TE Bvwg Beschluss 2019/3/14 W124 2130594-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W124 2130594-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

2. Hierbei gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. an, aus der Provinz XXXX zu stammen, aber in XXXX aufgewachsen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er wegen seines Grundstückes Probleme mit den Nomaden gehabt habe. In XXXX sei er mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden.2. Hierbei gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. an, aus der Provinz römisch 40 zu stammen, aber in römisch 40 aufgewachsen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er wegen seines Grundstückes Probleme mit den Nomaden gehabt habe. In römisch 40 sei er mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden.

3. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der BF an, dass es ihm gesundheitlich gut gehen würde. Nach den Fluchtgründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, dass er in Afghanistan zwei Probleme haben würde. Einerseits würden die Kutschi- Nomaden Anspruch auf Felder des BF in XXXX erheben und ihn deswegen bedrohen, andererseits würde er in XXXX bedroht werden, der er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei, was von den anderen nicht geduldet werden würde, da er Hazara und Schiit sei.3. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der BF an, dass es ihm gesundheitlich gut gehen würde. Nach den Fluchtgründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, dass er in Afghanistan zwei Probleme haben würde. Einerseits würden die Kutschi- Nomaden Anspruch auf Felder des BF in römisch 40 erheben und ihn deswegen bedrohen, andererseits würde er in römisch 40 bedroht werden, der er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei, was von den anderen nicht geduldet werden würde, da er Hazara und Schiit sei.

4. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei mangelhafte Länderfeststellungen gerügt wurden. Der BF würde auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara und zur sozialen Gruppe der Menschen, die von den Kutschis bedroht werden würden, verfolgt. Er stellte die Anträge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt war ein Zeugnis über die bestandene A2 Prüfung.Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei mangelhafte Länderfeststellungen gerügt wurden. Der BF würde auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara und zur sozialen Gruppe der Menschen, die von den Kutschis bedroht werden würden, verfolgt. Er stellte die Anträge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt war ein Zeugnis über die bestandene A2 Prüfung.

5. Am XXXX wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF als Partei, seine ausgewiesene Rechtsvertreterin teilnahmen und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat-, und Familienleben in Österreich befragt. Der BF machte dazu grundsätzlich geltend auf Grund seines Wohlstandes in Afghanistan verfolgt zu werden, einer seiner Brüder sei mittlerweile entführt worden, aber gegen hohes Lösegeld wieder freigekommen.5. Am römisch 40 wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF als Partei, seine ausgewiesene Rechtsvertreterin teilnahmen und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat-, und Familienleben in Österreich befragt. Der BF machte dazu grundsätzlich geltend auf Grund seines Wohlstandes in Afghanistan verfolgt zu werden, einer seiner Brüder sei mittlerweile entführt worden, aber gegen hohes Lösegeld wieder freigekommen.

6. Am XXXX langte im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht "Verfolgung wohlhabender Hazaras in Afghanistan" ein, in der unter Vorlage von Länderberichten wiederum geltend gemacht wurde, der BF werde auf Grund seines Wohlstandes in Verbindung mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in asylrelevanten Ausmaß verfolgt. In eventu wurde vorgebracht, dass der BF bei der Rückkehr auf Grund mehrerer Faktoren einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK ausgesetzt sei, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.6. Am römisch 40 langte im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht "Verfolgung wohlhabender Hazaras in Afghanistan" ein, in der unter Vorlage von Länderberichten wiederum geltend gemacht wurde, der BF werde auf Grund seines Wohlstandes in Verbindung mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in asylrelevanten Ausmaß verfolgt. In eventu wurde vorgebracht, dass der BF bei der Rückkehr auf Grund mehrerer Faktoren einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am XXXX zugestellt.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am römisch 40 zugestellt.

Im Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, dass der volljährige BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität stehe nicht fest.

Der BF stamme aus der Provinz XXXX , sei aber in XXXX aufgewachsen, wo er sich bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie aufgehalten habe. Er habe acht Jahre lang die Schule in XXXX besucht und würde Dari und Farsi sprechen. Er entstamme einer wohlhabenden Familie, die über Grundstücke in der Heimatprovinz des BF und über Häuser in XXXX verfügen würde. Seine Brüder würden ein Handygeschäft in XXXX betreiben und stehe er in regelmäßigen Kontakt zu ihnen.Der BF stamme aus der Provinz römisch 40 , sei aber in römisch 40 aufgewachsen, wo er sich bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie aufgehalten habe. Er habe acht Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und würde Dari und Farsi sprechen. Er entstamme einer wohlhabenden Familie, die über Grundstücke in der Heimatprovinz des BF und über Häuser in römisch 40 verfügen würde. Seine Brüder würden ein Handygeschäft in römisch 40 betreiben und stehe er in regelmäßigen Kontakt zu ihnen.

Der BF sei zuletzt 18 Jahre als Teppichhändler tätig gewesen und habe dabei gut verdient, bis seine Konkurrenten die Preise reduziert hätten, wodurch der BF Umsatzeinbußen hätte hinnehmen müssen. Der BF verfüge außerdem über Grundstücksbesitz im Distrikt XXXX in seiner Heimatprovinz. Um diese Grundstücke würde sich ein Verwandter des BF kümmern, da der BF seit seiner Kindheit nicht mehr im Heimatdorf gewesen sei. Der Verwandte sei einmal von den Kutschi Nomaden aufgefordert worden ihnen die Grundstücke zu überlassen. Diese Drohung sei dem BF von seinem Verwandten mitgeteilt worden. Der BF selbst habe nie Kontakt zu den Kutschis gehabt. Der Verwandte des BF würde nach vor die Gewalt über die Grundstücke haben.Der BF sei zuletzt 18 Jahre als Teppichhändler tätig gewesen und habe dabei gut verdient, bis seine Konkurrenten die Preise reduziert hätten, wodurch der BF Umsatzeinbußen hätte hinnehmen müssen. Der BF verfüge außerdem über Grundstücksbesitz im Distrikt römisch 40 in seiner Heimatprovinz. Um diese Grundstücke würde sich ein Verwandter des BF kümmern, da der BF seit seiner Kindheit nicht mehr im Heimatdorf gewesen sei. Der Verwandte sei einmal von den Kutschi Nomaden aufgefordert worden ihnen die Grundstücke zu überlassen. Diese Drohung sei dem BF von seinem Verwandten mitgeteilt worden. Der BF selbst habe nie Kontakt zu den Kutschis gehabt. Der Verwandte des BF würde nach vor die Gewalt über die Grundstücke haben.

Der BF sei im Jahr XXXX im Zeitraum von sechs Monaten aufgrund seiner gut laufenden Geschäfte 15- mal telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Der BF habe sich auf Grund dieser Drohungen sechs Monate versteckt in XXXX aufhalten müssen. Der BF sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in XXXX auf der Straße zusammengeschlagen worden. Ob dieser Vorfall mit den Bedrohungen zusammenhänge, könne nicht mehr festgestellt werden.Der BF sei im Jahr römisch 40 im Zeitraum von sechs Monaten aufgrund seiner gut laufenden Geschäfte 15- mal telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Der BF habe sich auf Grund dieser Drohungen sechs Monate versteckt in römisch 40 aufhalten müssen. Der BF sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in römisch 40 auf der Straße zusammengeschlagen worden. Ob dieser Vorfall mit den Bedrohungen zusammenhänge, könne nicht mehr festgestellt werden.

Ende des Jahres XXXX sei der Bruder des BF entführt worden. Nachdem die Familie des BF $ 120.000 an die Entführer bezahlt habe, sei der Bruder des BF nach 40 bis 50 Tagen wieder aus der Gefangenschaft entlassen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Entführung mit den Vorfällen, die dem BF betreffen würden, im Zusammenhang stehen würden.Ende des Jahres römisch 40 sei der Bruder des BF entführt worden. Nachdem die Familie des BF $ 120.000 an die Entführer bezahlt habe, sei der Bruder des BF nach 40 bis 50 Tagen wieder aus der Gefangenschaft entlassen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Entführung mit den Vorfällen, die dem BF betreffen würden, im Zusammenhang stehen würden.

Der BF habe sich in Afghanistan weder wegen der Bedrohungen noch wegen des Überfalls an die Polizei gewandt. Er sei in Afghanistan keiner persönlichen konkreten Verfolgung durch den Staat ausgesetzt gewesen.

