Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W191 2147661-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zahl 644104707-2942924, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zahl 644104707-2942924, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.
III. Herrn XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 04.09.2013 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 04.09.2013 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. Der BF wurde am 06.09.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, war von 06.09. bis 10.09.2013 in Schubhaft und wurde am 19.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, niederschriftlich einvernommen.
Bei seinen Befragungen gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, aus XXXX (Nepal) stamme, Angehöriger der Volksgruppe der Dalit und der Kaste der Sunar sei und der Glaubensgemeinschaft der Hindus angehöre. Er habe elf Jahre die Schule und zwei Jahre das College besucht. Sein Vater habe ein Bekleidungsgeschäft geführt. Im Heimatort würden weiterhin seine Eltern und seine zwei Brüder sowie weitere Verwandte leben.Bei seinen Befragungen gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, aus römisch 40 (Nepal) stamme, Angehöriger der Volksgruppe der Dalit und der Kaste der Sunar sei und der Glaubensgemeinschaft der Hindus angehöre. Er habe elf Jahre die Schule und zwei Jahre das College besucht. Sein Vater habe ein Bekleidungsgeschäft geführt. Im Heimatort würden weiterhin seine Eltern und seine zwei Brüder sowie weitere Verwandte leben.
Der BF habe Nepal im Jahr 2013 verlassen und sei von New Delhi schlepperunterstützt per Flugzeug nach Moskau und von dort weiter per PKW bis nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er als Angehöriger einer niederen Kaste eine Beziehung mit einer Frau aus einer höheren Kaste gehabt hätte und sie hätte heiraten wollen. Deren Familienmitglieder hätten ihn geschlagen, sie mit sich fortgenommen und den BF deshalb - auch nach Beendigung der Beziehung - verfolgt und mit dem Tod bedroht.
Seinen Reisepass habe der Schlepper einbehalten, er könne aber seinen nepalesischen Führerschein vorlegen [Anmerkung: dieser wurde vom Bayerischen Landeskriminalalmt überprüft und für unbedenklich befunden].
Der BF legte Belege zu seiner Integration vor (gemeinnützige Tätigkeiten bei der Stadt Salzburg, Deutsch-Zertifikat A2).
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in Nepal asylrelevant verfolgt werde und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Nepal.
1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 08.02.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wesentlicher Verfahrensmängel ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt, das von der belangten Behörde geführte Verfahren kritisiert und moniert, dass dem Antrag des BF stattzugeben sei.
Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
1.5. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1.6. Das BVwG führte am 06.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali durch, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner Vertreterin erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Nepali. Ich spreche darüber hinaus Englisch und ein bisschen Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Nepali.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher (am 19.01.2017) seinen nepalesischen Führerschein sowie diverse Belege zu seiner Integration vorgelegt. Heute legt er weiters vor Schulzeugnisse, eine nepalesische Bestätigung über seine Herkunft in Englisch vom 08.10.2009, Sprachzertifikate A1 und A2 sowie vier Empfehlungsschreiben seiner drei Bandkollegen in Österreich. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Der Name stimmt, mein richtiges Geburtsdatum lautet XXXX .BF: Der Name stimmt, mein richtiges Geburtsdatum lautet römisch 40 .
RI: Warum haben Sie dann laut Niederschrift bei der Erstbefragung XXXX angegeben?RI: Warum haben Sie dann laut Niederschrift bei der Erstbefragung römisch 40 angegeben?
BF: Ich habe bei der Erstbefragung mein Geburtsdatum nach dem nepalesischen Kalender angegeben, und die Polizei hat das falsch umgerechnet. Ich habe das schon früher korrigieren lassen wollen, aber das ging nicht mehr, man hat mir gesagt, ich soll warten.
[Angemerkt wird, dass der BF sein Geburtsdatum tatsächlich laut Niederschrift auch in seiner Einvernahme vor dem BFA mit XXXX angegeben hat][Angemerkt wird, dass der BF sein Geburtsdatum tatsächlich laut Niederschrift auch in seiner Einvernahme vor dem BFA mit römisch 40 angegeben hat]
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehören den Dalit an, und zwar der Kaste der Sunar. Seit meiner Schulzeit lautet mein Familienname XXXX , das hat mein Vater so geregelt.BF: Ich gehören den Dalit an, und zwar der Kaste der Sunar. Seit meiner Schulzeit lautet mein Familienname römisch 40 , das hat mein Vater so geregelt.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Hindu.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin Single. In Nepal hatte ich eine Freundin.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe elf Jahre die Schule und zwei Jahre das College besucht.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mein Vater hat ein Bekleidungsgeschäft geführt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und gebrochen bzw. halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Im Herbst beginne ich mit dem B1-Kurs.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein. Ich habe beim Magistrat freiwillig gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt. Ich wollte auch mit meinem Führerschein selbständige Tätigkeiten ausüben, hatte aber zu wenig Geld dafür, und mein Führerschein ist seit Jänner 2017 beim BFA.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele Basketball ca. einmal in der Woche mit Freunden. Seit meinem Aufenthalt in Österreich spiele ich ca. zweimal pro Woche mit Freunden in einer Band. Wir spielen Blues- und Rockmusik, ich spiele Gitarre.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich telefoniere ca. einmal monatlich mit meinem Bruder. Mit meiner ehemaligen Freundin habe ich seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mehr. Als ich in Russland war, habe ich mit ihr noch einmal telefoniert, dann hat die Familie die Telefonnummer geändert.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, und ich habe alles gesagt.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich würde Schwierigkeiten bekommen, weil die Eltern meiner Freundin reich sind und viele Kontakte haben. Es könnte auch sein, dass sie mich umbringen.
