Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2183671-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl:
1088922201/151438392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara sei. Er sei am XXXX in Mazar-e Sharif geboren.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara sei. Er sei am römisch 40 in Mazar-e Sharif geboren.
Zu seiner Reiseroute gab der Antragsteller an, sich von Afghanistan über den Iran und die Türkei weiter nach Griechenland und von dort weiter nach Mazedonien und in der Folge über Serbien und Kroatien bis Ungarn und sodann nach Österreich begeben zu haben. In Griechenland habe er vier Jahre gelebt. Als Fluchtgrund führte der Antragsteller ins Treffen, dass es Familienstreitigkeiten über das Erbe von Grundstücken mit der Verwandtschaft gegeben habe und habe er deshalb Afghanistan verlassen. Bei Rückkehr fürchte er seinen Onkel.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 gab er Antragsteller an, dass sein Vater, seine Mutter sowie ein Bruder nach wie vor im Iran leben würden. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden sie ebenfalls in anderen Städten im Iran mit deren Ehemännern leben. Zwei weitere Brüder seien vor langer Zeit nach Afghanistan abgeschoben worden und habe er zu diesen keinen Kontakt mehr. Er habe im Alter von etwa fünfeinhalb Jahren Afghanistan mit den Eltern Richtung Iran verlassen und im Iran eine dreijährige Grundschule besucht. In der Folge habe er mit seinem Vater in einer Tischlerei zu arbeiten begonnen und von dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gearbeitet. Dann sei er in die Türkei gegangen und von dort weiter nach Griechenland. Von 2010 bis 2015 habe er sich in Griechenland aufgehalten und dort illegal gelebt. Durch tageweise Reinigungsdienste habe er sein Leben in Griechenland finanziert. Zusätzlich sei er vom Vater vom Iran aus mit Geld unterstützt worden. Seine Familie habe Afghanistan wegen des damals herrschenden Krieges verlassen; so habe ihm dies der Vater erzählt. Bis zuletzt habe er mit seiner Familie in der Stadt Qom im Iran gelebt und seien dort hauptsächlich Hazara ansässig gewesen. Den Iran habe er verlassen, da er durch seine Arbeitgeber einige Male nicht bezahlt worden sei und sei er sogar von diesem einmal geschlagen worden und wurde ihm das linke Handgelenk gebrochen. Er sei zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige gemacht, es habe sich jedoch nichts gebracht. Befragt nach Besitztümern in Afghanistan gab der Antragsteller an, dass ihre Grundstücke sowie das Haus von den Taliban an sich gerissen worden seien, diese hätten die Besitztümer dem Onkel vermacht und sei seitdem die Familie zerstritten.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, sowie schiitischen Glaubens. Er sei strafrechtlich unbescholten und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Weiteren wurde das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Werdegang (siehe oben) festgestellt. Eine Verfolgung betreffend Afghanistan konnte nicht festgestellt werden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller neuerlich ausführte, in Afghanistan in der Provinz Balkh geboren zu sein und sei er dann im Alter von etwa fünfeinhalb Jahren mit der Familie nach dem Iran gegangen, weil die Taliban ihnen alles weggenommen hätten und hätten sie alles dem Onkel gegeben und sei die Familie seither zerstritten. Er habe eine dreijährige Schuldbildung genossen und sodann mit seinem Vater in einer Tischlerei zu arbeiten begonnen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gearbeitet. In Griechenland habe er sodann fünf Jahre illegal ohne Papiere gelebt. Er habe in Afghanistan niemanden mehr und befürchte, dass ihm sein Onkel dort etwas antun könnte. Im Weiteren wurde auf die Situation hinsichtlich einer realen Gefahr aufgrund von Blutfähden in Afghanistan dargetan. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Für Hazara sei ein Leben in Afghanistan nicht möglich und sei ihm soher die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aus dem Jahr 2016; konkret zur vorherrschenden Diskriminierung gegenüber Hazara verwiesen. Insgesamt auch aus den bezughabenden Passagen Seitens UNHCR zu den Schiiten gehe deutlich hervor, dass Hazare ethnisch begründeten Diskriminierungen ausgesetzt seien. Die belangte Behörde sei weiters der Meinung, dass die Sicherheitslage in der Provinz Balkh als vergleichsweise sicher eingestuft werde und entspreche dies nicht den Tatsachen. Sein Onkel befindet sich nach wie vor in der Heimatprovinz und könne er daher nicht frei von Furcht leben. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf einen Bericht aus 2015, wonach es in der Provinz Balkh zu einer Vielzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle gekommen sei. Unter Hinweis auf mehrere andere Quellen verwies der Antragsteller auf die schlechte Menschenrechtssituation in Afghanistan, sowie die immer steigende Anzahl von Anschlagsopfern.
6. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.11.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt.
Am 13.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
"R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, im Distrikt XXXX geboren und im Iran aufgewachsen. Ende 2009 habe ich den Iran verlassen. Als ich in Griechenland angekommen bin, war es Anfang 2010, es war Winter.BF: Ich bin in Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, im Distrikt römisch 40 geboren und im Iran aufgewachsen. Ende 2009 habe ich den Iran verlassen. Als ich in Griechenland angekommen bin, war es Anfang 2010, es war Winter.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF: Ich hatte keine Dokumente im Iran, deswegen war ich in einer afghanischen Schule bis zur 3. Klasse.
R: Sie haben bei der Ersteinvernahme angeführt, im Iran vier Jahre die Grundschule besucht zu haben?!
BF: Das ist richtig. Ich habe die 3. Klasse abgeschlossen und die 4. Klasse angefangen. Dann konnte ich nicht weitermachen.
R: In welchem Alter haben Sie den Iran verlassen?
BF: Ich weiß es nicht genau, wie alt ich bin. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich so alt bin.
R: In welchem Jahr sind Sie geboren und mit welchem Alter haben Sie den Iran verlassen?
BF: Ich bin jetzt ungefähr XXXX Jahre alt.BF: Ich bin jetzt ungefähr römisch 40 Jahre alt.
R: Bei der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, XXXX geboren worden zu sein, stimmt das also?R: Bei der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, römisch 40 geboren worden zu sein, stimmt das also?
BF: Ich meine damit nur ungefähr.
R: In welchem Alter haben Sie also etwa den Iran verlassen?
BF: Im Alter von etwa 12 oder 13 Jahren.
R: Haben Sie in der Vergangenheit auch schon gearbeitet?
BF: Ich habe im Iran mit einem Tischler gearbeitet und war auch auf der Baustelle.
R: Da waren Sie dann etwa 10 oder 11 Jahre alt, ist das richtig?
BF: Ja, das stimmt etwa.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie 2010 den Iran verlassen hätten und hätten sich dann 2011 in Griechenland befunden?
BF: Ich habe beim BFA auch angegeben, dass ich ein Jahr in Griechenland schwarz gelebt habe in Patras. Als sie Fingerabdrücke gemacht haben, war es 2011 in Griechenland.
R: Ich belehre Sie dahingehend hinsichtlich der zeitlichen Angaben entweder korrekt zu sein oder zu sagen, dass Sie es nicht wissen, wenn Sie es tatsächlich nicht richtig einordnen können.
R: Wann haben Sie Griechenland verlassen?
BF: September 2015.
R spricht den BF in einigen griechischen Worten an und antwortet er richtig korrespondierend.
R: Was hat Sie bewogen, Griechenland zu verlassen?
BF: Sie haben in Griechenland meine Fingerabdrücke aufgenommen, aber haben mir keine Unterkunft gegeben. Ich war auf der Straße, ich wusste nicht, wohin ich gehen soll. Danach war ich ca. 18 Monate im Gefängnis. Ich musste Griechenland verlassen. Ich habe meinen Vater angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich nach Afghanistan wolle. Er hat gesagt, dass ich nicht in Afghanistan leben könne. Mein Vater ist in der Zwischenzeit verstorben, damals war er noch am Leben.
R: Wovon haben Sie in Griechenland gelebt?
