TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W128 2156868-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1995 §7a Z1
VGW-DRG §22 Z4
VGW-DRG §22 Z6
VGW-DRG §22a
VGW-DRG §5
VGW-DRG §9
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2156868-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde der Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-264/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 15.05.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem festgestellt wird, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 2 des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) übergeleitet werde. Weiters beantragte sie die rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund dieser Überleitung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas des Verwaltungsgerichtes gebührenden Gehalts.

Dazu führte sie zusammengefasst aus, dass sie bereits zuvor, und zwar mit Wirkung vom 01.02.2012 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) ernannt und als solches der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden sei.

Die Besoldungsordnung 1994 gelte für sie mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für sie (als mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernanntes Mitglied, das bereits am 31.12.2013 dem UVS angehört habe) würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum:

* Aus dem Schema UVS werde aus der Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe I/1 bis 3 in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 übergeleitet.

* Aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, werde aus der Dienstklasse/Gehaltsstufe III/1 via 13 in das Schema VGW Gehaltsstufe 1 übergeleitet.

Zur Überleitung aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, sei allerdings festzuhalten, dass laut Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG) für die Mitglieder des UVS Wien zwar die DO 1994 gelte, aber es für die Mitglieder des UVS Wien ein eigenes Gehaltsschema, nämlich das Schema UVS gegeben habe. Dieses sehe vor, dass Mitglieder des UVS Wien erst zwei Jahre nach der Wirksamkeit ihrer Ernennung in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen seien.

Dies bedeute, dass sie als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, das erst nach dem 01.01.2012 zu einem Mitglied des UVS Wien ernannt worden sei - nämlich mit Wirksamkeit vom 01.02.2012 - bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 31.12.2013 noch nicht zwei Jahre Mitglied des UVS Wien gewesen sei und als Folge dessen nicht vom Schema UVS, sondern vom Schema II, Verwendungsgruppe A, in das Schema VGW übergeleitet worden sei. Ihre Überleitung sei daher in die Gehaltsstufe I erfolgt. Dies habe erhebliche Gehaltsverluste, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem Ruhegenuss, zur Folge. Im gegenständlichen Fall liege somit ein unsachlicher Härtefall vor.

2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 18.02.2016, Zl. MA 2/0688932 B, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.01.2017, Zl. VGW-171/008/4239/2016-2, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, LGBl. 38/2016, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.

3. Mit Schreiben vom 14.02.2017, eingelangt am 17.02.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien weitergeleitet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.01.2014 gemäß §§ 9, 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund ihrer Einreihung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG einschlägig seien. Demnach sei die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Z 4 erster Fall leg cit aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz VGW-DRG verkürze sich gemäß § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG ihr erster Vorrückungszeitraum von vier auf drei Jahre.

Bei der Überleitung von ehemaligen Mitglieder des UVS Wien in das Schema VGW differenziere der Gesetzgeber in § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG zwischen Mitgliedern, welche zur Zeit der Überleitung in das Schema UVS eingereiht gewesen seien und jenen, welche diesem Schema - mangels zweijähriger Dienstzeit beim UVS Wien - (noch) nicht unterlegen seien. Die genannte Bestimmung knüpfe dabei indirekt an die Dauer der Dienstzeit beim UVS Wien an. Während die erste Gruppe in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW übergeleitet werde, werde die zweite Gruppe in die Gehaltsstufe 1 eingereiht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs-, und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. Insbesondere liege die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Selbst wenn Regelungen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berühre diese ihre Sachlichkeit nicht.

In diesem Zusammenhang sei auf Z 5 und 6 des § 22 VGW-DRG hinzuweisen, wonach, um gerade einen finanziellen Nachteil durch die längere Vorrückung zu vermeiden, in bestimmten Fällen der Zeitraum für die erste Vorrückung verkürzt und dementsprechend das Besoldungsdienstalter angepasst werde. So sei dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG auf drei Jahre verkürzt worden. Mit dieser günstigeren Vorrückungsregelung, von welcher bei Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 nicht profitiert werde, verfolge der Gesetzgeber gerade den Zweck (finanzielle) Härtefälle vorzubeugen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 03.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag. Weiters führte sie ergänzend aus, dass durch diese Diskriminierung ein Gehaltsverlust für die Zeit ihres aktiven Dienststandes vom 01.01.2014 bis 31.12.2033 in der Höhe von etwa EUR 76.500,- verursacht würde; für den Ruhestand könne eine solche Berechnung betragsmäßig nicht erstellt werden.

6. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 01.02.2012 zum Mitglied des UVS Wien ernannt und als solches der DO 1994 unterstellt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 11.06.2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.

Unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien lautete ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.11.2017 wurde u.a. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1, einreiht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten:

"Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

[...]"

"Besoldung

§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt:

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.647,80

02

5.981,25

03

6.314,67

04

6.648,06

05

7.228,87

06

7.562,28

07

7.895,72

08

8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

Z 3 bis Z 4 [...]

5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.

[...]"

"Übergangsbestimmungen

§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

Z 2 bis Z 3 [...]

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

 

 

 

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

 

 

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

 

 

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

 

 

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

 

 

Gehaltsstufe 8

1 Jahr und

 

 

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

 

 

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

 

 

 

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

 

 

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

 

 

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

 

 

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

 

 

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre."

Die hier einschlägige Bestimmung des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG), LGBl. Nr. 1995/35 idF LGBl. Nr. 2013/33, lautet:

"§ 7a Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Es gibt ein eigenes Gehaltsschema für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Schema UVS). Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen.

[...]."

3.2.1. Gemäß § 7a Z 1 Wr. Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG), LGBl. 35/1995 idF LGBl. 33/2013, gab es für Mitglieder des UVS ein eigenes Gehaltsschema (Schema UVS). Mitglieder des UVS waren zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schema UVS zu überstellen.

Die Übergangsbestimmung des § 22 VGW-DRG enthält in Z 4 für mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31.12.2013 dem UVS Wien angehört haben, eine Regelung zur Überleitung in das Schema VGW. Diese differenziert dahingehend, ob eine Überleitung aus dem Schema UVS oder aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A erfolgt.

Da seit der Wirksamkeit der Ernennung der Beschwerdeführerin zum Mitglied des UVS mit 01.02.2012 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ernennung zur Richterin am Verwaltungsgericht Wien mit 01.01.2014 noch keine zwei Jahre nach § 7a Z 1 UVS-DRG vergangen waren, erfolgte die Überleitung der Beschwerdeführerin vom Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 dem Gesetz entsprechend in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1. Entsprechend § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG verkürzte sich ihr erstmaliger Vorrückungszeitraum von vier auf drei Jahre. Somit rückte sie bereits am 01.01.2017 in die Gehaltsstufe 2 des Schema VGW.

Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Ihr Fall würde einen unsachlichen Härtefall darstellen.

Im Hinblick auf diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57/2018, zu verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof führte darin insbesondere aus, dass die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt. Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des UVS Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des UVS Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.10.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht und ein allenfalls vorliegender Härtefall ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 14.06.2018, G 57/2018) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter, Gehaltsgruppe, Gehaltsschema, Gehaltsstufe,
Landesverwaltungsgericht, Rechtslage, Richter, Überleitung, UVS
Wien, Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2156868.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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