TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W196 2115870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §54
FPG §55 Abs2
FPG §58 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 58 heute
  2. FPG § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 58 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 58 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W196 2016814-1/8E

W196 2016818-1/9E

W196 2016822-1/5E

W196 2016825-1/5E

W196 2115870-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

  1. 2.)2,
    XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  2. 5.)5,
    XXXX , geb. XXXX alle StA. Russische Föderation 1.) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 17.12.2014 zu Zl. 635455502-14000337, ad 2.) vom 17.12.2014 zu Zl. 634962205-14000345, ad 3.) vom 17.12.2014 zu Zl. 634962009-14000400, ad 4.) vom 17.12.2014 zu Zl. 649236404-14000434, ad 5) vom 13.10.2015 zu Zl. 1085403608-151250369 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Russische Föderation 1.) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 17.12.2014 zu Zl. 635455502-14000337, ad 2.) vom 17.12.2014 zu Zl. 634962205-14000345, ad 3.) vom 17.12.2014 zu Zl. 634962009-14000400, ad 4.) vom 17.12.2014 zu Zl. 649236404-14000434, ad 5) vom 13.10.2015 zu Zl. 1085403608-151250369 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

2. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX wird jeweils gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (Folgend: BF1) und die Zeitbeschwerdeführerin (im Folgend: BF2) stellten für sich und ihr minderjähriges Kind, die Drittbeschwerdeführerin (Folgend: BF3), am 05.05.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie im Zuge der Erstbefragung am 07.05.2013 an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein.

Während der Führung des Konsultationsverfahrens wurde die Viertbeschwerdeführerin (Folgend: BF4) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte ihre gesetzliche Vertreterin, die Zweitbeschwerdeführerin, am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Führung des Konsultationsverfahrens wurden die Anträge der Beschwerdeführer zugelassen und fand am 30.12.2013 eine weitere Erstbefragung der BF1 und BF2 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte BF1 zu seinen Fluchtgründen vor, dass er wegen seines spurlos verschwundenen Cousins einige Male von maskierten Männern aufgesucht worden sei. Sein Cousin habe früher im Tschetschenienkrieg gekämpft und sei danach spurlos verschwunden. Die maskierten Männer hätten den BF1 zweimal entführt, geschlagen und schikaniert. Sie hätten Informationen, insbesondere den Aufenthaltsort des vermissten Cousins, erhalten wollen, wobei er nicht wisse, wo sein Cousin aufhältig und ob er noch am Leben sei. Aus diesem Grund hätten die Verwandten seine Gattin zu sich nehmen und die Beziehung auflösen wollen. Auf Grund dieser Vorkommnisse und aus Angst um sein Leben, habe er beschlossen zu fliehen.

Die BF2 bezog sich im Rahmen ihrer Fluchtgründe auf jene des BF1. Dabei gab sie an, dass ihr Mann von maskierten Männern in deren Heimat mehrmals bedroht und zweimal entführt worden sei. Einmal habe sie diese Männer auch gesehen, als sie zu ihnen gekommen seien. Sie wären auf der Suche nach dem Cousin des BF1 gewesen, deshalb hätten sie ihren Ehemann befragt, geschlagen und ihm gedroht. Ihre Eltern hätten Angst um die BF2 gehabt und hätten die Ehe auflösen und die BF2 zurück ins Elternhaus holen wollen. Allerdings hätte deren gemeinsame Tochter bei der Familie des Mannes bleiben und von diesen erzogen werden müssen. Sie hätten jedoch zusammenbleiben wollen. Aus diesen beiden Gründen hätten sie beschlossen zu fliehen.

Am 16.12.2014 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen.

