TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W144 2176072-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W144 2176072-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein nunmehr volljähriger, männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, verließ seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge im Jahr 2013 sein Heimatland, begab sich mit seiner Familie in den Iran und reiste im November 2014 alleine und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er als damals unbegleiteter Minderjähriger am 06.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegen drei Eurodac-Treffermeldungen vor:

* Ungarn vom 26.12.2014 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Asylantragsstellung

* Griechenland vom 20.11.2014 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX vom 08.01.2015 gab der damals minderjährige BF im Beisein einer Rechtsberaterin neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren worden sei, von 2001 bis 2004 die Koranschule besucht habe und zuletzt Hilfsarbeiter am Bau gewesen sei. In Afghanistan habe er in der Provinz Uruzgan gewohnt und seine finanzielle Situation in Afghanistan sehe gut aus. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine zwei Schwestern würden in Teheran leben. Ihre finanzielle Situation sei gut. Der BF habe Afghanistan verlassen, weil sein namentlich genannter Bruder, der beim Verteidigungsministerium als einfacher Soldat gearbeitet habe, von den Taliban verschleppt worden sei. Deshalb habe sein Vater beschlossen, mit der gesamten Familie in den Iran zu reisen. Der BF habe gehört habe, dass Flüchtlinge in Europa Papiere bekommen würden, weshalb die gesamte Familie beschlossen habe, er solle nach Europa gehen.Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 vom 08.01.2015 gab der damals minderjährige BF im Beisein einer Rechtsberaterin neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 geboren worden sei, von 2001 bis 2004 die Koranschule besucht habe und zuletzt Hilfsarbeiter am Bau gewesen sei. In Afghanistan habe er in der Provinz Uruzgan gewohnt und seine finanzielle Situation in Afghanistan sehe gut aus. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine zwei Schwestern würden in Teheran leben. Ihre finanzielle Situation sei gut. Der BF habe Afghanistan verlassen, weil sein namentlich genannter Bruder, der beim Verteidigungsministerium als einfacher Soldat gearbeitet habe, von den Taliban verschleppt worden sei. Deshalb habe sein Vater beschlossen, mit der gesamten Familie in den Iran zu reisen. Der BF habe gehört habe, dass Flüchtlinge in Europa Papiere bekommen würden, weshalb die gesamte Familie beschlossen habe, er solle nach Europa gehen.

Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am 29.01.2015 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" vorliegt.

In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung XXXX Jahre und zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre betrage und das fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Das behauptete Geburtsdatum ( XXXX ) widerspreche damit nicht den medizinisch-diagnostischen Befunden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, diese werde am XXXX erreicht.In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung römisch 40 Jahre und zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 Jahre betrage und das fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Das behauptete Geburtsdatum ( römisch 40 ) widerspreche damit nicht den medizinisch-diagnostischen Befunden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, diese werde am römisch 40 erreicht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, leide aber an einer Allergie und habe ein Problem mit der Nase, welches operativ entfernt werde. Er nehme Nasenspray und Cortison. Während der BF eingangs erwähnte, aus der Provinz Uruzgan zu kommen und dort die letzte Wohnadresse gehabt zu haben, führte er befragt nach einem kurzen Lebenslauf aus, er sei in Daikundi geboren und dort aufgewachsen. Er habe neun Monate in Daikundi den Koran gelernt und mit seinem Vater sechs Jahre lang als Schäfer gearbeitet. Er habe (auch) zwei Jahre lang auf der Tankstelle als Tankwart gearbeitet und mit seinem Lohn den Lebensunterhalt bestritten. Nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben zum Wohnort, erklärte der BF, sein Vater habe in Uruzgan Grundstücke gehabt. Sie hätten dort Probleme mit Taliban gehabt, weshalb sie nach Daikundi geflüchtet seien, als der BF noch nicht auf der Welt gewesen sei. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF an, seine Eltern und Geschwister würden alle im Iran leben, wo der Vater in einem Hotel und die Mutter als Hausmeisterin arbeite. Ein jüngerer Bruder sei nach Afghanistan geschickt worden und er sei seitdem verschwunden. Zum Fluchtgründ führte der BF im Wesentlichen aus, die Taliban hätten sie wegen der Religion immer von den Bussen heruntergeholt und geschlagen. Eine Schwester und ein Cousin seien unter diesen Umständen gestorben. Sie seien zu Tode geschlagen und ihre Leichen seien einfach auf das Feld geworfen worden. Der ältere, namentlich genannte Bruder des BF sei auch von den Taliban festgenommen worden und seitdem gebe es keine Nachricht oder Meldung mehr von ihm. Betreffend sein Leben in Österreich gab der BF an, er habe hier weder Familienangehörige noch Verwandte, lebe von der Grundversorgung, habe A1- und A2-Deutschprüfungen positiv absolviert und einen Vorbereitungskurs für den Pflichschulabschluss besucht, helfe freiwillig gemeinnützig in der Gesellschaft, habe viele Bewerbungsschreiben versendet, pflege guten Kontakt zu seinen Pateneltern sowie zu einer anderen Familie und habe keine engen Freunde, weil er fast immer zu Hause sei und mit seinen Pateneltern lerne. Mit seinen afghanischen Freunden spiele er Fußball und sie würden miteinander kochen. Früher habe er bei seinen Pateneltern gewohnt, jetzt wohne er wegen der Schule in XXXX . Unter einem legte der BF einen AMS-Bescheid, zwei Arztbriefe und ein Konvolut von Integrationsunterlagen vor.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, leide aber an einer Allergie und habe ein Problem mit der Nase, welches operativ entfernt werde. Er nehme Nasenspray und Cortison. Während der BF eingangs erwähnte, aus der Provinz Uruzgan zu kommen und dort die letzte Wohnadresse gehabt zu haben, führte er befragt nach einem kurzen Lebenslauf aus, er sei in Daikundi geboren und dort aufgewachsen. Er habe neun Monate in Daikundi den Koran gelernt und mit seinem Vater sechs Jahre lang als Schäfer gearbeitet. Er habe (auch) zwei Jahre lang auf der Tankstelle als Tankwart gearbeitet und mit seinem Lohn den Lebensunterhalt bestritten. Nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben zum Wohnort, erklärte der BF, sein Vater habe in Uruzgan Grundstücke gehabt. Sie hätten dort Probleme mit Taliban gehabt, weshalb sie nach Daikundi geflüchtet seien, als der BF noch nicht auf der Welt gewesen sei. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF an, seine Eltern und Geschwister würden alle im Iran leben, wo der Vater in einem Hotel und die Mutter als Hausmeisterin arbeite. Ein jüngerer Bruder sei nach Afghanistan geschickt worden und er sei seitdem verschwunden. Zum Fluchtgründ führte der BF im Wesentlichen aus, die Taliban hätten sie wegen der Religion immer von den Bussen heruntergeholt und geschlagen. Eine Schwester und ein Cousin seien unter diesen Umständen gestorben. Sie seien zu Tode geschlagen und ihre Leichen seien einfach auf das Feld geworfen worden. Der ältere, namentlich genannte Bruder des BF sei auch von den Taliban festgenommen worden und seitdem gebe es keine Nachricht oder Meldung mehr von ihm. Betreffend sein Leben in Österreich gab der BF an, er habe hier weder Familienangehörige noch Verwandte, lebe von der Grundversorgung, habe A1- und A2-Deutschprüfungen positiv absolviert und einen Vorbereitungskurs für den Pflichschulabschluss besucht, helfe freiwillig gemeinnützig in der Gesellschaft, habe viele Bewerbungsschreiben versendet, pflege guten Kontakt zu seinen Pateneltern sowie zu einer anderen Familie und habe keine engen Freunde, weil er fast immer zu Hause sei und mit seinen Pateneltern lerne. Mit seinen afghanischen Freunden spiele er Fußball und sie würden miteinander kochen. Früher habe er bei seinen Pateneltern gewohnt, jetzt wohne er wegen der Schule in römisch 40 . Unter einem legte der BF einen AMS-Bescheid, zwei Arztbriefe und ein Konvolut von Integrationsunterlagen vor.

Mit einem am 01.09.2017 eingelangten Schreiben brachte der damalige Rechtsvertreter des BF mehrere Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen des BF in Vorlage.

Am 28.09.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aufgrund der Entführung von zwei seiner Brüder sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufsuchen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Falle des BF nicht zumutbar, weil er auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne. Eine Abschiebung würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.Am 28.09.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aufgrund der Entführung von zwei seiner Brüder sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufsuchen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Falle des BF nicht zumutbar, weil er auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne. Eine Abschiebung würde daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen.

Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die Provinz Daikundi ausreichend sicher sei und dem BF als einem volljährigen, an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im erwerbsfähigen Alter eine Ansiedlung in seiner Herkunftsprovinz möglich sei, zumal er Unterstützung durch Familienangehörige und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass die Provinz Daikundi ausreichend sicher sei und dem BF als einem volljährigen, an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im erwerbsfähigen Alter eine Ansiedlung in seiner Herkunftsprovinz möglich sei, zumal er Unterstützung durch Familienangehörige und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.

Der Bescheid wurde dem BF am 12.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde das widerspruchsfreie Vorbringen des BF bei richtiger Beweiswürdigung als glaubhaft erachten und ihm wegen unterstellter Zusammenarbeit mit den "Amerikanern" daher die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen und politischen Gründen zuerkennen hätte müssen. Zur Lage in der Provinz Daikundi hätte die Behörde einen ausschnittsweise zitierten Bericht von EASO im Jänner 2016 berücksichtigen können und wäre sodann zur Frage des subsidiären Schutzes zu einem anderen Ergebnis gelangt. Zudem habe der BF einen hohen Integrationsgrad während seines knapp dreijährigen Aufenhaltes erreicht, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen angeschlossen.

Mit Schreiben der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vom 05.12.2017, 16.01.2018, 24.01.2018, 05.04.2018, 03.05.2018, 07.06.2018, 27.06.2018, 29.08.2018 und 08.11.2018 wurden weitere Integrationsunterlagen sowie ein Arztbrief und eine Bestätigung für einen stationären Aufenthalt des BF vom 28.12.2017 bis 30.12.2017 in Vorlage gebracht.

Am 12.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt wurde und diverse Unterlagen betreffend die Integration des BF vorgelegt wurden.

In einer am 27.11.2018 eingelangten schriftlichen Stellungnahme wurde auf die trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer bereits außergewöhnlich gute Integration des BF hingewiesen. Er habe in Österreich eine Ersatzfamilie gefunden und eine Adoption sei geplant, gestalte sich jedoch aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente als schwierig. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF in Kabul oder auch in Mazar-e Sharif tagtäglich Lebensgefahr ausgesetzt und er habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, weil sich seine Familie im Iran befinde und diese nicht in der Lage sei, ihn in irgendeiner Weise zu unterstützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mehr als problematisch, diesbezüglich werde auf die UNHCR-Richtlinien 2018 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der ledige und nunmehr volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er besuchte in Afghanistan einige Jahre lang eine Koranschule und beherrscht Dari sowie Farsi in Wort und Schrift. Er arbeitete sechs Jahre lang als Hirte und zwei Jahre lang als Tankwart bei einer Tankstelle in Afghanistan. Zudem war er im Iran erwerbstätig. Der BF stammt aus der Provinz Daikundi. Die Eltern und die Geschwister des BF leben im Iran. Sein Vater arbeitet in einem Hotel und seine Mutter arbeitet als Hausmeisterin. Eine Tante mütterlicherseits des BF ist in der Provinz Daikundi in Afghanistan wohnhaft.

1.2. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Vom 28.12.2017 bis zum 30.12.2017 war er zwecks Durchführung einer beidseitigen Nasenmuschelcoblation stationär in einem Klinikum aufhältig und wurde in subjektiv beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Er bezieht seit der Asylantragstellung Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und lebt nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Vom 23.09.2016 bis zum 07.08.2017 lebte der BF im Haus eines österreichischen Ehepaars, wo ihm ein Mansardenzimmer sowie Sanitäreinrichtungen im Keller zur Verfügung gestellt wurden. Er wurde als familienähnliches Mitglied behandelt und wurde in den Familien- und Freundeskreis des Ehepaars integriert. Mit diesem Ehepaar unternahm er auch mehrere Ausflüge und nahm an diversen Veranstaltungen einschließlich Museums-, Theater- und Konzertbesuchen teil. Er verrichtete anfallende Arbeiten im Haus des Ehepaars und wurde von ihnen beim Erreichen seiner schulischen und beruflichen Ziele unterstützt. Der BF hat im Bundesgebiet auch afghanische Freunde gefunden, mit welchen er gemeinsam kocht und Fußball spielt.

Am 27.07.2016 und am 25.10.2016 bestand der BF ÖSD-Prüfungen für die Niveaus A1 und A2 jeweils mit der Bewertung "gut". In der Zeit von 17.03.2017 bis 30.06.2017 besuchte er Deutschkurse für das Niveau B1. Vom 11.07.2016 bis zum 05.10.2016 nahm er am Lehrgang " XXXX " teil. Im Wintersemester 2016/17 und im Sommersemester 2017 besuchte er Vorbereitungskurse zum Pflichtschulabschluss und erfüllte die Anforderungen mit sehr gutem Erfolg. Am 24.06.2017 nahm er an dem Workshop "Integration leicht gemacht" teil. Er bemühte sich, eine Lehrstelle zu bekommen und bewarb sich bei mehreren Betrieben. In einem KFZ-Meisterbetrieb konnte er am 08.02.2017 einen Tag zur Probe arbeiten. Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2017 wurde die Ausstellung einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG für ein Volontariat des BF abgelehnt.Am 27.07.2016 und am 25.10.2016 bestand der BF ÖSD-Prüfungen für die Niveaus A1 und A2 jeweils mit der Bewertung "gut". In der Zeit von 17.03.2017 bis 30.06.2017 besuchte er Deutschkurse für das Niveau B1. Vom 11.07.2016 bis zum 05.10.2016 nahm er am Lehrgang " römisch 40 " teil. Im Wintersemester 2016/17 und im Sommersemester 2017 besuchte er Vorbereitungskurse zum Pflichtschulabschluss und erfüllte die Anforderungen mit sehr gutem Erfolg. Am 24.06.2017 nahm er an dem Workshop "Integration leicht gemacht" teil. Er bemühte sich, eine Lehrstelle zu bekommen und bewarb sich bei mehreren Betrieben. In einem KFZ-Meisterbetrieb konnte er am 08.02.2017 einen Tag zur Probe arbeiten. Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2017 wurde die Ausstellung einer Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für ein Volontariat des BF abgelehnt.

Um Kurse für den Pflichtschulabschluss machen zu können, verzog der BF am 08.08.2017 nach XXXX , wo er zuerst in einer Unterkunft für Asylwerber wohnhaft war und seit Februar 2018 ein Zimmer in einem Ordensklinikum bewohnt. Vom 17.11.2017 bis zum 19.11.2017 absolvierte der BF ein Volontariat in einem Gasthof. Beginnend mit 31.10.2017 arbeitete er in den Ferien täglich außer Samstag und Sonntag von 11 bis 18.30 Uhr freiwillig in einem Seniorenzentrum. Bis zum 07.06.2018 nahm er an einem aus 13 Einheiten bestehenden " XXXX "-Kurs teil. Vom 20.08.2018 bis zum 22.08.2018 besuchte er einen Kurs zur Ausbildung zum Führen von Hubstaplern. Vom 22.03.2018 bis zum 25.05.2018 besuchte der BF den Kurs "Pflichtschulabschlussprüfung Hauptkurs Deutsch" und vom 06.04.2018 bis zum 20.06.2018 den Kurs "Pflichtschulabschlussprüfung Kreativität und Gestaltung". Der Kurs "Pflichtschulabschlussprüfung Berufsorientierung" wurde im November 2018 abgeschlossen. Zurzeit besucht der BF noch einen weiteren Kurs für die Pflichschulabschlussprüfung, der bis Februar 2019 läuft. Nach Absolvierung der Pflichtschulabschlussprüfung beabsichtigt der BF, eine Ausbildung zum Pflegeassistenten zu beginnen. Er wäre auch bereit, eine Lehre zu absolvieren. Er besucht auch regelmäßig ein Lerncafé, wo er auch als Dolmetscher fungiert. Zum genannten Ehepaar steht der BF nach wie vor in Kontakt und es finden regelmäßige gegenseitige Besuche statt. Seitens dieses Ehepaares wurde der Wunsch geäußert, den BF zu adoptieren.Um Kurse für den Pflichtschulabschluss machen zu können, verzog der BF am 08.08.2017 nach römisch 40 , wo er zuerst in einer Unterkunft für Asylwerber wohnhaft war und seit Februar 2018 ein Zimmer in einem Ordensklinikum bewohnt. Vom 17.11.2017 bis zum 19.11.2017 absolvierte der BF ein Volontariat in einem Gasthof. Beginnend mit 31.10.2017 arbeitete er in den Ferien täglich außer Samstag und Sonntag von 11 bis 18.30 Uhr freiwillig in einem Seniorenzentrum. Bis zum 07.06.2018 nahm er an einem aus 13 Einheiten bestehenden " römisch 40 "-Kurs teil. Vom 20.08.2018 bis zum 22.08.2018 besuchte er einen Kurs zur Ausbildung zum Führen von Hubstaplern. Vom 22.03.2018 bis zum 25.05.2018 besuchte der BF den Kurs "Pflichtschulabschlussprüfung Hauptkurs Deutsch" und vom 06.04.2018 bis zum 20.06.2018 den Kurs "Pflichtschulabschlussprüfung Kreativität und Gestaltung". Der Kurs "Pflichtschulabschlussprüfung Berufsorientierung" wurde im November 2018 abgeschlossen. Zurzeit besucht der BF noch einen weiteren Kurs für die Pflichschulabschlussprüfung, der bis Februar 2019 läuft. Nach Absolvierung der Pflichtschulabschlussprüfung beabsichtigt der BF, eine Ausbildung zum Pflegeassistenten zu beginnen. Er wäre auch bereit, eine Lehre zu absolvieren. Er besucht auch regelmäßig ein Lerncafé, wo er auch als Dolmetscher fungiert. Zum genannten Ehepaar steht der BF nach wie vor in Kontakt und es finden regelmäßige gegenseitige Besuche statt. Seitens dieses Ehepaares wurde der Wunsch geäußert, den BF zu adoptieren.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

1.4. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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