RI: Wie geht es Ihrer Freundin jetzt?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie aufgefordert worden sind, die Beziehung zu beenden, ansonsten würden Sie getötet, warum haben Sie nicht die Beziehung beendet und sind in Nepal geblieben?
BF: Sie hätten mich dennoch umgebracht, da ich als Dalit mit ihrer Tochter eine Beziehung hatte.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.06.2017) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der BFV [Vertreterin des BF] werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben des BF sowie zu den Länderberichten eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Der BF hat heute glaubwürdig und nachvollziehbar dargetan, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. in eine ausweglose Lage geraten würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf ist ausgeschlossen, da er hier von der Familie des Mädchens aufgrund der kastenübergreifenden Beziehung und der damit einhergehenden Verletzung der Ehre, Beschmutzung oder Reinheit getötet werden würde. Eine Rückkehr anderswohin in Nepal ist ebenso de facto ausgeschlossen, da die Kaste der Lama über ganz Nepal verteilt ist und mehr oder minder vernetzt ist, dh. es wäre nur eine Frage der Zeit, bis man seiner habhaft werden würde. Ein Leben in einer fremden Umgebung ohne familiären und sozialen Rückhalt ist dem BF nicht zuzumuten, und wird diesbezüglich auch auf die schlechte Allgemeinlage (zwei Jahre nach dem Erdbeben) verwiesen. Es liegen sohin auch Gründe im Sinne der Art. 2, 3 EMRK vor. Dargelegt wird, dass der BF nachhaltig in Österreich integriert ist, dies sowohl in sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht. Er sprich Deutsch, verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, er spielt in einer Band, betätigt sich mit seinen österreichischen Freunden beim Sport und hat ehrenamtliche Arbeit geleistet. Bei Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung wäre es ein Leichtes für den BF, auch einer Beschäftigung nachzugehen. Hier kann jederzeit ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag zur Vorlage gebracht werden. Selbstverständlich ist der BF unbescholten und hat sich nie etwas zuschulden kommen lassen, und möge das Gericht aufgrund der weit fortgeschrittenen Integration des BF feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.BFV: Der BF hat heute glaubwürdig und nachvollziehbar dargetan, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. in eine ausweglose Lage geraten würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf ist ausgeschlossen, da er hier von der Familie des Mädchens aufgrund der kastenübergreifenden Beziehung und der damit einhergehenden Verletzung der Ehre, Beschmutzung oder Reinheit getötet werden würde. Eine Rückkehr anderswohin in Nepal ist ebenso de facto ausgeschlossen, da die Kaste der Lama über ganz Nepal verteilt ist und mehr oder minder vernetzt ist, dh. es wäre nur eine Frage der Zeit, bis man seiner habhaft werden würde. Ein Leben in einer fremden Umgebung ohne familiären und sozialen Rückhalt ist dem BF nicht zuzumuten, und wird diesbezüglich auch auf die schlechte Allgemeinlage (zwei Jahre nach dem Erdbeben) verwiesen. Es liegen sohin auch Gründe im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK vor. Dargelegt wird, dass der BF nachhaltig in Österreich integriert ist, dies sowohl in sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht. Er sprich Deutsch, verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, er spielt in einer Band, betätigt sich mit seinen österreichischen Freunden beim Sport und hat ehrenamtliche Arbeit geleistet. Bei Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung wäre es ein Leichtes für den BF, auch einer Beschäftigung nachzugehen. Hier kann jederzeit ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag zur Vorlage gebracht werden. Selbstverständlich ist der BF unbescholten und hat sich nie etwas zuschulden kommen lassen, und möge das Gericht aufgrund der weit fortgeschrittenen Integration des BF feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
[...]
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Wie kann ich meinen Führerschein wieder zurückbekommen?
BFV: Ich werde mich an das BFA wenden.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"
Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
1.7. Nach Korrespondenz mit dem erkennenden Gericht folgte das BFA dem BF seinen vorerst einbehaltenen nepalesischen Führerschein wieder aus.