BF: Damals hat mein Vater mich unterstützt, hat mir Geld geschickt. Ich habe auch ab und zu geputzt und Geld verdient.
R: Wissen Sie, warum Ihre Eltern ursprünglich Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich war damals noch zu jung, als wir Afghanistan verlassen haben. Aber mein Vater hat mir erzählt, dass die Taliban in Afghanistan waren. Mein Onkel arbeitet mit den Taliban zusammen. Mein Vater hatte ein Grundstück. Sie haben es ihm weggenommen, dann haben sie meinen Vater mit dem Tod bedroht.
R: Warum haben Sie im Kindesalter den Iran verlassen? Sind Sie alleine weitergereist?
BF: Ich habe den Iran nicht alleine verlassen, sondern mit einem Freund meines Vaters und dessen Frau. Er war auch gleichzeitig ein weitschichtiger Verwandter.
R: Was war der Grund für das Verlassen?
BF: Ich habe keine Dokumente im Iran.
R: In Griechenland hatten Sie ja auch keine Dokumente, wo ist der Unterschied? Weiters wissen Sie sicher, dass ja Millionen Afghanen unbehelligt im Iran leben oder lebten, die meisten wahrscheinlich ohne gültige Papiere. Warum haben also Sie den Iran verlassen?
BF: Vielleicht ist es seit ein oder zwei Jahren, dass die Afghanen im Iran Dokumente bekommen. Damals nicht. Ich habe damals gearbeitet. Ich wollte mein Geld vom Chef bekommen, er hat es mir nicht gegeben und hat mich an der Hand verletzt. Ich habe mich beschwert. Ich war im Gefängnis. Als Afghane hat man im Iran keine Rechte. Man bekommt nur Dokumente, wenn man nach Syrien zieht und sonst nicht.
R: Zu Ihrer Situation jetzt: Sie sind angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiite, stimmt das?
BF: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Ich bin gesund.
R: Haben Sie im Iran noch verwandtschaftliche Bindungen zu Familienangehörige?
BF: Meine Mutter und mein Bruder leben im Iran, auch noch drei Schwestern. Mein Onkel mütterlicherseits wohnt wahrscheinlich in Pakistan.
R: Haben Sie noch Familie oder Verwandtschaft in Afghanistan?
BF: Mein Onkel väterlicherseits ist unser Feind, ich habe das bereits erwähnt. Sonst gibt es niemanden.
R: Wie heißt Ihr Onkel?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe bei meinem Vater nicht nachgefragt, ich weiß auch nicht, ob er Kinder hat.
R: Sie haben spontan bei der Ersteinvernahme wörtlich angegeben:
"Wegen Familienstreitigkeiten wegen dem Erbe von Grundstücken kam es mit meiner Familie zu Streitigkeiten. Wegen dieser Streitigkeiten habe ich Afghanistan verlassen. Das sind alle Gründe, warum ich das Land verlassen haben." Was sagen Sie dazu?
BF: Ich war vielleicht fünf Jahre alt. Es war die Geschichte meines Vaters wegen der Streitigkeiten über diese Grundstücke. Ich bin nicht davon betroffen.
R: Es macht einen Unterschied, ob es ein Erbstreit ist, oder ob der Onkel aus unsachlichen Gründen, weil er selbst bei den Taliban ist, Ihrem Vater das Grundstück oder die Grundstücke wegnehmen will?
BF: Das ist richtig. Es war ein Erbstreit. Aber wie ich erwähnt habe, arbeitete mein Onkel damals mit den Taliban. Waren einflussreich und deshalb haben sie dann meinem Vater die Grundstücke weggenommen.
R: Ich habe den Eindruck gewonnen, dass Sie selbst intellektuell sehr flexibel sind und auch sonst offenbar sehr anpassungsfähig, würden Sie das selbst auch so sehen?
BF: Ja, ich spreche schon etwas Deutsch. Ich verstehe zwar nicht alles. Auf Griechisch kann ich mich auch einfach unterhalten.
