TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W103 2197606-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2197606-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl.:

1111680305-160537985, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 15.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat etwa sieben Monate zuvor verlassen, da er einer Minderheitenvolksgruppe angehöre. Aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Eltern seien und habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 15.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 und habe seinen Herkunftsstaat etwa sieben Monate zuvor verlassen, da er einer Minderheitenvolksgruppe angehöre. Aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Eltern seien und habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.04.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt, wisse er nicht, ob er in Somalia verfolgt werde; als er dort gewesen wäre, habe man nach ihm gesucht - Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Ob er weiterhin verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Er habe Somalia Mitte August 2015 verlassen. Seine Eltern, welche dem Clan der Madhiban angehören, würden sich, ebenso wie die sieben Geschwister des Beschwerdeführers, unverändert in XXXX aufhalten. Zum Zeitpunkt, als er seine Familie verlassen hätte, sei es dieser gut gegangen; aktuell habe er keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre eine Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, welche er auf Nachfrage dahingehend konkretisierte, dass von anderen Clans bzw. in der Schule gesagt worden sei, dass er einem Minderheitsclan angehöre. Auf die Frage, in wie fern dies ein Problem darstelle, meinte der Beschwerdeführer, er würde dies als Beleidigung empfinden. Anderweitige Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe es nicht gegeben. Manchmal wolle man eine bessere Arbeit und werde abgewiesen; ihm persönlich sei dies passiert, als er sich als Verkäufer beworben hätte. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Dürreperioden nie betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie gearbeitet, sondern lediglich seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.04.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt, wisse er nicht, ob er in Somalia verfolgt werde; als er dort gewesen wäre, habe man nach ihm gesucht - Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Ob er weiterhin verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Er habe Somalia Mitte August 2015 verlassen. Seine Eltern, welche dem Clan der Madhiban angehören, würden sich, ebenso wie die sieben Geschwister des Beschwerdeführers, unverändert in römisch 40 aufhalten. Zum Zeitpunkt, als er seine Familie verlassen hätte, sei es dieser gut gegangen; aktuell habe er keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre eine Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, welche er auf Nachfrage dahingehend konkretisierte, dass von anderen Clans bzw. in der Schule gesagt worden sei, dass er einem Minderheitsclan angehöre. Auf die Frage, in wie fern dies ein Problem darstelle, meinte der Beschwerdeführer, er würde dies als Beleidigung empfinden. Anderweitige Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe es nicht gegeben. Manchmal wolle man eine bessere Arbeit und werde abgewiesen; ihm persönlich sei dies passiert, als er sich als Verkäufer beworben hätte. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Dürreperioden nie betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie gearbeitet, sondern lediglich seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Um Konkretisierung ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann dies passiert sei; etwa einen Monat vor seiner Abreise sei ein Mann zu ihm in die Koranschule gekommen, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er wolle, dass dieser mit ihm komme und am Dschihad und den Kämpfen teilhabe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sich vorbereiten solle, da sie ihn heute Abend holen würden, er es aber niemandem sagen solle. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und seinem Vater davon berichtet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nichts tun könne und der Beschwerdeführer am besten weglaufen solle. Dann habe ihn ein Mann abgeholt; sein Vater habe gesagt, er solle mit diesem Mann gehen, welcher ihn folglich nach Äthiopien gebracht hätte. Mehr könne er nicht sagen bzw. konkretisieren. Befragt, ob er jemals konkret persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, bejahte der Beschwerdeführer dies: Al Shabaab hätte zu ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, sollte er nicht mit ihnen mitarbeiten. Befragt, weshalb er diesen Aspekt nicht bereits zuvor angeführt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es später noch erwähnen wollen. Als Al Shabaab in die Koranschule gekommen wäre, seien neben dem Beschwerdeführer noch andere Schüler sowie der Lehrer anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach der Stunde von dem erwähnten Mann auf der Straße angesprochen worden. Weshalb der Mann gerade mit ihm gesprochen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Vorfall einen Monat vor Ausreise stattgefunden hätte, wo der Beschwerdeführer noch bevor der Mann ihn am Abend abgeholt hätte, ausgereist wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das könne schon sein; er wisse nicht, ob es Juli oder August gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass dies keine Rolle spiele, da der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass sich der Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen hätte, gleichzeitig aber angegeben hätte, sogleich ausgereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme angeführt hätte, fünf Jahre lang die Koranschule sowie danach eine normale Schule besucht zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte zuerst die normale Schule und im Anschluss die Koranschule besucht. Im welchem Alter er seinen Schulbesuch begonnen hätte, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er die Anweisungen der Al Shabaab nicht befolgt hätte. Nachgefragt, habe der Angehörige der Al Shabaab nicht nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt. Ob Al Shabaab demnach seine Identität kenne, wisse der Beschwerdeführer nicht, er wisse lediglich, dass der Mann zu ihm gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach XXXX hätte er keine Zukunft.Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Um Konkretisierung ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann dies passiert sei; etwa einen Monat vor seiner Abreise sei ein Mann zu ihm in die Koranschule gekommen, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er wolle, dass dieser mit ihm komme und am Dschihad und den Kämpfen teilhabe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sich vorbereiten solle, da sie ihn heute Abend holen würden, er es aber niemandem sagen solle. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und seinem Vater davon berichtet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nichts tun könne und der Beschwerdeführer am besten weglaufen solle. Dann habe ihn ein Mann abgeholt; sein Vater habe gesagt, er solle mit diesem Mann gehen, welcher ihn folglich nach Äthiopien gebracht hätte. Mehr könne er nicht sagen bzw. konkretisieren. Befragt, ob er jemals konkret persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, bejahte der Beschwerdeführer dies: Al Shabaab hätte zu ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, sollte er nicht mit ihnen mitarbeiten. Befragt, weshalb er diesen Aspekt nicht bereits zuvor angeführt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es später noch erwähnen wollen. Als Al Shabaab in die Koranschule gekommen wäre, seien neben dem Beschwerdeführer noch andere Schüler sowie der Lehrer anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach der Stunde von dem erwähnten Mann auf der Straße angesprochen worden. Weshalb der Mann gerade mit ihm gesprochen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Vorfall einen Monat vor Ausreise stattgefunden hätte, wo der Beschwerdeführer noch bevor der Mann ihn am Abend abgeholt hätte, ausgereist wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das könne schon sein; er wisse nicht, ob es Juli oder August gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass dies keine Rolle spiele, da der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass sich der Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen hätte, gleichzeitig aber angegeben hätte, sogleich ausgereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme angeführt hätte, fünf Jahre lang die Koranschule sowie danach eine normale Schule besucht zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte zuerst die normale Schule und im Anschluss die Koranschule besucht. Im welchem Alter er seinen Schulbesuch begonnen hätte, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er die Anweisungen der Al Shabaab nicht befolgt hätte. Nachgefragt, habe der Angehörige der Al Shabaab nicht nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt. Ob Al Shabaab demnach seine Identität kenne, wisse der Beschwerdeführer nicht, er wisse lediglich, dass der Mann zu ihm gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 hätte er keine Zukunft.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, jedoch Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen über eine absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A1 aus Juli 2017, eine Bestätigung über den Besuch der Übergangsstufe einer Tourismusschule, Deutschkursteilnahmebestätigungen sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Graffiti-Workshop und an einem Filmprojekt vor. In seiner Freizeit mache er Hausaufgaben und spiele Fußball, seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die Grundversorgung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Religion, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ein unbewaffneter Mann der Al Shabaab ihn an einem Nachmittag nach der Koranschule angesprochen, ihn zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert und für den Fall der Weigerung mit dem Tod bedroht hätte. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Beweiswürdigend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhiban erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal der Genannte anlässlich seiner Einvernahme kein konkretes Wissen bezüglich jenes Clans habe wiedergeben können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner am 15.04.2016 abgehaltenen Erstbefragung angegeben, Somalia etwa sieben Monate zuvor verlassen zu haben; im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er demgegenüber festgehalten, Somalia Mitte August 2015 verlassen zu haben. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die allgemeine Behauptung aufgestellt, Somalia aufgrund einer von Al Shabaab gewollten zwanghaften Rekrutierung seiner Person verlassen zu haben. Für die Behörde sei es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer den als fluchtauslösend dargestellten Sachverhalt nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das Bundesamt nicht zu einer detaillierten und konkreten Wiedergabe der für ihn fluchtauslösenden Ereignisse in der Lage gewesen. Keineswegs nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben hätte, der fluchtauslösende Vorfall habe sich rund einen Monat vor Ausreise zugetragen, an anderer Stelle jedoch ausgesagt hätte, Somalia noch am Tag des verbalen Anwerbungsversuchs verlassen zu haben. Auch auf Nachfrage der Behörde sei der Beschwerdeführer zu keiner nachvollziehbaren Erklärung jenes Logikfehlers in der Lage gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert, zumal er während der freien Schilderung seiner Ausreisegründe eine Bedrohung mit dem Tod nicht erwähnt hätte; erst auf Nachfrage durch die Behörde habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass er für den Fall, dass er nicht mit Al Shabaab arbeiten sollte, bedroht worden sei, getötet zu werden. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits gefragt worden, ob er seinen Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, was dieser verneint hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine Gelegenheit, über ein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten, verstreichen lassen würde. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwangsweise Rekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen vage, unkonkret und nicht nachvollziehbar gestaltet hätte. Zudem bestünde laut den vorliegenden Länderinformationen in XXXX kein Risiko, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Al Shabaab wahr wäre, würde sich aus diesem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Al Shaabab ergeben, zumal es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass Al Shabaab wertvolle Ressourcen aufwenden würde, um einen entlaufenen potentiellen Rekruten aufzuspüren und zu bestrafen, auch da sie sich dadurch dem Risiko der Entdeckung durch somalische Sicherheitskräfte aussetzen würden. Eine Kausalität seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Madhibaan für seinen Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer Zugehörigkeit zu den Madhibaan würde die geschilderte Diskriminierung nicht die für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität erreichen und lasse sich eine derartige Diskriminierung auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im gegebenen Zusammenhang angeführt, dass ihm in der Schule gesagt worden wäre, dass er Angehöriger eines Minderheitenclans sei, was er als Beleidigung empfunden hätte. Andere Probleme habe er zunächst verneint, im Anschluss jedoch eine angebliche Diskriminierung bei einer Bewerbung angesprochen. Es sei demnach insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Somalia zu befürchten hätte.Beweiswürdigend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhiban erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal der Genannte anlässlich seiner Einvernahme kein konkretes Wissen bezüglich jenes Clans habe wiedergeben können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner am 15.04.2016 abgehaltenen Erstbefragung angegeben, Somalia etwa sieben Monate zuvor verlassen zu haben; im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er demgegenüber festgehalten, Somalia Mitte August 2015 verlassen zu haben. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die allgemeine Behauptung aufgestellt, Somalia aufgrund einer von Al Shabaab gewollten zwanghaften Rekrutierung seiner Person verlassen zu haben. Für die Behörde sei es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer den als fluchtauslösend dargestellten Sachverhalt nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das Bundesamt nicht zu einer detaillierten und konkreten Wiedergabe der für ihn fluchtauslösenden Ereignisse in der Lage gewesen. Keineswegs nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben hätte, der fluchtauslösende Vorfall habe sich rund einen Monat vor Ausreise zugetragen, an anderer Stelle jedoch ausgesagt hätte, Somalia noch am Tag des verbalen Anwerbungsversuchs verlassen zu haben. Auch auf Nachfrage der Behörde sei der Beschwerdeführer zu keiner nachvollziehbaren Erklärung jenes Logikfehlers in der Lage gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert, zumal er während der freien Schilderung seiner Ausreisegründe eine Bedrohung mit dem Tod nicht erwähnt hätte; erst auf Nachfrage durch die Behörde habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass er für den Fall, dass er nicht mit Al Shabaab arbeiten sollte, bedroht worden sei, getötet zu werden. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits gefragt worden, ob er seinen Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, was dieser verneint hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine Gelegenheit, über ein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten, verstreichen lassen würde. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwangsweise Rekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen vage, unkonkret und nicht nachvollziehbar gestaltet hätte. Zudem bestünde laut den vorliegenden Länderinformationen in römisch 40 kein Risiko, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Al Shabaab wahr wäre, würde sich aus diesem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Al Shaabab ergeben, zumal es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass Al Shabaab wertvolle Ressourcen aufwenden würde, um einen entlaufenen potentiellen Rekruten aufzuspüren und zu bestrafen, auch da sie sich dadurch dem Risiko der Entdeckung durch somalische Sicherheitskräfte aussetzen würden. Eine Kausalität seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Madhibaan für seinen Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer Zugehörigkeit zu den Madhibaan würde die geschilderte Diskriminierung nicht die für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität erreichen und lasse sich eine derartige Diskriminierung auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im gegebenen Zusammenhang angeführt, dass ihm in der Schule gesagt worden wäre, dass er Angehöriger eines Minderheitenclans sei, was er als Beleidigung empfunden hätte. Andere Probleme habe er zunächst verneint, im Anschluss jedoch eine angebliche Diskriminierung bei einer Bewerbung angesprochen. Es sei demnach insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Somalia zu befürchten hätte.

Aufgrund näher dargestellter Erwägungen komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bezirk XXXX , nicht jedoch XXXX , wohnhaft gewesen sei. Die Sicherheitslage in XXXX stelle sich für den Beschwerdeführer als ausreichend sicher dar; durch seine in XXXX lebenden Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei stabil, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung durch selbige erwarten und sich neuerlich im Elternhaus niederlassen könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, welcher in Somalia Berufserfahrung als Hilfsarbeiter bei seinem Vater gesammelt sowie eine achtjährige schulische Ausbildung absolviert hätte. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassung in XXXX und Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Familie möglich und zumutbar. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.Aufgrund näher dargestellter Erwägungen komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bezirk römisch 40 , nicht jedoch römisch 40 , wohnhaft gewesen sei. Die Sicherheitslage in römisch 40 stelle sich für den Beschwerdeführer als ausreichend sicher dar; durch seine in römisch 40 lebenden Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei stabil, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung durch selbige erwarten und sich neuerlich im Elternhaus niederlassen könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, welcher in Somalia Berufserfahrung als Hilfsarbeiter bei seinem Vater gesammelt sowie eine achtjährige schulische Ausbildung absolviert hätte. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassung in römisch 40 und Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Familie möglich und zumutbar. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, sei sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen und halte sich erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge hier über keine wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen. Eine tiefgreifende Integrationsverfestigung liege nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab. Dieser sei im März 2015 von einem Mitglied der Al Shabaab in seiner Koranschule angesprochen und aufgefordert worden, sich diesen anzuschließen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder für Al Shabaab zu arbeiten oder getötet zu werden. Zudem gehöre der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan an und sei aus diesem Grund von anderen Clans sozial diskriminiert worden. Die belangte Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers gleiche vielmehr einem polizeilichen Verhör als einer Befragung vor einer Verwaltungsbehörde, zudem seien die in den Bescheid aufgenommenen Länderberichte unvollständig, teils veraltet und würden sich überhaupt nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. So würden detaillierte Berichte über Rückkehrer aus dem "westlichen" Ausland fehlen. Vor dem Hintergrund der notorischen Dürrekatastrophe hätten zudem Berichten zur allgemeinen Versorgungslage herangezogen werden müssen. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen ergebe sich bereits, dass Somalia zu den ärmsten Ländern der Welt zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung aufgrund der periodisch wiederkehrenden Dürreperioden nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt werden könne. Ein Großteil der zitierten Länderinformationen stamme überdies aus den Jahren 2016 und 2017 und sei damit als veraltet anzusehen. Aus diesem Grund wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Rückkehrern, zur Machtsituation von Al Shaabab, zur allgemeinen Situation sowie zur Dürrekatastrophe in Somalia verwiesen. Al Shabaab sei in der Lage, überall, auch in XXXX , zuschlagen zu können und verfüge über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk mit Informanten in allen Landesteilen. Al Shabaab werde auch weiterhin Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen seien desweiteren Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle würden als Abtrünnige gelten, welche die Regeln der Al Shabaab missachten - insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen würden. Al Shabaab verfüge über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in XXXX - aufzuspüren; unklar sei allerdings, für welche Personen Al Shabaab bereit sei, diese Kapazitäten tatsächlich aufzuwenden. Für einen Deserteur unterster Ebene werde Al Shabaab in aller Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Generell sei bekannt, dass Al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hätte, speziell an Minderjährigen. Eine Quelle betone, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema seien. Insgesamt würden die tatsächlich gewaltsamen Zwangsrekrutierten in den Reihen der Al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz darstellen. Großflächige Rekrutierungen für die Al Shaabab kämen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stünden; in XXXX gebe es keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Insgesamt gebe es außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der Al Shabaab stünden, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. In XXXX könne Al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten könnte es zu Rekrutierungen über Koranschulen kommen. Weiters angeführte Berichte würden die prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia belegen. XXXX sei nicht absolut abgeschottet; mindestens einmal pro Monat komme es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag, tödliche, von Al Shabaab initiierte, Zwischenfälle würden sich regelmäßig ereignen. Pro Monat würden die Islamisten ca. zwanzig Personen in XXXX töten, wobei sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung richten würden. Al Shabaab verfüge über eine Präsenz in der Stadt, welche in den Außenbezirken stärker wäre, als in den inneren. In und um XXXX habe die Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen. Die Versorgungslage sei anhaltend schlecht und habe sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht gewährleistet. 6 Millionen Menschen würden aktuell Hilfe brauchen, die Krise werde sich 2018 fortsetzen. Die seit 2016 anhaltende Dürre betreffe alle Wirtschaftszweige in Somalia, insbesondere Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Da 51,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden, könne die Dürre schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheitslage im Land haben. Aus den Länderberichten der belangten Behörde ergebe sich, dass die Situation von Minderheitenclans äußerst prekär sei. Die Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer sehr wenig über seinen Clan wisse; dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Clan bei der Familie des Beschwerdeführers nie ein großes Thema gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit miterlebt und habe aus diesem Grund keine Möglichkeit gehabt, an Arbeit zu kommen. Desweiteren könne die bloße Behauptung eines vermeintlich vagen, detailarmen und unplausiblen Vorbringens für sich alleine keinesfalls zur Begründung einer Abweisung ausreichen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl plausibel, zumal die Durchführung von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab notorisch sei; dass er keine weiteren Angaben erstatten könne, liege schlichtweg daran, dass nicht mehr passiert sei. Der Beschwerdeführer sei von einem Mitglied der Al Shabaab angesprochen worden, dass er für sie kämpfen sollte. Es würden am selben Abend Mitglieder der Al Shabaab zum Elternhaus des Beschwerdeführers kommen, um diesen mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei von diesem Moment an bewusst gewesen, dass sein Leben in höchster Gefahr wäre, wenn er sich Al Shabaab nicht anschließe. Es habe sich schlicht und einfach um einen glücklichen Zufall gehandelt, dass die Mitglieder der Al Shabaab nicht schon am selben Abend gekommen wären, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei somit keine andere Wahl geblieben, als seine Heimat zu verlassen, da die Gefahr, durch Al Shabaab gefunden zu werden, im kompletten somalischen Staatsgebiet bestünde. Festgehalten werden müsse auch, dass der Vorfall mit Al Shabaab im März 2015 stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag geflohen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht erklärbar, wie es bei der Einvernahme dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er erst einen Monat später aus Somalia geflohen wäre. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im März 2015 geflohen wäre und etwa ein Jahr lang gebraucht hätte, um nach Österreich zu kommen. Die belangte Behörde nehme auch keine Rücksicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hätte. Auch, dass die Al Shabaab keine Ressourcen dafür verwenden würde, um den Beschwerdeführer in XXXX zu finden, sei nicht korrekt. Al Shabaab habe ihre Augen und Ohren überall in Somalia und es wären daher keine großen Anstrengungen nötig, um den Beschwerdeführer zu finden. Dieser habe sich dem Befehl der Al Shabaab, in den Dschihad zu ziehen, durch seine Flucht in ein westliches Land widersetzt. Dies setze den Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung aus. Der Vorwurf der Behörde, wonach der Beschwerdeführer versucht hätte, durch eine angeblich erfundene Fluchtgeschichte Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, erweise sich als absolut unsachlich und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia und wisse nicht, wo sich diese aktuell befinde. Er wäre somit komplett auf sich alleine gestellt, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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