwarten der Entscheidung der Behörde nach Art. 8 EMRK unzumutbar wäre. Sie sei trotz rechtskräftiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet verblieben, habe Kenntnisse der deutschen Sprache bislang nicht hinreichend nachgewiesen und erscheine überdies ihr Lebensunterhalt als nicht gesichert.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit Ablauf ihres asylrechtlichen Aufenthaltsrechts verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Eine Interessenabwägung habe nicht ergeben, dass die rechtskonforme Antragstellung im Ausland sowie das Abwarten der Entscheidung der Behörde nach Artikel 8, EMRK unzumutbar wäre. Sie sei trotz rechtskräftiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet verblieben, habe Kenntnisse der deutschen Sprache bislang nicht hinreichend nachgewiesen und erscheine überdies ihr Lebensunterhalt als nicht gesichert.
1.1.4. Zwecks Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung wurde die BF für den 12.06.2017 vor das BFA geladen. Am selben Tag entschuldigte sich die BF aus Krankheitsgründen und legte eine ärztliche Bestätigung vor.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 06.11.2017 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2.1. Am 06.11.2017 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Das BFA erteilte einen Verbesserungsauftrag und forderte die BF auf, ihren Antrag zu begründen sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen.
2.2. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 22.11.2017 reichte die BF eine Begründung ihres Antrags sowie zahlreiche Unterlagen nach (darunter u.a. eine Kopie ihrer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, e-card, Reisepass, Heiratsurkunde, zwei Deutschzeugnisse, Mietvertrag ihres Ehegatten, Kontoauszüge des Ehegatten, eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des Ehegatten, Gehaltsabrechnung des Ehegatten für die Monate Juli und August 2017, Geburtsurkunden der Kinder, Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe).
In ihrer Antragsbegründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus:
Sie sei im Jahr 2015 mit einem Touristenvisum eingereist und habe am 19.10.2015 einen Asylantrag gestellt. Während ihres laufenden Asylverfahrens habe sie den österreichischen Staatsbürger XXXX kennengelernt, den sie am 05.08.2016 geheiratet habe. Sie führe den Haushalt und unterstütze ihren durch eine Beinfraktur behinderten Ehegatten bei der Pflege und Erziehung seiner beiden Kinder, für die sie auch geliebte Stiefmutter sei. Bei erfolgreichem Abschluss des anhängigen Verfahrens wäre sie geneigt, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, um die finanzielle Situation der Familie abzusichern bzw. zu verbessern. Eine Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels würde die komplette Zerstörung ihres Familienlebens bedeuten. Weiters ersuche sie um Fristerstreckung zur Vorlage des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.Sie sei im Jahr 2015 mit einem Touristenvisum eingereist und habe am 19.10.2015 einen Asylantrag gestellt. Während ihres laufenden Asylverfahrens habe sie den österreichischen Staatsbürger römisch 40 kennengelernt, den sie am 05.08.2016 geheiratet habe. Sie führe den Haushalt und unterstütze ihren durch eine Beinfraktur behinderten Ehegatten bei der Pflege und Erziehung seiner beiden Kinder, für die sie auch geliebte Stiefmutter sei. Bei erfolgreichem Abschluss des anhängigen Verfahrens wäre sie geneigt, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, um die finanzielle Situation der Familie abzusichern bzw. zu verbessern. Eine Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels würde die komplette Zerstörung ihres Familienlebens bedeuten. Weiters ersuche sie um Fristerstreckung zur Vorlage des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.
Am 06.06.2018 übermittelte die BF den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.
2.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.06.2018 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werde sie um Beantwortung von näher dargestellten Fragen ersucht.2.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.06.2018 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werde sie um Beantwortung von näher dargestellten Fragen ersucht.
Mit Stellungnahme vom 02.07.2018 beantwortete die BF die von der Behörde an sie gestellten Fragen und gab zusammengefasst an, mit ihrem Ehegatten zusammenzuwohnen und von seinem Einkommen zu leben, wobei sie den Großteil des Haushaltes erledige. Sie führe ein inniges Eheleben mit ihrem Ehegatten und sei zudem wichtigste Bezugsperson für ihre Stieftochter, deren Entwicklung im Fall einer Abschiebung irreversibel beeinträchtigt werde. Ohne Unterstützung in ihrem Heimatland wäre sie zudem kaum in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie habe kaum Kontakt zu Verwandten oder Freunden und wüsste nicht, wie sie sich dort ein neues Leben aufbauen sollte. Der indische Arbeits- und Immobilienmarkt sei so angespannt, dass sie als alleinstehende Frau als Obdachlose und Bettlerin ein sehr tristes Dasein fristen würde.