Dabei führte der BF1 zu seinem Fluchtvorbringen aus, dass er Probleme wegen seines Cousins gehabt habe und wäre er ca. Mitte 2012 mitgenommen worden. Sein Cousin sei spurlos verschwunden und habe dieser am Krieg teilgenommen. Man habe von ihm wissen wollen, wo er sich befinde und ob er etwas über die Tätigkeit seines Cousins wisse. Er sei zweimal mitgenommen worden und beide Male wieder, jeweils am zweiten Tag, freigelassen worden. Es wären Russen und Tschetschene zusammen gewesen. Die Gesichter wären verhüllt und hätten sie schwarze Uniformen getragen. Wohin sie ihn gebracht hätten, wisse er nicht, jedoch sei es nicht weit weg gewesen. Sie hätten ihm die Augen verbunden, die sie ihm beim Verhör abgenommen hätten. Das Verhör habe in einem Zimmer ohne Fenster stattgefunden. Er sei in der Nacht von drei bis vier Personen von zu Hause aus mitgenommen worden. Sie wären reingekommen, zumal er die Türe erst gegen 23 oder 24 Uhr absperre. Sie hätten nichts gesagt, sondern dem BF1 einfach mitgenommen. Die Leute wären mit langen Waffen ausgestattet gewesen. Sie hätten den BF1 geschlagen, jedoch nicht so schlimm und beschimpft. Nach ein bis zwei Monaten sei er erneut mitgenommen worden. Über Nachfrage gab er an, dass sein Cousin 1997 oder 1998 verschwunden sei. Auf die Frage, worin nun sein Fluchtgrund liege, gab er an, dass die beiden Mitnahmen das erste Problem sei. Das weitere Problem wären seine Schwiegereltern die gewollt hätten, dass er sich von seiner Frau trenne. Sein Hauptgrund, warum er die Russische Föderation verlassen habe, liege darin begründet, dass er nicht von seiner Frau getrennt werden wolle. Dem fügte er hinzu, dass es ein zusätzliches Problem gebe. So hätten seine Verwandten gewollt, dass seine Frau das Gesicht verschleiern solle, wobei er der Ansicht sei, dass man so etwas freiwillig machen sollte. Wenn man sein Gesicht einmal verschleiere, so müsse man das ein Leben lang tun. Sie seien deswegen ständig von seinem Vater, dessen neue Frau und seinen Brüdern geärgert worden, wobei sie seine Frau zu nichts gezwungen hätten. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was passieren könnte. Ferner gab er an, dass er eine Schwester in Österreich habe, die mit ihrem Mann und ihren Kindern in Wien leben würde. Seine Schwester lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich.

Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst an, dass sie schwanger sei. In ihrer Heimat, in Tschetschenien, würden ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder leben. Ihre Eltern würden in einem kleinen Haus leben. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme. Derzeit habe sie ca. einmal im Monat Kontakt zu ihren Angehörigen. Zu ihren Fluchtgründen befragt und aufgefordert diese zu schildern, gab sie an, dass sie wegen den Problemen ihres Mannes geflohen sei. Sie hätten eine Familie und zusammenbleiben wollen. Ihre Verwandten hätten sie vom BF1 wegen dessen Mitnahme und Befragungen trennen wollen. Befragt, ob sie Gründe nennen könne, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte sie, dass es in Österreich gute Gesetze gebe. Dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, glaube sie nicht. Über Nachfrage, gab sie an, dass sie für ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe geltend machen wolle. Es würden die gleichen Gründe wie für sie, nämlich die Fluchtgründe des BF1, gelten. Sie wären wegen den Problemen ihres Mannes gekommen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.12.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.12.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer allesamt Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der Tschetschenischen Volksgruppe seien und muslimischen Glauben hätten. BF1 und BF2 wären miteinander verheiratet. Sie hätten zwei Kinder und sei deren zweites Kind in Österreich geboren. Die BF2 bis BF4 hätten sich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen, wobei nicht festgestellt werden habe können, dass die BF in deren Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wären. Ebenso wenig habe eine gegen sie gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass die BF unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Sie selbst hätten angegeben keine wirtschaftlichen Gründe zu haben. Begründend wurde hinsichtlich des Vorbringens von BF1 ausgeführt, dass er widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Verschwindens seines Cousins angegeben habe. Zudem habe er betreffend die behauptete Entführung keine genauen Angaben tätigen können und habe auch mit seinem Vorbringen betreffend die Verschleierung nur vage und zögerliche Angaben getätigt und letztlich vorgebracht, dass sie von seiner Familie nur damit geärgert worden wären, weil seine Frau sich nicht verschleiern habe wollen, wobei sie dazu nicht gezwungen worden sei. Demnach habe er keine Gründe im Sinne der GFK geltend machen können. Das Fluchtvorbringen sei in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung, ohne ausreichende Realkennzeichen, vorgebracht worden. Betreffend die BF2 bis BF4 wurde darauf hingewiesen, dass BF2, als gesetzliche Vertretung für BF3 und BF4, unmissverständlich vorgebracht habe, dass sie allesamt keine eigenen Fluchtgründe hätten. Da den BF in deren Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie weder an einer lebensbedrohenden Erkrankung erleiden noch sonstige auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptete oder bescheinigt hätten, gehe die Behörde davon aus, dass den BF in deren Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würde. Ebenso hätten die BF die Möglichkeit bei einer Rückkehr in deren gewohnten Umfeld zu leben bzw. würde ihnen als Tschetschenen sowie als russische Staatsangehörige das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der Russischen Föderation zukommen.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer allesamt Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der Tschetschenischen Volksgruppe seien und muslimischen Glauben hätten. BF1 und BF2 wären miteinander verheiratet. Sie hätten zwei Kinder und sei deren zweites Kind in Österreich geboren. Die BF2 bis BF4 hätten sich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen, wobei nicht festgestellt werden habe können, dass die BF in deren Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wären. Ebenso wenig habe eine gegen sie gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass die BF unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Sie selbst hätten angegeben keine wirtschaftlichen Gründe zu haben. Begründend wurde hinsichtlich des Vorbringens von BF1 ausgeführt, dass er widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Verschwindens seines Cousins angegeben habe. Zudem habe er betreffend die behauptete Entführung keine genauen Angaben tätigen können und habe auch mit seinem Vorbringen betreffend die Verschleierung nur vage und zögerliche Angaben getätigt und letztlich vorgebracht, dass sie von seiner Familie nur damit geärgert worden wären, weil seine Frau sich nicht verschleiern habe wollen, wobei sie dazu nicht gezwungen worden sei. Demnach habe er keine Gründe im Sinne der GFK geltend machen können. Das Fluchtvorbringen sei in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung, ohne ausreichende Realkennzeichen, vorgebracht worden. Betreffend die BF2 bis BF4 wurde darauf hingewiesen, dass BF2, als gesetzliche Vertretung für BF3 und BF4, unmissverständlich vorgebracht habe, dass sie allesamt keine eigenen Fluchtgründe hätten. Da den BF in deren Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie weder an einer lebensbedrohenden Erkrankung erleiden noch sonstige auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptete oder bescheinigt hätten, gehe die Behörde davon aus, dass den BF in deren Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würde. Ebenso hätten die BF die Möglichkeit bei einer Rückkehr in deren gewohnten Umfeld zu leben bzw. würde ihnen als Tschetschenen sowie als russische Staatsangehörige das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der Russischen Föderation zukommen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde nach Wiederholung des Vorbringens des BF1 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen des BF1 mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar seien und wurde in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte hingewiesen. In einer Gesamtschau ergebe sich somit ein deutliches Bild dahingehend, dass es jederzeit zu Übergriffen jeglicher Art kommen könne. Insbesondere gehe auch deutlich hervor, dass die Miliz ihren eigenen Machenschaften nachgehe und die Aufrechterhaltung ein geregeltes Justizwesen im Allgemeinen vernachlässigt bzw. u.a. auch bewusst nicht ausgeführt werde. Auch wäre es für die BF2 gefährlich in die Russische Föderation zurückzukehren und wurde diesbezüglich auf einen Artikel "Rückkehrende und Angehörige von Flüchtlingen" verwiesen. Des Weiteren sei es in Tschetschenien Brauch, dass bei einer Trennung die Kinder beim Mann verblieben. Vor diesem Hintergrund, dass die Eltern der BF2 die Trennung von BF1 und BF2 gewollt hätten, würde dies einen Eingriff in deren Familienleben bedeuten.

Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer (Folgend: BF5) im Bundesgebiet geboren und stellen seine Eltern, als gesetzliche Vertreter, am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG. Dabei wurden keine eigenen Fluchtgründe für den BF5 vorgebracht. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde sowie ein Auszug aus dem zentralen Melderegister des BF5 vorgelegt.Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer (Folgend: BF5) im Bundesgebiet geboren und stellen seine Eltern, als gesetzliche Vertreter, am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Dabei wurden keine eigenen Fluchtgründe für den BF5 vorgebracht. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde sowie ein Auszug aus dem zentralen Melderegister des BF5 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 28.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Unter Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 28.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den BF5 von seinen gesetzlichen Vertretern, seinen Eltern, keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und erging die inhaltsgleiche Entscheidung wie bei seiner Kernfamilie, BF1 bis BF4, wogegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wurde.