1.8. Mit Eingabe vom 03.10.2018 legte der BF einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (eines Kleintransport-Betriebes), eine Terminkarte betreffend Werte- und Orientierungskurs sowie eine Information, dass sich der BF bereits seit Dezember 2017 bei der Caritas ehrenamtlich und unentgeltlich im Bereich der Essenausgabe für Bedürftige und Obdachlose engagiere, vor.
1.9. Mit Eingabe vom 21.11.2018 legte der BF eine Bestätigung über seine Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Abs. 1 Integrationsgesetz am 08.11.2018 vor.1.9. Mit Eingabe vom 21.11.2018 legte der BF eine Bestätigung über seine Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Integrationsgesetz am 08.11.2018 vor.
Dem BFA wurden auch diese Eingaben übermittelt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 06.09.2013 und der Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2016, Integrationsbelege sowie die Beschwerde vom 08.02.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 119 bis 127)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2017 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegte Dokumente:
? Schulzeugnisse
? Nepalesisches Identitätsdokument
? Sprachzertifikate Deutsch A1 und A2
? Empfehlungsschreiben
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingebrachte vorgelegte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.06.2017
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist nepalesischer Staatsangehöriger und ledig, gehört der Volksgruppe der Dalit und der Kaste der Sunar sowie der Glaubensgemeinschaft der Hindus an. Er hat elf Jahre die Schule und zwei Jahre das College besucht. Sein Vater führte ein Bekleidungsgeschäft. Im Heimatort leben seine Eltern und seine zwei Brüder sowie weitere Verwandte.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist nepalesischer Staatsangehöriger und ledig, gehört der Volksgruppe der Dalit und der Kaste der Sunar sowie der Glaubensgemeinschaft der Hindus an. Er hat elf Jahre die Schule und zwei Jahre das College besucht. Sein Vater führte ein Bekleidungsgeschäft. Im Heimatort leben seine Eltern und seine zwei Brüder sowie weitere Verwandte.
Der BF verließ Nepal im Jahr 2013 aus angegebenen Gründen und reiste schlepperunterstützt über New Delhi per Flugzeug nach Moskau und von dort weiter per PKW bis nach Österreich.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte nicht einer politischen Partei an.
3.2.2. Der BF hat sein Vorbringen, dass er in Nepal wegen einer Beziehung zu einer Frau aus einer höheren Kaste von deren Angehörigen asylrelevant verfolgt worden wäre (und ihn die Behörden des Herkunftsstaates nicht hinreichend geschützt hätten), nicht glaubhaft gemacht.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (im Sinne des Punktes 3.2.2., siehe oben) ausgesetzt wäre.
3.3.3. Der BF hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.3.3.3. Der BF hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
3.4. Zur Integration des BF in Österreich:
3.4.1. Der BF ist seit September 2013 in Österreich aufhältig. Er verfügt hier mittlerweile über private und soziale Kontakte, hat einen privaten Freundeskreis und spielt Basketball und in einer Blues- und Rockmusik-Band Gitarre. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
3.1.3. Der BF hat nachweislich und wiederholt gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Stadt Salzburg sowie für die Caritas (Essenausgabe für Bedürftige und Obdachlose) ausgeübt.
Der BF verfügt über einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines Kleintransportbetriebes vom Oktober 2018 (aufrechte Arbeitsplatzzusage).
Der BF hat Deutschzertifikate A1 und A2 vorgelegt und nachweislich am 08.11.2018 am Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Abs. 1 Integrationsgesetz teilgenommen.Der BF hat Deutschzertifikate A1 und A2 vorgelegt und nachweislich am 08.11.2018 am Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Integrationsgesetz teilgenommen.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt vor.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.5.1. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.
3.5.2 Zur allgemeinen Lage in Nepal (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 27.03.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Nepal
Politische Lage
Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018).
Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im MAI 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.09.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.09.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 07.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018).
In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.
Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.02.2018).Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vergleiche DS 14.02.2018).
Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 28.3.2018). Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.09.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 18.12.2017). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks jedweder Art, auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren); manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Letzteres gilt auch für sog. Transportstreiks. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im TerAI ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 20.03.2018).
Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch. Auf Grund der politischen Instabilität und der Unzuverlässigkeit des Rechtssystems ist eine steigende Gewaltbereitschaft und Kriminalität im ganzen Land feststellbar (AA 20.03.2018).
Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018).
Regionale Problemzone Terai
Politische und ethnische Spannungen sind im TerAI und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.03.2018, BMEIA 28.03.2018).Politische und ethnische Spannungen sind im TerAI und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vergleiche AA 20.03.2018, BMEIA 28.03.2018).
Am 08.08.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.02.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte, und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.03.2018, BMEIA 28.12.2017, AI 22.02.2018).Am 08.08.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.02.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte, und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereign