Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2163251-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass er für eine Person namens XXXX, die im Gefängnis gewesen sei, mit seiner Firma gebürgt habe. XXXX sei freigelassen worden, habe aber gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen, weshalb der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei gegen Bezahlung einer Gebühr wieder freigekommen und habe vom Vater des XXXX sein Geld zurückverlangt. XXXX sei getötet worden und sein Vater habe den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich gemacht.Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass er für eine Person namens römisch 40 , die im Gefängnis gewesen sei, mit seiner Firma gebürgt habe. römisch 40 sei freigelassen worden, habe aber gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen, weshalb der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei gegen Bezahlung einer Gebühr wieder freigekommen und habe vom Vater des römisch 40 sein Geld zurückverlangt. römisch 40 sei getötet worden und sein Vater habe den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich gemacht.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in der Provinz Ghazni geboren zu sein und dort bis zum Jahr 2000 gelebt zu haben. Er sei Hazara und Moslem gewesen. Jetzt gehe er in die Kirche der Zeugen Jehovas. Als Fluchtgrund führte er im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie in der Erstbefragung an.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in der Provinz Ghazni geboren zu sein und dort bis zum Jahr 2000 gelebt zu haben. Er sei Hazara und Moslem gewesen. Jetzt gehe er in die Kirche der Zeugen Jehovas. Als Fluchtgrund führte er im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie in der Erstbefragung an.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch einen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Zudem wurde die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung moniert.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch einen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Zudem wurde die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung moniert.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen sowie ein Zeuge zum Thema der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen sowie ein Zeuge zum Thema der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja. Ich bin gesund.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Nein, ich bin ganz gesund. Ich nehme keine Medikamente.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Ja, ich erinnere mich daran. Aber alles was ich damals gesagt habe, ist nicht gut übersetzt worden.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Ich bin am XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari, ich kann auch ein bisschen Deutsch.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Hazara, ich bin jetzt ein Christ, ich bin verheiratet und habe 3 Kinder.
Richter: Wo sind Ihre Frau und Ihre Kinder?
Beschwerdeführer: Meine Familie lebt immer noch in unserem Dorf in Afghanistan.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich kann das Datum nicht genau angeben, aber ca. im Jahr 2000, als die Taliban den Ort an sich genommen haben, bin ich in den Iran gegangen. Dort war ich ca. 1 Jahr. Als die Taliban aus Afghanistan wieder vertrieben wurden, ging ich wieder zurück nach Afghanistan. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich nur in meinem Heimatdorf gelebt. Nach meiner Rückkehr aus dem Iran bin ich nach Herat gefahren.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Vor der Taliban-Zeit hat mein Vater gearbeitet, er hat als Händler gearbeitet. Als ich im Iran war, bevor ich wieder nach Afghanistan zurückkam, ist mein Vater nach Herat gegangen. Das war der Grund, warum ich auch nach Herat gegangen bin. In Herat haben wir in einem Miethaus gewohnt. Mein Vater hat am Bazar als Verkäufer gearbeitet. Wir haben die Ware von den Iranern gekauft und in afghanischen Geschäften weiter verkauft. Wir haben ein normales Leben gehabt.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Vor der Taliban-Zeit bin ich in die Schule gegangen. Danach war das nicht mehr möglich.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Ich bin nur sieben Jahre in die Schule gegangen.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Eltern sind schon verstorben. Meine Frau und meine Kinder leben in XXXX. Meine Frau arbeitet in unserem Dorf als Schneiderin.Beschwerdeführer: Meine Eltern sind schon verstorben. Meine Frau und meine Kinder leben in römisch 40 . Meine Frau arbeitet in unserem Dorf als Schneiderin.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ja, aber da kein guter Empfang besteht, rufen sie mich manchmal an.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ich habe eine Tante vs, die zurzeit in Pakistan lebt. Ich habe einen Bruder, der in Herat lebt. Mit ihm habe ich keinen Kontakt seitdem ich in Österreich bin.
