Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2159818-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1090858908/151542190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung am 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, in Afghanistan herrsche seit einigen Jahren Krieg. An seinem Herkunftsort in Baghlan seien sehr viele Taliban und würden diese versuchen, die jungen Männer aus der Region zu rekrutieren. Außerdem gebe es dort keine Schulen und keine Perspektiven mehr.
2. Am 25.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen und sich im Jahr 2014 für einen Monat in der Türkei aufgehalten. Dort habe er einen (afghanischen) Reisepass beantragt und sei dann wieder nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Etwa eineinhalb Jahre nach seiner Rückkehr sei er wieder aus Afghanistan nach Europa gereist. Die neuerliche Ausreise begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Sicherheitslage in Baghlan, verstärkter Präsenz der Taliban und drohender Zwangsrekrutierung.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, ein fluchtauslösendes Ereignis habe nicht festgestellt werden können und stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in afghanische Großstädte - beispielsweise nach Kabul oder Mazar-e Sharif - offen.
4. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von Seiten der Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verlassen. Baghlan zähle zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans und würden Taliban dort ihren Einfluss nützen, um junge Männer für ihre terroristischen Aktivitäten zu rekrutieren. Dem Beschwerdeführer würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, da im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Verfolgung durch kriminelle Terrorgruppen wie die Taliban drohe. Insbesondere als Rückkehrer aus Europa - somit in den Augen der Taliban als Ungläubiger - wäre der Beschwerdeführer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif wurde sowohl auf die dortige Situation als auch auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hingewiesen, der nur ein Jahr lang die Koranschule besucht habe, über keine geeignete Fachausbildung verfüge, lediglich auf der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen sei und mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den genannten Städten nicht vertraut sei. Mangels Familienangehöriger außerhalb von Baghlan könne der Beschwerdeführer auch nicht m