Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W217 2209950-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, IFA: 1095390508, Verfahren:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, IFA: 1095390508, Verfahren:
180563484, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 03.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.08.2020 erteilt wird.römisch