Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2156868-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde der Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-264/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde der Mag. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-264/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 15.05.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem festgestellt wird, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 2 des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) übergeleitet werde. Weiters beantragte sie die rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund dieser Überleitung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas des Verwaltungsgerichtes gebührenden Gehalts.
Dazu führte sie zusammengefasst aus, dass sie bereits zuvor, und zwar mit Wirkung vom 01.02.2012 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) ernannt und als solches der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden sei.
Die Besoldungsordnung 1994 gelte für sie mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für sie (als mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernanntes Mitglied, das bereits am 31.12.2013 dem UVS angehört habe) würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum:Die Besoldungsordnung 1994 gelte für sie mit den Abweichungen des Paragraph 9, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren. Für sie (als mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernanntes Mitglied, das bereits am 31.12.2013 dem UVS angehört habe) würden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer eins bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW vor sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum:
* Aus dem Schema UVS werde aus der Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe I/1 bis 3 in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 übergeleitet.
* Aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, werde aus der Dienstklasse/Gehaltsstufe III/1 via 13 in das Schema VGW Gehaltsstufe 1 übergeleitet.* Aus dem Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, werde aus der Dienstklasse/Gehaltsstufe III/1 via 13 in das Schema VGW Gehaltsstufe 1 übergeleitet.
Zur Überleitung aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, sei allerdings festzuhalten, dass laut Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG) für die Mitglieder des UVS Wien zwar die DO 1994 gelte, aber es für die Mitglieder des UVS Wien ein eigenes Gehaltsschema, nämlich das Schema UVS gegeben habe. Dieses sehe vor, dass Mitglieder des UVS Wien erst zwei Jahre nach der Wirksamkeit ihrer Ernennung in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen seien.Zur Überleitung aus dem Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, sei allerdings festzuhalten, dass laut Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (UVS-DRG) für die Mitglieder des UVS Wien zwar die DO 1994 gelte, aber es für die Mitglieder des UVS Wien ein eigenes Gehaltsschema, nämlich das Schema UVS gegeben habe. Dieses sehe vor, dass Mitglieder des UVS Wien erst zwei Jahre nach der Wirksamkeit ihrer Ernennung in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen seien.
Dies bedeute, dass sie als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, das erst nach dem 01.01.2012 zu einem Mitglied des UVS Wien ernannt worden sei - nämlich mit Wirksamkeit vom 01.02.2012 - bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 31.12.2013 noch nicht zwei Jahre Mitglied des UVS Wien gewesen sei und als Folge dessen nicht vom Schema UVS, sondern vom Schema II, Verwendungsgruppe A, in das Schema VGW übergeleitet worden sei. Ihre Überleitung sei daher in die Gehaltsstufe I erfolgt. Dies habe erhebliche Gehaltsverluste, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem Ruhegenuss, zur Folge. Im gegenständlichen Fall liege somit ein unsachlicher Härtefall vor.Dies bedeute, dass sie als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, das erst nach dem 01.01.2012 zu einem Mitglied des UVS Wien ernannt worden sei - nämlich mit Wirksamkeit vom 01.02.2012 - bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 31.12.2013 noch nicht zwei Jahre Mitglied des UVS Wien gewesen sei und als Folge dessen nicht vom Schema UVS, sondern vom Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, in das Schema VGW übergeleitet worden sei. Ihre Überleitung sei daher in die Gehaltsstufe römisch eins erfolgt. Dies habe erhebliche Gehaltsverluste, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem Ruhegenuss, zur Folge. Im gegenständlichen Fall liege somit ein unsachlicher Härtefall vor.
2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 18.02.2016, Zl. MA 2/0688932 B, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.01.2017, Zl. VGW-171/008/4239/2016-2, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, LGBl. 38/2016, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 18.02.2016, Zl. MA 2/0688932 B, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.01.2017, Zl. VGW-171/008/4239/2016-2, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.
3. Mit Schreiben vom 14.02.2017, eingelangt am 17.02.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien weitergeleitet.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.01.2014 gemäß §§ 9, 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund ihrer Einreihung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.01.2014 gemäß Paragraphen 9, 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG zu Recht in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht worden sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund ihrer Einreihung in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG einschlägig seien. Demnach sei die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Z 4 erster Fall leg cit aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10 in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz VGW-DRG verkürze sich gemäß § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG ihr erster Vorrückungszeitraum von vier auf drei Jahre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG einschlägig seien. Demnach sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, Ziffer 4, erster Fall leg cit aus dem Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 10 in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz VGW-DRG verkürze sich gemäß Paragraph 22, Ziffer 6, erster Fall VGW-DRG ihr erster Vorrückungszeitraum von vier auf drei Jahre.
Bei der Überleitung von ehemaligen Mitglieder des UVS Wien in das Schema VGW differenziere der Gesetzgeber in § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG zwischen Mitgliedern, welche zur Zeit der Überleitung in das Schema UVS eingereiht gewesen seien und jenen, welche diesem Schema - mangels zweijähriger Dienstzeit beim UVS Wien - (noch) nicht unterlegen seien. Die genannte Bestimmung knüpfe dabei indirekt an die Dauer der Dienstzeit beim UVS Wien an. Während die erste Gruppe in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW übergeleitet werde, werde die zweite Gruppe in die Gehaltsstufe 1 eingereiht.Bei der Überleitung von ehemaligen Mitglieder des UVS Wien in das Schema VGW differenziere der Gesetzgeber in Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG zwischen Mitgliedern, welche zur Zeit der Überleitung in das Schema UVS eingereiht gewesen seien und jenen, welche diesem Schema - mangels zweijähriger Dienstzeit beim UVS Wien - (noch) nicht unterlegen seien. Die genannte Bestimmung knüpfe dabei indirekt an die Dauer der Dienstzeit beim UVS Wien an. Während die erste Gruppe in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW übergeleitet werde, werde die zweite Gruppe in die Gehaltsstufe 1 eingereiht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs-, und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. Insbesondere liege die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Selbst wenn Regelungen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berühre diese ihre Sachlichkeit nicht.
In diesem Zusammenhang sei auf Z 5 und 6 des § 22 VGW-DRG hinzuweisen, wonach, um gerade einen finanziellen Nachteil durch die längere Vorrückung zu vermeiden, in bestimmten Fällen der Zeitraum für die erste Vorrückung verkürzt und dementsprechend das Besoldungsdienstalter angepasst werde. So sei dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 22 Z 6 erster Fall VGW-DRG auf drei Jahre verkürzt worden. Mit dieser günstigeren Vorrückungsregelung, von welcher bei Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 nicht profitiert werde, verfolge der Gesetzgeber gerade den Zweck (finanzielle) Härtefälle vorzubeugen.In diesem Zusammenhang sei auf Ziffer 5 und 6 des Paragraph 22, VGW-DRG hinzuweisen, wonach, um gerade einen finanziellen Nachteil durch die längere Vorrückung zu vermeiden, in bestimmten Fällen der Zeitraum für die erste Vorrückung verkürzt und dementsprechend das Besoldungsdienstalter angepasst werde. So sei dieser im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 22, Ziffer 6, erster Fall VGW-DRG auf drei Jahre verkürzt worden. Mit dieser günstigeren Vorrückungsregelung, von welcher bei Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 nicht profitiert werde, verfolge der Gesetzgeber gerade den Zweck (finanzielle) Härtefälle vorzubeugen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 03.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag. Weiters führte sie ergänzend aus, dass durch diese Diskriminierung ein Gehaltsverlust für die Zeit ihres aktiven Dienststandes vom 01.01.2014 bis 31.12.2033 in der Höhe von etwa EUR 76.500,- verursacht würde; für den Ruhestand könne eine solche Berechnung betragsmäßig nicht erstellt werden.
6. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 01.02.2012 zum Mitglied des UVS Wien ernannt und als solches der DO 1994 unterstellt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 11.06.2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.
Unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien lautete ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 10.Unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien lautete ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 10.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.11.2017 wurde u.a. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1, einreiht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.Eine derartige Regelung wird in Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W128.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Parag