Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2176487-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 und 12.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 und 12.07.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird abgewiesen.
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insoweit stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insoweit stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.
V. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung wird ersatzlos behoben.römisch fünf. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Entscheidung wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 16.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hier gab er an, Afghanistan verlassen zu haben, weil seine Eltern den Entschluss dazu gefasst hätten. Sein Vater habe in Afghanistan als Programmierer für das Fernsehen gearbeitet. Eines Tages seien Taliban gekommen und hätten seinen Vater gezwungen, für sie zu arbeiten. Der Vater sei von den Taliban angehalten worden. Als der Vater freigekommen sei, habe sein dieser beschlossen, den Beschwerdeführer von Afghanistan wegzuschicken.
3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter wurde ein Handröntgen zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.07.2016 wurde de4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.07.2016 wurde de
XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.
5. Am 11.07.2017 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.
6. Am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer sodann im Beisein des Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Hier gab er als Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan nicht gewusst habe, warum er ausreisen müsse, seine Eltern hätten Angst gehabt, erst durch die Gespräche mit dem Onkel mütterlicherseits habe er die Ausreisegründe erfahren. So habe ihm dieser Onkel erzählt, dass sein Vater Chef von zwei Fernsehsendern gewesen sei und "staatliche Dinge" ausgestrahlt habe, weshalb sein Vater Drohbriefe von den Taliban erhalten habe und angegriffen worden sei. Er habe zwar gewusst, dass sein Vater diesen Job gehabt hätte, nicht aber, dass er Probleme gehabt hätte. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass sein Vater Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins gehabt habe. Zudem sei der Cousin des Beschwerdeführers im Jahr 2015 getötet worden, weil dieser ein Mitglied des Geheimdienstes gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, nur das, was man ihm gesagt habe. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Onkeln ausgereist. Den Onkel mütterlicherseits habe er an der türkisch-iranischen Grenze aus den Augen verloren, er sei dann mit seinem Onkel väterlicherseits weitergereist.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten habe. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, sodass eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK nicht zu befürchten sei. Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass in Österreich zwar zwei Onkel des Beschwerdeführers aufhältig seien, sich seine Kernfamilie jedoch nicht im Bundesgebiet befinde. Der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers stehe zudem das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens entgegen, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers gewährte das BFA eine Frist von 28 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers.Begründend führte das BFA im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten habe. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, sodass eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK nicht zu befürchten sei. Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass in Österreich zwar zwei Onkel des Beschwerdeführers aufhältig seien, sich seine Kernfamilie jedoch nicht im Bundesgebiet befinde. Der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers stehe zudem das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens entgegen, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers gewährte das BFA eine Frist von 28 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Mit Schreiben vom 06.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung, der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör sowie wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung. Im Wesentlichen wendet die Beschwerde ein, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe, da seiner Familie eine politische Gesinnung als regierungsnah und pro-westlich unterstellt werde. Überdies sei die Familie des Beschwerdeführers in eine Blutfehde verwickelt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers hätten zudem kinderspezifische Herkunftslandinformationen sowie die erhöhte Vulnerabilität Minderjähriger Beachtung finden müssen. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund der nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers und seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich unzulässig. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden weitere Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt.
10. Am 15.11.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
11. Am 09.02.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.01.2018 zur Kenntnis gebracht, mit welchem der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , und dessen Lebensgefährtin, XXXX , gemeinsam mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut wurden.11. Am 09.02.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.01.2018 zur Kenntnis gebracht, mit welchem der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , und dessen Lebensgefährtin, römisch 40 , gemeinsam mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut wurden.
12. Mit Eingabe vom 20.03.2018 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage durch den Beschwerdeführer.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde und die seine beiden Onkel XXXX als Zeugen einvernommen wurden.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde und die seine beiden Onkel römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Übersetzungen von Medienberichten, Fotos und einen Reisepass des Großvaters des Beschwerdeführers vor. Diese wurden als Beilagen ./1 bis ./3 zum Protokoll genommen. Das vorgelegte Konvolut an Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers wurde als Beilage ./4 zum Protokoll genommen. Die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde, welche sich bis dato nicht im vorgelegten Akt befunden hat, wurde in Kopie als Beilage ./5 zum Protokoll vom 19.04.2018 (OZ8) zum Akt genommen.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, zur Vorlage des positiven Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , aufgefordert.14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, zur Vorlage des positiven Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , aufgefordert.
15. Mit Schreiben vom 26.04.2018 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Auftrag zur Dokumentenvorlage nicht nachgekommen werden könne.
16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2018 wurde die Staatendokumentation ersucht, näher ausgeführte Fragen im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit Quellen unterlegt ehestmöglich zu beantworten.
17. Am 11.07.2018 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Am 12.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine (fortgesetzte) mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer neuerlich befragt und der Onkel XXXX neuerlich als Zeuge einvernommen wurde.18. Am 12.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine (fortgesetzte) mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer neuerlich befragt und der Onkel römisch 40 neuerlich als Zeuge einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführervertreter legte diverse Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor, diese wurden als Beilage ./1 zum Protokoll genommen. Weiters wurde das amtswegig beigeschaffte Protokoll im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers zu W233 2176880-1 als Beilage ./2 zum Protokoll genommen. Die Obsorgeberechtigte des Beschwerdeführers legte eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und einer Mitarbeiterin der deutschen Welthungerhilfe zum Beweis für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor, diese wurde als Beilage ./3 zum Protokoll genommen.
Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender samt Anmerkungen vom Dezember 2016, UNHCR-Richtlinien zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz minderjähriger Antragsteller, die EASO-Country-Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 sowie den EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 in deutscher Übersetzung in das Verfahren ein. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt.
Es wurde eine Frist von drei Wochen gewährt, um zu den eingebrachten Länderberichten sowie zur ausgehändigten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Stellung zu nehmen.
19. Mit Eingabe vom 02.08.2018 nahm der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage weiterer Dokumente zu den Länderberichten und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Stellung.
20. Mit Eingabe vom 02.11.2018 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage.
21. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aktualisierung betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan durch die Staatendokumentation mit der Möglichkeit zu Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und brachte eine Stellungnahme ein, bis dato ist keine Stellungnahme von Seiten der belangten Behörde eingelangt.
22. Mit Schreiben vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Judikat des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel vorzulegen.
23. Mit Eingabe vom 27.12.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen sowie Fotos zu seinem Schulbesuch, zu seinen sportlichen Aktivitäten sowie einen psychiatrischen Befund vor und machte Ausführungen zur Relevanz seines Fluchtvorbringens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2018 und 12.07.2018, durch Einsicht in die darin ins Verfahren eingebrachten Berichte, so das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand:
19.10.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender samt Anmerkungen vom Dezember 2016 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, UNHCR-Richtlinien zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz minderjähriger Antragsteller, die EASO-Country-Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 sowie den EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 in deutscher Übersetzung sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Oz 16), sowie durch Einsicht in den hiergerichtlichen Gerichtsakt betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere die Stellungnahmen und die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Österreich, dem verfahrensgegenständlichen Fernsehsender und die in den Stellungnahmen zitierten Berichte, den hiergerichtlichen Gerichtsakt GZ W233 2176880-1 betreffend XXXX und den Gerichtsakt des Unabhängigen Bundesasylsenates GZ 221.984/0-II/39/01 betreffend XXXX19.10.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender samt Anmerkungen vom Dezember 2016 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, UNHCR-Richtlinien zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz minderjähriger Antragsteller, die EASO-Country-Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 sowie den EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 in deutscher Übersetzung sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Oz 16), sowie durch Einsicht in den hiergerichtlichen Gerichtsakt betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere die Stellungnahmen und die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Österreich, dem verfahrensgegenständlichen Fernsehsender und die in den Stellungnahmen zitierten Berichte, den hiergerichtlichen Gerichtsakt GZ W233 2176880-1 betreffend römisch 40 und den Gerichtsakt des Unabhängigen Bundesasylsenates GZ 221.984/0-II/39/01 betreffend römisch 40
:
1. Feststellungen:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich und in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist mündiger Minderjähriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine gesprochene Sprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Balkh, in Mazar-e Sharif geboren und dort im Stadtteil Karte Aryana aufgewachsen, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf jüngeren Geschwistern bis zur Ausreise aus Afghanistan lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz sechs Jahre die Schule. Er hat in Afghanistan weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat keine aufrechten familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Seine Eltern und Geschwister leben mittlerweile in Pakistan, es besteht sporadischer telefonischer Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Sommer 2015 als Minderjähriger und reiste gemeinsam mit zwei seiner Onkel illegal nach Europa. Einer der beiden Onkel, XXXX , reiste nach Deutschland ein, wo ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Sommer 2015 als Minderjähriger und reiste gemeinsam mit zwei seiner Onkel illegal nach Europa. Einer der beiden Onkel, römisch 40 , reiste nach Deutschland ein, wo ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf und hat in Österreich Familienangehörige. In Österreich leben zwei Onkel des Beschwerdeführers:
Dem Onkel XXXX , einem leiblichen Bruder des Vaters des Beschwerdeführers, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, er ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger und war 2007, 2011 oder 2012 und 2015 wieder in Afghanistan.Dem Onkel römisch 40 , einem leiblichen Bruder des Vaters des Beschwerdeführers, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.09.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, er ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger und war 2007, 2011 oder 2012 und 2015 wieder in Afghanistan.
Dem Onkel XXXX , einem Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, GZ W233 2176880-1/10E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Onkel hat denselben Vater wie der Vater des Beschwerdeführers, aber eine andere Mutter. Ihm wurde Asyl zuerkannt, da dieser glaubhaft vermittelt hatte, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Mutter, die sich weigert den Bruder ihres verstorbenen Ehemanns zu heiraten, von diesem Onkel väterlicherseits aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.Dem Onkel römisch 40 , einem Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, GZ W233 2176880-1/10E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Onkel hat denselben Vater wie der Vater des Beschwerdeführers, aber eine andere Mutter. Ihm wurde Asyl zuerkannt, da dieser glaubhaft vermittelt hatte, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Mutter, die sich weigert den Bruder ihres verstorbenen Ehemanns zu heiraten, von diesem Onkel väterlicherseits aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit seinem obsorgeberechtigten Onkel XXXX und dessen ebenfalls obsorgeberechtigter Lebensgefährtin XXXX in XXXX zusammen mit deren gemeinsamem Sohn. Er ist in Österreich gut integriert. Der Beschwerdeführer absolvierte mehrere Deutschkurse, zuletzt legte er die Prüfung auf dem Niveau B1 am 29.09.2017 und am 30.09.2017 ab, und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Schuljahr 2017/18 eine Neue Mittelschule, in der er in den Hauptgegenständen nach dem AHS-Lehrplan ("vertiefte Allgemeinbildung") unterrichtet wurde. Zudem wurde er dort zum Klassensprecher gewählt. Seit dem Schuljahr 2018/19 ist er Schüler einer fünfjährigen Höheren Bundeslehranstalt für Mode und künstlerische Gestaltung. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Gitarre und trifft sich mit seinen Schulfreunden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fußballverein und hat Unterstützungsschreiben von zahlreichen Personen vorgelegt.Der Beschwerdeführer lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit seinem obsorgeberechtigten Onkel römisch 40 und dessen ebenfalls obsorgeberechtigter Lebensgefährtin römisch 40 in römisch 40 zusammen mit deren gemeinsamem Sohn. Er ist in Österreich gut integriert. Der Beschwerdeführer absolvierte mehrere Deutschkurse, zuletzt legte er die Prüfung auf dem Niveau B1 am 29.09.2017 und am 30.09.2017 ab, und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Schuljahr 2017/18 eine Neue Mittelschule, in der er in den Hauptgegenständen nach dem AHS-Lehrplan ("vertiefte Allgemeinbildung") unterrichtet wurde. Zudem wurde er dort zum Klassensprecher gewählt. Seit dem Schuljahr 2018/19 ist er Schüler einer fünfjährigen Höheren Bundeslehranstalt für Mode und künstlerische Gestaltung. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Gitarre und trifft sich mit seinen Schulfreunden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fußballverein und hat Unterstützungsschreiben von zahlreichen Personen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.2.1. Zum Vorbringen der Verfolgung wegen der Tätigkeit des Vaters bei einem Fernsehsender:
Der Vater des Beschwerdeführers gründete zusammen mit seinem Cousin XXXX die Fernsehstation XXXX mit zumindest einem Büro in Sheberghan, Provinz Jawzjan, und einem Büro in Mazar-e Sharif. Diese Fernsehstation diente unter anderem der Ausstrahlung staatlicher bzw. regierungsnaher Programme über diese Fernsehstation, weiters wurde und wird - auch ausländisches - Kabelfernsehen angeboten. Ein eigenes Programm gestaltete der Sender nicht.Der Vater des Beschwerdeführers gründete zusammen mit seinem Cousin römisch 40 die Fernsehstation römisch 40 mit zumindest einem Büro in Sheberghan, Provinz Jawzjan, und einem Büro in Mazar-e Sharif. Diese Fernsehstation diente unter anderem der Ausstrahlung staatlicher bzw. regierungsnaher Programme über diese Fernsehstation, weiters wurde und wird - auch ausländisches - Kabelfernsehen angeboten. Ein eigenes Programm gestaltete der Sender nicht.