2.4. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wies das BFA in Spruchpunkt I. den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab und erließ in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 3 Asyl in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).2.4. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wies das BFA in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab und erließ in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asyl in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag der BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und sie sich zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Es sei ihr zuzumuten, nach Indien zurückzukehren und dort auf der österreichischen Botschaft einen Einwanderungsantrag zu stellen. Im Fall der BF sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle der Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag der BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und sie sich zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Es sei ihr zuzumuten, nach Indien zurückzukehren und dort auf der österreichischen Botschaft einen Einwanderungsantrag zu stellen. Im Fall der BF sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle der Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
2.5. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem vorangegangenen Asylverfahren (siehe oben Punkt 1.1.2.) wurde die BF am 08.09.2018 in Schubhaft genommen und am 10.09.2018 auf dem Luftweg nach Indien überstellt.
2.6. Gegen den Bescheid vom 05.09.2018 erhob die BF am 04.10.2018 wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts" fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG). Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen zu ihrem Familienleben und führte aus, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Das BFA habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass im vorangegangenen Asylverfahren bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen sie vorgelegen sei, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte verhindern können. Jedoch hätte sie die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rückkehrentscheidung zu stellen, wenn man ihr aus humanitären Gründen die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihr Privat- und Familienleben mit ihrem geliebten Ehegatten und seinen Kindern aufrechtzuhalten. Die Behörde habe ihr mit dem angefochtenen Bescheid die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 05.09.2018 freiwillig auszureisen, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass die alte Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 aufgehoben worden und nicht mehr rechtskräftig sei. Einige Tage nach Zustellung des angefochtenen Bescheides sei sie zu Hause verhaftet, in Schubhaft genommen und zwischenzeitig nach Indien abgeschoben worden. Durch den angefochtenen Bescheid und ihre zwangsweise Abschiebung nach Indien, noch vor Rechtskraft der Rückkehrentscheidung dieses Bescheids, sei ihr Privat- und Familienleben "zertrümmert" worden, obwohl die Verfassungsbestimmung des Art. 8 EMRK die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben hätte schützen sollen.2.6. Gegen den Bescheid vom 05.09.2018 erhob die BF am 04.10.2018 wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts" fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG). Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen zu ihrem Familienleben und führte aus, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Das BFA habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass im vorangegangenen Asylverfahren bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen sie vorgelegen sei, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte verhindern können. Jedoch hätte sie die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rückkehrentscheidung zu stellen, wenn man ihr aus humanitären Gründen die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihr Privat- und Familienleben mit ihrem geliebten Ehegatten und seinen Kindern aufrechtzuhalten. Die Behörde habe ihr mit dem angefochtenen Bescheid die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 05.09.2018 freiwillig auszureisen, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass die alte Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 aufgehoben worden und nicht mehr rechtskräftig sei. Einige Tage nach Zustellung des angefochtenen Bescheides sei sie zu Hause verhaftet, in Schubhaft genommen und zwischenzeitig nach Indien abgeschoben worden. Durch den angefochtenen Bescheid und ihre zwangsweise Abschiebung nach Indien, noch vor Rechtskraft der Rückkehrentscheidung dieses Bescheids, sei ihr Privat- und Familienleben "zertrümmert" worden, obwohl die Verfassungsbestimmung des Artikel 8, EMRK die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben hätte schützen sollen.
2.7. Das BVwG führte am 14.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF durch, zu welcher der Vertreter der BF, ihr Ehemann sowie die Kinder des Ehemannes erschienen. Der Ehemann der BF gab als Zeuge zusammengefasst an, dass er seit der Abschiebung täglich mit der BF Kontakt habe. Die BF lebe gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem älteren Bruder und dessen Sohn in ihrem Heimatort und kümmere sich um den Haushalt sowie den Sohn ihres Bruders. Zum Familienleben in Österreich führte die Familie zusammengefasst aus, dass sie sehr glücklich gewesen seien. Die BF sei für die Familie da gewesen und habe sie unterstützt.
Auf Ersuchen des Vertreters wurde ihm eine Frist von sechs Wochen zur Nacheinbringung einer ergänzenden Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage gewährt.