Am 25.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch statt, an der die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreterin teilnahmen.

Dem Beschwerdeprotokoll der Befragung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

P1: Ich bin 2013 nach Österreich gekommen. Ich bin am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren. Ich habe ungefähr 2012 standesamtlich traditionell geheiratet. Meine Schulzeit habe ich in Russland, in der Stadt XXXX verbracht. Das letzte Schuljahr habe ich in XXXX gemacht, weil meine Mutter verstorben ist und wir, mit meinem Vater, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind. Mein Vater lebt noch in Tschetschenien. Meine Schwester XXXX wohnt in Wien, in der Großfeldsiedlung.P1: Ich bin 2013 nach Österreich gekommen. Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien geboren. Ich habe ungefähr 2012 standesamtlich traditionell geheiratet. Meine Schulzeit habe ich in Russland, in der Stadt römisch 40 verbracht. Das letzte Schuljahr habe ich in römisch 40 gemacht, weil meine Mutter verstorben ist und wir, mit meinem Vater, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind. Mein Vater lebt noch in Tschetschenien. Meine Schwester römisch 40 wohnt in Wien, in der Großfeldsiedlung.

R: Warum sind Sie aus Tschetschenien weggegangen? Was ist passiert?

P1: Wir sind mit meinem älteren Bruder nach Russland, XXXX gefahren. Unser Cousin war im ersten tschetschenischen Krieg und wir, vor allem meine Mutter, hatten Angst, dass mein älterer Bruder auch, wie mein Cousin, in den Krieg ziehen wollte. Ich war damals noch in der Schule, mein Bruder war erwachsen. Ich wurde in Tschetschenien auch zwei Mal mitgenommen, weil mein Cousin im Krieg war. Das war ungefähr 2004. Beim ersten Mal wurde ich mitgenommen als in Ausbildung war. Als ich zu meiner Ausbildungsstätte gefahren bin, wurde ich auf der Straße eingesammelt. Beim zweiten Mal wurde ich wieder auf der Straße eingesammelt, es sind ungefähr 1-2 Monate dazwischen vergangen.P1: Wir sind mit meinem älteren Bruder nach Russland, römisch 40 gefahren. Unser Cousin war im ersten tschetschenischen Krieg und wir, vor allem meine Mutter, hatten Angst, dass mein älterer Bruder auch, wie mein Cousin, in den Krieg ziehen wollte. Ich war damals noch in der Schule, mein Bruder war erwachsen. Ich wurde in Tschetschenien auch zwei Mal mitgenommen, weil mein Cousin im Krieg war. Das war ungefähr 2004. Beim ersten Mal wurde ich mitgenommen als in Ausbildung war. Als ich zu meiner Ausbildungsstätte gefahren bin, wurde ich auf der Straße eingesammelt. Beim zweiten Mal wurde ich wieder auf der Straße eingesammelt, es sind ungefähr 1-2 Monate dazwischen vergangen.

R: Wer hat Sie mitgenommen und was wollten diese Menschen wissen?

P1: Dort waren Leute mit verschiedenen Sprachen, manche haben Russisch und manche Tschetschenisch gesprochen. Manche waren maskiert, andere nicht. Sie wollten wissen, ob ich etwas damit zu tun habe und ob ich auch mit in den Krieg ziehen möchte, wie mein Cousin und wo mein Cousin ist. Sie wollten wissen, ob mein Cousin noch lebt und wenn ja, wo er ist.

R: Wurden da nur Sie befragt, oder auch Ihr Bruder und Ihr Vater?

P1: Bedroht haben sie auch meinen Bruder und meinen Vater aber mitgenommen haben sie nur mich. Ich war ca. 25 alt. Sie haben viele Fragen über dieses Thema gestellt und mich geschlagen. Sie haben mich dann irgendwo rausgeschmissen, ich weiß aber nicht wo genau das war. Ich weiß nicht mehr genau was danach passiert ist. Ich bin dann mit meiner Frau 2013 hergekommen.

R: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? Wovor hatten Sie Angst?

