Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2204848-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, jedenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung des BF in den Kosovo für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, jedenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung des BF in den Kosovo für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Am 03.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Am 02.10.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, unter Teilnahme des BF und seines Rechtsvertreters im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und stammt aus XXXX.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und stammt aus römisch 40 .
1.2. Der BF hat im Kosovo seine achtjährige Schulpflicht absolviert. Beruf hat er keinen erlernt. Seinen Lebensunterhalt konnte er auch mit zwischenzeitigem Handel von alten Autos bestreiten. Die Ehegattin des BF, mit welcher er drei Kinder hat, von denen zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 02.10.2018 seine beiden Söhne elf und sechs Jahre und seine Tochter vier Monate alt waren, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Im Kosovo lebt der BF mit seiner Familie und vier Geschwistern in einem Haus zusammen. Für ihren Lebensunterhalt sorgen alle Hausbewohner zusammen. Im Bundesgebiet hat der BF zwei Cousins, deren Wohnort der BF nicht kennt, und einen bekannten Nachbarn aus seinem Herkunftsstaat, mit welchem er aufrechten Kontakt hat.
1.3. Der BF stellte bereits am 15.01.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 27.03.2007 wegen freiwilliger Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat wiedereingestellt. Als Grund für seine Rückkehr gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2018 die Geburt seines Sohnes an.
Unabhängig vom tatsächlichen Grund für die Rückreise des BF steht fest, dass der BF während seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2007 "freiwillig" in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und deswegen sein Asylverfahren eingestellt werden musste.
1.4. Der BF hat im Jahr 2007 in Österreich versucht, einen Diebstahl zu begehen.
1.4.1. Eine von der zuständigen Polizeiinspektion an den zuständigen Bezirksanwalt weitergeleitete "Strafanzeige" vom 19.02.2007 erging deshalb, weil der BF Anfang Februar 2007 in einem Geschäft im Bundesgebiet Sachwaren im Wert von € 100,- gestohlen bzw. zu stehlen versucht hat, von Angestellten vom Kassenbereich aus beobachtet und von ihnen und Polizisten vor Ort angehalten werden konnte. Der zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alte BF gab die gestohlene Ware zurück, weshalb diese von der Polizei nicht beschlaggenommen werden musste. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei gab er an, die ihm bekanntgegebene Möglichkeit der Diversion - der Schadenswiedergutmachung - in Anspruch nehmen zu wollen.
1.4.2. Der BF wurde im gegenständlichen Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 von der verhandelnden Richterin gefragt: "Das Verfahren wurde am 27.03.2007 wiedereingestellt. Könnte es sein, dass es mit der Strafanzeige gegen Sie wegen des Diebstahls zusammenhängt, dass Sie Österreich wieder verlassen haben?" Daraufhin antwortete der BF: "Das ist nicht der Fall, außerdem habe ich lediglich Sportschuhe gestohlen."
1.5. Der BF wurde in Österreich nie strafrechtlich verurteilt.
1.6. Der BF hat nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2007 eine Straftat begangen und ist deswegen im Jahr 2014 für zweieinhalb Jahre in Strafhaft gekommen.
1.7. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2018. Der BF ist im April 2018 illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, hat sich dann etwa drei Monate lang in Serbien aufgehalten, bevor er schlepperunterstützt im Juli 2018 nach Österreich gelangen konnte.
1.8. Der BF gab im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen zusammengefasst eine in seinem Herkunftsstaat bestehende ihn treffende Blutrachesituation an. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und keinem erkannten Abschiebungshindernis abgewiesen und mangels erkannter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender familiärer und privater Bindungen gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
1.9. Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem Mörder der Gefahr unterliegt, Opfer von Blutrache durch die Mordopferfamilie zu werden, kann wegen widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unglaubwürdiger Angaben zum Fluchtgrund nicht festgestellt werden.
2. Zur Lage im Kosovo
2.1. Sicherheitslage
Die interethnischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo (AA 3.3.2018).
2.2. Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfrage und Überwachung der KSF zuständig (AA 3.3.2018).
2.3. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 3.3.2018).
2.4. Sozialsystem
Das Sozialsystem ist nur rudimentär aufgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität (AA 3.3.2018, BAMF 5.2015).
Quellen:
3. Anfragebeantwortungen:
3.1. Nach Anfragen an die Staatendokumentation vom 17.10.2018 wurde von dieser in einer Anfragebeantwortung vom 07.11.2018, a-10772-1, auszugsweise bekannt gegeben, dass kein Verwandtschaftsverhältnis des BF zum von ihm angeführten Mörder festgestellt werden konnte.
3.2. In einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2018, a-10772-2 (10773), wurde unter anderem auf folgende Länderberichte Bezug genommen:
"Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisation in der Schweiz, veröffentlichte im Juli 2016 eine Anfragebeantwortung zu Blutrache im Kosovo. Darin finden sich folgende Informationen:
"Klassische Definition von Blutrache. Der Kanun sieht vor, dass ein Mord durch die Tötung eines männlichen Familienmitglieds des Täters betraft wird. Das staatliche Strafsystem konnte aus traditioneller Sicht nicht den durch eine Tötung entstandenen Ehrverlust ausgleichen. Eine Gefängnisstrafe schob die Rache nur auf, bis die bestrafte Person das Gefängnis verlassen hatte. Es ist nicht erlaubt, ein Familienmitglied in seinem Haus oder in seiner Wohnung zu töten. Frauen oder Kinder dürfen in der Regel ebenfalls nicht getötet werden. Daher ziehen sich männliche Familienmitglieder einer "Täterfamilie" nach einem Mord sofort in die "Selbstisolierung" zurück und verlassen ihr Heim nicht. Eine Unterbrechung der Blutrache ist nur durch einen in der Regel zeitlich begrenzten Waffenstillstand ("besa") möglich. Die Blutrache endet erst, sobald das vergossene Blut gerächt ist oder sobald die "Opferfamilie" der "Täterfamilie" vergibt. Dies geschieht meist nach langwieriger Konfliktmediation und wird durch eine Versöhnungszeremonie formalisiert. (...) Generell sind engere Familienmitglieder einem höheren Risiko von Blutrache ausgesetzt als entferntere, wobei die Verwandtschaft durch die männliche Linie maßgeblich ist. Gemäß Robert Muharremi von der NGO Kosovar Centre for Security Studies gibt es regionale Unterschiede in der Interpretation des Kanun. Allerdings würde der Begriff "Familie" generell weit definierte und schließe zusätzlich zum Vater, den Brüdern und den Söhnen des Täters auch andere männliche Verwandte wie Onkel, Neffen und Cousins ein. (...) Ferner gebe es Fälle, in denen Auftragskiller eine einzige Tötung durchführten, während in anderen Fällen je nach Schwere der zu rächenden Tat zwei oder drei Personen der "Täterfamilie" getötet würden." (SFH, 1. Juli 2016, S- 3-4).
(...) In einem Entscheidungstext des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom Dezember 2017 finden sich folgende Informationen aus dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation:
"4.1. Exkurs Blutrache
(...)
Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (Criminal Code oft he Republic of Kosovo Code No. 04/L-082, in kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.
Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund eine Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde in Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 29 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013)." (BVwg, 6. Dezember 2017)."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem vorgelegten kosovarischen Personalausweis des BF (AS 111).
Die Feststellungen zur Muttersprache und zum Herkunftsort des BF beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Verfahren.
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet von 12.07.2018 bis 10.09.2018 und von 10.09.2018 bis 22.10.2018 beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass der BF am 23.10.2018 aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.2.3. Die Feststellungen zum bereits im Jahr 2007 durch eine Asylantragstellung eingeleiteten Asylverfahren des BF und der auf die freiwillige Ausreise erfolgten Verfahrenseinstellung beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. seiner Angabe vor dem BFA am 27.07.2018, nach Asylantragstellung im Jahr 2007 wegen der Geburt seines Sohnes wieder in den Kosovo zurückgekehrt zu sein (AS 77). D