Richter: Wollen Ihre Gattin und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Wenn ich hier auf meinen eigenen Beinen stehen kann, dann nur meine Gattin. Mein Bruder sicher nicht.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Zurzeit besuche ich einen Deutschkurs. Vorher, in der Zeit in der ich keinen Kurs hatte, habe ich für die Diakonie gearbeitet. Ich gehe auch zwei Mal pro Woche in die Kirche der Zeugen Jehovas.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich kenne viele Leute, aber ich kann sie nicht als Freunde bezeichnen. Ich habe einen sehr guten Freund, der heute auch anwesend ist (XXXX).Beschwerdeführer: Ich kenne viele Leute, aber ich kann sie nicht als Freunde bezeichnen. Ich habe einen sehr guten Freund, der heute auch anwesend ist (römisch 40 ).
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich habe Angst gehabt. Nachdem mein Vater fort war, habe ich eine Firma gegründet. Da ich eine offizielle Firma gehabt habe, habe ich für jemanden gebürgt. Nachdem ich für diese Person gebürgt habe, hat der Staat diese Person aus dem Gefängnis frei gelassen. Diese Person war deswegen im Gefängnis, weil sie zu dritt in einem PKW waren, der Staat meinte, dass es ein gestohlenes Auto sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit zu Ende gebracht hat, war sie der Meinung, dass zwei der drei Personen unschuldig sind, und sie wurden wieder frei gelassen. Die dritte Person, namens XXXX, ging ins Gefängnis und für diese Person habe ich gebürgt. Deswegen wurde diese Person frei gelassen. Nachdem XXXX aus dem Gefängnis frei gelassen wurde, hat die Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft einen Brief an die Abteilung geschrieben, die XXXX inhaftiert und freigelassen hat. Der Inhalt des Briefes war, dass dieser XXXX auch einen Akt bei der Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft hätte. Darin wurde auch gefragt, warum XXXX freigelassen wurde. Aus diesem Grund bin ich von der Staatsanwaltschaft und der Hinweis darauf kontaktiert worden, dass die Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft noch einen Akt über XXXX führt. Es wurde in diesem Brief von mir verlangt, dass ich die Person, für die ich gebürgt habe, wieder zurückbringe. Deshalb habe ich der Staatsanwaltschaft geantwortet, dass ich über den Akt der Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft nichts wusste und ich habe für ihn nur wegen des Vorwurfs des Autodiebstahls gebürgt. Da ich selber nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen bin, hat die Staatsanwaltschaft über den Ortsbürgermeister Druck auf mich ausgeübt. Durch diesen Druck musste ich zur Staatsanwaltschaft gehen, als ich aber dort war, noch bevor man mich befragt hat, hat man mir die Handschellen angelegt und mich ins Gefängnis gesteckt. Ich glaube, dass diese Abteilung der Staatsanwaltschaft, die den XXXX befreit hat, wollte es vertuschen und selbst keine Verantwortung übernehmen und damit sie etwas in der Hand haben, oder zu einem späteren Zeitpunkt sagen können, dass diese Person verschwunden sei. In der Zeit, in der ich im Gefängnis war, sind der Bruder und der Vater von XXXX mich besuchen gekommen. Ich habe bei dem Gespräch mit dem Bruder und dem Vater von XXXX gesagt, dass ich nichts gemacht habe, außer für XXXX zu bürgen. Ich weiß nicht, warum ich im Gefängnis bin. Der Bruder und der Vater von XXXX haben mir gesagt, dass XXXX nicht hier sei und sie nicht wissen würden, wo er sich aufhält. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft versucht, mich als Mittäter von XXXX darzustellen. Dann hat der Bruder und Vater von XXXX versucht, irgendeinen Weg zu finden, wie es bei uns fast üblich ist, mich aus dem Gefängnis zu befreien. Der Bruder und der Vater haben mit den Verantwortlichen gesprochen und sie wollten 25.000 Dollar. Die andere Seite hat vorgeschlagen, dass er nicht alleine wäre und man ihm ein bisschen Zeit geben soll, damit er mit anderen Mitarbeitern reden konnte, um irgendeinen Weg zu finden, mich aus dem Gefängnis zu befreien. Nachdem diese Leute den Betrag von 25.000 Dollar bekommen haben, haben sie uns gesagt, dass das einzige was sie tun könnten, dass sie mich nur aus dem Gefängnis herausholen können und das auch unter der Bedingung, dass ich XXXX finden sollte und ihn zurück bringen solle. Mehr konnten sie nicht für mich tun. Nachdem ich aus dem Gefängnis draußen war, hat man mir einen Brief der Staatanwaltschaft mitgegeben und darin stand, dass ich XXXX auf jeden Fall zurück bringen muss. Um XXXX zu finden, bin ich auch öfter zu seiner Wohnung gegangen. Dieses Spiel hat ca. 3 Jahre gedauert. Letztendlich konnte ich XXXX nicht finden. Bis eines Tages sagte mir der Vater von XXXX, dass ich nicht mehr zu ihrer Wohnung kommen darf. Er hat gesagt, dass sie Nachbarn hätten und es nicht gut wäre, wenn ich immer dorthin komme und nach XXXX frage. Der Vater von XXXX hat abgelehnt, diesen Betrag von 25.000 Dollar zurückzugeben. Er sagte, dass ich diesen Betrag nicht für XXXX sondern die eigene Befreiung aus dem Gefängnis bezahlt hätte. Einmal habe ich mich mit dem Vater von XXXX gestritten und ich sagte ihm, dass ich XXXX finden muss. Bei diesem Streit war ich etwas außer mir und ich sagte zu dem Vater von XXXX, dass ich XXXX entweder lebendig oder tot finden muss und ich ihn auf jeden Fall wieder zur Staatsanwaltschaft bringen muss. Dann hat er schlechte Wörter verwendet und mir gesagt, dass ich nichts tun könnte. Wenn ich es versuchen würde, dann würde ich ihn "richtig kennenlernen". Er hat mir wortwörtlich gedroht, falls ich es versuchen würde, würde er etwas tun, damit ich wieder jahrelang ins Gefängnis zurückgehen muss. Dann bin ich wieder zurück nachhause gegangen. Drei Monate nach diesem Ereignis hat mich meine Frau angerufen und mir telefonisch gesagt, dass ein paar Leute bei uns zu Hause sind. Sie hat mich gefragt, wieso diese Leute bei uns zu Hause sind. Ich habe meine Frau gefragt, wie die Leute aussehen würden. Sie sagte, dass alle bewaffnet seien. Ich habe sofort gedacht, dass es Leute von der Staatsanwaltschaft sein könnten. Ich habe einen Freund namens XXXX angerufen, weil sein Bruder bei der Staatssicherheit gearbeitet hat. Ich habe XXXX Bruder gebeten, der Sache nachzugehen. Dann habe ich durch den Bruder von XXXX erfahren, dass XXXX nicht mehr am Leben sei. Er ist verstorben oder getötet worden, genau weiß ich es nicht. Nachdem ich diese Sache erfahren habe, habe ich wirklich Angst gehabt. Erstens musste ich diese Person zur Staatsanwaltschaft zurückbringen, zweitens hatte mich XXXX Vater bedroht. Aus diesem Grund bin ich zu einem Freund namens XXXX gegangen. Ich habe ihm die ganze Geschichte erzählt. Er sagte mir, dass die ganze Geschichte ein abgekartetes Spiel sei. Da ich einmal im Gefängnis war und dort persönlich erfahren habe, wie es dort ist, habe ich wirklich mit der Angst zu tun bekommen und ich dachte mir, da XXXX jetzt nicht mehr am Leben ist und ich dieses Mal als Mörder ins Gefängnis gehen sollte, wird es für mich sehr gefährlich. Mein Freund XXXX war auch meiner Meinung. Aus diesem Grund hat er mich beraten und mir gesagt, dass ich den Ort entweder für immer oder für eine gewisse Zeit verlassen muss, bis sich alles wieder beruhigt. Dann bin ich in der Nacht mit XXXX, der einen LKW gehabt hat, gefahren. Zuerst sind wir nach Wesh gefahren und dann weiter nach Pakistan. Ich war eine Woche in Pakistan, ich habe in dieser Woche immer wieder nachgedacht, was ich machen solle. Dann habe ich einen Schlepper getroffen. Ich habe meine Familie dort gelassen und bin mit dem Schlepper weiter in den Iran gegangen. Dieser Schlepper hat uns in die Türkei, Griechenland und weiter gebracht. Bis ich dann nach Österreich gekommen bin.Beschwerdeführer: Ich habe Angst gehabt. Nachdem mein Vater fort war, habe ich eine Firma gegründet. Da ich eine offizielle Firma gehabt habe, habe ich für jemanden gebürgt. Nachdem ich für diese Person gebürgt habe, hat der Staat diese Person aus dem Gefängnis frei gelassen. Diese Person war deswegen im Gefängnis, weil sie zu dritt in einem PKW waren, der Staat meinte, dass es ein gestohlenes Auto sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit zu Ende gebracht hat, war sie der Meinung, dass zwei der drei Personen unschuldig sind, und sie wurden wieder frei gelassen. Die dritte Person, namens römisch 40 , ging ins Gefängnis und für diese Person habe ich gebürgt. Deswegen wurde diese Person frei gelassen. Nachdem römisch 40 aus dem Gefängnis frei gelassen wurde, hat die Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft einen Brief an die Abteilung geschrieben, die römisch 40 inhaftiert und freigelassen hat. Der Inhalt des Briefes war, dass dieser römisch 40 auch einen Akt bei der Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft hätte. Darin wurde auch gefragt, warum römisch 40 freigelassen wurde. Aus diesem Grund bin ich von der Staatsanwaltschaft und der Hinweis darauf kontaktiert worden, dass die Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft noch einen Akt über römisch 40 führt. Es wurde in diesem Brief von mir verlangt, dass ich die Person, für die ich gebürgt habe, wieder zurückbringe. Deshalb habe ich der Staatsanwaltschaft geantwortet, dass ich über den Akt der Drogenabteilung der Staatsanwaltschaft nichts wusste und ich habe für ihn nur wegen des Vorwurfs des Autodiebstahls gebürgt. Da ich selber nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen bin, hat die Staatsanwaltschaft über den Ortsbürgermeister Druck auf mich ausgeübt. Durch diesen Druck musste ich zur Staatsanwaltschaft gehen, als ich aber dort war, noch bevor man mich befragt hat, hat man mir die Handschellen angelegt und mich ins Gefängnis gesteckt. Ich glaube, dass diese Abteilung der Staatsanwaltschaft, die den römisch 40 befreit hat, wollte es vertuschen und selbst keine Verantwortung übernehmen und damit sie etwas in der Hand haben, oder zu einem späteren Zeitpunkt sagen können, dass diese Person verschwunden sei. In der Zeit, in der ich im Gefängnis war, sind der Bruder und der Vater von römisch 40 mich besuchen gekommen. Ich habe bei dem Gespräch mit dem Bruder und dem Vater von römisch 40 gesagt, dass ich nichts gemacht habe, außer für römisch 40 zu bürgen. Ich weiß nicht, warum ich im Gefängnis bin. Der Bruder und der Vater von römisch 40 haben mir gesagt, dass römisch 40 nicht hier sei und sie nicht wissen würden, wo er sich aufhält. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft versucht, mich als Mittäter von römisch 40 darzustellen. Dann hat der Bruder und Vater von römisch 40 versucht, irgendeinen Weg zu finden, wie es bei uns fast üblich ist, mich aus dem Gefängnis zu befreien. Der Bruder und der Vater haben mit den Verantwortlichen gesprochen und sie wollten 25.000 Dollar. Die andere Seite hat vorgeschlagen, dass er nicht alleine wäre und man ihm ein bisschen Zeit geben soll, damit er mit anderen Mitarbeitern reden konnte, um irgendeinen Weg zu finden, mich aus dem Gefängnis zu befreien. Nachdem diese Leute den Betrag von 25.000 Dollar bekommen haben, haben sie uns gesagt, dass das einzige was sie tun könnten, dass sie mich nur aus dem Gefängnis herausholen können und das auch unter der Bedingung, dass ich römisch 40 finden sollte und ihn zurück bringen solle. Mehr konnten sie nicht für mich tun. Nachdem ich aus dem Gefängnis draußen war, hat man mir einen Brief der Staatanwaltschaft mitgegeben und darin stand, dass ich römisch 40 auf jeden Fall zurück bringen muss. Um römisch 40 zu finden, bin ich auch öfter zu seiner Wohnung gegangen. Dieses Spiel hat ca. 3 Jahre gedauert. Letztendlich konnte ich römisch 40 nicht finden. Bis eines Tages sagte mir der Vater von römisch 40 , dass ich nicht mehr zu ihrer Wohnung kommen darf. Er hat gesagt, dass sie Nachbarn hätten und es nicht gut wäre, wenn ich immer dorthin komme und nach römisch 40 frage. Der Vater von römisch 40 hat abgelehnt, diesen Betrag von 25.000 Dollar zurückzugeben. Er sagte, dass ich diesen Betrag nicht für römisch 40 sondern die eigene Befreiung aus dem Gefängnis bezahlt hätte. Einmal habe ich mich mit dem Vater von römisch 40 gestritten und ich sagte ihm, dass ich römisch 40 finden muss. Bei diesem Streit war ich etwas außer mir und ich sagte zu dem Vater von römisch 40 , dass ich römisch 40 entweder lebendig oder tot finden muss und ich ihn auf jeden Fall wieder zur Staatsanwaltschaft bringen muss. Dann hat er schlechte Wörter verwendet und mir gesagt, dass ich nichts tun könnte. Wenn ich es versuchen würde, dann würde ich ihn "richtig kennenlernen". Er hat mir wortwörtlich gedroht, falls ich es versuchen würde, würde er etwas tun, damit ich wieder jahrelang ins Gefängnis zurückgehen muss. Dann bin ich wieder zurück nachhause gegangen. Drei Monate nach diesem Ereignis hat mich meine Frau angerufen und mir telefonisch gesagt, dass ein paar Leute bei uns zu Hause sind. Sie hat mich gefragt, wieso diese Leute bei uns zu Hause sind. Ich habe meine Frau gefragt, wie die Leute aussehen würden. Sie sagte, dass alle bewaffnet seien. Ich habe sofort gedacht, dass es Leute von der Staatsanwaltschaft sein könnten. Ich habe einen Freund namens römisch 40 angerufen, weil sein Bruder bei der Staatssicherheit gearbeitet hat. Ich habe römisch 40 Bruder gebeten, der Sache nachzugehen. Dann habe ich durch den Bruder von römisch 40 erfahren, dass römisch 40 nicht mehr am Leben sei. Er ist verstorben oder getötet worden, genau weiß ich es nicht. Nachdem ich diese Sache erfahren habe, habe ich wirklich Angst gehabt. Erstens musste ich diese Person zur Staatsanwaltschaft zurückbringen, zweitens hatte mich römisch 40 Vater bedroht. Aus diesem Grund bin ich zu einem Freund namens römisch 40 gegangen. Ich habe ihm die ganze Geschichte erzählt. Er sagte mir, dass die ganze Geschichte ein abgekartetes Spiel sei. Da ich einmal im Gefängnis war und dort persönlich erfahren habe, wie es dort ist, habe ich wirklich mit der Angst zu tun bekommen und ich dachte mir, da römisch 40 jetzt nicht mehr am Leben ist und ich dieses Mal als Mörder ins Gefängnis gehen sollte, wird es für mich sehr gefährlich. Mein Freund römisch 40 war auch meiner Meinung. Aus diesem Grund hat er mich beraten und mir gesagt, dass ich den Ort entweder für immer oder für eine gewisse Zeit verlas