Den Feststellungen zugrunde gelegt wurde das Vorbringen des BF, wonach er Drohanrufe wegen des geschäftlichen Erfolgs und eine Drohung der Kutschi- Nomaden durch seinen Verwandten erhalten habe, da diese Angaben das ganze Verfahren über gleich geblieben seien. Der persönliche Eindruck des BF vor dem BVwG habe für eine Glaubwürdigkeit diese Erzählungen gesprochen, zumal der BF spontan und konkret geantwortet habe.

Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF sechs Monate versteckt leben habe müssen. Er habe vor dem BVwG überhaupt nicht davon gesprochen, dass er aufgrund der Anrufe versteckt leben hätte müssen. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sei der gewaltsame Überfall auf den BF passiert, als dieser von einem Versteck bei seiner Schwester zum Versteck bei seiner zweiten Schwester gewechselt habe. Derartiges habe der BF vor dem BVWG auf die Frage, wann der Überfall passiert sei, ebenfalls nicht erwähnt, womit jedoch zu rechnen gewesen sei. Ebenfalls nicht festgestellt werden habe können, ob die Entführung des Bruders des BF etwas mit den Drohungen von ihm zu tun gehabt hätte, da es sich dabei lediglich um Vermutungen von Seiten des BF gehandelt habe, die daher einer Feststellung nicht zugrundegelegt werden hätten können. Ein Zusammenhang scheine jedoch auch bereits deswegen schon unwahrscheinlich, da der Bruder erst mehr als zwei Jahre nach der Ausreise des BF entführt worden sei. Ein Zusammenhang zwischen den Drohungen und dem Überfall auf dem BF habe nicht festgestellt werden können, da der BF selbst angegeben habe, nicht zu wissen, ob der gewaltsame Überfall auf ihn im Zusammenhang mit den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen gestanden habe.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF hätten auf dessen eigenen Angaben gegründet, zudem seien im Laufe des Verfahrens keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF hervorgekommen hätten lassen.

Die Länderfeststellungen würden sich auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlichen Einrichtungen gründen. Dies sei dem BF zur Kenntnis gebracht worden und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die getroffenen Länderfeststellungen würden eine Vielzahl von Berichten enthalten, würden ein ausgewogenes Verhältnis betreffend der allgemeinen Situation in Afghanistan darlegen und sich zudem auch auf die persönlichen Umstände des BF beziehen. Die Länderfeststellungen seien im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz nicht beanstandet worden und seien darüber hinaus dem Verfahren keine Gründe hervorgekommen, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen ergeben hätten. Zu den in der Beschwerde zusätzlich vorgelegten Berichten zur Lage der Hazara sei auszuführen, dass diese oder zumindest ähnliche Berichte, soweit sie Entführungen im Jahr 2015 betreffen würden auch bereits in den Länderfeststellungen berücksichtigt worden seien. Soweit die Beschwerde auch einen Bericht aus dem Jahr 2008 vorlege, sei dieser als veraltet zu bezeichnen und daher den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Die in der Stellungnahme vorgelegten Berichte zu Entführungen von wohlhabenden Männern seien als nicht entscheidungswesentlich, nicht den Feststellungen zugrunde zu legen. Auch die Berichte zur Situation von Rückkehrern seien den Bestellungen nicht zugrunde zu legen, da die darin berichteten Anschläge ebenfalls bereits in den Länderfeststellungen Niederschlag gefunden hätten. Die Anschläge hätten sich auch entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht primär gegen Zivilisten gerichtet. Die Berichte zur Situation von Rückkehrern würden auf den BF nicht zutreffen, wie festgestellt worden sei über familiären Rückhalt in XXXX würde und seine Familie zudem wohlhabend sei.Die Länderfeststellungen würden sich auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlichen Einrichtungen gründen. Dies sei dem BF zur Kenntnis gebracht worden und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die getroffenen Länderfeststellungen würden eine Vielzahl von Berichten enthalten, würden ein ausgewogenes Verhältnis betreffend der allgemeinen Situation in Afghanistan darlegen und sich zudem auch auf die persönlichen Umstände des BF beziehen. Die Länderfeststellungen seien im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz nicht beanstandet worden und seien darüber hinaus dem Verfahren keine Gründe hervorgekommen, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen ergeben hätten. Zu den in der Beschwerde zusätzlich vorgelegten Berichten zur Lage der Hazara sei auszuführen, dass diese oder zumindest ähnliche Berichte, soweit sie Entführungen im Jahr 2015 betreffen würden auch bereits in den Länderfeststellungen berücksichtigt worden seien. Soweit die Beschwerde auch einen Bericht aus dem Jahr 2008 vorlege, sei dieser als veraltet zu bezeichnen und daher den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Die in der Stellungnahme vorgelegten Berichte zu Entführungen von wohlhabenden Männern seien als nicht entscheidungswesentlich, nicht den Feststellungen zugrunde zu legen. Auch die Berichte zur Situation von Rückkehrern seien den Bestellungen nicht zugrunde zu legen, da die darin berichteten Anschläge ebenfalls bereits in den Länderfeststellungen Niederschlag gefunden hätten. Die Anschläge hätten sich auch entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht primär gegen Zivilisten gerichtet. Die Berichte zur Situation von Rückkehrern würden auf den BF nicht zutreffen, wie festgestellt worden sei über familiären Rückhalt in römisch 40 würde und seine Familie zudem wohlhabend sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abs. A Z 2 der GFK nicht gegeben sei. Nach § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG sei ein Verfolgungsgrund ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund. Danach gelte eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht unter verändert werden könne, gemein habe oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teile, die so bedeutsam für die Identität oder des Gewissens sei, dass der Betreffende nicht gezwungen werden solle, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität habe, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Bei der sozialen Gruppe handle es sich um einen Auffangtatbestand, sie könne aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung sei (VwGH 22.03.2017; Ra 2016/19/0350). Da es sich beim Wohlstand weder um angeborene Merkmale noch um einen gemeinsamen Hintergrund handle, der nicht verändert werden könne oder um geteilte Merkmale oder Glaubensüberzeugungen handle, seien wohlhabende Leute nicht als eine soziale Gruppe anzusehen, sodass keine asylrelevante Verfolgung vorliegen könne. Ebenso verhalte es sich auch hinsichtlich der Angriffe der Kutschis. Der Grundstücksbesitz, der offenbar ausschlaggebend für die Drohung gewesen sei, sei weder ein angeborenes Merkmal noch ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden könne oder geteilte Merkmale oder Glaubensüberzeugungen habe, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen gewesen seien, dass der Betreffende nicht gezwungen werden hätte sollen, auf sie zu verzichten. Zudem fehle es dieser Gruppe, so man davon ausgehen, es handle sich um ein geteiltes Merkmal, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, an einer deutlich abgegrenzten Identität der Gruppe, da sie von der umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werde.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben sei. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG sei ein Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Danach gelte eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht unter verändert werden könne, gemein habe oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teile, die so bedeutsam für die Identität oder des Gewissens sei, dass der Betreffende nicht gezwungen werden solle, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität habe, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Bei der sozialen Gruppe handle es sich um einen Auffangtatbestand, sie könne aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung sei (VwGH 22.03.2017; Ra 2016/19/0350). Da es sich beim Wohlstand weder um angeborene Merkmale noch um einen gemeinsamen Hintergrund handle, der nicht verändert werden könne oder um geteilte Merkmale oder Glaubensüberzeugungen handle, seien wohlhabende Leute nicht als eine soziale Gruppe anzusehen, sodass keine asylrelevante Verfolgung vorliegen könne. Ebenso verhalte es sich auch hinsichtlich der Angriffe der Kutschis. Der Grundstücksbesitz, der offenbar ausschlaggebend für die Drohung gewesen sei, sei weder ein angeborenes Merkmal noch ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden könne oder geteilte Merkmale oder Glaubensüberzeugungen habe, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen gewesen seien, dass der Betreffende nicht gezwungen werden hätte sollen, auf sie zu verzichten. Zudem fehle es dieser Gruppe, so man davon ausgehen, es handle sich um ein geteiltes Merkmal, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, an einer deutlich abgegrenzten Identität der Gruppe, da sie von der umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet werde.

Selbst wenn man davon ausgehe, die Drohungen würden auf einem in der GFK genannten Grund beruhen, würden diese nach Ansicht des BVWG nicht die geforderte Schwelle erreichen, zumal es sich dabei nur um telefonische Drohung handle, die noch dazu relativ vage gewesen seien. Die Preisreduzierungen der Konkurrenten des BF seien keinesfalls asylrelevant, handle es sich dabei doch um alltägliche unternehmerische Handlungen. Auch die-nur durch einen Mittelsmann-überbrachte Drohung der Kutschis habe noch keine asylrelevante Intensität erreicht, zumal es sich dabei um eine einmalige Drohung gehandelt habe, obwohl der BF diese Grundstücke bereits mehr als 20 Jahre besitzen würde. Auch derzeit könnten diese Grundstücke offensichtlich von Verwandten des BF weiter betreut werden, wodurch offensichtlich werden würde, dass die Kutschis kein besonderes Grundstück haben würden und nicht bestrebt seien deren Forderungen gewaltsam durchzusetzen.

Darüber hinaus seien die Drohungen gegen den BF wegen seiner Tätigkeit als Teppichhändler auch nicht mehr aktuell, da seine Brüder das Teppichgeschäft aufgegeben hätten und nunmehr ein Handygeschäft betreiben würden, sodass selbst unter der Annahme diese Drohungen würden eine asylrelevante Intensität erreichen, aktuell keine Bedrohung mehr bestehe. Der Vollständigkeit halber sei auch noch zu erwähnen, dass das BFA feststelle, dass der Staat gegen die Angriffe der Kutschis schutzfähig und schutzwillig sei, was von der Beschwerde auch nicht substantiiert worden sei.

Dass der BF aus persönlichen Gründen aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan eine Verfolgung zu erwarten hätte, sei von BF auf Nachfrage ausdrücklich verneint worden und würde sich eine derartige Verfolgung auch nicht aus den Länderfeststellungen ergeben.

Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gelte es insbesondere auszuführen, dass den Länderfeststellungen nach keine Hinweise auf derartige Verfolgung von (schiitischen) Hazara in Afghanistan zu entnehmen sein. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt werde, erreiche diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könne, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan seien alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebe-es würden sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan aufhalten-mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären, ergebe sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094709 und Verfolgung der Hazara, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gelte es insbesondere auszuführen, dass den Länderfeststellungen nach keine Hinweise auf derartige Verfolgung von (schiitischen) Hazara in Afghanistan zu entnehmen sein. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt werde, erreiche diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könne, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan seien alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebe-es würden sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan aufhalten-mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären, ergebe sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht vergleiche auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094709 und Verfolgung der Hazara, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).

Auch der VwGH habe in den letzten Jahren keine Verfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048) erkannt. Es sei anzunehmen, dass der VwGH, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung-auch lokal-in Afghanistan aktuell festzustellen sei, er dies wieder in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur auch festgestellt hätte (siehe auch BVwG 16.06.2016, W 159 2105321-1/8E).

Letztlich gelte festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt sei, dass bereits jedem, der sich dort aufhalte, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsse (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358. -1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, 1500/11-6). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen würden, selbst nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell eine gezielte Verfolgung durch Talib befürchten müssten.Letztlich gelte festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt sei, dass bereits jedem, der sich dort aufhalte, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsse vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358. -1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, 1500/11-6). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen würden, selbst nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell eine gezielte Verfolgung durch Talib befürchten müssten.

Auch aus einer wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lasse sich für den BF die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stelle nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährungen dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94720/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen könnten nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehe (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkenne, reiche auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährungen zu begründen, solange damit nicht eine Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage sei eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt-nämlich Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung- zusammenhänge, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei.Auch aus einer wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lasse sich für den BF die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stelle nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährungen dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94720/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen könnten nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehe vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkenne, reiche auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährungen zu begründen, solange damit nicht eine Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vergleiche 28.05.1994, 94/20/0034). Selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage sei eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt-nämlich Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung- zusammenhänge, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reiche es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er keine Folter oder unmenschliche Behandlung zu erwarten habe. Es müsse ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen zu können und dort ein Leben ohne unbillige Härte führen zu können, wie es auch andere Landsleute führen könnten (Vgl. VwGH 23.02.2018, Ra 2018/18/0001). Vor dem Hintergrund der individuellen Person des BF sei diesem die Rückkehr in die Stadt bzw. die Provinz XXXX aus folgenden Gründe zumutbar:Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reiche es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er keine Folter oder unmenschliche Behandlung zu erwarten habe. Es müsse ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen zu können und dort ein Leben ohne unbillige Härte führen zu können, wie es auch andere Landsleute führen könnten (Vgl. VwGH 23.02.2018, Ra 2018/18/0001). Vor dem Hintergrund der individuellen Person des BF sei diesem die Rückkehr in die Stadt bzw. die Provinz römisch 40 aus folgenden Gründe zumutbar:

Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann. Er beherrsche die Landessprache und sei vor seiner Ausreise bereit mehrere Jahre erfolgreich als Geschäftsmann tätig gewesen. Seine Brüder würden weiterhin ein gut gehendes Geschäft in XXXX betreiben, wo die Familie des BF auch über zwei Häuser verfüge. Er sei aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem gehöre er auch keinem Personenpreis an, von dem anzunehmen sei, dass er es sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge daher über familiären Rückhalt in XXXX , sowohl im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung, als auch im Hinblick auf eine geeignete Unterkunft.Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann. Er beherrsche die Landessprache und sei vor seiner Ausreise bereit mehrere Jahre erfolgreich als Geschäftsmann tätig gewesen. Seine Brüder würden weiterhin ein gut gehendes Geschäft in römisch 40 betreiben, wo die Familie des BF auch über zwei Häuser verfüge. Er sei aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem gehöre er auch keinem Personenpreis an, von dem anzunehmen sei, dass er es sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge daher über familiären Rückhalt in römisch 40 , sowohl im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung, als auch im Hinblick auf eine geeignete Unterkunft.

Außerdem könne der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in XXXX das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner und noch bevor er in der Lage sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Situation geraten könne. Auch die Sicherheitslage in der Stadt XXXX sei-wie den Länderfeststellungen zu entnehmen- als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es zu vereinzelten Anschlägen hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen oder NGO-s kommen würde. Eine derartige Gefährdungsquelle sei jedoch für reine Wohngebiete nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend zu bewerten sei.Außerdem könne der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in römisch 40 das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner und noch bevor er in der Lage sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Situation geraten könne. Auch die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 sei-wie den Länderfeststellungen zu entnehmen- als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es zu vereinzelten Anschlägen hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen oder NGO-s kommen würde. Eine derartige Gefährdungsquelle sei jedoch für reine Wohngebiete nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 als ausreichend zu bewerten sei.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass selbst fehlende Schul-/und Berufsausbildung bzw. Erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit und nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in XXXX keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK zu begründen vermögen würden. Insgesamt würden Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände darstellen.In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass selbst fehlende Schul-/und Berufsausbildung bzw. Erfahrungen, drohende Arbeitslosigkeit und nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in römisch 40 keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen vermögen würden. Insgesamt würden Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände darstellen.

Zusammengefasst beherrsche der BF die Landessprache Afghanistans, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut, verfüge über Schuldbildung und Berufserfahrung, sowie über familiären Rückhalt in XXXX . Es bestehe daher nicht die reale Gefahr nach Art. 3 EMRK (vgl. VwgH 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 jeweils mwN). Auch dadurch, dass der BF einer wohlhabenden Familie angehöre, könne keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK begründet werden, da es sich dabei lediglich um eine bloße Möglichkeit, aber noch keine alle Gefahr handeln würde. Aus den vorgelegten Berichten gehe zudem nicht hervor, dass wohlhabende Familien einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären.Zusammengefasst beherrsche der BF die Landessprache Afghanistans, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut, verfüge über Schuldbildung und Berufserfahrung, sowie über familiären Rückhalt in römisch 40 . Es bestehe daher nicht die reale Gefahr nach Artikel 3, EMRK vergleiche VwgH 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 jeweils mwN). Auch dadurch, dass der BF einer wohlhabenden Familie angehöre, könne keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK begründet werden, da es sich dabei lediglich um eine bloße Möglichkeit, aber noch keine alle Gefahr handeln würde. Aus den vorgelegten Berichten gehe zudem nicht hervor, dass wohlhabende Familien einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären.

Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan stehe unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan stehe unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht in Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.

8. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Nach erfolgter Dublin Zustimmung wurde der BF am XXXX von Deutschland nach Österreich überstellt.8. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Nach erfolgter Dublin Zustimmung wurde der BF am römisch 40 von Deutschland nach Österreich überstellt.

9. Am XXXX stellte der BF den (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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