R: Aus Ihrem nun mehr angeführten Lebenslauf und Werdegang habe ich auch den Eindruck, dass Sie sich auf die jeweilige Situation gut anpassen können, in dem Sie sich selbst durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weiterbringen.
BF: Ja.
R erklärt dem BF die Rahmenbedingungen der Judikatur zu afghanischen Personen, die im Iran aufgewachsen sind oder dort gelebt haben, insbesondere im Hinblick auf eine Rückkehr nach Afghanistan.
Was würden Sie also sagen, wenn Sie nach Afghanistan "zurückkehren" müssten?
BF: Ich habe beim BFA auch angegeben, damals als wir im Iran waren, haben Sie zwei Brüder von mir nach Afghanistan zurückgeschickt. Wir haben keine Ahnung mehr von ihnen, vielleicht sind sie tot. Mein Vater ist auch vor einem halben Jahr ca. nach Afghanistan gegangen. Ich vermute, sein Auto ist explodiert. Aber ich bin mir sicher, dass er tot ist.
R: Waren Sie dabei oder haben Sie Dokumente darüber oder haben Sie einen vertrauenswürdigen Zeugen, der Ihnen mitgeteilt hat, dass Ihr Vater tot ist oder wissen Sie es einfach nicht?
BF: Ca. vor zwei Monaten habe ich mit meinem Bruder im Iran telefoniert. Er hat mir gesagt, dass mein Vater gestorben ist. Mein Vater hat einen Ausreiseauftrag im Iran erhalten, ich meine damit so ein Papier. Er ist dann ausgereist nach Afghanistan. Er ist von Kabul aus mit einem Kleintransport mit anderen Personen in seine Heimat zurückgefahren. Unterwegs war eine Mine und alle wurden dabei getötet. Wir haben auch keine Leiche bekommen.
R: Sind Sie im Iran mehrheitlich unter afghanischen Staatsangehörigen aufgewachsen und sozialisiert worden?
BF: Ich habe nur Kontakte mit Afghanen gehabt.
R: Was würden Sie dazu sagen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
R erklärt die Rechtslage zum Flüchtlingsbegriff sowie Gewährung zu subsidiären Schutz.
BF: Ich war immer arm, als ich im Iran gelebt habe. Seit acht oder neun Jahren bin ich unterwegs. Also in Griechenland war ich im Winter auf der Straße. Ich bin seit drei Jahren in Österreich, ich habe mir Mühe gegeben und Deutsch gelernt. Ist es nicht mein Recht, dass ich auch ein ruhiges Leben habe?
Der RV wird Raum geboten: Ich verweise auf das Gutachten von Frederike Stahlmann Seite 9 und Seite 191 ff., worin steht, dass alle Städte in Afghanistan für Rückkehrer ohne familiärer Unterstützung unsicher sind. Weiters verweise ich auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 10 und Seite 114, aus welchem hervorgeht, dass in Anbetracht der aktuellen sicherheits-, menschenrechts- und humanitären Lage Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht geeignet ist. Zur Lage in Herat und Mazar-e Sharif wird auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 verwiesen. Aus dieser ist zu entnehmen, dass im Umland von Mazar-e Sharif zu einer unzureichenden Wasserversorgung kommt. In Afghanistan steht daher keine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung. Deswegen ist dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren.Der Regierungsvorlage wird Raum geboten: Ich verweise auf das Gutachten von Frederike Stahlmann Seite 9 und Seite 191 ff., worin steht, dass alle Städte in Afghanistan für Rückkehrer ohne familiärer Unterstützung unsicher sind. Weiters verweise ich auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 10 und Seite 114, aus welchem hervorgeht, dass in Anbetracht der aktuellen sicherheits-, menschenrechts- und humanitären Lage Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht geeignet ist. Zur Lage in Herat und Mazar-e Sharif wird auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 verwiesen. Aus dieser ist zu entnehmen, dass im Umland von Mazar-e Sharif zu einer unzureichenden Wasserversorgung kommt. In Afghanistan steht daher keine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung. Deswegen ist dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren.
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