P1: Wir hatten Angst, dass sie mich wieder mitnehmen würden. Es war unklar, ob ich dann wieder zurückkommen würde. Mein Bruder hat einen anderen Familiennamen, deswegen können sie ihn nicht finden. Wir hatten große Angst, dass wir kämpfen müssen und dass sie mich wieder mitnehmen könnten. Wir hatten damals ein Kind und meine Frau war schwanger, ich konnte sie nicht zurücklassen, weil sie auch Angst hatte. Die ganze Familie hat in Angst gelebt.

RV: Was hat Ihr Cousin gemacht?Regierungsvorlage, Was hat Ihr Cousin gemacht?

P1: Er war mit den Widerstandskämpfern zusammen und hat gekämpft. Er war Widerstandskämpfer gegen die russische Armee, bei den Wahabisten.

RV: Wie lange hat Ihr Cousin gekämpft?Regierungsvorlage, Wie lange hat Ihr Cousin gekämpft?

P1: Seit Anfang des Krieges, bis 2010 wussten wir wo er ist. Wir wussten ungefähr was er macht, aber nichts Genaueres.

RV: Woher wussten Sie, dass Ihr Cousin noch am Leben ist?Regierungsvorlage, Woher wussten Sie, dass Ihr Cousin noch am Leben ist?

P1: Die Angehörigen haben in derselben Gegend gelebt, so hat man einiges gewusst.

RV: Seit 2010 wissen Sie nicht mehr ob er am Leben ist oder nicht?Regierungsvorlage, Seit 2010 wissen Sie nicht mehr ob er am Leben ist oder nicht?

P1: Wir wissen das nicht. Vielleicht sitzt er im Gefängnis, wir haben keine Ahnung.

RV: Der Beschwerdeführer hat erzählt, dass er zwei Mal festgenommen bzw. mitgenommen wurde. Was genau war Gegenstand dieser Befragung?Regierungsvorlage, Der Beschwerdeführer hat erzählt, dass er zwei Mal festgenommen bzw. mitgenommen wurde. Was genau war Gegenstand dieser Befragung?

P1: Sie wollten vor allem wissen, wo sich mein Cousin aufhält. Sie wollten ihn festnehmen. Sie haben uns alle gequält.

R: Wurden die Angehörigen Ihres Cousins auch befragt?

P1: Seine Frau wurde auch immer befragt und gequält. Sie hat dann ihren Namen sowie ihren Wohnort gewechselt, sie wollte sich nicht mehr verstecken.

RV: Wurden Sie selbst gefoltert bzw. misshandelt während der Befragung?Regierungsvorlage, Wurden Sie selbst gefoltert bzw. misshandelt während der Befragung?

P1: Ja, ich wurde geschlagen.

R: Erzählen Sie aus Ihrer Sicht, warum Sie aus Tschetschenien weggegangen sind.

P2: Bereits bevor wir geheiratet haben, haben wir von der Familie meines Mannes gehört, dass sein Cousin gesucht wurde. Meine Familie hat mir das gesagt, sie wollten deswegen nicht, dass ich ihn heirate. Ich habe das aber alles nicht geglaubt und ihn trotzdem geheiratet. Mein Mann hatte mir damals schon erzählt, dass das alles stimmt. Meine Familie war dagegen aber ich habe ihn trotzdem geheiratet. Nach einem Monat wurde ich schwanger. Einmal, als ich mein Kind bereits hatte, sind maskierte Leute zu uns nach Hause gekommen und haben meinen Mann mitgenommen. Beim zweiten Mal wurde er auch so mitgenommen, aber da war ich nicht dabei, weil ich nicht zu Hause war.

RV: Könnten Sie uns sagen von wem der Cousin gesucht wurde?Regierungsvorlage, Könnten Sie uns sagen von wem der Cousin gesucht wurde?

P2: Die Männer sprachen russisch und haben gefragt "Wo ist XXXX ". Sie haben nicht gesagt wer sie sind, und uns keine Ausweise gezeigt. Sie haben gedroht, dass wenn wir nicht sagen würde wo er ist, sie unsere Männer mitnehmen. Es war schon kompliziert. Manche Leute haben das Gerücht verbreitet die Regierung würde ihn suchen. Ich persönlich habe die Eltern des Cousins nie nachgefragt, wieso er gesucht wird.P2: Die Männer sprachen russisch und haben gefragt "Wo ist römisch 40 ". Sie haben nicht gesagt wer sie sind, und uns keine Ausweise gezeigt. Sie haben gedroht, dass wenn wir nicht sagen würde wo er ist, sie unsere Männer mitnehmen. Es war schon kompliziert. Manche Leute haben das Gerücht verbreitet die Regierung würde ihn suchen. Ich persönlich habe die Eltern des Cousins nie nachgefragt, wieso er gesucht wird.

R: Was ist danach passiert?

P2: Etwa 1-2 Tage nach dem ich zurück war, wurde er zurückgebracht. Ich sah in auf der Straße. Er wurde auch gefragt, wo sein Cousin ist. Er wurde auch geschlagen. Meine Eltern haben große Angst bekommen, als sie hörten, dass mein Ehemann entführt wurde. Sie hatten Angst, dass wir nicht in Ruhe gelassen werden, weil er der einzige junge Mann in seiner Familie war. Sein großer Bruder war nicht zu Hause. Meine Eltern haben befürchtet, dass sie ihn wieder mitnehmen und er einmal nicht mehr zurückkommt. Ich habe Angst bekommen, ich habe gesehen wie sein Körper ausgesehen hat. Ich hatte große Angst, dass sie ihn wieder mitnehmen würde und nicht wieder gehen lassen. Ich hatte große Angst, weil er der Vater meiner Kinder ist. Wir haben besprochen, dass wir gemeinsam weggehen sollten und alles hinter uns lassen. Wir haben besprochen, dass wir nach Österreich gehen sollten.

R: Wieso ausgerechnet Österreich?

P2: Weil wir über Österreich hörten, da meine Schwägerin auch hier lebt. Wir haben gehört, dass Österreich ein gutes Land ist, indem gut auf die Menschen aufgepasst wird. Wir wussten, wir würden hier geschützt werden. Genau zu der Zeit in der wir weg wollten, haben wir erfahren, dass ich schwanger war.

RV: Hat Ihr Ehemann Ihnen gesagt, woher diese Folterspuren auf seinem Körper stammen? -Regierungsvorlage, Hat Ihr Ehemann Ihnen gesagt, woher diese Folterspuren auf seinem Körper stammen? -

P2: Ja, er hat es mir erzählt. Er wurde von den Menschen, die zu uns gekommen waren und ihn mitgenommen haben, geschlagen. Aber er kann nur schwer selbst darüber erzählen, da bekommt er Stress.

RV: Hat er Ihnen etwas erzählt, dass er sonst noch nicht erzählt hat?Regierungsvorlage, Hat er Ihnen etwas erzählt, dass er sonst noch nicht erzählt hat?

P2: Er hat mir nichts erzählt. Es geht ihm sehr schlecht deswegen, wenn er daran denkt kommt es ihm so vor als würde er wieder in der Situation stecken. Ich habe nur die Verletzungen auf seinem Körper gesehen, es sah schrecklich aus.

RV: Wie lange hat es gedauert, bis diese Verletzungen verheilt waren?Regierungsvorlage, Wie lange hat es gedauert, bis diese Verletzungen verheilt waren?

P2: Es hat schon lange gedauert, wie lange genau kann ich nicht sagen. Wir haben gewartet bis die Verletzungen verheilt waren bis wir das Land verlassen haben. Wir hatten Angst, dass wir bei der Grenze deswegen Probleme bekommen könnten.

R: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Zurückkommen des Mannes beim zweiten Mal und dem Verlassen der Heimat?

P2: Es waren ca. 4 Monate. In diesen 4 Monaten haben sie meinen Mann gesucht und sind immer wieder gekommen, zu uns nach Hause und auch zu Angehörigen. Wir haben ihn aber immer bei Freunden und Bekannten versteckt. Sie haben ihn auch bei Angehörigen gesucht.

RV: Was ist mit der Frau des Cousins passiert?Regierungsvorlage, Was ist mit der Frau des Cousins passiert?

P2: Die maskierten Leute sind auch zu seiner Frau und seiner Familie gekommen und haben nachgefragt und haben sie bedroht. Ihre Familie hat sich Sorgen um sie gemacht, dann ist seine Frau weggegangen aus dem Haus Ihres Mannes. Sie hat die Familie gewechselt, so dass sie niemand findet. Sie hat auch den Wohnort gewechselt.

R: Möchten Sie noc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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