RS Vfgh 2019/5/22 WI2/2019

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung einer künftigen Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der für den 26.05.2019 ausgeschriebenen Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Unzuständigkeit und Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Anfechtung einer Wahl nur gegen bereits abgeschlossene Wahlverfahren. Zeitpunkt der "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG nach Vollzug des letzten in Betracht kommenden Akts des Wahlverfahrens. Da sich die vorliegende Anfechtung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.

Entscheidungstexte

  • WI2/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.05.2019 WI2/2019

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:WI2.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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