2.8. Mit Stellungnahme vom 22.01.2019 brachte der Vertreter der BF vor, dass die BF freiwillig bereit gewesen wäre, der gesetzlichen Lage in Österreich zu entsprechen und zurückzureisen. Sie stelle den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass ihre Abschiebung nach Indien unrechtmäßig erfolgt sei. Es werde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0131 (betreffend eine Angelegenheit nach dem NAG) verwiesen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes, beinhaltend insbesondere die Antragsbegründung vom 22.11.2017, die Stellungnahme vom 02.07.2018 sowie die Beschwerde vom 04.10.2018 samt den vorgelegten Urkunden der BF und ihrer Familie
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 138 bis 143)
* Einvernahme des Ehemannes der BF als Zeuge sowie Befragung seiner Kinder im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.12.2018
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Nachfolgender Sachverhalt wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:
3.1. Zur Person der BF:
Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Volksgruppe der Brahmin an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Die BF spricht neben Punjabi auch Hindi und Englisch. Sie besuchte in Indien die Schule und schloss diese mit der Matura ab, danach besuchte sie einen Computerkurs und war über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren als Nachhilfelehrerin sowie im Kleidergeschäft ihres Vaters als Verkäuferin tätig.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Volksgruppe der Brahmin an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Die BF spricht neben Punjabi auch Hindi und Englisch. Sie besuchte in Indien die Schule und schloss diese mit der Matura ab, danach besuchte sie einen Computerkurs und war über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren als Nachhilfelehrerin sowie im Kleidergeschäft ihres Vaters als Verkäuferin tätig.
Ihre Eltern, ihr Bruder und dessen Sohn leben weiterhin in Indien in ihrem Heimatdorf.
3.2. Zur Situation der BF in Österreich:
Die BF reiste am 03.08.2015 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Tag des Ablaufs dieses Visums am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens reiste die BF nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern beantragte in weiterer Folge die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und stellte nach negativem Abschluss des NAG-Verfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.Die BF reiste am 03.08.2015 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Tag des Ablaufs dieses Visums am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens reiste die BF nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern beantragte in weiterer Folge die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und stellte nach negativem Abschluss des NAG-Verfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG.
Der BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte abgesehen von einem bis 25.10.2015 gültigen Visum kein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerberin (von Oktober 2015 bis März 2017).
Die BF lernte während ihres laufenden Asylverfahrens den österreichischen Staatsangehörigen XXXX kennen und schloss mit diesem am 05.08.2016 die Ehe. Sie lebte von 11.08.2016 bis zu ihrer Überstellung nach Indien am 10.09.2018 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF hat mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern ein inniges Verhältnis und stellt auch insbesondere für die Kinder eine wichtige Bezugsperson dar. Abgesehen von der Familie lebt noch eine Schwester der BF in Österreich.Die BF lernte während ihres laufenden Asylverfahrens den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 kennen und schloss mit diesem am 05.08.2016 die Ehe. Sie lebte von 11.08.2016 bis zu ihrer Überstellung nach Indien am 10.09.2018 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF hat mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern ein inniges Verhältnis und stellt auch insbesondere für die Kinder eine wichtige Bezugsperson dar. Abgesehen von der Familie lebt noch eine Schwester der BF in Österreich.
Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und absolvierte am 23.04.2018 die Integrationsprüfung. Abgesehen von Deutschkursen besuchte die BF in Österreich keine weiteren Kurse, Schulen oder Universitäten. Sie war nicht erwerbstätig und lebte vom Einkommen ihres Ehegatten.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF wird festgestellt, dass sich diese gegenüber jener, die der angefochtenen Rückkehrentscheidung zugrunde liegt, nicht maßgeblich geändert hat.
Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 04.02.2019, Schreibfehler teilweise korrigiert):
[...] 2. Politische Lage
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.01.2019; vgl. AA 18.09.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.04.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.01.2019; vergleiche AA 18.09.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.04.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.09.2018, der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.09.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.04.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.09.2018).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.04.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.09.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die sogenannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht, sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.05.2014). Abgesehen von kleineren Störungen verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.09.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.09.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.05.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.09.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.09.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die sogenannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht, sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.05.2014). Abgesehen von kleineren Störungen verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.09.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.09.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.05.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.09.2018).
In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 01.01.2019).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).
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3. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017).
Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.09.2018).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.01.2019 wurden zwölf Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.01.2019).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis