Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2167554-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde der Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.07.2017, Zl. VGW-DB-265/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde der Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.07.2017, Zl. VGW-DB-265/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin trat am 14.04.1998 als Vertragsbedienstete in ein öffentliche-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein. Besoldungsrechtlich wurde sie in das Schema IV, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 10.02.1998 eingereiht.1. Die Beschwerdeführerin trat am 14.04.1998 als Vertragsbedienstete in ein öffentliche-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein. Besoldungsrechtlich wurde sie in das Schema römisch vier, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 10.02.1998 eingereiht.
2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innenservice für Dienstrecht und Besoldung vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.11.2001 unter Einreihung in die Beamtengruppe der rechtskundigen Beamtinnen der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt und in das Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 10.02.2000 eingereiht.2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innenservice für Dienstrecht und Besoldung vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.11.2001 unter Einreihung in die Beamtengruppe der rechtskundigen Beamtinnen der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt und in das Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 10.02.2000 eingereiht.
3. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innenservice für Dienstrecht und Besoldung, vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, wurde über ihre für die Vorrückung anrechenbaren Vordienstzeiten abgesprochen.
4. Seit 01.01.2014 ist die Beschwerdeführerin Richterin am Verwaltungsgericht Wien und in die Gehaltsstufe 1 des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) eingereiht.
5. Mit Schreiben vom 03.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages ab dem 01.01.2004 unter Berücksichtigung ihrer Schulzeiten, welche sie zwischen dem 15. und dem 18. Lebensjahr zurückgelegt habe sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und die Nachzahlung der Bezüge.
6. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 18.11.2015, Zl. MA 2/0704672, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.01.2017, Zl. VGW-171/053/1646/2016-12, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, LGBl. 38/2016, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.6. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 18.11.2015, Zl. MA 2/0704672, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.01.2017, Zl. VGW-171/053/1646/2016-12, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.
7. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.07.2017, zugestellt am 17.07.2017, wurde dem Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten gemäß § 14, § 115l Abs. 2 DO 1994, § 11, § 49g Abs. 1 BO 1994, jeweils idF am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen laute: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Weiters wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schema VGW, Gehaltsstufe I mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 befinde. Dem Antrag auf rückwirkende Nachzahlung der Bezüge für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als ihr die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (Gehaltsstufe 9 am 01.01.2004, Vorrückungsstichtag 10.02.2003) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe (Gehaltsstufe 7 am 01.01.2004, Vorrückungsstichtag 10.02.2002), auszubezahlen sei.7. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.07.2017, zugestellt am 17.07.2017, wurde dem Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten gemäß Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen laute: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Weiters wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schema VGW, Gehaltsstufe römisch eins mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 befinde. Dem Antrag auf rückwirkende Nachzahlung der Bezüge für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als ihr die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (Gehaltsstufe 9 am 01.01.2004, Vorrückungsstichtag 10.02.2003) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe (Gehaltsstufe 7 am 01.01.2004, Vorrückungsstichtag 10.02.2002), auszubezahlen sei.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages könne in Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft des den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, durch Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 18 der Richtlinie 2000/78/EG für die nach dem 03.12.2003 liegenden Gehaltsperioden vorgenommen werden. Weiters sei nochmals festzuhalten, dass laut Antrag die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und Nachzahlung der Bezüge ab dem 01.01.2004 begehrt worden sei.Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages könne in Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft des den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides vom 31.08.2001, Zl. MA 2/0704672 E, durch Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Artikel 18, der Richtlinie 2000/78/EG für die nach dem 03.12.2003 liegenden Gehaltsperioden vorgenommen werden. Weiters sei nochmals festzuhalten, dass laut Antrag die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und Nachzahlung der Bezüge ab dem 01.01.2004 begehrt worden sei.
Unter Berücksichtigung der Schulzeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr als Vordienstzeiten verbessere sich ihre besoldungsrechtliche Stellung zum 01.01.2004 wie folgt: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 mit dem Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Im Zuge der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien sei sie in das Schema VGW überstellt und mit Wirksamkeit ihrer Ernennung gemäß § 9 Abs. 2 VGW-DRG in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden. Ausgehend von einem vierjährigen Vorrückungszeitraum sei ihre Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.01.2018 vorgesehen. Da sie mit Wirksamkeit ihrer Ernennung am 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien jedenfalls zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen gewesen sei, habe sich die Nichtanrechnung ihrer zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten als Vordienstzeiten lediglich vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 auf ihre besoldungsrechtliche Stellung ausgewirkt. Im Besonderen fänden die Übergangsbestimmungen des § 22 und 22a VGW-DRG keine Anwendung, da sie unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien weder dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört habe noch zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sei.Unter Berücksichtigung der Schulzeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr als Vordienstzeiten verbessere sich ihre besoldungsrechtliche Stellung zum 01.01.2004 wie folgt: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 mit dem Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Im Zuge der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien sei sie in das Schema VGW überstellt und mit Wirksamkeit ihrer Ernennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VGW-DRG in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden. Ausgehend von einem vierjährigen Vorrückungszeitraum sei ihre Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.01.2018 vorgesehen. Da sie mit Wirksamkeit ihrer Ernennung am 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien jedenfalls zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen gewesen sei, habe sich die Nichtanrechnung ihrer zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten als Vordienstzeiten lediglich vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2013 auf ihre besoldungsrechtliche Stellung ausgewirkt. Im Besonderen fänden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22 und 22 a VGW-DRG keine Anwendung, da sie unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien weder dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört habe noch zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 04.08.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und brachte ergänzend vor, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund bestehe, sie besoldungsrechtlich anders zu behandeln als Mitglieder des UVS Wien, die sich zum Stichtag 31.12.2013 - wie sie - im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 14-20, befunden hätten und aufgrund der Übergangsbestimmung nach § 22 VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 überleitet worden seien.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 04.08.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und brachte ergänzend vor, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund bestehe, sie besoldungsrechtlich anders zu behandeln als Mitglieder des UVS Wien, die sich zum Stichtag 31.12.2013 - wie sie - im Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 14-20, befunden hätten und aufgrund der Übergangsbestimmung nach Paragraph 22, VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 überleitet worden seien.
Weiters legte sie Lohnzettel vom Dezember 2003 und vom Jänner 2004 vor.
9. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin trat am 14.04.1998 als Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 14.07.2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten gemäß § 14, § 115l Abs. 2 DO 1994, § 11, § 49g Abs. 1 BO 1994, jeweils idF am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen lautet: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf ihre besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 14.07.2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten gemäß Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin folgendermaßen lautet: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 10.02.2003. Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf ihre besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.
Unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien lautete die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 14.Unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien lautete die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 14.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.Eine derartige Regelung wird in Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W128.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese